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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.04.2019 502 2019 13

2 aprile 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,991 parole·~10 min·12

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 13 502 2019 34 Urteil vom 2. April 2019 Vizepräsidentin der Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Beschwerde vom 23. Januar 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 3. September 2018 wurde A.________ verhaftet wegen versuchtem Raub, Anstiftung zu einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Dies nachdem er vom angeblichen Opfer als angeblicher Täter identifiziert wurde. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wurde A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Raub sowie einfacher Körperverletzung ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. A.________ wurde eine Genugtuung von CHF 1'800.- zugesprochen. C. Am 23. Januar 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2019. Er beantragt, dass Ziffer 5 der Einstellungsverfügung aufzuheben und ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.- auszurichten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. Januar 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gilt als wirtschaftliche Nebenfolge eines Entscheides (KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 395 N. 2). Da der strittige Betrag vorliegend CHF 5'000.- nicht übersteigt, wird die Sache folglich von der Vizepräsidentin der Strafkammer beurteilt. 1.2. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass dies am 16. Januar 2019 war. Die Eingabe vom 23. Januar 2019 erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerde ist im Übrigen begründet (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe der zugesprochenen Genugtuung von CHF 1'800.-. Zur Höhe der Genugtuung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass diese aufgrund der Umstände (Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, Unterbringung B.________, ambulante psychiatrische Behandlung), umgekehrt jedoch auch aufgrund der grösseren Schwere eines solchen Eingriffs bei einer psychisch angeschlagenen Person und aufgrund der geltenden Rechtsprechung auf CHF 100.- pro Tag, entsprechend total CHF 1'800.-, festzusetzen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es völlig willkürlich sei, einem Beschuldigten, welcher in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, in einer geschützten Werkstätte arbeitet und beim Wohnen betreut wird, eine tiefere Genugtuungssumme zuzusprechen, als einem gewöhnlichen, psychisch gesunden Arbeitnehmer mit einer normalen Wohnsituation. Vielmehr würden diese Umstände eine Erhöhung des Tagessatzes rechtfertigen. Auch haben die Mitarbeiter des Beschwerdeführers in der geschützten Werkstatt sowie die Verantwortlichen und die Bewohner der Vereinigung B.________ mitbekommen, dass dieser aufgrund der Untersuchungshaft während 18 Tagen fehlte. Der Zusammenhalt zwischen den betreuten Bewohnern sei mindestens gleich stark wie derjenige unter gewöhnlichen Nachbarn. Erschwerend komme hinzu, dass die angebliche Identifikation des Beschwerdeführers durch das angebliche Opfer unter höchst problematischen Umständen zustande gekommen sei. Aufgrund des psychischen Leidens des Beschwerdeführers haben ihm die schwierigen Umstände der Untersuchungshaft sowie die ungerechtfertigte Beschuldigung des angeblichen Opfers sehr zugesetzt. Dieser Umstand rechtfertige es, den Tagessatz von CHF 200.- zu erhöhen und ihm bei einer Untersuchungshaft von 18 Tagen einen Genugtuungsbetrag von CHF 4'000.- zuzusprechen. 2.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Das Gesetz legt demnach keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Vielmehr beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen, wobei den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt. Aufgrund der Art und Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. Im Falle eines ungerechtfertigten Freiheitsentzuges von kurzer Dauer erachtet das Bundesgericht grundsätzlich CHF 200.pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Genugtuung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere die negativen Auswirkungen des Freiheitsentzuges auf die physische und psychische Integrität, auf das Ansehen sowie auf die berufliche Tätigkeit. Auch die Schwere des Tatverdachts, dem eine Person ausgesetzt war, ist zu berücksichtigen. Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher darzulegen und zu beweisen (Urteile BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1. mit Hinweisen; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2. mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer während 18 Tagen in Untersuchungshaft. Es handelte sich somit um einen Freiheitsentzug von kurzer Dauer, weshalb grundsätzlich von einer Genugtuung in der Höhe von CHF 200.- pro Tag auszugehen ist. Als Nächstes

