Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 298 Urteil vom 22. Januar 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und C.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 16. Dezember 2018 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 31. August 2018 stellten A.________ und B.________ Strafantrag gegen dessen Schwester C.________ wegen übler Nachrede. Sie werfen ihr vor, am Tag zuvor folgende WhatsApp-Nachricht an ihren erwachsenen Sohn, D.________, geschickt zu haben: „Wo würdest du stehen ohne einen positiven Entscheid zu deiner Hand? Noch in den Depressionen von E.________ oder ev schlimmer? Dein Vater verbietet F.________ (notabene seinem Bruder mit überaus höheren Beeinträchtigungen als du hast) einen unbezahlten Urlaub von weniger als Fr. 200.-- (einiges weniger als deine ca Fr. 60'000.-- teure Zauberhand). F.________ ist dein Onkel und nur 9 Jahre älter als du und du akzeptierst das, lässt sowas geschehen? Das ist doch etwas für die Presse, du vermarktest ja deine „intakte" Familie mit den höchsten Tönen und gibst dich als Wohltäter aus!!! Alles leere Wort denn das Wohle von F.________ (dein Onkel) interessiert dich nicht. Das ist eine Schande.“ Bei F.________ handelt es sich um den Bruder von B.________ und C.________, für welchen eine Beistandschaft besteht. Bis zum 31. Juli 2018 war B.________ der Beistand seines Bruders. B. Am 13. Dezember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, Kosten zu Lasten des Staates. C. Dagegen erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2018 Beschwerde und beantragten, C.________ sei mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. Am 8. Januar 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, Kosten zu Lasten von A.________ und B.________. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Obschon aus den Akten nicht hervor geht, wann die angefochtene Verfügung zugestellt wurde, haben die Beschwerdeführer die Frist offensichtlich eingehalten. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer machen eine Ehrverletzung geltend und haben ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss aller-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einer – wenn auch nur knapp – ausreichenden Begründung auszugehen. 1.4. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=date_desc&subcollection_c6=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=beschuldigung%2Bnichtanhandnahme&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Urteil BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3 m.H.). 3. 3.1. In der Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, ein Strafantrag von D.________ liege nicht vor. B.________ sei nur insofern erwähnt worden, als in der besagten Nachricht geschrieben wird, er habe seinem Bruder einen Urlaub verweigert. Darin ist keine ehrverletzende Äusserung zu sehen. A.________ werde in der Nachricht mit keinem Wort erwähnt, weshalb auch ihr gegenüber der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass kein Strafantrag von D.________ vorliegt. Sofern die geltend gemachte Ehrverletzung letzteren betreffen sollte, fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. 3.2.2. Sie führen hingegen aus, B.________ werde in dieser Nachricht als Lügner dargestellt. C.________ habe genau gewusst, dass bis zum 31. August 2018 alles gesetzlich geregelt war und sie den geplanten Urlaub mit ihrem Bruder anfangs September 2018 antreten konnte. Als Beistand sei es das Recht und die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, bis zum 31. August 2018 den Urlaub des Bruders zu gewähren oder zu verweigern. A.________ werde ihrerseits unter „intakte“ Familie erwähnt. Da D.________ keine eigene Familie habe, sei diese Äusserung auf die Familie der Beschwerdeführer bezogen. Als Schande werde die „Vermarktung“ ihrer Familie beschrieben, was auch eine Eheverletzung darstelle. Hinter der hasserfüllten Nachricht erkenne man nur Bosheit, Frustration und Unzufriedenheit. Es sei völlig inakzeptabel, dass C.________ D.________ soviel Unwahres vorwerfe. Diese Ausführungen vermögen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht in Frage zu stellen. So verkennen die Beschwerdeführer, dass nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung darstellt. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzten, sondern die „Durchschnittsmoral“ bzw. „Durchschnittsauffassung“. Im Übrigen muss der Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Diese minimalen Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Inhalt der WhatsApp-Nachricht vermag die Beschwerdeführer zwar gekränkt zu haben, es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern sie deren Ehre im Sinne von Art. 173 ff. StGB verletzt haben soll. So wird B.________ in der besagten Nachricht nicht als Lügner dargestellt. Es wird hingegen geschrieben, dass er seinem Bruder einen Urlaub von weniger als CHF 200.- verbietet, was er als Beistand grundsätzlich auch tun durfte. Eine solche Äusserung stellt jedoch noch keine üble Nachrede dar und die Beschwerdeführer zeigen auch nicht auf, dass bzw. inwiefern dies der Fall sein sollte. Dasselbe gilt für die „intakte Familie“ und die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 „Vermarktung“ der Familie bzw. die „Schande“. Diese Äusserungen erwecken nicht den Anschein, ein unehrbarer Mensch zu sein, und die Beschwerdeführer zeigen nicht ansatzweise auf, dass dies der Fall wäre. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Beschwerdeführer haben folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) solidarisch zu tragen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2018 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Sie werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Januar 2019/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: