Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 190 Urteil vom 8. März 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterinnen: Sandra Wohlhauser, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Verurteilter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB Beschwerde vom 10. September 2021 gegen den Entscheid des Strafgerichts des Seebezirks vom 21. Juli 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 34 Sachverhalt A. A.________, geb. 1966, wurde mehrere Male strafrechtlich verurteilt, u.a. wegen verschiedenen Sexualdelikten: - Urteil des Jugendgerichts B.________ vom 27. November 1984: Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung und Versuch dazu, qualifizierte Notzucht, etc. – Einweisung in ein Erziehungsheim und Anordnung einer psychiatrischen Behandlung (vgl. Urteil des Seebezirks vom 15. September 1997, Ordner JVBHA 2/9, act. 1032 und Urteilsauszug für den Heimatkanton oder Heimatstaat, Ordner JVBHA 2/9, act. 1336); - Urteil des Strafamtsgerichts C.________ vom 13. Februar 1987: wiederholte Nötigungen zu einer anderen unzüchtigen Handlung und unvollendeter Versuch dazu (8 Fälle zwischen Mai und Juni 1986), wiederholter Diebstahl und unvollendeter Versuch dazu unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, wiederholte Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, wiederholtes Führen eines Personenwagens ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein – 20 Monate bedingt Gefängnis, abzüglich 226 Tage Untersuchungshaft, Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (vgl. Ordner JVBHA 2/9, act. 1323-1335); im August 1987 wurde A.________ bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren entlassen; im September 1987 wurde er wieder straffällig (Voyeurismus in einem Squashcenter); seine Rückversetzung wurde am 13. Juni 1989 verfügt (vgl. Ordner JVBHA 7/9, act. 8006 ff.); - Urteil des Strafamtsgerichts D.________ vom 15. März 1989: Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, (zweifacher) unvollendeter Versuch der Nötigung zu einer unzüchtigen Handlung, unanständiges Benehmen, (mehrfacher) Diebstahl, (mehrfacher) Diebstahl unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte – 18 Monate Gefängnis, Anordnung einer psychiatrischen Behandlung während und nach dem Vollzug (vgl. Ordner JVBHA 2/9, act. 1308-1322); am 10. Oktober 1989 erfolgte die bedingte Entlassung, wobei die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt wurde; in dieser Zeit wurde A.________ straffällig, namentlich im März und August 1991 (Unzucht mit einem Kind bzw. versuchte Unzucht mit einem Kind); am 1. Oktober 1992 wurde die Rückversetzung verfügt (vgl. Ordner JVBHA 7/9, act. 8010 ff.); - Urteil des Gerichtspräsidenten IX C.________ vom 11. Juni 1992: Unzucht mit einem Kind, versuchte Unzucht mit einem Kind, Diebstahl, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – 5 Monate Gefängnis unbedingt, abzüglich 118 Tage Untersuchungshaft, unter Aufschub des Vollzugs und Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (vgl. Ordner JVBHA 2/9, act. 1004 und 1013); - Urteil des Strafamtsgerichts D.________ vom 19. November 1993: Diebstahl, qualifizierter Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – 11 Monate Gefängnis unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Vollzug sowie unter Weiterführung der begonnenen Androcur-Therapie (vgl. Ordner JVBHA 2/9, act. 1005);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 34 - Urteil des Gerichtspräsidenten I E.________ vom 4. April 1994: Diebstahl – 1 Monat Gefängnis unbedingt (vgl. Ordner JVBHA 2/9, act. 1007); am 2. Februar 1995 wurden A.________ Vollzugslockerungen gewährt und er konnte den Vollzug in Halbfreiheit fortsetzen; nachdem er im April desselben Jahres ein 8-10-jähriges Mädchen und eine Frau belästigte, wurde er wieder in die Strafanstalt F.________ rückversetzt (vgl. Ordner JVBHA 7/9, act. 8014 – 8019 und Gutachten vom 28. April 2018, S. 34); im August 1995 wurde er bedingt entlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren; während dieser Zeit wurde er rückfällig und beging insbesondere zwei Vergewaltigungen (Sommer 1996 und Januar 1997), unter anderem zum Nachteil einer körperlich und geistig behinderten Frau; die Rückversetzung wurde mit Entscheid vom 13. Mai 1998 verfügt (Ordner JVBHA 7/9, act. 8022 f. und Ordner JVBHA 2/9, act. 1018-1102); - Urteil des Kriminalgerichts des Seebezirks vom 15. September 1997: zweifache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfacher Diebstahl, verschiedene Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte – Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wobei der Strafvollzug zugunsten der Verwahrung in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufgeschoben wurde (Ordner JVBHA 2/9, act. 1018- 1102); insbesondere im Mai 2005 wurde A.________ Urlaub gewährt, um an einer Hochzeit einer Bekannten teilnehmen zu können; während diesem Urlaub verstiess er gegen sämtliche Auflagen, in dem er namentlich Bier trank und alleine unterwegs war; mit einem Messer in der Hand beging er eine sexuelle Nötigung sowie eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil einer Prostituierten (Ordner JVBHA 7/9, act. 8057 ff.); - Urteile des Obergerichts des Kantons C.________ vom 25. Juni 2008 und – nach Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesgericht im Punkt betreffend die Massnahme (Urteil 6B_645/2008 vom 3. Februar 2009; Ordner JVBHA 2/9, act. 1180-1191) – vom 16. Oktober 2009: qualifizierte sexuelle Nötigung, versuchte schwere Körperverletzung, Irreführung der Rechtspflege – Freiheitsstrafe von 5 Jahren und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) (Ordner JVBHA 1/9, act. 1338-1447). Während all diesen Jahren wurde A.________ mehrmals psychiatrisch begutachtet, so insbesondere (vgl. Ordner JVBHA 5/9): - ab 1977 in einer jugendpsychiatrischen Poliklinik (vgl. Ordner JVBHA 3/9, act. 3787: Psychiatrische Beratungsstelle G.________); - Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Bern 1986 (Dr. H.________ und Dr. I.________); - ergänzendes Gutachten psychiatrische Universitätsklinik Bern 1988 (Dr. H.________ und Dr. I.________); - Ergänzungsgutachten 1991 (Dr. I.________); - Gutachten 1997 (Dr. J.________); - Gutachten 2000 (Dr. K.________ und Dr. L.________); - Gutachten 2001 (Dr. M.________); - Gutachten FPD Bern 2002 (Dr. N.________ und Dr. L.________); - Gutachten 2004 (Dr. O.________); - Gutachten 2005 (Dr. P.________);
Kantonsgericht KG Seite 4 von 34 - Prognosegutachten UPK Basel 2009 (Dr. Q.________ und Dr. R.________); - weitere Therapie-, Verlaufs- oder Vollzugsberichte. Die am 15. September 1997 angeordnete Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 25. Juni 2010 überprüft. Anstelle der altrechtlichen Verwahrung wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in Anwendung von Art. 59 StGB angeordnet (Ordner JVBHA 1/9, act. 1276-1287). Am 10. September 2013 erstellte Med. pract. S.________ ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (Ordner JVBHA 4/9, act. 3668 ff.; hiernach: Gutachten 2013). Mit Urteil des Strafgerichts des Seebezirks vom 17. Juni 2015 wurde die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert (Ordner JVBHA 2/9, act. 1298-1302). B. Am 25. April 2018 erstellte Dr. T.________ ein Prognose- und Verlaufsgutachten (Ordner JVBHA 3/9, act. 3788-3787; hiernach: Gutachten 2018). Mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (hiernach: JVBHA) die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und beantragte beim Strafgericht des Seebezirks (hiernach: die Vorinstanz oder das Strafgericht) die Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (vorinstanzliche Akten, act. 17 ff.). Die Aufhebung der Massnahme wurde zunächst mit Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Juni 2020 (601 2019 210 + 211; Ordner JVBHA 7/9, act. 8382 ff.) und schliesslich durch das Bundesgericht (Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020, Ordner JVBHA 7/9, act. 8394 ff.) bestätigt. Am 9. Juni 2021 nahm A.________ Stellung zum Antrag auf Verwahrung (vorinstanzliche Akten, act. 200 ff.). Das JVBHA äusserte sich dazu mit Schreiben vom 1. Juli 2021 (vorinstanzliche Akten, act. 214), die Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2021 (vorinstanzliche Akten, act. 215). Nachdem das Strafgericht an seiner Sitzung vom 21. Juli 2021 A.________ persönlich befragt, die Parteien ihre Parteivorträge gehalten und A.________ sich abschliessend geäussert hatte, entschied das Strafgericht, den Antrag des JVBHA gutzuheissen und die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Kosten wurden A.________ auferlegt und das Honorar von Rechtsanwalt Jürg Krumm als amtlicher Verteidiger festgelegt (vorinstanzliche Akten, act. 222-252). C. Mit Eingabe vom 10. September 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, den Antrag des JVBHA vom 18. Oktober 2019 abzuweisen und eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Er verlangte eine mündliche Parteiverhandlung, wobei vorgängig den Parteien Gelegenheit einzuräumen sei, Beweisanträge zu stellen. Das Strafgericht verzichtete in seinem Schreiben vom 17. [recte: 16.] September 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss am 16. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Begründung. Das JVBHA verwies am 22. September 2021 auf seine Ausführungen im Entscheid vom 18. Oktober 2019 betreffend Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit und Antrag der Verwahrung und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 34 Mit Schreiben an die Parteien vom 17. September 2021 stellte die Vizepräsidentin der Strafkammer fest, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid keine aufschiebende Wirkung hat, dass dieser somit vollstreckbar ist und deshalb ungeachtet der Art. 364a und 364b StPO keine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft zu prüfen ist. Die Parteien wurden aufgefordert, der Strafkammer gegebenenfalls schriftlich und begründet mitzuteilen, falls sie diese Auffassung nicht teilen sollten. Keine der Parteien hat von dieser Gelegenheit Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer teilte innert Frist mit, dass er (zum jetzigen Zeitpunkt) auf eine Stellungnahme verzichte. Am 17. Januar 2022 ging bei der Strafkammer der verlangte aktuelle Vollzugsbericht der JVA U.________ ein sowie ein vom 13. Januar 2022 datiertes Schreiben der beiden Schwestern des Beschwerdeführers. Am 18. Januar 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme von V.________ zu den Akten, welcher den Beschwerdeführer seit 15 Jahren, anfänglich als freiwilliger Mitarbeiter der Bewährungshilfe des Kantons C.________, begleitet. Die mündliche Verhandlung fand am 21. Januar 2022 statt. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Verteidigers persönlich angehört. Die Vertreterin des JVBHA wurde als Zeugin befragt. Unter Vorbehalt der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gestellten Anträge auf Anhörung der beiden letzten Gutachter bzw. auf Erstellung eines Obergutachtens wurde das Beweisverfahren geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils. Erwägungen 1. 1.1. Die strittige Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB wurde in einem selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 ff. StPO ausgesprochen. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde (vgl. BGE 141 IV 396 E. 4.7) bei der Strafkammer (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG) anfechtbar. Im Zusammenhang mit dem inhaltlichen Gewicht gewisser nachträglicher Entscheide hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde ein der Berufung angenähertes Verfahren ermöglicht. Es handelt sich um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Es unterstrich, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zwischen Berufungs- und Beschwerdeverfahren keine Nachteile auszumachen sind (Urteil BGer 6B_1/2017 vom 6. März 2017 E. 2.3 m. H., in BGE 143 IV 151 nicht publizierte Erwägung). Noven sind zulässig. Ein zweiter Schriftenwechsel darf durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO). Zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen sind möglich (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und es kann, je nach Tragweite des Falles, mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO; Art. 389 Abs. 2 StPO). Einzig die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist gegenüber der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktionsfolge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt wird, scheint die Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeerhebung jedoch ausreichend (vgl. BGE 141 IV IV 396 E. 4.4; Urteil BGer 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 34 1.2. Die Beschwerde ist bei der Beschwerdeinstanz schriftlich innert 10 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 396 Abs. 1 und 384 lit. b StPO) einzureichen. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt. Die Beschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 zugestellten Entscheid wurde am 10. September 2021 der Post übergeben. 1.3. Auf die begründete (Art. 385 Abs. 1 lit. b und 396 Abs. 1 StPO) und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen, hat damit offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.5. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StGB wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Ein schriftliches Beschwerdeverfahren vermag der Tragweite gewisser selbstständiger nachträglicher gerichtlicher Entscheidungen unter Umständen nicht zu genügen. In diesen Fällen drängt sich aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids und der Art der zur Prüfung anstehenden Fragen analog zum Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung auf. Zu denken ist in dieser Hinsicht beispielsweise an die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB, an die (nachträgliche) Anordnung oder Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB sowie an die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB. Diese Entscheide bringen regelmässig massive Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Betroffenen mit sich. Überdies geht es in diesen Fällen durchwegs in erhöhtem Masse um die Person des Betroffenen und sein künftiges Verhalten. Es sind Prognosen über seine Behandlungsfähigkeit und seine Gefährlichkeit zu stellen. Entsprechend stehen auch im Rechtsmittelverfahren regelmässig Tatsachenfragen zur Prüfung und Beurteilung an. Ein persönlicher Eindruck erscheint zentral. Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist damit grundsätzlich indiziert. Der Beschwerdeinstanz verbleibt in diesen Fällen schwerwiegender Eingriffe in die persönliche Freiheit nur wenig Spielraum, ohne mündliche Anhörung und Befragung des Betroffenen zu entscheiden. Will sie trotz entsprechenden Antrags des Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, muss sie sich auf besondere Umstände stützen können, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen (z. B. Urteil BGer 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.2 m. H.). Vorliegend wurde am 21. Januar 2022 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer persönlich angehört wurde. Die Parteien verzichteten ausdrücklich auf eine mündliche Eröffnung des vorliegenden Urteils. 1.6. 1.6.1. Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Nach Absatz 2 werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b), die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 34 Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits getätigten Beweiserhebungen, an. Der in Art. 389 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, gelangt jedoch nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf die die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozesskonform erhoben worden sind. Erweisen sich Beweiserhebungen als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) i.S.v. Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Der blosse Hinweis auf Art. 389 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanz somit nicht von der Verpflichtung, Beweise abzunehmen oder erneut abzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen von Art. 389 Abs. 2 StPO gegeben sind oder im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). 1.6.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung der Gutachter T.________ und S.________ bzw. die Erstellung eines Obergutachtens (vgl. Beschwerde, S. 8). Er ist der Meinung, es bestünden erhebliche, unerklärbare Unterschiede zwischen dem letzten Gutachten, das am 10. September 2013 durch Med. pract. S.________ erstellt wurde (Ordner JVBHA 4/9, act. 3668 ff.), und dem Gutachten von Dr. T.________ vom 25. April 2018 (Ordner JVBHA 3/9, act. 3788-3787). 1.6.3. Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Diese Bestimmung ergibt sich aus der Überlegung, ein Gutachten dürfe nur eine Urteilsgrundlage darstellen, wenn «es in jeder Beziehung genügt». Dafür muss es dem Richter die für ein gerechtes Urteil vorausgesetzte Sachkunde «auf prozessual ordnungsgemässe Weise» vermitteln, d.h., das Gutachten muss so gestaltet sein, dass es den eigenen Beweiswert nicht «schmälert», da es sonst durch die Beweiskraft eines weiteren Gutachtens untergraben werden würde. Damit der Anspruch auf ein mängelfreies Gutachten erfüllt ist, muss dieses bestimmten Anforderungen entsprechen. Während die ältere Literatur detaillierte Kategorien und Unterkategorien vorsah, wird ein Gutachten heutzutage als nicht tauglich betrachtet, wenn es unvollständig, ungenau oder undeutlich ist, oder sonstige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Diese vier Mängelkategorien weichen inhaltlich nicht von älteren Klassifizierungen ab. Formal ist ein Gutachten vollständig, wenn alle entscheidrelevanten Fragen gestellt und beantwortet wurden und darauf hingewiesen wird, ob und für welche Aspekte evtl. Mitarbeiter oder Hilfspersonen zugezogen worden sind. Ein Gutachten ist inhaltlich unvollständig, wenn die Beurteilungsgrundlagen, auf denen es beruht, nicht erkennbar sind. Es muss folglich angegeben sein, welche Akten oder Gegenstände dem Sachverständigen zur Ausarbeitung des Gutachtens zur Verfügung standen, auf welche Anknüpfungstatsachen es abgestellt ist und ob Befund- und/oder Zusatztatsachen vorliegen. Des Weiteren gilt ein Gutachten als unvollständig, wenn es die Erkenntnisquellen nicht angibt. Das Gutachten muss sowohl die faktischen und wissenschaftlichen Grundlagen als auch die verwendete Untersuchungsmethode angeben und kommentieren. Stellt sich nämlich heraus, dass diese unrichtig, unvollständig, oder aus
Kantonsgericht KG Seite 8 von 34 einem anderen Grund nicht verwertbar sind, darf auch nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Unvollständig ist ein Gutachten ferner, wenn es «gravement biaisée méthodologiquement» ist. Zu beachten sind bspw. die Gesetze der Logik oder das Vorhandensein gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige Berufsverbände für den eigenen Sachbereich Standards formuliert haben, die es sodann zu beachten gilt. Zu einem vollständigen Gutachten gehört auch die Beantwortung sämtlicher Fragen, die dem Sachverständigen gestellt wurden. Erübrigt sich die Beantwortung einer bestimmten Frage aufgrund der weiteren Ausführungen, ist dies ausnahmsweise nicht der Fall. Gleiches gilt, wenn eine Frage generell oder mit der Sachkunde des Sachverständigen nicht beantwortet werden kann oder der Richter davon ausgeht, dass die fehlenden Antworten in vertretbarer Weise als nicht rechtserheblich gedeutet werden können. Ferner gilt ein Gutachten als unvollständig, wenn nicht klar ist, welche Gedankengänge der Sachverständige vollzogen hat, um zu seinen Schlussfolgerungen zu gelangen bzw. die Begründung nicht nachvollziehbar ist. Dazu gehört auch die Angabe der Quelle, durch die der Sachverständige von bestimmten massgeblichen Tatsachen erfahren hat. SCHMID nennt als Beispiele das nicht erschöpfende Auswerten von Akten und die Nichtberücksichtigung früherer psychiatrischer Gutachten. Die Unvollständigkeit begründet schliesslich ein Sachverständiger, der angesichts von Zusatzfragen von seinen ursprünglichen Ausführungen abweicht, ohne eine nachvollziehbare Begründung anzugeben. VUILLE macht darauf aufmerksam, dass ein psychiatrisches Gutachten, das ohne begründeten Anlass lediglich aufgrund der Akten erstellt wird, ein unvollständiges Gutachten darstellt. Nicht unvollständig ist hingegen ein Gutachten, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erstattung die Verhältnisse verändert haben, sofern es bei der Erstattung aktuell war. Allerdings ist die Sachlage bzw. sind die Anknüpfungspunkte im Zeitpunkt des Urteils massgebend, weshalb das Gutachten vor dem Urteil des Gerichts evtl. ergänzt werden muss, wenn die Beantwortung der Fragen ansonsten anders ausfallen würde. Werden im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung keine psychologischen Testverfahren angewendet oder wird auf fremdanamnestische Erhebungen verzichtet, genügt dies allein noch nicht, um die Unvollständigkeit des Gutachtens zu begründen. Ein Gutachten ist ungenau, wenn es zwar alle gestellten Fragen beantwortet, diese Antworten aber zumindest teilweise fehlerhaft, da falsch, widersprüchlich oder lückenhaft, mithin nicht schlüssig [sind]. Unter Schlüssigkeit ist das Fehlen von Widersprüchen zu verstehen. Dazu gehören zunächst die unsorgfältige Erhebung des Sachverhalts und die inhaltlich falsche bzw. nur teilweise zutreffende Bezugnahme auf die wissenschaftliche Literatur. Das Gutachten gilt als ungenau, wenn es darauf verzichtet, verbreitete und anerkannte abweichende Meinungen anzugeben. Ebenfalls problematisch kann der fehlende Hinweis auf andere, nicht aussergewöhnliche Methoden sein, die zu anderen Schlussfolgerungen führen könnten. Diese müssen argumentativ begründet werden, d.h., die einschlägigen Argumente sind anzuführen und es ist zu erklären, weshalb einige stärker gewichtet werden als andere. Ungenügend ist ein Gutachten ebenfalls, wenn nicht zwischen Beobachtungen, Beschreibungen und wertenden Aussagen einerseits und Hypothesen und Annahmen andererseits unterschieden wird. Ein ungenaues Gutachten liegt auch vor, wenn korrekte Kenntnisse und Methoden auf den konkreten Sachverhalt falsch angewendet werden oder der Hinweis auf eventuelle Fehlerquellen bzw. auf die Tatsache, dass es wissenschaftliche Erkenntnisse zu bestimmten Sachfragen nicht gibt, fehlt. Als Beispiel für ein ungenaues Gutachten nennt die Lehre Berechnungsfehler in technischen Gutachten sowie Widersprüche innerhalb des Gutachtens. Lassen sich dem Gutachten keine eindeutigen Antworten auf die gestellten Fragen entnehmen, liegt ein undeutliches Gutachten vor. Als ungenau ist auch ein Gutachten zu qualifizieren, wenn der Zusammenhang seiner Teile bzw. der gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar ist. Die Anforderung der Nachvollziehbarkeit unterscheidet sich von jener der Schlüssigkeit, indem es nicht um die Entdeckung von Widersprüchen geht, was ein Grundverständnis voraussetzt, sondern das Verständnis des Gutachtens selbst
Kantonsgericht KG Seite 9 von 34 durch die Strafbehörden gewährleistet sein muss. Ein Gutachten ist nachvollziehbar, wenn die Begründungsstruktur und die Logik klar erkennbar und verständlich sind und darüber hinaus eine kritische Auseinandersetzung mit allen relevanten Informationen vorliegt. Die verwendeten Informationsquellen müssen folglich offengelegt werden. Die Anforderungen an ein Gutachten bzgl. der Deutlichkeit hängen demzufolge auch vom Adressanten ab. Das Gutachten muss für Fachleute (einschliesslich eines evtl. von einer Partei hinzugezogenen privaten Sachverständigen) hinreichend verständlich sein, weshalb die verwendeten Begrifflichkeiten den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen müssen. Zugleich muss das Gutachten in seinen Grundzügen aber auch für Laien verständlich sein. Entsprechend sollten die wissenschaftlichen Ausführungen (Sachkunde) oder nicht geläufige Fachausdrücke unter Verwendung alltagssprachlicher Begriffe erläutert werden. Die Schlussfolgerungen müssen so ausgestaltet sein, dass eine Prüfung der logischen Stringenz durch die Strafbehörden möglich ist. Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens können gegeben sein, wenn dessen Inhalt auf mangelnde Fachkenntnisse des Sachverständigen deutet oder dieser nicht über die erforderlichen technischen Mittel verfügt, um notwendige Abklärungen vorzunehmen, d.h., dass die Gründe in der Person des Sachverständigen liegen. Dies kann bspw. bereits der Fall sein, wenn ein Richter an der Zuverlässigkeit eines Sachverständigen zweifelt, weil dieser von der Staatsanwaltschaft bestellt wurde. In der Literatur wird darauf aufmerksam gemacht, dass Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens i.d.R. durch ein Privatgutachten ausgelöst werden. Es liegt im richterlichen Ermessen, zu entscheiden, ob das Gutachten als Urteilsgrundlage geeignet ist oder verbesserungsfähig erscheint. Dem Richter obliegt eine Prüfungspflicht, d.h., er kann die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht ohne Weiteres übernehmen, sondern muss sich mit dem Gutachten auseinandersetzen. Weil das Gericht nur bei Vorliegen triftiger Gründe von einem Gutachten abweichen kann, weist DONATSCH explizit auf die Konstellation der «voneinander abweichenden Gutachten» hin. Keine abweichenden Gutachten liegen vor, wenn Ergebnisse psychologischer Tests im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine unterschiedliche Auslegung erfahren oder zwei Sachverständige trotz gleicher Grundlage nicht identische Diagnosen stellen (DRZALIC, Gutachten und Richter im Strafprozess, in ZStV 2021 138 – 162, S. 156 ff., N. 287 ff. m. H.). 1.6.4. An die Person des amtlichen Sachverständigen und den Inhalt des Gutachtens werden hohe formelle und inhaltliche Anforderungen gestellt. Die in der StPO diesbezüglich enthaltenen Vorgaben gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos zur Anwendung. Aus juristischer Sicht erfordert das (Prognose-) Gutachten eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnisund Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid in der Sache zur Gefährlichkeit treffen kann. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
