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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 28.01.2020 502 2019 298

28 gennaio 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,672 parole·~8 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 298 502 2019 299 Urteil vom 28. Januar 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner und C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerden vom 4. November 2019 gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 15. März 2013 schlossen A.________ und D.________ mit der E.________ AG einen Pachtvertrag ab. Am 9. Oktober 2013 wurde zudem für die Betreibung des Landgasthofes die F.________ AG gegründet mit A.________ als Präsidentin und D.________ als Mitglied des Verwaltungsrates. Zur Liberierung des Aktienkapitals gewährte ihnen die G.________ AG am 30. Juli 2013 ein Darlehen über CHF 100'000.-, welches durch mehrere Nachträge ergänzt wurde. Die H.________ AG führte die Buchhaltung der F.________ AG und kümmerte sich um die administrativen Angelegenheiten und die Löhne. C.________ ist Verwaltungsratspräsident und sein Sohn B.________ Sekretär des Verwaltungsrats der H.________ AG. C.________ ist zudem auch Verwaltungsratspräsident der G.________ AG. Am 4. Dezember 2015 unterzeichneten A.________ und D.________ eine Schuldanerkennung, wonach sie der G.________ AG CHF 135'786.80 schulden. Am 27. Juli 2016 wurde sodann eine Vereinbarung zwischen der E.________ AG und A.________ sowie D.________ geschlossen, wonach der Pachtvertrag so bald als möglich aufgelöst wird. Am 11. Oktober 2016 wurde über die F.________ AG der Konkurs eröffnet und am 18. Dezember 2017 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Am 20. Dezember 2018 reichte A.________ eine Strafklage wegen Veruntreuung namentlich gegen C.________ und B.________ ein. B. Mit Verfügungen vom 22. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen C.________ und B.________ ein, Kosten zu Lasten des Staates. C. Am 4. November 2019 erhob A.________ Beschwerde. Sie beantragt, dass die Einstellungsverfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und das Strafverfahren wegen Nötigung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen C.________ und B.________ weiterzuführen sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 21. November 2019 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. C.________ und B.________ nahmen am 22. November 2019 spontan Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Beschwerden vom 4. November 2019 den gleichen Sachverhalt und es werden die gleichen Rügen erhoben. Die Verfahren 502 2019 298 und 299 sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. 1.2. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass sie diese am 23. Oktober 2019 erhalten hat. Die Beschwerden vom 4. November 2019 erfolgten somit fristgerecht. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. 1.4. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch die angeblichen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist somit einzutreten. 1.5. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgehe, inwiefern der Tatbestand der Nötigung zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht erfüllt sein soll. Es werde lediglich festgehalten, dass die Beträge der Schuldanerkennung detailliert und verständlich seien und alle Dokumente von ihr unterschrieben worden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie nicht zur Unterschrift genötigt worden wäre. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise darauf ergeben, ob und allenfalls was in Bezug auf die geltend gemachte Nötigung untersucht worden wäre. Die Abstreitung der Tat durch die beschuldigte Person dürfe nicht ohne Weiteres zur Einstellung führen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung genötigt worden sein soll. Auch aus ihrer Strafklage vom 20. Dezember 2018 geht dies nicht hervor. Die pauschale Behauptung einer Nötigung genügt nicht, um einen Straftatbestand anzunehmen. An der Einvernahme vom 14. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin sogar, dass sie nicht bedroht wurde, die Schuldanerkennung ohne zu überlegen unterzeichnet hat und im Nachhinein nicht mehr damit einverstanden war. Darüber hinaus bestreitet sie die Feststellung der Staatsanwaltschaft nicht, wonach sämtliche Beträge der Schuldanerkennung detailliert und verständlich sind. Es bestehen somit keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen. Die Staatsanwaltschaft hatte diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen. 2.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass eine stichprobenartige Überprüfung der Vorwürfe nicht dem Untersuchungsgrundsatz entsprechen würde. Es sei eine Cash-Flow-Rechnung vorzunehmen und es sei zu untersuchen, wo das Geld hingeflossen sei – und zwar im Ganzen. Natürlich würden bei Wirtschaftsdelikten die Buchungen "korrekt" vorgenommen. Doch fliesse das Geld über Buchhaltungs- respektive Finanzkonstrukte nicht dorthin, wo es hinfliessen sollte. Die Polizei hat stichprobenweise ca. 50 Transaktionen ausgewählt und zusätzliche Informationen dazu verlangt, um zu überprüfen, ob die Mittel, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nicht der Zahlung der Betriebskosten der Gesellschaft gedient haben. Aus diesen Stichprobenkontrollen ging hervor, dass die überprüften Buchungen effektiv Banktransaktionen zur Zahlung verschiedener Betriebskosten und Lieferantenrechnungen des Restaurants entsprechen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht substantiiert. Es bestehen keine Hinweise, dass Mittel der Gesellschaft zugunsten anderer als die in der Buchhaltung erwähnten Begünstigten herausgenommen wurden. Die pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin rechtfertigen diesbezüglich keine weiteren Abklärungen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 2.4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass B.________ nicht einvernommen wurde. Dessen Einvernahme hätte die Ausführungen von C.________ bestätigen oder widerlegen können. Vorliegend konnten aufgrund der getätigten Ermittlungen, Analysen und Kontrollen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin widerlegt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet den festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von C.________ nicht zutreffen sollten. Es bestand daher kein Grund zur Einvernahme von B.________. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Diese sind von den geleisteten Vorschüssen zu beziehen und die Differenz nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 502 2019 298 und 299 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Einstellungsverfügungen vom 22. Oktober 2019 werden bestätigt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von den geleisteten Vorschüssen bezogen; die Differenz wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Januar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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