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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 08.04.2019 502 2019 87

8 aprile 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·948 parole·~5 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 87 Urteil vom 8. April 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Befehl zur Untersuchung von Personen (Art. 251 und 252 StPO) Beschwerde vom 14. März 2019 gegen den Befehl der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 9. März 2019 kontrollierte die Kantonspolizei einen Personenwagen mit fünf jugendlichen Insassen. Dabei stellte sie fest, dass zwei der fünf Jugendlichen bekannt waren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Einer der beiden Jugendlichen war A.________, welcher das Fahrzeug lenkte. Anlässlich der Durchsuchung des Personenwagens stellte die Kantonspolizei Betäubungsmittel und -utensilien sicher. A.________ wies Anzeichen von Drogenkonsum auf (gerötete Augen), weshalb ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde. Dieser fiel positiv aus. Die Staatsanwaltschaft erteilte sodann mündlich den Befehl zur Blut- und Urinprobe, welche im HFR, Standort Tafers, durchgeführt wurde. B. Am 11. März 2019 folgte der schriftliche Befehl zur Blut- und Urinprobe. In diesem wurde als Straftat „Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG“ angegeben. Dieser Befehl wurde A.________ zugestellt. Am 11. März 2019 wurde zudem ein Strafverfahren gegen A.________ eröffnet, und zwar wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Diese Verfügung wurde letzterem nicht zugestellt. C. A.________ erhob am 14. März 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 19. März 2019 Stellung und beantragte, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Eröffnung einer Untersuchung ist hingegen nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die Eröffnungsverfügung entfaltet keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der Person des Beschuldigten oder der erwähnten Straftat an diese Verfügung gebunden wäre (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N. 14). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht. Vielmehr rügt er, dass ihm im Befehl vom 11. März 2019 als Straftat die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) vorgeworfen wird. Er habe sich während der ganzen Untersuchung korrekt gegenüber den kontrollierenden Beamten verhalten und habe sich nicht widersetzt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer kooperiert habe und in keiner Weise die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt habe. Beim vermeintlichen Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) im Befehl vom 11. März 2019 handle es sich um einen Kanzleifehler. Die Beschwerde richtet sich demnach nicht gegen den Inhalt des Befehls (vgl. Untersuchung der Person), sondern gegen die (vermeintliche) Eröffnung einer Untersuchung wegen angeblicher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Wie erwähnt, ist der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein Fehler unterlaufen und es wurde keine solche Untersuchung eröffnet. Überdies ist eine Eröffnungsverfügung so oder anders nicht anfechtbar. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, beim vermeintlichen Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handle es sich um einen Kanzleifehler. Demgegenüber sei in der Eröffnungsverfügung richtigerweise der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgeführt. Die Eröffnungsverfügung sei dem Beschuldigten allerdings nicht zugestellt worden. Aus diesem Grund seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen. 2.3. Als unterliegende Partei hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend ist jedoch die Beschwerde auf einen Kanzleifehler der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Da die Eröffnungsverfügung gestützt auf Art. 309 Abs. 3 Satz 2 StPO dem Beschwerdeführer nicht eröffnet wurde, konnte er nicht wissen, dass in dieser als Tatbestand nicht die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, sondern das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug / andere Gründe) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes festgehalten ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt und er daher kaum wissen konnte, dass die Staatsanwaltschaft nicht an den im Befehl vom 11. März 2019 festgehaltenen Tatbestand gebunden ist. Obwohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht unmittelbar durch den Kanzleifehler entstanden sind, rechtfertigt es sich in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, die Kosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. April 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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