Kantonsgericht KG Seite 10 von 34 zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (Urteile BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 f.; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.2). Nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht bei widersprüchlichen Gutachten auf das spätere Gutachten abstellt, sofern der zweite Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seiner Einschätzung gelangte (Urteil BGer 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.2 m. H.). 1.6.5. 1.6.5.1. Einen erheblichen Unterschied erblickt der Beschwerdeführer insbesondere in der «Aggravation der Diagnosen» (völlig andere Einschätzung der Psychopathie etc.). Im Gutachten 2013 seien Voyeurismus, schädlicher Gebrauch von Alkohol und Canabis sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert worden. Dr. T.________ komme im Gutachten 2018 zu folgenden, massiv krasser imponierenden Diagnosen: narzisstische Persönlichkeitsstörung mit starken dissozialen und impulsiven Anteilen sowie Psychopathie in hoher Ausprägung und ausgeprägte Misogynie, schwere komplexe sexuelle (multiple) Devianz mit pädophilen, voyeuristischen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass nicht ersichtlich sei, wie es zu dieser Aggravation der Diagnosen gekommen sein soll. Es entziehe sich jeder Grundlage, zumal er (der Beschwerdeführer) im Massnahmenvollzug in keiner Art und Weise deliktrelevant aufgefallen sei. Es sei in der gesamten Zeit in der JVA U.________ zu keiner einzigen Disziplinierung gekommen, was bei einer derartig krassen Diagnose erstaune. Auch der Unterschied in den PCL-R-Werten sei unerklärlich. Während im Gutachten 2013 ein Wert von 17 errechnet worden sei, komme das Gutachten 2018 auf einen solchen von 32. Wie beinahe ein doppelt so hoher Wert erzielt worden sei, entziehe sich jeder logischen Grundlage und sei bislang nicht geklärt worden. Der Gutachter erkläre die guten Werte in den früheren Gutachten und auch die guten Therapieberichte mit einer hohen Manipulationsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wer diesen aber kenne, vermöge schnell zu begreifen, dass die Manipulationsfähigkeit aufgrund seiner kognitiven Prädisposition nicht dergestalt sein könne, dass sich hochqualifizierte Gutachter und Therapiepersonen jahrelang hinters Licht führen liessen. Das Gutachten 2018 müsse als tendenziös disqualifiziert werden. 1.6.5.2. In dem 192 Seiten langen Gutachten 2018 hat der Experte immer wieder auf die verschiedensten Widersprüche in den Therapieberichten und Gutachten hingewiesen. In der Vorbemerkung (S. 6 f.) ist unter anderem folgendes zu lesen: «[Es] sind nach erster Durchsicht der Akten und der letzten Therapieberichte Widersprüche aufgefallen und [es] wurde nicht deutlich, welche Taten der Expl. schon begangen hat, wie die genauen Tatumstände waren, die uns Auskunft über seinen jeweiligen psychischen Zustand, Tatmotivation und allfällige Störung geben können[,] und was alles bislang therapeutisch und mit welchem Ergebnis getan wurde […]. Zu sehen war bald auch, dass die Akten unvollständig waren (z.B. Fehlen früherer Urteile, Fehlen von früheren Vollzugsberichten und Krankengeschichten), die bis heute 14 Gutachten ganz wechselnder Qualität sind und viele Gutachten jeweils nur auf eine Tat oder Teilaspekte fokussiert waren. Wiederholt wurde sich nicht bemüht, die vorhandenen Informationen zusammenzuführen oder auf offenkundige Widersprüche des Expl. einzugehen (letzteres haben treffend die Gutachter der Praxis S.________ in 2013 getan, allerdings wurde dort verzichtet, die Delikt- und Lebensgeschichte dezidiert durchzugehen und wurde die wiederholte gezeigte pädosexuelle Delinquenz von dem nicht zertifizierten Gutachter, an den die Arbeit delegiert worden war, wie übersehen), oder es wurden frühere Akten und Gutachten nicht eingesehen (z.B. Gutachten 1997), es wurde ohne tiefere Aktenkenntnis und ohne Prognoseinstrumente gearbeitet (z.B. Gutachten 2000), es wurde bei einem Multirezidivsexualstraftäter auf
Kantonsgericht KG Seite 11 von 34 jegliche Fragen zur Sexualität ganz verzichtet (Gutachten 2004) oder es wurde nicht versucht, die Lücken der Akten zu ergänzen (fast alle späteren Gutachten) und von keinem Gutachter wurde Einsicht in die jeweilige aktuelle[,] geschweige denn frühere Krankengeschichte der Therapeuten gehalten. Schnell wurde auch klar, dass der vielfach rezidivierende und breit deliktisch in Erscheinung getretene Expl., der im vorletzten Gutachten als psychotherapeutisch nicht erreichbar und im letzten und damit aktuellsten Gutachten als hoch risikobehaftet und unbehandelbar beschrieben wurde, inzwischen nur noch von einer Betreuungsperson einzelbegleitet 8 stündige Ausgänge bezieht. […] In dieser Situation einer bedeutsamen Weichenstellung erschien es mir umso wichtiger, den Fall gründlich aufzuarbeiten und zu versuchen, die Unklarheiten und offensichtlichen Widersprüche zu klären bzw. zumindest verstehen zu können […]». Dass dem Gutachter 2013 wohl eine ganze Reihe an früheren Dokumenten fehlte, lässt auch der Behandlungsbericht der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der JVA U.________ vom 17. August 2018 erahnen. Darin werden zahlreiche Dokumente genannt, die der Abteilung erst im Nachhinein am 24. Mai 2018, d.h. kurz nach Erstellung des Gutachtens 2018, zugestellt wurden. Darunter befinden sich insbesondere die Urteile von 1987, 1989, 2007 (erstinstanzlich) und 2008 (zweitinstanzlich), die Gutachten von 1991, 1997, 2000, 2001, 2002, 2004 und 2005 sowie verschiedene Therapieverlaufsberichte von 1988 bis 2014 (vgl. Ordner JVBH 3/9, act. 3807-3809). Ebenfalls erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer dem Gutachter 2018 betreffend Gutachten 2013 Folgendes angegeben hat (S. 100): «Er habe beim letzten Gutachten erwartet, dass jemand komme und die Frage geprüft werde, welche Vollzugslockerungen er jetzt erhalten werde. Der Gutachter habe dann aber gesagt, es gehe darum, ob er verwahrt werde oder nicht. Er sei auch überrascht gewesen, dass ein Dr. W.________ gekommen sei und nicht S.________. Letzterer sei nur einmal kurz gekommen und habe mit ihm allein über die Kastration geredet. Auf jeden Fall habe ihm dieses Ansprechen durch den Gutachter auf die Verwahrung ärgerlich und stinkig gemacht. Er habe dann auch den Gedanken gehabt, er breche jetzt lieber gleich besser ab. Er sei dann aber dabei geblieben, sei aber in der gutachterlichen Untersuchung nicht offen und ehrlich gewesen». Schliesslich ist noch festzuhalten, dass das Gutachten 2013 auch eine chronifizierte Vergewaltigungsdisposition konstatierte, welche vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. September 2021 vollständig ausser Acht gelassen wird. Tatsächlich lässt sie sich auch nicht in der «Diagnose» (vgl. Gutachten, S. 60) wiederfinden. Wie allerdings im Gutachten erklärt wird, handelt es sich dabei um «ein in der Persönlichkeit verankertes, konstantes, deliktförderliches Persönlichkeitsmerkmal», für welches «keine diagnostischen Kriterien in psychiatrischen Diagnosemanualen vorliegen» (S. 56). Das Tatverhalten des Beschwerdeführers ist gemäss Gutachten 2013 zum Grossteil als Ausdruck genau dieses Persönlichkeitsmerkmals zusammen mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung zu verstehen (vgl. S. 61). Für die vorliegend zu beantwortende Frage, ob eine Verwahrung auszusprechen ist, ist unerheblich, ob die Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem kodierbar ist. Eine psychische Störung kann angenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risikorelevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind (vgl. BGE 143 IV 1 E. 3.5.5). Wenn sich der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerde ausschliesslich auf die klassifizierten Störungen stützt, greift seine Begründung von vornherein zu kurz. Diese Auszüge und Feststellungen geben (teilweise) Aufschluss über die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage betreffend «Aggravation» der Diagnosen. Zudem kann im Einzelnen den Gutachten Folgendes entnommen werden:
Kantonsgericht KG Seite 12 von 34 Schwere Persönlichkeitsstörung: Im Gutachten 2013 (S. 59 f.) halten die Sachverständigen die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung (diese stell[t] ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten dar, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweicht, tiefgreifend und unflexibel ist, seinen Beginn in der Adoleszenz oder im frühen Erwachsenenalter hat, im Zeitverlauf stabil ist und zu Leid oder Beeinträchtigungen führt) sowie die spezifischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung fest. Sie kommen anschliessend zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung und die spezifischen Kriterien Nr. 2 [deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen], Nr. 3 [Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen einzugehen], Nr. 5 [Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung besonders aus Bestrafung] und Nr. 6 [Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist] einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt, weshalb die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gestellt werde. Kriterium Nr. 4 [sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten] war gemäss älteren Beobachtungen und entsprechenden Dokumentationen früher merklich ausgeprägt vorhanden. Aktuell ist es klinisch nicht beobachtbar, was vermutlich auf die störungsspezifisch erreichten Therapieeffekte zurückzuführen ist. [Der Beschwerdeführer] scheint nicht gänzlich unempathisch zu sein (dieses Kriterium wurde auf der PCL-R deshalb auch mit 1 Punkt und nicht mit 2 Punkten bewertet), sodass er Kriterium 1 nicht erfüllt. Der Gutachter 2018 hält zusammengefasst fest (S. 123 f.), dass beim Beschwerdeführer die allgemeinen Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien: Seit Kindheit und Jugend bestehen erheblich schwere und im Verlauf starre Normabweichungen in den Kognitionen, den Affekten und in der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen. In der Prüfung der spezifischen Persönlichkeitsstörungen dominiere in seinen Augen die narzisstische Problematik nun so eindeutig, dass er beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.8) mit zugleich starken dissozialen und impulsiven Anteilen diagnostizierte (differentialdiagnostisch könnte allenfalls von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung [ICD 10 F61] mit ausgeprägten narzisstischen, dissozialen und emotional instabilen Anteilen gesprochen werden). Dem Gutachter 2018 ist nicht entgangen, dass «die aktuelle Behandlungsdiagnose» jene der dissozialen Persönlichkeitsstörung ist. Er führt dazu aus (vgl. S. 122 ff.), dass ohne Zweifel auch deren spezifische Kriterien erfüllt seien, wie sie im Gutachten 2009 detailliert aufgeführt werden bei schon damals ergänzend explizit genannten narzisstischen und impulsiven Störungsanteilen. Nun sei seines Erachtens das Persönlichkeitsbild des Exploranden, wie es sich in der lebensgeschichtlichen Entwicklung darstellt, aber auch im heutigen Befund (schon 2009 wurde er in der Interaktion vor allem als «narzisstisch gestört» wahrgenommen) nicht so, wie man es üblicherweise bei Menschen mit der Hauptdiagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung antrifft, auch wenn «dissoziale» Anteile mit den Jahren immer ausgeprägter erscheinen und nicht zu übersehen sind. Die hohe Selbstbezogenheit und die geringe Bereitschaft, sich an Regeln zu halten, ist auch kein alleiniges Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstörung, sondern findet sich auch explizit bei der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, eine Begrifflichkeit, die vor allem für eine tiefgreifende Selbstwertproblematik, hohe Selbstbezogenheit und hohe Kränkbarkeit steht. Es handelt sich dann auch beim Beschwerdeführer nicht um einen früh verwahrlosten oder gar arbeitsscheuen Menschen. Auch die erwähnten schulischen Probleme finden eine Erklärung in festgehaltenen Konzentrationsschwierigkeiten und einer ganz bedeutsamen Legasthenie. Ein klinisches Bild aber, welches führend von
Kantonsgericht KG Seite 13 von 34 einer bedeutsamen Selbstwertproblematik, einer hohen Kränkbarkeit und Empfindsamkeit, einer hohen Selbstbezogenheit, und deutlichen Empathiedefiziten geprägt ist, weist nun alle Kernmerkmale einer erheblich schweren narzisstischen Persönlichkeitsproblematik auf […]. Psychopathie: Die Gutachter 2013 haben Folgendes festgehalten (S. 47-49): «Vom Vorliegen einer Psychopathie nach Hare (PCL-R) kann ab einem Wert von 30 Punkten ausgegangen werden. Neuere Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass es keinen eigentlichen Cut-off-Wert gibt, sondern dass die Rückfallgefahr für Gewalt- und Sexualdelikte steigt, je höher der erreichte Punktwert liegt […]». In der PCL-R erreiche der Beschwerdeführer […] einen Gesamtscore von 17 Punkten. Damit werde ein Wert erreicht, der im Vergleich zur Normalbevölkerung etwas erhöht, aber gegenüber einer Straftäterpopulation im deutschsprachigen Raum durchschnittlich ist und die Diagnoseschwelle von 30 Punkten nach Hare nicht erreicht. «Unter der Annahme eines Cut-off-Wertes von 30 Punkten besteht beim Exploranden somit keine Psychopathie […]». Die Gutachter halten zwar das Ergebnis der PCL-R fest unter Angabe der den jeweiligen Merkmalen zugeteilten Punkten, erklären aber nicht, was sie zu der vorgenommenen Punkteverteilung veranlasst hat. Eine diesbezügliche Überprüfung ist damit nicht möglich. Dr. T.________ kam in seinem Gutachten zu folgendem Schluss: «Schon aus dem klinischen Eindruck heraus erfüllt der Expl. zudem das kriminologische Konstrukt der Psychopathy (nach Prof. Hare) ganz deutlich und erreicht der Expl. auf dem Messinstrument PCL-R dann auch einen bedeutend hohen Punktewert […]. Die «Maske des Gesunden» als typisches Zeichen der Psychopathy lässt dann auch die wiederhol[t]en deutlichen Fehlbeurteilungen seiner Problematik und massives Unterschätzen seiner «Gefährlichkeit» besser verstehen. Er selbst sprach früher schon einmal wie von zwei Seiten, die er habe, «zwei parallele Persönlichkeiten» lebten in ihm, eine gute und eine schlechte» (siehe Diagnostische Beurteilung, S. 124). Bei der Prüfung auf Psychopathy mittels PCL-R (S. 147 ff.) hält der Gutachter, anders als im Gutachten 2013, zu jedem Merkmal fest, ob und insbesondere weshalb er wieviele Punkte berücksichtigt. «Als Gesamtwert erreicht der Expl. in einer konservativen, zurückhaltenden Wertung 32 Punkte. Bei einer üblichen Streuung von 3 Punkten dürfte der «wahre Wert» damit zwischen 29 und 35 Punkte liegen. Die Punktwerte sind recht gleichmässig über alle Facetten verteilt. Mit 32 Punkten fällt er gerade noch in die zweithöchste Gruppe, «hohe Ausprägung» an Psychopathy, von 5 Beurteilungsgruppen (25 – 32 Punkte; ab 33 Pkt.: «sehr hoch») gemäss Handbuch». In seiner Anmerkung (S. 151) setzt sich Dr. T.________ schliesslich mit den in früheren Gutachten festgehaltenen, zum Teil (deutlich) tieferen Werten auseinander und hält Folgendes fest: «Hatte das sehr überzeugende X.________ Gutachten aus 2009 schon von einem hohen Wert auf der PCL-R gesprochen, ohne ihn aber zu nennen, hält die Risikoabklärung des PPD Y.________ ([=Therapiebericht vom 27.3.2015, Zusammenfassung vgl. Gutachten 2018, S. 62 ff.]) einen Wert von 18 Punkten fest, während das Gutachten S.________/W.________ in 2013 17 Punkte sah. Die Item-Einzelbewertung ist nicht näher genannt (PPD) oder nicht näher begründet (Gutachten 2013, S. 48), so dass auch nicht geprüft werden kann, wo eine fehlerhafte Beurteilung passierte. Manche gutachterliche Item-Beurteilungen [von 2013] lassen sich aber direkt mit mangelhafter Aktenkenntnis und unvollständiger Untersuchung erklären (z.B. Beurteilung keine früheren Verhaltensauffälligkeiten (0), keine wiederholten kurzen eheähnlichen Beziehungen (0). Andere Item-Beurteilungen sind mir angesichts der Lebensgeschichte und Befund nicht weiter erklärbar (angeblich kein Mangel langfristige realistische Ziele auszuarbeiten und dieser Zielplanung zu folgen (0); Impulsivität sei nur vielleicht oder nur teilweise ein Problem (1) – hier durchgehend andere Wahrnehmungen von
Kantonsgericht KG Seite 14 von 34 Behandlern und de[n] anderen Gutachtern! Weiter beurteilt der PPD den Punktewert von 18 anders, als es das Handbuch vorgibt, ohne dass ich mir das erklären kann (der Wert weise auf «niedrige» Ausprägung an Psychopathy, so heisst es. Tatsächlich würde schon ein Wert von 17 oder 18 gemäss Handbuch auf eine «mittelschwere» Ausprägung an Psychopathy hinweisen)». Angemerkt kann hier noch werden, dass der Beschwerdeführer die Auswertung durch den Gutachter 2018 nicht bestreitet. Da dieser zu jedem Merkmal erklärt hat, ob, weshalb und gegebenenfalls wieviele Punkte er festgehalten hat (vgl. Gutachten 2018, S. 147 ff.), kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er erklärt, mit welcher konkreten Punktevergabe er weshalb nicht einverstanden ist. Eine pauschale Bestreitung, die beiden Gutachter seien nicht auf denselben Wert gekommen, ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die begründete und nachvollziehbare Auswertung durch Dr. T.________ in Frage zu stellen. Schliesslich kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gutachter begründe die hohe Punktzahl mit seiner hohen Manipulationsfähigkeit, obwohl er aufgrund seiner kognitiven Prädisposition gar nicht in der Lage sei, hochqualifizierte Gutachter und Therapiepersonen jahrelang hinters Licht zu führen, nicht gefolgt werden. Der Gutachter 2018 hat nicht nur «behauptet», der Beschwerdeführer sei hoch manipulativ, sondern hat diese Erkenntnis auch anhand von Beispielen erklärt. So hält er namentlich auf S. 142 f. seines Berichts Folgendes fest: «Aktuell wurde im September 2017 berichtet, dass therapeutische Fortschritte «massgeblich» vertieft und ausgebaut werden konnten. Es wird ausgeführt, dass ein «stabiler, kontinuierlicher Behandlungsverlauf» vorliege und er die «bei ihm bekannten emotionalen Einbrüche» nicht mehr zeigte. Wenige Monate später [wurde] aber gerade darüber wieder berichtet[,] ohne dass näher diskutiert wird, was dies hinsichtlich der Gesamtzielsetzung bedeutet. Hier, aber auch schon im ganzen Vollzugsverlauf, und nicht zuletzt in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung, wird immer wieder die besonders hohe manipulatorische Kompetenz des Expl. deutlich. In der aktuellen Untersuchung zeigt sich dies in der Art, wie er bei «kritischen Fragen» Themen auszuweichen versucht, er andere Themen in[s] Spiel bringt und dabei und überhaupt der festen Meinung zu sein [scheint], doch bald in einen offenen Bereich versetzt oder ganz entlassen werden zu können. Es zeigt sich z.B. auch dort, wo er herausstreicht (nachdem der Gutachter sehr genau somatische Themen hinterfragt), dass [er] erst unter seiner Bedingung der Gewährung von Urlauben[…] die wichtige Messung der Knochendichte in Angriff nehmen werde. Dass die Überwachung unerwünschter [Neben]Wirkungen, im Gutachten 1999 wird das Osteoporose-Risiko ausdrücklich genannt, noch als eine Rahmenbedingung für die Gewährung von Lockerungen genannt worden war, ist den jetzigen Therapeuten offenbar nicht bekannt oder wird dem nicht mehr die Bedeutung zugemessen, wie es noch Prof. R.________ und Dr. Q.________ [recte] im Gutachten 2009 sahen […]. Die indizierten und ärztlich empfohlenen Knochendichtekontrollen lässt der Expl. jedenfalls seit einigen Jahren nicht mehr durchführen und führt er als seine «Bedingung» vielmehr die Gewährung von Urlaub an (!)». Ebenfalls erklärt der Gutachter 2018, dass sich der Beschwerdeführer an das, was Institutionen im Alltag von ihm fordern, gut anpassen kann, auch wenn es immer nur gerade so weit ging, wie es z.B. für den Erhalt weiterer Lockerungen oder einer Entlassung nötig war. Bei solchen Konstellationen spreche man in der Regel von einer hohen manipulativen Kompetenz […] (S. 165). Wie der Beschwerdeführer selbst berichtet, habe er mit der Zeit gelernt zu sagen, «was Therapeuten hören wollen» (S. 148). Auf diese Erklärungen geht der Beschwerdeführer nicht ein und bestreitet sie auch nicht. Vielmehr begnügt er sich auch hier, pauschal vorzubringen, er sei gar nicht fähig, hochqualifizierte Gutachter und Therapiepersonen jahrelang hinters Licht zu führen. Eine solche Begründung ist nicht geeignet, das Gutachten 2018 in Frage zu stellen. Im Übrigen kann den umfangreichen Akten entnommen werden, dass nicht nur der Gutachter 2018 den Beschwerdeführer als manipulativ wahrnahm. So
Kantonsgericht KG Seite 15 von 34 hat zum Beispiel auch die Direktion der Anstalten von Z.________ in ihrem Bericht vom 10. Februar 2000 festgehalten, dass ihr der Beschwerdeführer als manipulativ und genügend geschickt erscheint, um sich an sein Umfeld anzupassen. Es sei schwierig, seine Persönlichkeit zu erfassen. Seine Äusserungen seien oft an die Anliegen der Institution angepasst («Il nous paraît manipulateur et suffisamment habile pour s’adapter au milieu dans lequel il évolue et pour nous il est difficile de cerner cette personnalité […] Son discours est souvent adapté aux souhaits de l’institution […]»; Ordner JVBHA 2/9, act. 2007-2009). Störung der Sexualpräferenz: Voyeurismus: Beiden Gutachten ist diese Diagnose übereinstimmend zu entnehmen (Gutachten 2018: S. 125; Gutachten 2013: S. 55 f.). Pädophilie: Der Gutachter 2018 erklärt in seiner diagnostischen Beurteilung (ab S. 120) nachvollziehbar, weshalb er die pädophile Komponente diagnostizierte: Diese Komponente manifestierte sich zunächst mit Übergriffen auf Schulmädchen, auf vorpubertäre Mädchen, u.a. 5- oder 6-jährig, die er [der Beschwerdeführer] in seine Garage lockte, wo er sie dann ausgriff. «Auch später wird es wiederholt vorpubertäre Mädchen geben, die Opfer von sexuellen Übergriffen des Expl. werden. Hier gibt es mehrere bekannte Fälle, die eindeutig zu identifizieren sind, wie ein 5- und ein 7-jähriges Mädchen in 1991 und die Belästigung eines wohl 8-jährigen Mädchens in 1995 (führ[t]e zur Rückversetzung in den Strafvollzug, blieb aber soweit zu erkennen ohne Strafverfolgung). Deutlich wird damit beim Expl. eine sexuelle Ansprechbarkeit für Kinder (vorpubertäre Mädchen), die sich wiederholt in unterschiedlichen Altersstufen manifestiert hat und keineswegs als einmaliges «Probierverhalten» oder Auswahl eines Kindes als Gelegenheits- oder Zufallsopfer imponiert, wie man es manchmal bei dissozialen Tätern antreffen kann, anzusprechen ist. Hier offenbart sich also eine sexuelle Devianz, die man Pädophilie nennt. Eine Störung, die er im Übrigen selbst heute rückblickend eingesteht, um sie doch gleich auch als überwunden anzugeben» (S. 124 f.). Über die Frage, weshalb das Gutachten 2013 von einer Diskussion dieser Komponente absah, kann heute nur noch gemutmasst werden, dürfte aber in einer mangelnden Kenntnis der Aktenlage und falschen Angaben des Beschwerdeführers selbst gelegen haben. Jedenfalls ist diesem Bericht zu entnehmen, dass die Gutachter von den sexuellen Belästigungen von Schulmädchen in den Jahren 1982/1983 durch das von Dr. H.________ und Dr. I.________ am 27. November 1986 erstellte Gutachten Kenntnis hatten (vgl. Gutachten 2013, S. 13), hingegen nicht, dass es sich bei der Verurteilung vom 11. Juni 1992 wegen «Unzucht mit einem Kind, versuchter Unzucht mit einem Kind, […]» (vgl. Gutachten 2013, S. 8) um Kinder im Alter von 5 bzw. 7 Jahre handelte, hatte doch der Beschwerdeführer die Sachverständigen von 2013 mit den Worten des Gutachters 2018 «erkennbar getäuscht mit falscher Altersangabe und Hinweis der angeblichen Reife der Opfer» (Gutachten 2018, Anmerkung S. 57). Bezüglich Kinder habe er [der Beschwerdeführer] angegeben, dass er keine Fantasien bezüglich Minderjährige habe und die beiden Delikte, für die er wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt worden sei, an «voll entwickelten», ca. 14- bis 15-jährigen Mädchen begangen habe, die er nur deshalb als Opfer ausgewählt habe, weil er gedacht habe, dass sie sich weniger stark wehren können als erwachsene Frauen (vgl. Gutachten 2018, S. 55; Gutachten 2013, S. 37). Vom im Gutachten 2018 erwähnten Übergriff von 1995, der wohl nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers führte (vgl. auch Verfügung betr. bedingte Entlassung vom 11. August 1995, S. 2; Ordner JVBHA 7/9, act. 8014-8019) scheinen die Gutachter 2013 soweit ersichtlich keine Kenntnis gehabt zu haben.
Kantonsgericht KG Seite 16 von 34 Sadismus: Im Gutachten 2018 wird der sadistische Anteil an der Diagnose der komplexen und multiplen Störung der Sexualpräferenz des Beschwerdeführers wie folgt begründet (S. 125 f.): «Und schliesslich gibt es eine aggressiv frauenfeindliche Komponente, die schon in der ersten Begutachtung beim Expl. als 20-Jährigen als mögliche «sadistische» Teilkomponente angesprochen wurde. Eher ein aggressives Angreifen denn «Ausgreifen» von Mädchen und jungen Frauen mit wiederholtem Angriff auf den Hals der weiblichen Opfer, ein in «Schwitzkasten» nehmen oder Faustschlag ins Gesicht der Opfer sind hier als Tatmerkmale sehr auffällig. Früher hatte er dazu angegeben, dass dieses Handeln mit sexueller Erregung einherging und nach dem Handeln hinterher zur Entspannung führte. Schon früh tauchte bei ihm der Gedanke allenfalls auch der Möglichkeit einer Tötung einer Frau auf (und seine Angst davor, diese Fantasie umzusetzen). Bei den Vergewaltigungen hat er erkennbar in allen Fällen (ausser bei der ersten Vergewaltigung im Jugendalter, hier fehlen die Akten, so dass wir es nicht näher wissen) den Frauen jeweils mit dem Tode gedroht. Das Opfer in 2005 berichtete, den Eindruck gehabt zu haben, dass gerade die Angst ihn besonders zu erregen schien. Er fantasiert und später lebt er wiederholt in den Vergewaltigungen Sexualität gegen den Willen des «Partners» aus und [es] kommt […] klar zu bedeutsamer psychischer Beeinträchtigung der Opfer. Diese Art der Sexualität geschieht zu verschiedenen Zeiten und […] die sexuell deviante Ausrichtung [ist] nicht auf eine, kurze max. 6 Monate dauernde, allfällige Entwicklungsphase beschränkt. Damit sind die Kriterien erfüllt, von einer Spielart eines sexuellen Sadismus zu sprechen». Die Gutachter von 2013 hielten hingegen fest (S. 56 f.), dass sich sexueller Sadismus manchmal schwer unterscheiden lasse von Grausamkeit in sexuellen Situationen oder Wut, die nichts mit Erotik zu tun haben. Wenn Gewalt zur Stimulation erotischer Gefühle notwendig sei, sei die Diagnose eines sexuellen Sadismus zu stellen. Der Explorand sei glaubhaft auch durch übliche sexuelle Handlungen, Darstellungen sowie Fantasien erregbar, «weshalb wir nicht von einer Fixierung auf gewalttätige Sexualpraktiken ausgehen und deshalb keinen sexuellen Sadismus (F 65.5 gemäss ICD-10) diagnostizieren. […] Das mögliche Vorliegen eines [nicht sexuell motivierten] Sadismus wurde bereits im Gutachten von Dr. Q.________ und Prof. R.________ vom 16.06.2009 diskutiert». Die Geschädigte der Delikte vom 8. Mai 2005 habe angegeben, dass in ihrer Wahrnehmung das Auslösen von Angst den Beschwerdeführer stärker erregt habe als die sexuellen Handlungen an sich. Dies sei ein klassisches Beispiel für das Schema von Aktion (Bedrohung mit dem Messer) – Reaktion (Angst beim Opfer) – Emotion (starke Erregung beim Täter). «Aufgrund der Nicht-Geständigkeit und der fehlenden therapeutischen Aufarbeitung des letzten Anlassdeliktes lässt sich das Ausmass der sadistischen Tatelemente jedoch nicht bestimmen. Es kann dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass zumindest für die letzte Sexualstraftat des Exploranden neben der Vergewaltigungsdisposition auch sadistische Tatmotive vorgelegen haben. Die Gutachter stellen bei [dem Beschwerdeführer] einen fraglichen Sadismus fest». In der Beurteilung der Deliktdynamik (S. 60 ff.) erklärten die Gutachter schliesslich explizit, dass sie nicht abschliessend beurteilen können, inwiefern sadistische Tatmotive vorlagen und welche Bedeutung diesen bei der Tatbegehung zukommt, weil der Beschwerdeführer «nach wie vor nicht dazu bereit ist, über sein letztes Delikt, in welchem sadistische Tatelemente am deutlichsten zutage traten, zu sprechen. Ebenso kann eine detailliertere Deliktdynamik nicht erstellt werden, da sich [der Beschwerdeführer] an keine der von ihm begangenen Vergewaltigungen detailliert erinnern konnte. Zum letzten Anlassdelikt machte er überhaupt keine diesbezüglich brauchbaren Angaben». Nichtsdestotrotz hielten die Gutachter in ihrer «Empfehlung zum weiteren Vorgehen» (S. 73 f.) fest, dass «[gehe] man gemäss rechtskräftiger Verurteilung davon aus, dass [der Beschwerdeführer] das Delikt begangen hat, steht fest, dass diese Tat bis heute therapeutisch nicht bearbeitet werden konnte. Eine tiefgründige Bearbeitung wäre jedoch für das therapeutische Erreichen relevanter risikosenkender Effekte unabding-
Kantonsgericht KG Seite 17 von 34 bar, da das letzte Anlassdelikt im Vergleich zu den drei gestandenen Vergewaltigungen eine progrediente Entwicklung sichtbar werden lässt. Zusätzlich stellen sich wegen dieses Deliktes auch Fragen zum Vorhandensein sadistischer Tatelemente, die ebenfalls nicht geklärt sind […] ». Daraus folgt, dass sich die Gutachter 2013 mangels Angaben seitens des Beschwerdeführers, aber auch aufgrund unvollständiger Akten, weitaus weniger detailliert mit den durch den Beschwerdeführer begangenen Taten auseinandersetzten. Immerhin lässt das Gutachten 2013 bereits erkennen, dass die Tat von 2005 auch in ihren Augen Anlass zu einer Änderung der Diagnosestellung geben dürfte. Die Gutachter machten denn auch darauf aufmerksam, dass eine progrediente Entwicklung sichtbar werde, sahen aber von einer vollumfänglichen Berücksichtigung der Tat ab, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht geständig war. Opfer erschreckende Anteile: Im Gutachten 2018 wird diese Komponente wie folgt erklärt (S. 126): «Zu sehen ist auch, als Triggerfaktor für sexuelles Erleben stellt sich das Durchbrechen der Intimsphäre der Frauen dar, das Angst-Machen, das Erschrecken und Schockieren, z.B. durch Angriff auf den Hals[,] aber auch durch plötzliches Anfassen an die Brust der Opfer (solch ein Erschrecken kennt man in etwas anderer Form praktiziert bei Exhibitionisten). Dieser Bereich ist als eigenständig sexuell stimulierender Faktor bei ihm klar zu identifizieren und als weitere sexuell deviante Erlebensbereitschaft des Expl. zu erfassen». Auch hier kann heute nicht mehr gesagt werden, weshalb die Gutachter 2013 auf eine Diskussion dieser Diagnose verzichteten. Wie jedoch bereits beim sadistischen Anteil der sexuellen Devianz fällt auch hier auf, dass eine weitaus weniger detaillierte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer begangenen Taten stattfindet als im Gutachten 2018. Chronifizierte Vergewaltigungsdisposition: Lediglich die Gutachter 2013 kommen zu dieser Erkenntnis. Sie erklären, dass man unter «Vergewaltigungsdisposition» Wünsche und Handlungsimpulse, sexuelle Handlungen gegen oder unabhängig vom Willen des Opfers zu erzwingen, versteht. Gewaltsam herbeigeführte Sexualkontakte werden als attraktiv erlebt oder als legitime Strategie der eigenen Bedürfnisbefriedigung angesehen. Der Beschwerdeführer beschreibe im Vorfeld der von ihm begangenen Vergewaltigungen ein starkes Verlangen nach sexuellen Handlungen zur Bedürfnisbefriedigung. Bezüglich der Attraktivität des Erzwingens der sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers hingegen halte er sich bedeckt. Einmal bestreite er, Vergewaltigungsfantasien gehabt zu haben, ein anderes Mal gebe er – auf Konfrontation hin – an, diese doch gehabt zu haben. Aufgrund der wiederholt verübten Vergewaltigungen und den auffällig inkonstanten Angaben zu Vergewaltigungsfantasien müsse klinisch davon ausgegangen werden, dass [der Beschwerdeführer] Vergewaltigungsfantasien im Sinne einer chronifizierten Vergewaltigungsdisposition aufweist. Damit bestehe ein in der Persönlichkeit verankertes, konstantes, deliktförderliches Persönlichkeitsmerkmal, auch wenn dafür keine diagnostischen Kriterien in psychiatrischen Diagnosemanualen vorliegen (S. 56). Daraus folgt, dass der Gutachter 2018 zwar in Bezug auf die Diagnose nicht exakt zum selben Schluss wie die Gutachter 2013 gekommen ist, dass er jedoch in seinem sehr ausführlichen und klaren Gutachten (Anlass der Begutachtung und Fragestellung, aus den Akten, lebensgeschichtliche Angaben [Anamnese], [psychopathologischer] Befund, psychiatrische Beurteilung inkl. Kriminalprognostik, Fragenbeantwortung) jeden Teil seiner Diagnosen nachvollziehbar erklärt und dies gegebenenfalls nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der Diagnosestellung im Gutachten 2013, aber auch mit jenen der früheren Gutachten.
