Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 251 Urteil vom 11. November 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins und Rechtsanwalt Peter-René Wyder gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwalt Enrico Moretti Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 5. September 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 4. September 2015 stellte die A.________ AG, vertreten durch C.________ und D.________, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung angeblich begangen am 3. September 2015 in einer ihrer Lagerhallen und konstituierte sich als Privatklägerin. Am 19. Oktober 2015 wurden E.________, F.________ und G.________ und am 9. November 2015 B.________ von der Kantonspolizei als beschuldigte Personen befragt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG auf, weitere Informationen zu liefern, was diese am 27. Januar 2016 tat. Am 11. Dezember 2015 reichte B.________ Strafanzeige gegen C.________ und D.________ wegen Diebstahls ein. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 forderte die Staatsanwaltschaft die A.________ AG auf, weitere Unterlagen einzureichen. Diese antwortete am 18. Februar 2016. Am 3. Februar 2016 reichte die A.________ AG Strafanzeige gegen B.________ wegen unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, ev. unbefugter Datenbeschaffung, ein und konstituierte sich auch diesbezüglich als Privatklägerin. Am 6. Juli 2016 führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung mit B.________, C.________ und D.________ durch, welche scheiterte. Am 17. September 2018 wurde die geplante Einvernahme von B.________ vom 31. Oktober 2018 annulliert, da dieser mitteilen liess, bei einer Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. B. Am 23. August 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeigen vom 5. September 2015 [recte: 4. September 2015] (Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung; D 15 2226) und vom 3. Februar 2016 (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem; D 16 228), Kosten zu Lasten des Staates. C. Am 5. September 2019 erhob die A.________ AG Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung betreffend das Verfahren D 15 2226 und die Eröffnung eines Vorverfahrens gegen B.________ wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung. Es seien der Antragstellerin/Privatklägerin und ihren Rechtsvertretern umfassende Partei- und Mitwirkungsrechte im Strafverfahren zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft nahm am 20. September 2019 Stellung und schloss auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. B.________ teilte am 28. Oktober 2019 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die am 5. September 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin macht Hausfriedensbruch, Diebstahl und Sachbeschädigung geltend und hat ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Rechtsbegehren betreffend die Gewährung von umfassenden Partei- und Mitwirkungsrechten im Strafverfahren blieb unbegründet. Darauf ist somit nicht einzutreten. Die Beschwerde enthält hingegen eine Begründung in Bezug auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls. Ob die kurze Begründung betreffend die Sachbeschädigung den formellen Anforderungen genügt, kann offenbleiben. Auf die Beschwerde ist somit teilweise einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass aufgrund der zahlreichen Untersuchungshandlungen bereits ein Vorverfahren eröffnet worden sei und daher eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO rein formell gar nicht mehr möglich sei. Die Staatsanwaltschaft stimmt dem in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2019 zu. Die Beschwerde sei in diesem Punkt gutzuheissen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteile BGer 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2 jeweils mit Hinweisen). Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Die Einstellung und die Nichtanhandnahme richten sich somit nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Urteil BGer 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2), wobei Art. 318 StPO bei einer Nichtanhandnahme jedoch nicht anwendbar ist. So hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen (Urteil BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Fanden polizeiliche Ermittlungen statt, kann es sich je nach Umständen (Art und Umfang der polizeilichen Abklärungen) allerdings im Interesse der Wahrheitsfindung aufdrängen, der Privatklägerschaft vor der Nichtanhandnahme Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, zum Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen Stellung zu nehmen (Urteil BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt sich indessen nicht, wenn weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss (Urteil BGer 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Es kann offenbleiben, ob vorliegend eine Einstellungs- anstatt einer Nichtanhandnahmeverfügung hätte ergehen müssen, da dies gemäss den nachstehenden Erwägungen nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht entnommen werden könne, weshalb das Verfahren wegen Sachbeschädigung gegen den Beschwerdegegner fallen gelassen werden solle. 