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 ist zu prüfen, ob die Umstände des Einzelfalles allenfalls eine höhere oder geringere Genugtuung rechtfertigen. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Höhe der Genugtuung summarisch. Sie scheint jedoch davon auszugehen, dass die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt, die Unterbringung in der Vereinigung B.________ sowie die ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers eine Verminderung der Genugtuung zur Folge haben. Diese Umstände mögen den Genugtuungsanspruch jedoch nicht ohne Weiteres vermindern. Auch bei einer Person, die in einer geschützten Werkstatt arbeitet und beim Wohnen betreut wird, sind die konkreten Auswirkungen des Freiheitsentzuges zu berücksichtigen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familie hat er bis auf einen Halbbruder, zu welchem er keinen Kontakt hat, keine Geschwister. Seine Mutter sei verstorben. Ob sein Vater noch lebe, wisse er nicht (act. 2017). Weiter kann den Akten entnommen werden, dass er beim Essen mit anderen Bewohnern in Kontakt tritt und er Freundschaften in der islamischen Gemeinschaft hat (act. 2048, 2054, 3003). Der Beschwerdeführer führt denn auch aus, dass nicht nur seine Arbeitskollegen seine Abwesenheit während 18 Tagen mitbekommen hätten, sondern auch die Verantwortlichen der Vereinigung B.________ sowie die Mitbewohner, welche nach ihm gefragt haben. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine familiären Beziehungen, welche durch den Freiheitsentzug betroffen wurden. Dies bedeutet jedoch auch, dass ihm niemand aus der Familie während dieser Zeit zur Seite stehen konnte. Weiter wurde das soziale Umfeld des Beschwerdeführers auf seine Abwesenheit aufmerksam. Inwiefern dies im vorliegenden Fall weniger schwer ausgefallen wäre, als bei einer Person, welche im ersten Arbeitsmarkt tätig ist und selbständig wohnt, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Der Beschwerdeführer legt aber auch keine Umstände nahe, welche hier eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertigen würden. Die obengenannten Umstände sind demnach neutral zu bewerten in Bezug auf die Höhe der Genugtuung. 2.3.3. Weiter leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) (act. 6008). Er führt aus, dass ihm die schwierigen Umstände der Untersuchungshaft sowie die ungerechtfertigte Beschuldigung des angeblichen Opfers sehr zugesetzt haben. Unterlagen – wie z.B. ein Arztzeugnis –, welche dies belegen würden, reichte er allerdings keine ein. Gemäss der schriftlichen Auskunft vom 5. September 2018 von Dr. med. C.________ könnte ein Freiheitsentzug ohne klare Tagesstruktur Ängste beim Beschwerdeführer erzeugen und zu einer Verschlechterung des medizinischen Zustandes führen (act. 6008). Aus dem Journal der Vereinigung B.________ kann hingegen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft positiv blieb und Entspannungsübungen machte (act. 2051). Aufschluss über den genauen psychischen Zustand des Beschwerdeführers während oder nach der Untersuchungshaft geben diese Akten aber nicht. Zusammen mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Freiheitsentzug bei einer psychisch angeschlagenen Person grundsätzlich eine grössere Schwere aufweist. Aufgrund der mangelnden Unterlagen kann dafür jedoch keine konkrete Erhöhung der Genugtuung zugesprochen werden. 2.3.4. Schliesslich ist gemäss dem Beschwerdeführer zu beachten, dass die angebliche Identifikation unter höchst problematischen Umständen zustande gekommen sei.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Der Umstand, welcher zur Untersuchungshaft geführt hatte, war die Identifikation des Beschwerdeführers durch das angebliche Opfer anhand einer Fototafel. Im Rahmen der weiteren Abklärungen ergab sich sodann, dass das angebliche Opfer aufgrund von persönlichen Kontakten zu einem Polizisten bereits vor der Fotopräsentation im Besitz von polizeilichen Bildern des Beschwerdeführers war und aufgrund dessen ihn auf der präsentierten Fototafel erkennen konnte. Bilder von anderen Personen, die auch zur Beschreibung des Täters gepasst hätten, erhielt sie nicht. Hierzu ist festzuhalten, dass es einer Genugtuung für einen Freiheitsentzug gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO inhärent ist, dass dieser ungerechtfertigterweise erfolgte bzw. die Umstände, welche zum Freiheitsentzug führten, sich schlussendlich nicht bestätigten. Dies ist somit bereits in den CHF 200.- eingeschlossen. Eine Erhöhung des Betrages rechtfertigt sich daher nur bei ausserordentlichen Umständen. Vorliegend ist es entgegen den Behauptungen des angeblichen Opfers zumindest fraglich, ob sie den Beschwerdeführer auch dann als Täter identifiziert hätte, wenn sie nicht bereits vorab ein Bild von ihm gesehen hätte. Zumal sie einzig von ihm vorab ein Bild erhielt und nicht auch von anderen Personen, welche zur Beschreibung gepasst hätten. Das Verfahren gegen den Polizisten wurde zwar eingestellt. Es entspricht jedoch keineswegs dem gewöhnlichen polizeilichen Vorgehen, dass bereits vorab ein Bild einer einzigen Person dem angeblichen Opfer gezeigt wird. Darüber hinaus handelt es sich bei den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und insbesondere des versuchten Raubs (Art. 149 StGB) um keine Straftaten aus dem Bagatellbereich, sondern um ein Vergehen bzw. gar ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB), wobei sich in der Folge kein Tatverdacht bestätigen konnte. Die Untersuchungshaft beruhte lediglich auf der angeblichen Identifikation, welche unter aussergewöhnlichen Bedingungen zustande kam. Die geforderte Genugtuung von CHF 4'000.- ist somit nicht zu beanstanden, dies zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich Zins von 5% auf die Genugtuung hätte verlangen können, aber darauf verzichtet hat (Urteil BGer 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. 3.2. Die Vizepräsidentin der Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im Beschwerdeverfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7% MwSt. (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 61.60. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 861.60.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2019 wird wie folgt abgeändert: 5. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung von CHF 4'000.- ausgerichtet (Art. 429 StPO). II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Daniel Zbinden für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. MwSt. von CHF 61.60, festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. April 2019/sig Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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