Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.06.2022 502 2022 107

14 giugno 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,415 parole·~12 min·2

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 107 Urteil vom 14. Juni 2022 Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Daniela Kiener Richter: Marc Sugnaux Ersatzrichterin: Catherine Faller Gerichtsschreiber-Praktikant: Corentin Schnetzler Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 29. April 2022 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________, geboren im 2015, ist im Kinderheim C.________ in D.________ (nachfolgend: Kinderheim) untergebracht. B. Am 26. Januar 2022 reichte die Mutter von B.________, A.________, Strafanzeige gegen E.________ (Leiterin des Kinderheims) und F.________ (Friedensrichterin des Sensebezirks) ein. Sie führte im Wesentlichen das Folgende aus: B.________ sei im Kinderheim der Nötigung und Gewalt ausgesetzt; sie werde eingeschlossen und isoliert. Zudem werde ihr die medizinische Versorgung verweigert (so die Zahnarztbesuche im November 2021 sowie die COVID-19-Impfung im Dezember 2021). Ausserdem habe sie im Januar 2022 eine Pilzinfektion hinter den Ohren ihrer Tochter feststellen müssen. Im selben Monat habe sich B.________ auch mit COVID-19 infiziert, das Testresultat sei ihr aber nicht mitgeteilt worden. Die Infektion von B.________ sei auf das Nichteinhalten des Schutzkonzepts im Kinderheim zurückzuführen. Sie beteilige sich am Strafverfahren als Zivilklägerin und mache einen Schadenersatz von CHF 20'000.- geltend. Die Strafanzeige wurde eingereicht, nachdem auch A.________ kurz zuvor wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) verzeigt worden war, weil sie am 19. Januar 2022 ihre Tochter trotz richterlichem Verbot im Kinderheim abgeholt hatte (vgl. den Rapport vom 24. Januar 2022). Da das Verbot, ihre Tochter ausserhalb der vereinbarten Besuchszeiten zu besuchen und/ oder abzuholen und/oder sich vor dem Kinderheim aufzuhalten, keine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen bei Zuwiderhandlung enthielt, endete dieses Verfahren mit einer Nichtanhandnahme (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022). C. Am 28. April 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Sie erwog, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei: Die Vorwürfe in Zusammenhang mit den Zahnarztbesuchen seien Gegenstand eines Anzeigerapports der Gendarmerie, Region Nord, Bürgernahe Polizei, Posten Kerzers vom 10. November 2021 (Ereignisnummer: ggg) gewesen und bereits im Strafbefehl vom 7. Dezember 2021 beurteilt worden, weswegen sie an dieser Stelle nicht nochmals behandelt werden könnten. Der besagte Strafbefehl sei im Übrigen noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Ausserdem befasse sich das Friedensgericht des Sensebezirks seit längerem mit Kindesschutzmassnahmen für B.________. Der Rechtsweg an obere Instanzen sei ebenfalls beschritten worden. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine unzureichende Pflege und Versorgung von B.________ schliessen liessen. Eine Ansteckung mit COVID-19 im Januar 2022, wo die äusserst ansteckende Omikron-Variante vorherrschend gewesen sei, sei nichts Ungewöhnliches und deute nicht auf ein strafrechtliches Verhalten der Betreuungspersonen hin. Der Sache sei somit keine weitere Folge zu geben. D. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 29. April 2022 Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Sie führt aus, dass der Vater von B.________, H.________, am selben Tag, an dem sie Strafanzeige erstattet habe (26. Januar 2022), plötzlich und unverhofft verstorben sei; dies nachdem die offensichtlich an COVID-19 erkrankte und immer noch ansteckende B.________ wenige Tage zuvor zu ihm ins Besuchsrecht gegeben worden sei. Sie bitte darum, die Umstände genau abzuklären.