3.2. Dies trifft jedoch nicht zu. So führte die Staatsanwaltschaft hierzu aus, dass auf den Videoaufnahmen insbesondere die raue Umgangsform von E.________ mit fremdem Eigentum ersichtlich sei. Sie steige auf die Maschinen der Beschwerdeführerin und hüpfe darauf herum. Dabei nehme sie klar in Kauf, dass diese beschädigt werden könnten. Demgegenüber sei der Beschwerdegegner vorsichtig auf die Maschinen gestiegen, um die Kaufgegenstände aus den Regalen zu holen. Aufgrund der verwendeten Sprache "Fuck you D.________" und "Fuck you C.________" sei davon auszugehen, dass es sich um eine jüngere Täterschaft handle. Angesichts
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 fehlender Tathinweise sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Schneeräumungsmaschine nicht beschädigt habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit diesen Ausführungen auseinander. Auch macht sie nicht geltend, dass ihr durch den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung statt einer Einstellungsverfügung diesbezüglich ein Nachteil erwachsen sei. Die Beschwerde ist demnach betreffend die angebliche Sachbeschädigung abzuweisen. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft führte weiter aus, dass gemäss dem Grundbuchauszug für das Grundstück, auf dem sich die fragliche Lagerhalle befinde, H.________, die Mutter der drei Brüder B.________, D.________ und C.________, Eigentümerin sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners sei diese einverstanden gewesen, dass er die Lagerhalle betreten dürfe. Er habe glaubhaft dargelegt, dass sich die in Frage stehenden Flugzeugteile, welche in der Lagerhalle aufbewahrt wurden, in seinem Eigentum befinden würden und er schon seit Jahren Material von ihm dort eingelagert habe, womit ihm auch ein Zugangsrecht zu den in seinem Eigentum stehenden Gegenständen zustehe. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die fraglichen Flugzeugteile per 31. März 2005 aufgenommen und unter "Diverses" in ihrer Buchhaltung verzeichnet worden seien, vermöge nichts Gegenteiliges in Bezug auf die vom Beschwerdegegner dargelegten Eigentumsverhältnisse zu beweisen. Die Spezifikation der betreffenden Teile, welche unter "Diverses" bezeichnet wurden, sei schlicht nicht möglich. Zudem habe die Staatsanwaltschaft auch keine Kenntnis von einem allfälligen Vindikationsverfahren gegen die Erwerber der betreffenden Flugzeugteile, was konsequenterweise der Fall sein müsste, wenn der Beschwerdegegner fremdes Eigentum veräussert hätte. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht betreffend den angeblichen Diebstahl geltend, dass der Beschwerdegegner den Kauf der mitgenommenen Flugzeugteile durch Mittel finanzierte, welche ihr gehörten. Im März 2005 seien Flugzeugteile in das Inventar ihrer Buchhaltung aufgenommen worden. Die Authentizität der eingereichten Quittung vom 15. Januar 2005, wonach der Beschwerdegegner CHF 16'500.- für Flugzeugteile bezahlte habe, sei bestritten und es seien entsprechende Beweisanträge auf Überprüfung des Kaufes und des Zahlungseinganges in der Buchhaltung der angeblichen Verkäuferin gestellt worden. Dieser Beweisantrag sei weder abgewiesen noch behandelt worden. Gemäss Art. 930 ZGB gelte der Besitzer einer beweglichen Sache auch als deren Eigentümer. Die gesetzliche Vermutung weise sie somit als Eigentümerin der Flugzeugteile aus. Der Wert der Flugzeugteile soll gemäss der vorgelegten Quittung CHF 16'500.- betragen. Der Beschwerdegegner hätte demnach die entsprechenden Teile ab dem Jahr 2005 in seiner Steuererklärung als Vermögensbestandteil deklarieren müssen, was von ihm darzulegen sei. Ausserdem habe der Beschwerdegegner Strafanzeige gegen D.________ und C.________ wegen angeblichen Diebstahls von weiteren Flugzeugteilen eingereicht. Eine Nichtanhandnahme der Anzeige gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren würde die Frage, wem das Eigentum an den bereits mitgenommenen und den sich offenbar noch in den Räumlichkeiten der A.________ Gruppe befindlichen Flugzeugteile zustehe, bereits jetzt präjudizieren, was nicht akzeptabel sei. 4.2.2. Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand setzt demnach insbesondere eine fremde Sache voraus.