Kantonsgericht KG Seite 18 von 34 Hervorzuheben ist zudem, dass sich die Gutachter 2013 und 2018 einig sind, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Persönlichkeitsstörung (zusammengefasst unter ICD-10 F60.- [schwere Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder -krankheit oder auf eine andere psychiatrische Störung zurückzuführen sind]) sowie an einer Störung der Sexualpräferenz (zusammengefasst unter ICD-10 F65.- [siehe https://dimdi.de]) bzw. einer chronifizierten Vergewaltigungsdisposition leidet, die überdies «hoch deliktrelevant sind» (Gutachten 2018, S. 133, bzw. gemäss Gutachten 2013, S. 61: «Das Tatverhalten ist somit zum Grossteil Ausdruck der Persönlichkeitsmerkmale [des Beschwerdeführers]»). Ebenso gehen die Sachverständigen übereinstimmend von einem hohen bis sehr hohen Risiko für die Begehung von Sexualstraftaten oder anderen sexuell motivierten Gewaltstraftaten (Gutachten 2013, S. 63), bzw. insbesondere einem sehr hohen Rückfallrisiko erneuter Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Frauen (und der von Kindern [Mädchen]), bzw. ein mindestens mittelhohes Rückfallrisiko für schwere, nicht sexuelle Gewalt gegenüber Frauen (Gutachten 2018, S. 182) aus. Insgesamt ist somit mit dem Strafgericht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8, E. 6) festzustellen, dass die Sachverständigen im Ergebnis nicht erheblich voneinander abweichen. Überdies sei daran erinnert, dass zum einen bei unterschiedlichen Diagnosen nicht von sich abweichenden Gutachten gesprochen werden kann (vgl. E. 1.6.3 in fine hiervor) und dass zum anderen rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 1.6.4 in fine hiervor) selbst bei widersprüchlichen Gutachten nicht zu beanstanden ist, wenn auf das spätere Gutachten abgestellt wird, sofern wie vorliegend der zweite Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seiner Einschätzung gelangte. 1.6.5.3. Auch das Argument des Beschwerdeführers, er sei im Vollzug nicht deliktrelevant aufgefallen, so dass die Aggravation der Diagnose nicht nachvollziehbar sei, ist unbehelflich. Auch diese Tatsache hat der Gutachter 2018 gewürdigt, ohne dass es zu einer anderen Diagnose geführt hätte. Ganz im Gegenteil hat der Gutachter Folgendes in Bezug auf die Legalprognose festgehalten (S. 137): «Ein weiterer Punkt erscheint mir bedeutend und ist […] auch erkennbar Quelle wiederholter Fehleinschätzung des Expl. in der Vergangenheit: Gewaltfreies Vollzugsverhalten (dies auch bei recht starkem sozialen Rückzug!) und eine solide gute Arbeitsleistung lassen keine Aussage zu über allfällige Änderungen in deliktrelevanten Persönlichkeitsbereichen, der Sexualdevianz und die Wahrscheinlichkeit erneuter Sexual- und Gewaltdelikte […] (!). Sie sind beim Expl. klar nicht geeignet, für eine günstige Legalprognose sprechen zu können. Wie viele Personen mit solcher Art von Störung kann der Expl. in einem hochstrukturierten Setting einigermassen gut bestehen und ein angemessenes Auftreten zeigen und – eng begleitet – gute Arbeitsleistung erbringen. Das hat er auch früher schon immer gezeigt, wie auch das[s] er in der Lage ist, freundlich und angemessen aufzutreten. Über eine gute und zuverlässige Arbeitsleistung berichtet er schon vom ersten Vollzug als 18-jähriger und wird er vom Direktor u.a. als «zuverlässig, einsatzfreudig, aufgeschlossen, zugänglich, anständig, freundlich und hilfsbereit» gepriesen. Viele Jahre später, z.B. im Haus AA.________, wurde er als «sehr geschätzter und liebenswürdiger Mitarbeiter» erlebt oder 1997 als «liebenswürdige[r], hilfsbereite[r] und recht einfühlsamer Patient» beschrieben. Rückfallverhindernd war diese Seite des Expl. aber nie». Auch unter dem Titel «Faktoren, die beim Expl. nicht das Rückfallrisiko senken» (S. 138 f.) erklärt der Gutachter 2018, dass die Historie gut aufzeigt, «dass beim Expl. (und dies ist angesichts seiner Art und Schwere und Kombination der vorliegenden Störungen unmittelbar verständlich)[…] viele Faktoren, die üblicher Weise bei Gewaltkriminalität für eine günstige Legalprognose sprechen können, hier dies nicht tun. Man erkennt dies an verschiedenen Stellen, wie z.B. an der wiederholten Rückfalldelinquenz im eng betreuten Bewährungssetting über rund 1 Jahr 5 Monate (Aug. 1995 bis Jan. 1997). Als nicht bedeutsam das Risiko senkend lassen sich erkennen: Enge Betreuung, stabiles äusseres Setting, freundliches Auftreten des Expl., angepasstes (Haft-) Verhal-
Kantonsgericht KG Seite 19 von 34 ten, regelmässige Teilnahme an Therapie, langjährige therapeutische Beziehung, hohes Engagement der Therapeuten, Behandlung durch forensisch versierte Therapeuten, subjektive Verbesserung im Selbstwerterlebten (wie z.B. 1987 festgehalten), Senkung des Testosterons mit Minderung der Erektionsfähigkeit und Abnahme sex. Fantasien, feste Freundin mit der er einvernehmlich Sex hat, gute Arbeitsleistung, Lehrabschlüsse, Versprechen, es nicht wieder zu tun. Dieser Umstand unterscheidet ihn sehr deutlich von vielen (auf andere Art dissozial gestörten) Straftätern. Es unterscheidet ihn hingegen weniger von anderen Rechtsbrechern, bei denen eine sexuelle Devianz als besonders bedeutsam für Deliktverhalten erkannt werden kann. Wenn man Täter in extrinsisch bestimmte und intrinsisch motivierte Täter (und die, die dazwischen liegen) unterscheidet, dann gehört er eindeutig zu den letzteren: Nicht äussere Faktoren oder Verhältnisse lenken seine Delinquenzbereitschaft, sondern ganz und gar Faktoren, die eng in ihm bzw. seinen schweren und überdauernden Störungen begründet liegen». Der Gutachter erklärt somit klar und anhand der Historie des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend dessen angepasstes Vollzugsverhalten nicht ausschlaggebend sein kann. Aus dem Sachverhalt hiervor gehen die jeweils schweren Rückfälle des Beschwerdeführers (wiederholt ab 1987, zweifach in 1991, 1995, 1996, 1997, 2005) während dessen bedingten Entlassungen, Vollzug in Halbfreiheit bzw. Urlaub hervor. Einen Grund, von der Begründung des Gutachters abzuweichen, sieht die hiesige Kammer nicht. Genauso wenig erachtet sie die Diagnose als nicht nachvollziehbar. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Gutachter in der Vergangenheit eine dissoziale, narzisstische und/oder instabile Persönlichkeit, sowie eine sexuelle Devianz mit zum Teil unterschiedlichen Anteilen diagnostizierten. Tatsächlich kamen die verschiedenen Gutachter punkto Psychopathie zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen. Wie bereits erwähnt, hat allerdings der Gutachter 2018 sein Resultat nachvollziehbar begründet und nachweislich auch die Tatsache berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug überwiegend positiv verhält. Die pauschale Aussage des Beschwerdeführers, sein Vollzugsverhalten lasse die vom Gutachter 2018 gestellte Diagnose nicht zu, ist unter diesen Umständen auch nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen bzw. Anlass zu geben, dieses zu ergänzen oder verbessern zu lassen respektive ein Obergutachten anzuordnen. 1.6.5.4. Weiter ist der Beschwerdeführer der Meinung, durch die Anordnung der Verwahrung würde der in eine positive Richtung eingeschlagene Weg beendet werden – also die gut laufende Therapie sei beendet worden. Aufgrund der Therapieberichte hätte ein betreutes Wohnen als letzte Stufe vor der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme erfolgen sollen. Nach dem desaströsen Gutachten 2018 hingegen sei die Verwahrung die Endstation. Der Gutachter begründe seine Diagnosenaggravation nicht und den guten Verlauf der Therapie damit, dass er (der Beschwerdeführer) die Therapiepersonen manipuliere. Dazu sei er jedoch gar nicht in der Lage. Auch hier kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Bereits das Gutachten 2013 kam zum Schluss, dass er keine relevanten Therapiefortschritte machen konnte. So hielten die Gutachter insbesondere fest, dass gegen die Weiterführung der stationären Massnahme die sehr geringen Fortschritte in Bezug auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung sprechen, die Unklarheiten in Bezug auf die Vergewaltigungsdisposition und die Deliktdynamik sämtlicher Sexualdelikte und die gesamthaft betrachtet nach bald fünf Jahren stationäre Massnahme und insgesamt fast 30 Jahren Therapie lediglich geringen Fortschritte im Rahmen der deliktorientierten Behandlung (S. 77), dass die auf Sexualstraftaten ausgerichtete deliktorientierte Therapie in wesentlichen Bereichen auch bei erfolgter chemischer und chirurgischer Kastration nicht die gewünschten Behandlungseffekte erzielen konnte und dass massgebliche rückfallrisikosenkende Effekte derzeit nicht zu erwarten sind (S. 81
Kantonsgericht KG Seite 20 von 34 f.). Das Gutachten riet denn auch von Vollzugslockerungsschritten, insbesondere auch von einem Übertritt in den offenen Massnahmenvollzug ab (S. 85), wobei auch hier der vorgängige Therapiebericht (FPD 2012 vom 20. November 2012) positiv ausfiel und die Therapeuten die Möglichkeit der weiterführenden Therapie in einem offenen Setting für gegeben erachteten. Auffallend ist in diesem Bericht, dass die Therapeuten erklärten, dass der Beschwerdeführer vor der «geplanten Verlegung im Sommer 2011 in das Massnahmezentrum AB.________ entgegen dieser Planung auf der Therapieabteilung der Anstalten AC.________ behalten [wurde]. Dies, nachdem er sich auffallend rigoros und klar gegen eine Aufnahme auf die BEOT (Beobachtungs- und Triagestation) des Massnahmenzentrums AB.________ aussprach und sich im Zuge dessen als geheilter Sexualstraftäter bezeichnete. Die Art und Weise seines Widerstandes und die geäusserten Argumente liessen Zweifel an der Einsicht, der therapeutischen Compliance und der Introspektionsfähigkeit aufkommen, die zu dem Entschluss gegen die Verlegung führten». Darauf folgte ein Therapeutenwechsel und der Schwerpunkt der Einzeltherapie wurde auf die Erarbeitung relevanter Inhalte in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung gelegt. Der Beschwerdeführer zeigte sich motiviert zur Zusammenarbeit und habe sich offenbar auch ausserhalb der therapeutischen Gespräche Gedanken zu behandelten Themen gemacht. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Patienten im Verlauf der vorangehenden 12 Monate sahen die Therapeuten insgesamt einen tendenziell positiven Verlauf. Zusammenfassend hielten sie folgendes fest: «Aufgrund der konstruktiven therapeutischen Zusammenarbeit, der beobachteten Frustrationstoleranz, der als authentisch erlebten Beziehungsgestaltung in der Einzeltherapie und in den Gesprächen mit der Bezugsperson, der konstanten Suchtmittelabstinenz und der ebenso konstanten Adhärenz in Bezug auf das Thema der chirurgischen Kastration und dem damit verbundenen Gesamtbehandlungskonzept erachten wir die Möglichkeit einer Weiterführung der Therapie in einem offeneren Setting für gegeben». Die Durchführung eines erneuten Gutachtens erachteten sie für sinnvoll, um eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Vollzugsschritte beurteilen zu können (vgl. Ordner JVBHA 4/9, act. 3549 ff.). Wie bereits erwähnt konnte der Gutachter 2013 der Ansicht der Therapeuten nicht folgen. Daraus folgt, dass nicht nur vor vielen Jahren immer wieder versucht wurde, dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren. Wurden sie gewährt, scheiterten sie in der weiter zurückliegenden Vergangenheit mit den zahlreichen Rückfällen, bzw. konnten sie in der jüngeren Vergangenheit schliesslich doch nicht umgesetzt werden, da den Vorhaben immer wieder der mangelnde Fortschritt des Beschwerdeführers, insbesondere im Bereich der deliktorientierten Therapie, im Wege stand und auch gemäss Gutachten 2018 immer noch steht. Diesen Eindruck gewann auch die hiesige Kammer an der Verhandlung vom 21. Januar 2022. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich unter anderem, er habe das Gutachten 2018 immer noch nicht gelesen, da es ein negatives Gutachten sei und nicht stimme, dass er die früheren Delikte gemacht habe, weil er Alkohol oder Drogen konsumiert habe, dass er sich zum Besseren verändert habe und zu 100% nie wieder rückfällig werde, dass, wenn der Gutachter sage, Alkohol- und Drogenkonsum hätten bei den Delikten eine untergeordnete Rolle gespielt, dies nicht stimme und dass früher ein Rückfallrisiko bestanden habe, heute aber nicht mehr. Hieran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer mehrmals hervorhebt, die Therapieberichte vor dem Gutachten 2018 positiv ausfielen und erst im Nachgang an das Gutachten negativ. Dies war wie erwähnt bereits früher der Fall. Zudem kann in diesem Punkt auf die Ausführungen der Vertreterin des JVBHA an der Verhandlung vom 21. Januar 2022 verwiesen werden. Sie erklärte allgemein, dass externe Gutachten eingeholt werden, um von einer Person, die den Klienten nicht kennt, eine unabhängige Meinung zu erhalten. Die Therapiepersonen stehen zum Klienten in einem engeren Verhältnis, so dass es möglich ist, dass nach so vielen Jahren einer sehr intensiven Thera-
Kantonsgericht KG Seite 21 von 34 pie die Distanz etwas verloren gehen kann. Ebenso erklärte sie, dass vorliegend zum einen der Gutachter die Vorgeschichte des Beschwerdeführers sehr detailliert aufgearbeitet hat und dass diese der Vollzugsanstalt und den Therapeuten vor diesem Gutachten nicht vollständig bekannt war. Zum anderen sei es aber den Therapeuten auch nicht gelungen, mit dem Beschwerdeführer an den Punkten, die das Gutachten hervorgebracht hatte, zu arbeiten. Sicherlich ist dem Rechtsvertreter beizupflichten, wenn er in seinem Parteivortrag die Ansicht vertritt, es sei nicht an seinem Klienten, den Fehler des JVBHA auszubaden. Dieses habe nicht sämtliche Akten besessen und diese folglich nicht von Beginn weg den Therapeuten zur Verfügung gestellt (vgl. Ordner JVBHA 3/9, act. 03807-03809). Allerdings lässt auch die therapeutische Arbeit unabhängig von der Vollständigkeit der Akten, insbesondere in Bezug auf das letzte Delikt von 2005, erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich mit seinen deliktrelevanten Defiziten auseinanderzusetzen. Nachdem er über Jahre bestritten hatte, mit dieser Tat etwas zu tun zu haben, gab er 2014 zwar zu, «das Delikt» begangen zu haben. Allerdings ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Details der Tat nicht auseinandersetzen kann oder will. Die Schilderung der Tat (vgl. Behandlungsbericht vom 27. März 2015; Ordner JVBHA 4/9, act. 3698 verso) stimmt in wesentlichen Punkten nicht mit dem von den Justizbehörden festgestellten Tathergang überein (vgl. E. 2.2.1 hiernach). Wie der Gutachter 2018 zutreffend analysierte, findet sich in der Darstellung des Beschwerdeführers kein Vollzug der sexuellen Nötigung, kein Messereinsatz am Hals des Opfers, kein erneutes Zurückkommen und kein Versuch des Einstechens auf das Opfer. Damit hat der Beschwerdeführer «nur den Versuch einer sexuellen Nötigung, nicht aber deren Vollzug und auch [nicht] die anschliessende versuchte schwere Körperverletzung eingestanden» (vgl. Gutachten 2018, S. 63 f.). Auch an der Verhandlung vom 21. Januar 2022 wurde offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Delikt und damit auch mit sich selber nicht auseinandersetzen kann oder will. Auf die Frage, inwiefern seine Situation heute anders als bei den Taten von 1991, 1996, 1997 und 2005 sei, bzw. was sich konkret geändert habe, sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus: «Ich kenne meine Delikte nicht mehr gut oder gar nicht mehr. Ich bin auch nicht stolz darauf. Das letzte Delikt kenne ich noch. Da hatte ich Ausgang, Urlaub. Ich hatte viel Alkohol getrunken. Ich wollte Sex. Sie war eine Prostituierte. Ich hatte kein Geld. Deshalb war ich etwas aggressiv. Sie hatte einen Pfefferspray. Sie hat sich gut verteidigt. Sie wurde nicht vergewaltigt. Am nächsten Morgen war meine Mutter mit mir noch im Spital gewesen, damit meine Augen gereinigt wurden». Auf die Frage, inwiefern er sich geändert habe, wenn er sage, er habe sich total verändert, antwortete er Folgendes: «Besser. Ich werde 100% nie wieder rückfällig. Ich bin nicht stolz auf die Delikte, die ich begangen habe. Bei meinem letzten Delikt habe ich einen grossen Fehler gemacht. Ich habe immer gesagt, dass ich unschuldig bin. An der Gerichtsverhandlung hat sie gesagt, ich hätte sie mit einem Messer angegriffen. Aber sie hat einen Pfefferspray benutzt und das hat sie gut gemacht. Da ich gesagt hatte, dass ich es nicht war, konnte ich ihre Aussage, ich hätte sie mit einem Messer angegriffen, nicht bestreiten. Ich habe sie nicht angegriffen. Um auf Ihre Frage zu antworten, bin ich nicht der Meinung, dass ich zu Unrecht verurteilt wurde. Die Strafe[n], die ich bekommen habe für meine Delikte, waren immer korrekt». Und schliesslich, wenn der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter an der Verhandlung vom 21. Januar 2022 angibt, der Wille sei entscheidend und nicht die pessimistische Prognose, ist ihm zu entgegnen, dass seine Motivation zur Therapie, bzw. sein Wille zur Veränderung, nicht in Frage gestellt wird, selbst von Dr. T.________ nicht. Dieser hielt nämlich fest, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hinterliess, sich wirklich sehr anzustrengen, sich zu erinnern und bei der (jedenfalls seiner erinnerten) Wahrheit zu bleiben. «Man gewann dann auch zeitweise den Eindruck, dass es
Kantonsgericht KG Seite 22 von 34 ihm nicht am Willen zur Mitarbeit und Veränderung mangelt, sondern seine Störungen mit kognitiven Verzerrungen und starken Verdrängungsprozessen einfach viel zu schwer und ausgeprägt sind (und dies auch therapeutisch nicht überwunden werden konnte), als dass er hier mehr zu leisten tatsächlich in der Lage sein könnte» (Gutachten 2018, S. 113). Bereits die Gutachter von 2013 hielten fest, dass eine tiefgründige therapeutische Bearbeitung der Tat von 2005 für das Erreichen relevanter risikosenkender Effekte unabdingbar wäre, da dieses Anlassdelikt im Vergleich zu den drei gestandenen Vergewaltigungen eine progrediente Entwicklung sichtbar werden lässt (Gutachten 2013, S. 74). Insofern ist der Wille zur Veränderung eine Grundvoraussetzung, nicht aber Garant für Rückfallfreiheit. Seine Auffassung, die Therapie habe einen positiven Verlauf angenommen, kann unter diesen Umständen nicht geteilt werden. Vielmehr ist der Staatsanwältin beizupflichten, wenn sie an der Verhandlung vom 21. Januar 2022 bemerkte, dass nicht das Vollzugsverhalten (bzw. seine Motivation) einen Indikator für einen positiven Weg darstellt, sondern die Therapieerfolge, die zu einer Minderung der Rückfallgefahr führen. Wie die vom Gutachter 2018 erwähnte manipulative Seite des Beschwerdeführers zu verstehen ist, wurde bereits hiervor (E. 1.6.5.2, unter Psychopathie) dargelegt. 1.6.5.5. Der Beschwerdeführer ist noch der Auffassung, in diesem letzten Gutachten werde viel zu wenig darauf eingegangen, dass er sich nicht nur chemisch, sondern auch operativ habe kastrieren lassen. Er sei nicht mehr der gleiche, wie er es noch vor der Operation war. Das Wesentliche, nämlich die Tatsache, dass er will und sich geändert habe, werde ausgeblendet. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Ausdrücklich hält der Gutachter 2018 fest, dass er davon ausgehe, dass aufgrund der Kastration und des dadurch bedingten sehr tiefen Testosteronspiegels die Libido und die Fantasietätigkeit abgenommen haben: «Die psychopathische Kernpersönlichkeit erscheint mir aber unverändert und [wir] wissen […] auch, dass durch eine solche Behandlung die Paraphilien nicht geheilt werden können, auch wenn das sexuelle Interesse im Moment reduziert sein dürfte. Dies kann sich aber rasch ändern, sollte sich der Expl. externes Testosteron zuführen. Wie weit ihn Vergewaltigungsfantasien beschäftigen, er hier auch allenfalls neu durch Anreize von aussen durch die Ausgänge getriggert wird und er dies beim Onanieren einbaut, lässt sich nicht von aussen irgendwie bestimmen. Ich erlebe den Expl. jedenfalls als manipulativ und er ist nicht durchgängig offen» (S. 180 f.). Der Gutachter 2018 war zudem der Meinung, dass, wenn man heute die Kastration als wichtigsten «Schutzfaktor» erneuter Delinquenz ansieht und darunter nicht mehr die üblicherweise sonst eingeforderten Therapiefortschritte als bedeutsam erachtet, hiesse das, alles auf eine Karte zu setzen. Eine Karte, die schon früher keinen Rückfallschutz bot. «So hat der Expl. auch unter einer in der Abgabe eng kontrollierten chemischen Kastration mit Androcur weiter rezidiviert, bei einem im Übrigen angepassten Verhalten und freundlichem Auftreten» (S. 166). «Die Kastrationsbehandlung kam bei[m] Expl. nun in einer Situation die Bedeutung zu, in einem an sich therapeutisch hoffnungslosen Fall doch noch eine letzte Möglichkeit für einen letzten erneuten Psychotherapieversuch zu öffnen, auch wenn heute die Akten klar erkennen lassen, dass schon zuvor jahrelang eine Psychotherapie unter gleichzeitiger Testosteronsenkung mit Androcur in Bezug auf die Rückfälligkeit weitgehend erfolglos war. Es hat sich nun erwiesen, dass die psychotherapeutische Behandelbarkeit auch durch Absenkung des Testosterons, nun sicher auf «Kastrationsniveau» des Expl.[,] sich nicht bedeutsam verbessert hat und wo bei gegebener Risikokonstellation sehr grosse Sprünge gefordert werden müssten, wurden allenfalls minime Fortschritte erreicht. Zur Diskussion um die Thematik des Nutzens einer wie auch immer gearteten Kastration bei Sexual-
Kantonsgericht KG Seite 23 von 34 straftätern ist schliesslich abschliessend zu sagen, dass in den indizierten Fällen dies eine die Psychotherapie und das Rückfallmanagement gut unterstützende Therapieform sein kann, sie ist aber keineswegs für alle Täter und Störungen gleichermassen geeignet. Das Senken des Testosteronspiegels ist kein «Wundermittel» bei ansonsten untherapierbaren Tätern, sondern vielmehr oft eine sinnvolle und hilfreiche Ergänzung bei denen, mit denen auch psychotherapeutisch gut an ihren (meist unheilbaren) Störungen gearbeitet werden kann. Der Expl. gehört aber nun eindeutig nicht zu dieser Gruppe. Zu sehen ist vielmehr das Gegenteil, dass er die Kastration instrumentalisierend nutzt, gegen die psychotherapeutischen Bemühungen und gegen das Arbeiten an üblichen Zielsetzungen, wenn er z.B. angibt, er sei jetzt «asexuell» oder er habe wegen der Kastration kein Rückfallrisiko mehr. Diese Problematik wurde schon vor Jahren in der Therapie auf der TAT des AC.________ erkannt und aufgegriffen und ohne dass sich hier in den Bemühungen der letzten Jahre irgend günstige Veränderungen erkennen lassen» (S. 170 f.). Ebenso wies der Gutachter 2018 darauf hin, dass nicht vergessen werden darf, dass «sich die Disposition zu Sexualdelikten eben nur zum Teil aus einem hormonell unterstützten sexuellen Verlangen heraus [ergibt]. Misogyne Grundhaltung und Persönlichkeitsproblematik sind deliktdynamisch mindestens genauso bedeutsam und werden […] durch einen tiefen Testosteronwert nicht zum Verschwinden gebracht (!)» (S. 167). Daraus folgt, dass der Gutachter 2018 nicht nur auf die Kastration eingegangen ist, sondern dass er auch erklärt hat, weshalb dieser nicht der Stellenwert zukommen kann, der ihr der Beschwerdeführer zuschreibt. Dass nicht der Wille allein ausschlaggebend sein kann, wurde bereits hiervor festgehalten (E. 1.6.5.4 in fine). 1.6.5.6. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Gutachten 2018 sei gut 2.5 (recte: 3.5) Jahre alt und könne nicht mehr als aktuell gelten. Nach der Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (Urteil BGer 6B_720/2019 vom 22. August 2019 E. 1.4 m. H., in BGE 144 IV 176 nicht publizierte Erwägung). De Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6, E. 3) hat festgehalten, dass das Gutachten 2018 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als aktuell gelte. Massgebend sei demnach nicht allein das Alter des Gutachtens, sondern primär, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Anschluss an das Gutachten von Dr. T.________ vom 25. April 2018 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden, während eines Jahres die kritischen Themen intensiv therapeutisch zu bearbeiten. Das JVBHA habe danach festgestellt, dass die therapeutischen Bemühungen die Situation des Betroffenen nicht nachhaltig zu verändern vermocht hätten. So sei der Beschwerdeführer immer noch nicht bereit gewesen, die verschiedenen Themen vertieft zu bearbeiten und sei ihnen teilweise ausgewichen. Positiv sei festzuhalten, dass er seine Motivation nie komplett verloren und sich seine Stimmung nach der ersten Therapiephase mit der
Kantonsgericht KG Seite 24 von 34 Aufnahme der neuen Brieffreundschaft aufgehellt habe. Dies reiche jedoch nicht aus, um als therapeutischer Erfolg verzeichnet werden zu können. Im Gegenteil müsse festgehalten werden, dass sich die stationäre therapeutische Massnahme als nicht zweckmässig erwiesen und die JVA U.________ den Auftrag zur Durchführung an das JVBHA zurückgegeben habe (pag. 28). Die JVA U.________ habe dies erneut im Vollzugsbericht vom 2. Juni 2021 bestätigt, in dem es ausgeführt habe, die stationäre Massnahme erweise sich nach wie vor als nicht zweckmässig. Eine psychotherapeutische Behandlung könne im aktuellen Zeitpunkt keine positive Wirkung auf die Struktur der Persönlichkeit [des Beschwerdeführers] bzw. auf seine kompensatorischen Strategien in einem relevanten, rückfallpräventiven Ausmass erzeugen (pag. 179). Es liegen demnach keine Therapieberichte vor, die eine Verbesserung bzw. Veränderung der Situation seit dem von Dr. T.________ am 25. April 2018 erstellten Gutachten zeigen würden. Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung auseinander, noch erklärt er, weshalb das Gutachten seines Erachtens nicht mehr als aktuell gelten könne. Allein die Tatsache, dass das Gutachten heute bald vier Jahre alt sein wird, ist nicht ausschlaggebend. Dass sich die Situation verändert hätte, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer und ist auch nicht ersichtlich. Auch dem aktuellen Vollzugsbericht vom 13. Januar 2022 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Aufgrund der klinischen Erfahrung des Behandlungsteams mit [dem Beschwerdeführer] während der letzten Behandlungsphase werde von den Diagnosen einer dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung sowie von einer multiplen Störung der Sexualpräferenz mit voyeuristischen, pädosexuellen sowie frauenfeindlichen Anteilen ausgegangen. Weiter verweisen die Unterzeichnenden auf den Behandlungsbericht ihrer forensisch psychiatrischen Abteilung vom 28. Mai 2021 in dem unter Berücksichtigung der FOTRES-Kennwerte und dem klinischen Eindruck von einem hohen bis sehr hohen Rückfallrisiko für «Hands on Sexualdelikte (Allgemein)» ausgegangen wird. Soweit mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Rüge überhaupt einzutreten ist, ist sie abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. 1.6.6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gutachten 2018 in Bezug auf die Diagnosestellung und die Legalprognose aktuell, vollständig, klar, schlüssig und nachvollziehbar ist und sich Dr. T.________ darin wo nötig auch mit den früheren Gutachten und insbesondere mit jenem von 2013 auseinandersetzt und verständlich erklärt, weshalb er welche Meinung welches früheren Gutachters teilt oder eben nicht. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen ebenso wenig, ist Dr. T.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, doch zweifelsohne kompetent zur Beantwortung der Fragen sowohl der schweren psychischen Störung als auch der Kriminalprognose auf dem Stand der aktuellen Prognoseforschung (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.1-2.4.3). Damit sind die Anträge des Beschwerdeführers, ein Obergutachten in Auftrag zu geben und/oder die letzten beiden Sachverständigen anzuhören, abzuweisen. In Bezug auf den letztgenannten Antrag erklärt der Beschwerdeführer überdies nicht, welche Fragen diesen gestellt werden sollten. 2. In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Verwahrung seien nicht gegeben. 2.1. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine im Sinne der Generalklausel andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte
Kantonsgericht KG Seite 25 von 34 [1. Anlasstat], und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand [2.], ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht [3.] und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht [4.] (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB muss die Anordnung zudem verhältnismässig sein [5.]. 2.2. Das erstinstanzliche Gericht hat sämtliche Voraussetzungen für gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine psychische Störung von erheblicher Schwere ist und dass er untherapierbar sei. Diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Nicht bestritten hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift das Vorliegen einer Anlasstat, wie auch nicht spezifisch das Vorliegen einer Rückfallgefahr und die Verhältnismässigkeit. 2.2.1. Die Vorinstanz hielt mindestens eine Anlasstat i.S.v. Art. 64 StGB fest. Das Vorliegen einer Anlasstat wird vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten, der Vollständigkeit halber wird jedoch die zutreffende Erwägung der Vorinstanz wiedergegeben (vgl. Entscheid, S. 4 f.): Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Seebezirks vom 15. September 1997 wegen zweifacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfachem Diebstahl, Widerhandlung gegen das BetmG, wiederholte Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Führerausweis zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 [Ziff. 1] Abs. 2 aStGB angeordnet. Grund für die Verurteilung waren zwei Vorfälle, die nachfolgend in sehr summarischer Weise geschildert werden. Am 2. Juli 1996 vergewaltigte der Beschwerdeführer die körperlich, eventuell geistig behinderte AD.________. Diese hatte mit ihm in einem Restaurant etwas getrunken, danach waren sie zusammen ausreiten. Der Beschwerdeführer stieg nach zirka zehn Minuten vom Pferd und half ihr ebenfalls abzusteigen. Nachdem er seine eigene Hose und Unterhose heruntergezogen hatte, zerrte er auch ihre herunter und vergewaltigte AD.________ anschliessend. Der Beschwerdeführer rannte danach seinem Pferd, das sich zwischenzeitlich losgerissen hatte, nach. Der Beschwerdeführer hat die Tat gestanden und präzisiert, er sei betrunken gewesen. Am 6. Januar 1997 zwang der Beschwerdeführer AE.________ in einem Velounterstand, sein Glied in den Mund zu nehmen. Dies erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung. Danach stülpte er ein Präservativ über und drang vaginal in das Opfer ein, nachdem er ihr die Kleider weggerissen hatte. Er steckte ihr dabei zwei Finger in den Rachen, so dass sie nicht schreien konnte und zugleich das Gefühl hatte, ersticken zu müssen. Der Beschwerdeführer hat auch diese Vergewaltigung gestanden, konnte sich jedoch gemäss seinen Aussagen aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum nicht mehr an den genauen Tathergang erinnern (Dossier 2/9, pag. 1018 ff.). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons C.________ vom 25. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer der qualifizierten sexuellen Nötigung und der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 8. Mai 2005 zum Nachteil von AF.________, verurteilt. Diese hatte mit ihm bei AG.________ in C.________ vereinbart, dass sie an ihm gegen die Bezahlung von CHF 100.- den Oralverkehr vollziehen würde. Als AF.________ ihn aufforderte, ihr das Geld zum Voraus zu übergeben, behändigte er aus seiner Tasche ein aufklappbares Messer mit einer ca. handtellergrossen Klinge und hielt ihr dieses entweder mit der Klinge oder mit dem Messerrücken an den Hals, ohne dass AF.________ dabei verletzt wurde. Gleichzeitig bedrohte der Beschwerdeführer sie wiederholt mit dem Tod. Er zwang AF.________, vor ihm auf die Knie zu gehen und seinen Penis in den Mund zu nehmen, was sie auch tat, während er immer noch das Messer in der Hand hielt. Auf wiederholte Aufforderung von ihr hin, klappte er das Messer schliesslich zu und steckte es weg. Anschliessend gelang es AF.________, ihren Pfefferspray zu behändigen und diesen gegen den Beschwerdeführer einzuset-
Kantonsgericht KG Seite 26 von 34 zen, woraufhin er vorübergehend von ihr abliess und sich einige Meter entfernte. Er kam jedoch mit zügigen Schritten und erhobenem Messer wieder auf die rücklings am Boden liegende AF.________ zu, beugte sich über sie und versuchte wahllos mehrere Male, mit dem Messer auf sie einzustechen, ohne dass es ihm jedoch gelang, sie zu verletzen. AF.________ wehrte sich mit den Händen und Fusstritten, sowie unter nochmaligem Einsetzen des Pfeffersprays und schrie. Der Beschwerdeführer liess von ihr ab und floh. Im Urteilszeitpunkt hatte er die Tat nicht gestanden. Er wurde aufgrund der Beweise dennoch zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe unter Anordnung der Verwahrung verurteilt (Dossier 1/9, pag. 1374 ff.). Am 16. Oktober 2009 hat ihn das Obergericht des Kantons C.________ wegen qualifizierter sexueller Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Anstatt der zuvor ausgesprochenen Verwahrung wurde infolge des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichts 6B_645/2008 vom 3. Februar 2009 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB angeordnet (Dossier 1/9, pag. 1338 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Gutachten 2013 und 2018 auch die Voraussetzung einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, bejaht (vgl. Entscheid, S. 9 ff.). 2.2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die bei ihm diagnostizierte psychische Störung sei nicht genügend schwerwiegend, um eine Verwahrung anzuordnen. Gemäss Rechtsprechung des EGMR zur EMRK müsse eine gewisse Schwere der psychischen Störung vorliegen, eine sogenannt