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Ausserdem werde ihrer Tochter der Zahnarztbesuch bis heute verweigert, obschon – gemäss Zahnärztin – eine präventive korrekte Zahnpflege wie auch das Erfassen der Zahnstellung notwendig wären. Auch sei auf die Pilzinfektion hinter den Ohren ihrer Tochter nicht eingetreten worden. Schliesslich seien auch die psychischen Folgeschäden ihrer sechsjährigen Tochter, die seit über zwei Jahren im Kinderheim eingeschlossen, abgesperrt und isoliert sei, nicht erfasst worden. E. Die mit Verfügung vom 3. Mai 2022 auf CHF 500.- angesetzte Sicherheit wurde am 10. Mai 2022 geleistet. Am 20. Mai 2022 liess die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die Akten zukommen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 29. April 2022 zugestellt. Die gleichentags der Post übergebene Beschwerdeschrift erfolgte somit offensichtlich rechtzeitig. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen solcher Art zu schützen (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; 129 IV 95 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.1). Dem Anzeigeerstatter stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil BGer 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2). Im vorliegenden Fall erhebt die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegen die Leiterin des Kinderheims, in dem ihre Tochter B.________ untergebracht ist, sowie gegen die Friedensrichterin, die die Plat-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 zierung von B.________ angeordnet hat. Sie ist der Meinung, dass die Integrität ihrer Tochter durch das angezeigte Verhalten verletzt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen wäre, wird von ihr nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Da die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen durch die erhobenen Vorwürfe nicht persönlich geschädigt wurde, ist sie lediglich Anzeigeerstatterin; als solche ist sie nicht beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 301 Abs. 1 und 3 StPO). Sofern sie für sich selbst handelt, kann auf ihre Beschwerde daher nicht eingetreten werden. Allerdings kann die Beschwerdeführerin, sofern sie die elterliche Sorge für ihre minderjährige Tochter, die als einzige durch die erhobenen Vorwürfe persönlich und unmittelbar geschädigt sein könnte, innehat, diese als gesetzliche Vertreterin im Beschwerdeverfahren vertreten (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht, ob B.________ unter der elterlichen Sorge ihrer Mutter steht und die Beschwerdeführerin äussert sich auch nicht dazu. Diese Frage kann indes offenbleiben, da die Beschwerde, auch wenn auf sie eingetreten würde, abzuweisen wäre. 1.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Wie noch weiter unten (supra E. 2.3) ausgeführt wird, kann vorliegend offenbleiben, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils mit Hinweisen). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme damit begründet, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Vorwürfe in Zusammenhang mit den Zahnarztbesuchen seien Gegenstand eines Anzeigerapports der Gendarmerie, Region Nord, Bürgernahe Polizei, Posten Kerzers vom 10. November 2021 (Ereignisnummer: ggg) gewesen und bereits im (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Strafbefehl vom 7. Dezember 2021 beurteilt worden, weswegen sie nicht nochmals behandelt werden könnten. Das Friedensgericht des Sensebezirks wiederum befasse sich seit längerem mit Kindesschutzmassnahmen für B.________, wobei auch der Rechtsweg an obere Instanzen bereits beschritten worden sei. Anhaltspunkte, die auf eine unzureichende Pflege und Versorgung von B.________ schliessen liessen, würden keine vorliegen. Eine Ansteckung mit COVID-19 im Januar 2022, wo die äusserst ansteckende Omikron-Variante vorherrschend gewesen sei, sei nichts Ungewöhnliches und deute nicht auf ein strafrechtliches Verhalten der Betreuungspersonen hin. 2.3. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetzt und auch nicht darlegt, inwiefern diese und insbesondere der Schluss, dass eindeutig kein Straftatbestand erfüllt sei, ihrer Meinung nach fehlerhaft sei. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerde überhaupt rechtsgenüglich begründet ist und auf sie eingetreten werden kann. Diese Frage kann indessen offenbleiben, denn selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. 2.4. Die Beschwerdeführerin erhebt diverse Vorwürfe in Zusammenhang mit einer COVID-19- Erkrankung ihrer Tochter. Ihre Schilderungen entbehren jedoch jeglicher plausibler Tatsachengrundlage, sondern basieren auf blossen Mutmassungen: Dass nämlich das Schutzkonzept im Kinderheim nicht eingehalten worden sei, ihre Tochter B.________ deshalb im Januar 2022 an COVID-19 erkrankt sei, sie jedoch trotz ihrer Erkrankung ins Besuchsrecht zu ihrem Vater, H.________, gegeben worden sei, worauf dieser kurz darauf plötzlich und unverhofft verstorben sei. Dass der Vater von B.________ im Januar 2022 verstorben ist, ist aktenkundig. Anhaltspunkte dafür, dass die («offensichtliche») COVID-19-Erkrankung von B.________ und der Tod von H.________ auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Leiterin des Kinderheims zurückzuführen wären, bestehen aber keine. Weder vermag die Beschwerdeführerin anzugeben, welche konkreten Schutzmassnahmen im Kinderheim verletzt wurden, noch bestehen Hinweise darauf, dass die («offensichtliche») COVID-19-Erkrankung von B.________ auf die (behauptete) Nichteinhaltung der Schutzmassnahmen zurückzuführen war. Keinerlei Anhaltspunkte bestehen zudem dafür, dass B.________ in der Folge positiv auf COVID-19 getestet wurde (das Testresultat wurde der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt) und dass sie trotz des positiven Testresultats – noch während der Dauer einer behördlich angeordneten Isolation – ihren Vater besuchte und diesen mit COVID-19 ansteckte, worauf H.________ an den Folgen seiner COVID-19-Erkrankung verstarb. 2.5. Was die von der Beschwerdeführerin gerügte mangelnde Gesundheitsversorgung ihrer Tochter anbelangt, so bestehen auch in diesem Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte für ein

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 deliktsrelevantes Verhalten der Leiterin des Kinderheims. Dass ein 6-jähriges Kind an einer Pilzinfektion erkrankt, kann durchaus vorkommen und lässt auf jeden Fall nicht auf eine mangelnde gesundheitliche Versorgung des Kindes schliessen. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, die Pilzinfektion werde medizinisch nicht versorgt. Auch der Vorhalt, ihrer Tochter werde die COVID-19-Impfung verweigert, ist strafrechtlich irrelevant, besteht doch in der Schweiz keine Impfpflicht, und für Kinder im Alter von 5-11 Jahren nicht einmal eine generelle Impfempfehlung (vgl. die Impfempfehlung des Bundesamtes für Gesundheit, abrufbar unter https://www.swissmedikids.ch/core/uploads/2022/01/211215_BAG_CoVi_Impfung_Factsheet_Kids -1.pdf). Im Übrigen obliegt der Entscheid, ein Kind gegen COVID-19 zu impfen, nicht der Leitung des Heims, in dem das betreffende Kind untergebracht ist. Die in Zusammenhang mit den verweigerten Zahnartbesuchen erhobenen Vorwürfe wiederum sind Gegenstand eines separaten Anzeigeverfahrens, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht nochmals darauf eingetreten ist. Dass der Zahnarztbesuch offenbar bis heute unterblieben ist, vermag daran nichts zu ändern. 2.6. Zu guter Letzt ist festzustellen, dass B.________ mit behördlichem Beschluss im Kinderheim platziert wurde (vgl. den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 23. Februar 2022), wogegen sich die Beschwerdeführerin erfolglos zur Wehr setzte (vgl. das Urteil 106 2022 45 des Erwachsenen- und Kindesschutzhofs des Kantonsgerichts vom 13. April 2022). Anhaltspunkte dafür, dass B.________ im Kinderheim psychisch und physisch misshandelt wird, sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet vorgebracht. Es besteht also auch in diesem Zusammenhang kein Verdacht auf ein deliktsrelevantes Verhalten. 3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2022 ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr: CHF 450.-; Auslagen: CHF 50.-) sind daher der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2022 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 450.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Juni 2022/dki Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

502 2022 107 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.06.2022 502 2022 107 — Swissrulings