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Dabei knüpft der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht an die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (BGE 132 IV 5 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die mitgenommenen Flugzeugteile durch sie finanziert wurden, entsprechend im Inventar ihrer Buchhaltung aufgenommen worden sind und daher in ihrem Eigentum stünden. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte, ist es jedoch schlicht nicht möglich, die unter "Diverses" in der Buchhaltung aufgeführten Gegenstände zu spezifizieren, was die Beschwerdeführerin selber mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 ausführte (act. 2013). Selbst wenn eruiert werden könnte, welche Flugzeugteile unter "Diverses" gemeint sind, vermag die Aufführung eines Gegenstandes in einer Buchhaltung für sich alleine noch nicht das Eigentum über diesen Gegenstand zu beweisen. Ebenso wenig eine (fehlende) Deklaration in der Steuererklärung. Auch ist fraglich, warum die Beschwerdeführerin erwähnt, dass der Beschwerdegegner angeblich mit der Aufnahme der Flugzeugteile in die Buchhaltung einverstanden war (vgl. E-Mail vom 15. Oktober 2015, act. 2013). Wenn sie Eigentümerin der Flugzeugteile war, brauchte sie hierzu keine Zustimmung des Beschwerdegegners. Auch sonst verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich. So verwies sie mit Schreiben vom 27. Januar 2016 (act. 4002 ff.) auf ein Urteil des Steuergerichtshofes des Kantons Freiburg vom 28. September 2012 (604 2011 8), um darzulegen, dass sie ein Sportflugzeug erworben hat, dessen Aufwand via vermeintliche Spesen des Büros I.________ zum Beschwerdegegner geflossen sei. Im damaligen Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin aber noch geltend, dass der Beschwerdegegner selber für die Kosten der Privatnutzung des Flugzeuges aufgekommen sei (vgl. Sachverhalt B.a). Der Steuergerichtshof äusserte sich seinerseits nicht zu dieser Frage, sondern stellte das Verfahren infolge Verjährung ein (E. I.A.1.d). Weiter führte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 sowie Schreiben vom 18. Februar 2016 selber aus, dass der Beschwerdegegner die Flugzeugteile gegen Barzahlung erworben hat. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Überprüfung der Authentizität der entsprechenden Quittung bzw. der Buchhaltung der angeblichen Verkäuferin Aufschluss über die Herkunft der finanziellen Mittel zum Kauf der Flugzeugteile geben soll. Die Staatsanwaltschaft durfte daher von der Überprüfung der Buchhaltung der angeblichen Verkäuferin absehen. Es ist demnach nicht mehr nachvollziehbar, in wessen Eigentum die Flugzeugteile tatsächlich standen. Es ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 930 ZGB als Eigentümerin der Flugzeugteile vermutet wird. Denn neben dem objektiven Tatbestand muss immer auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Beim Diebstahl ist Vorsatz erforderlich, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente und insbesondere auch auf die Fremdheit der Sache beziehen muss (NIGGLI/RIEDO, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N. 67). Der Beschwerdegegner hat jedoch glaubhaft ausgesagt, dass er der Überzeugung ist, Eigentümer der Flugzeugteile zu sein. Eine Strafbarkeit ist unter diesen Umständen nicht gegeben. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Nichtanhandnahme des vorliegenden Verfahrens den Entscheid betreffend die vom Beschwerdegegner gegen C.________ und D.________ gestellte Strafanzeige bezüglich weiterer Flugzeugteile präjudizieren soll. So handelt es sich gemäss der Strafanzeige um Material, welches sich nicht mehr in der fraglichen Lagerhalle befindet, und somit offensichtlich um andere Flugzeugteile als die vorliegend in Frage stehenden. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihr durch den Erlass der Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung ein Nachteil erwachsen ist. Dies ist denn auch nicht
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 ersichtlich. So konnte sich die Beschwerdeführerin zweimal – am 27. Januar 2016 sowie am 18. Februar 2016 – gegenüber der Staatsanwaltschaft äussern, bevor die Nichtanhandnahme verfügt wurde. Die Beschwerde ist demnach betreffend den angeblichen Diebstahl abzuweisen. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter betreffend den angeblichen Hausfriedensbruch vor, dass dem Stammdatenblatt der Liegenschaft sowie dem Entscheid des Steuergerichtes vom 28. September 2012 klar zu entnehmen sei, dass die vom Beschwerdegegner betretene Halle von ihr erstellt und auch als Betriebsstätte genutzt werde. Sie sei somit Inhaberin des Hausrechts der fraglichen Halle und nicht H.________, die formell als Eigentümerin im Grundbuch aufgeführt ist und mit jährlich CHF 15'000.