Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 76 502 2018 78 Urteil vom 7. Juni 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Kern gegen POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) Beschwerde vom 19. April 2018 gegen den Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 5. April 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 erwägend, dass A.________, geboren 1963, im Rahmen des Strafverfahrens 50 2018 6 wegen harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) am 29. März 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt hat; dass dieses vom Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend Polizeirichter) am 5. April 2018 mangels Bedürftigkeit abgewiesen wurde; dass A.________ gegen diesen Entscheid am 19. April 2018 Beschwerde eingereicht hat; dass die Staatsanwaltschaft am 27. April 2018 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet hat; dass A.________ seine Beschwerde mit Eingabe vom 1. Mai 2018 ergänzt hat; dass der Polizeirichter am 3. Mai 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde geschlossen hat; dass A.________ am 15. Mai 2018 spontan repliziert hat; dass gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Strafkammer einreichen kann, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 382 Abs. 1, 393 Abs. 1 Bst. b, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG); dass diese Voraussetzungen vorliegend zu keinerlei Bemerkungen Anlass geben (vgl. dazu auch SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1510), sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO), die Strafkammer volle Kognition hat (Art. 393 Abs. 2 StPO) und ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO); dass bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine beschuldigte Person ist, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs benötigt, wobei sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt. Es obliegt der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen, insbesondere auch die bisherige regelmässige Amortisation von Schuldverpflichtungen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. zum Ganzen Urteil KG FR 502 2017 152 + 153 vom 23. Juni 2017 E. 2c m.w.H.; BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile BGer 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3; 5P.455/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1, zitiert in BGE 135 I 221 E. 5.2.1);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass dem vorinstanzlichen Urteil gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2017 (Beschwerdebeilage 5) ein durchschnittliches Einkommen von CHF 3’562.80 und ein Bedarf von CHF 2’681.zugrunde gelegt wurden, woraus ein monatlicher Überschuss von CHF 881.80 resultierte; dass A.________ in seiner Beschwerde geltend macht, das durchschnittliche Einkommen sei unrichtig festgestellt worden und damit eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Art. 9 BV einhergehe, da nicht ersichtlich sei, weshalb ein weiter zurückliegendes Einkommen realistischer sein soll als das Einkommen, welches er zum jetzigen Zeitpunkt erziele und daher statt von CHF 3’562.80 einzig von einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von CHF 3‘070.auszugehen sei (vgl. eingereichte Lohnabrechnungen von Januar bis März 2018, Beschwerdebeilage 4); dass A.________ nicht darlegt, aus welchen Gründen sein Einkommen bei einer 100%-Tätigkeit trotz gleichbleibender Anstellungsbedingungen (vgl. Beschwerdebeilage 3) in den Monaten Januar bis März 2018 tiefer ausgefallen ist, weshalb davon auszugehen ist, der Lohnausweis für das Jahr 2017 enthalte gemäss Art. 12 des allgemeinverbindlichen Landes- Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes (L-GAV, Stand 1. Januar 2017) einen anteilsmässigen 13. Monatslohn, während die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis März 2018 einen solchen nicht berücksichtigen; dass demnach – selbst wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt würde – bei der Feststellung des aktuellen monatlichen Einkommens ein entsprechender Anteil des 13. Monatsgehalts zum ausgewiesenen Nettolohn von durchschnittlich CHF 3‘180.- (Januar bis März 2018, vor Abzug Verpflegung) hinzugerechnet werden müsste und vor diesem Hintergrund von einem aktuellen Nettoeinkommen von mindestens CHF 3‘445.- auszugehen ist, wovon die Verpflegung von durchschnittlich CHF 85.- (Januar bis März 2018) abzuziehen ist, womit dem Beschwerdeführer noch immer ein monatlicher Überschuss von rund CHF 675.- pro Monat, bzw. CHF 8‘100.pro Jahr verbleiben würde; dass der Bedarf von der Vorinstanz gestützt auf die ihr vorgelegenen Unterlagen – bis auf die Nebenkosten in Höhe von CHF 60.- – grundsätzlich korrekt festgestellt wurde, da die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung in Höhe von CHF 377.15 pro Monat (Beschwerdebeilage 7) und die monatliche Rate für einen Barkreditvertrag in Höhe von CHF 421.45 (Beschwerdebeilage 9) erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, bzw. die diesbezüglichen Belege nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden (Prämienabrechnung datiert vom 5. Januar 2018, Barkreditvertrag vom 6. März 2018) und es dem Beschwerdeführer oblag, diese ins Recht zu legen, dies umso mehr als er anwaltlich vertreten war (Urteil BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2); dass der Beschwerdeführer überdies nicht geltend macht, dass er das Fahrzeug für seine Arbeit benötigt, bzw. dass es sich bei den Prämien für die Motorfahrzeugversicherung um unumgängliche Berufsauslagen handelt (u.a. Urteil BGer 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6), sodass sie so oder anders nicht zu berücksichtigen gewesen wären; dass Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen sind, wenn sie wirklich getätigt werden (Urteil BGer 5P.455/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1, zitiert in BGE 135 I 221 E. 5.2.1) und es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Unterlagen nicht zu belegen gelingt, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen auch tatsächlich und regelmässig nachkommt; zumal fraglich ist, ob er tatsächlich einen Barkreditvertrag abgeschlossen hat, da der eingereichte Vertrag der B.________ (Beschwerdebeilage 9) vom Beschwerdeführer gar nicht unterzeichnet ist;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass selbst unter Berücksichtigung der genannten Punkte (aktuelles Nettoeinkommen von mindestens CHF 3‘360 [CHF 3‘445.- minus CHF 85.-], Mietkosten in Höhe von CHF 560.-) im Zeitpunkt des Gesuchs von einem Bedarf von CHF 2‘741.- und somit von einem monatlichen Überschuss von rund CHF 620.- respektive von mehr als CHF 7‘400.- pro Jahr hätte ausgegangen werden müssen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft darzutun, dass er im Zeitpunkt der Gesucheinreichung bedürftig war; dass der Entscheid des Polizeirichters gestützt auf diese Erwägungen im Resultat nicht zu beanstanden ist; dass auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Umzug per 1. Mai 2018 einen höheren Bedarf geltend macht (Wohn- und Transportkosten neu CHF 625.- statt 560.- bzw. CHF 278.- [recte wohl 284.-, vgl. Beschwerdebeilage 9a] statt 211.-), ihm dennoch ein Überschuss verbleiben würde, dies umso mehr als er gemäss Mietvertrag nicht mehr alleine lebt und der Grundbetrag (+ 25%) daher tiefer ist, womit es ihm möglich wäre, die anfallenden Kosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen und er nach wie vor nicht als bedürftig bezeichnet werden kann; dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist; dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren aus den genannten Gründen ebenfalls abzuweisen ist, soweit in Ermangelung einer Begründung überhaupt darauf einzutreten wäre; dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Verfahrenskosten (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 50.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird; (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 5. April 2018 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. Juni 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: