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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 30.09.2019 502 2019 253

30 settembre 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·884 parole·~4 min·7

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 253 Urteil vom 30. September 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Befehl zur Untersuchung von Personen (Art. 251 und 252 StPO) Beschwerde vom 6. September 2019 gegen den Befehl der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 23. August 2019 kontrollierte die Kantonspolizei das Fahrzeug FR bbb, welches von C.________ in Richtung D.________ fuhr. Dabei stellte sie fest, dass der Lenker, A.________, Anzeichnen von Betäubungsmittelkonsum (blasse Haut) aufwies, weshalb sie einen Drogenschnelltest durchführen wollte. A.________ verweigerte diesen Test. Die Staatsanwaltschaft wurde umgehend avisiert und sie ordnete mündlich eine Blut- und Urinentnahme an, welche ebenfalls verweigert wurde. Am selben Tag nahm die Polizei A.________ provisorisch den Führerausweis ab und eröffnete ihm ein provisorisches Fahrverbot. Als Grund für diesen Entscheid gab sie die Verweigerung der Blutentnahme und der Urin-Asservierung an. B. Am 28. August 2019 folgte der schriftliche Befehl der Staatsanwaltschaft zur Blut- und Urinprobe. In diesem wurde als Straftat „Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG“ angegeben. Am 4. September 2019 wurde gegen A.________ sodann ein Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eröffnet. C. A.________ erhob am 6. September 2019 Beschwerde gegen den Befehl vom 28. August 2019. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. September 2019 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 28. August 2019. Die 10-tägige Frist wurde mit der am 6. September 2019 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm im Befehl vom 28. August 2019 als Straftat „Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG“ vorgeworfen wird, wobei im „Protokoll vom 23. August 2019 (Ereignisnummer 19-39727) der Kantonspolizei“ „Verweigerung Blutentnahme, Verweigerung Urin-Asservierung“ angegeben wurde. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass auf dem Befehl nicht das gleiche Vergehen aufgeführt werde, wie auf dem „Polizeiprotokoll“.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer sei von der Polizei zur Kontrolle angehalten worden und diese habe festgestellt, dass er Anzeichnen von Betäubungsmittelkonsum aufwies. Er habe anschliessend den Drogenschnelltest verweigert. Als der Picket-Staatsanwalt von der Polizei angerufen wurde, habe ihm diese mitgeteilt, dass die Vermutung bestehe, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren sei und dass er den Drogenschnelltest verweigert habe. Grund für die Erteilung des Befehls zur Untersuchung sei selbstverständlich der Verdacht des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss, weswegen dies auf dem Befehl entsprechend vermerkt wurde, und nicht die Verweigerung des Drogenschnelltests. Da der Beschwerdeführer schliesslich auch die Blut- und Urinprobe verweigerte, wurde er von der Polizei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angezeigt. 2.3. Die Beschwerde richtet sich vorliegend nicht gegen den Inhalt des Befehls vom 28. August 2019. So beanstandet der Beschwerdeführer die angeordnete Blut- und Urinprobe nicht. Hingegen verweist er auf das als Beilage eingereichte Dokument „Provisorische Abnahme des Führerausweises – Provisorisches Fahrverbot“ vom 23. August 2019, das er als „Polizeiprotokoll vom 23. August 2019“ betitelt, und macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass nicht die selbe Straftat angegeben werde (seiner Ansicht nach: Im Befehl vom 28. August 2019: „Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG“; im „Polizeiprotokoll vom 23. August 2019“: „Verweigerung Blutentnahme, Verweigerung Urin-Asservierung“). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Entscheid der Polizei vom 23. August 2019 erwähnt nicht die allfällige Straftat, die der Beschwerdeführer begangen haben könnte, sondern den Grund für die Abnahme des Führerausweises und das Fahrverbot. Die im Befehl vom 28. August 2019 angegebene Straftat steht somit nicht im Widerspruch mit dem Entscheid der Polizei vom 23. August 2019. Überdies war die Vorgehensweise der Polizei nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer sowohl den Drogenschnelltest als auch die Blut- und Urinentnahme verweigert hat, was auch nicht bestritten wird. Des Weiteren wird auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. September 2019 verwiesen, welche insbesondere richtigerweise festhält, dass der Grund für die Erteilung des Befehls zur Untersuchung der Verdacht des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss war. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie werden auf CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- (Gerichtsgebühr: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. September 2019/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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