- für die Nutzung des Bodens entschädigt werde. Ferner sei auf die Aussage von E.________ bei der Polizei zu verweisen: "Als F.________ ihn angerufen hat, hat mein Vater gesagt, dass er die fraglichen Tanks aus den Räumlichkeiten der A.________ AG abholen gehe". Schlussendlich sei auch auf das Schreiben an den Beschwerdegegner vom 8. April 2009 zu verweisen, in welchem er nach der Kündigung im Jahr 2009 aufgefordert worden sei, sämtliche Schlüssel abzugeben. Aufgrund dieser Ausgangslage sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen. 4.3.2. Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht. Berechtigter kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige Beamte bei Amtsräumen usw. sein. So ist bei einem Mietvertrag der Berechtigte der Mieter unter Ausschluss des Eigentümers (BGE 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 33 E. 3 jeweils mit Hinweisen). Aus den Akten ergibt sich, dass das Grundstück H.________ gehört. Ob diese die Lagerhalle an die Beschwerdeführerin vermietet oder ob letztere die Lagerhalle selber erstellt hat, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Der Beschwerdegegner macht zwar geltend, er habe von H.________ eine Vollmacht erhalten, die Lagerhalle zu betreten. Diese befindet sich allerdings nicht in den Akten. Darüber hinaus wäre selbst wenn H.________ die Lagerhalle an die Beschwerdeführerin vermietet, letztere Berechtigte an der Lagerhalle. Zu prüfen wäre demnach nicht, ob H.________, sondern die Beschwerdeführerin ihm den Zutritt gewährt hat. Der Umstand, dass sich (angeblich) eigenes Material in der Lagerhalle befindet, berechtigt für sich alleine noch nicht dazu, diese zu betreten. So befindet sich in den Akten ein Schreiben vom 8. April 2009, wonach der Beschwerdegegner nach seiner Kündigung aufgefordert wurde, sämtliche Schlüssel zurückzugeben. Ob und wann dem Beschwerdegegner dieses Schreiben zugestellt wurde, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Der Beschwerdegegner wusste allerdings, dass nach seinem Ausscheiden die Schlösser ausgewechselt wurden. Wenn Schlösser ausgewechselt werden und kein neuer Schlüssel zur Verfügung gestellt wird, so ist zumindest fraglich, ob noch davon ausgegangen werden kann, ein Zutrittsrecht zu haben, auch wenn der Beschwerdegegner
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 gemäss seinen eigenen Aussagen bereits mehrmals in Kenntnis der Beschwerdeführerin in der Lagerhalle war, ohne dass es zu einem Problem gekommen sei. Zumal er für den Zugang darauf angewiesen war, dass die südliche Schiebetür nicht abgeschlossen ist, er sich darüber hinaus durch mehrere Fahrzeuge durchzwängen musste und es gemäss seiner Strafanzeige vom 11. Dezember 2015 bereits im Jahr 2010 zu einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Herausgabe von Material kam, welches in einer Halle der Beschwerdeführerin gelagert war, zu welcher er keinen Zugang mehr hatte. In Anwendung des vorliegend geltenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" ist demnach diesbezüglich ein Strafverfahren zu führen. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2019 ist diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin sind demnach 2/3 der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. Der Rest trägt der Staat Freiburg. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sind der Beschwerdeführerin demnach CHF 200.- zurückzuerstatten. 5.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteile KG FR 502 2017 196 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2; 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahme und des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung der Beschwerdeführerin unter Anwendung des Stundentarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- auf pauschal CHF 1‘200.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 92.40 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR), wovon 1/3 dem Staat Freiburg auferlegt wird. Der Beschwerdegegner hat auf eine Stellungnahme verzichtet und macht auch keine Entschädigung geltend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2019 wird in Bezug auf den Hausfriedensbruch aufgehoben und das Verfahren D 15 2226 diesbezüglich zur Eröffnung eines Strafverfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden zu 2/3 der A.________ AG und zu 1/3 dem Staat Freiburg auferlegt. Die von der A.________ AG geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sind der A.________ AG demnach CHF 200.- zurückzuerstatten. III. Der A.________ AG wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 400.-, zzgl. MwSt. von CHF 30.80, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. B.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. November 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: