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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 08.10.2021 502 2021 217

8 ottobre 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·605 parole·~3 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 217 Urteil vom 8. Oktober 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchung von Personen (Art. 251 und 252 StPO) Beschwerde vom 27. September 2021 gegen den Befehl der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________, geb. 1999, vorgeworfen wird, am 17. September 2021 in fahrunfähigem Zustand gefahren zu sein; dass die Staatsanwaltschaft sodann mit schriftlichem Befehl vom 20. September 2021 die Untersuchung der Person von A.________ zwecks Beurteilung der Fahreignung anordnete (Blutund Urinprobe); dass A.________ mit Eingabe vom 27. September 2021 dagegen Beschwerde erhob; dass er darin das Folgende ausführt: «Ich möchte hierzu noch eine persönliche Stellungnahme einreichen: Am 17.09.2021, als ich von B.________ auf dem Weg nach C.________ war, wo ich die Weiterbildung zum D.________ besuche, ist mir auf Höhe des Fussballplatzes in B.________ ein Polizeiwagen gefolgt. Dieser hat mich um kurz nach 7 Uhr in der E.________ bei B.________/F.________ angehalten zur Kontrolle des Fahrzeug- und Führerausweises. Nach Beendigung der Kontrolle wurde ich gefragt, ob ich Alkohol oder Drogen konsumiere, was ich verneint habe. Daraufhin wurden ein Drogenschnelltest und eine Fahrzeugdurchsuchung durchgeführt. Der Test zeigte positiv auf THC an. So wurde ich ins HFR Freiburg zur Blut- und Urinprobe überwiesen. Im Moment ist meine einzige Erklärung, dass die CBD Produkte, welche ich seit 3-4 Monaten einnehme, auch Anteile von THC enthalten könnten. Da ich als Automobilmechatroniker auf den Führerausweis angewiesen bin, sei es zur Probefahrt, als Arbeitsweg oder in die Weiterbildungsschule als D.________ nach C.________, ersuche ich Sie deshalb höflichst, im Fall eines überschrittenen Grenzwertes, mir den Führerausweis nicht zu entziehen. Gerne bin ich bereit, mit Hilfe von ärztlichem Gutachten Blut-/Urinuntersuchungen meine Unschuld zu beweisen»; dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO); dass sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerde vom 27. September 2021 wurde rechtzeitig eingereicht; dass nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann; das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein; mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.); ob A.________ ein aktuelles und praktisches Interesse betreffend die offenbar bereits durchgeführte Blut- und Urinprobe hat, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist; dass es A.________ offensichtlich weniger um die Durchsuchung seiner Person (Blut- und Urinprobe) geht, als vielmehr um den Verlust seines Führerausweises; dass er sich damit jedoch an die falsche Behörde wendet, da nicht die Straf- bzw. Strafverfolgungsbehörde, sondern die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM; https://www.ocn.ch/de/fahren/verwarnung-und-fuehrerausweisentzug) für diesen Aspekt zuständig ist; dass demnach betreffend den Führerausweis nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten wäre, sollte sie sich gegen die Durchsuchung der Person (Blut- und Urinprobe) richten, da sie diesbezüglich nicht ansatzweise begründet ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Befehls); dass ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden; Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Oktober 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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