Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 174 Urteil vom 3. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper gegen VIZE-OBERAMTFRAU DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) – Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) Beschwerde vom 10. August 2018 gegen die Verfügung der Vize- Oberamtfrau des Seebezirks vom 30. Juli 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 20. Juni 2018 erstattete die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Namen der Miteigentümergemeinschaft B.________ beim Oberamt des Seebezirks Anzeige gegen C.________ wegen Verletzung eines gerichtlichen Parkverbotes bei der Siedlung B.________. Daraufhin erliess die Vize-Oberamtfrau des Seebezirks am 3. Juli 2018 einen Strafbefehl gegen C.________. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 teilte die A.________ AG der Vize-Oberamtfrau mit, den Strafbefehl „zurückzuziehen“. In der Folge stellte die Vize-Oberamtfrau das Verfahren gegen C.________ mit Verfügung vom 30. Juli 2018 ein und auferlegte der A.________ AG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 33.- (Ziffer 2 des Dispositives der Einstellungsverfügung). B. Gegen die Kostenauflage erhob die A.________ AG am 10. August 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 2 der Verfügung des Oberamtes des Seebezirks vom 30. Juli 2018 sei aufzuheben und von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin sei abzusehen. Mit Schreiben vom 20. August 2018 bzw. 5. September 2018 verzichtete sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Oberamt des Seebezirks auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass auf ihre Ausführungen, sie hätte ihn am 31. Juli 2018 erhalten, abzustellen ist. Die Beschwerde vom 10. August 2018 erfolgte demnach fristgerecht. 1.2. Hat die Beschwerdeinstanz ausschliesslich eine Übertretung oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5‘000.- zum Gegenstand, beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde alleine (Art. 395 StPO). Soweit vorliegend Verfahrenskosten in Höhe von CHF 33.- strittig sind, ist demnach die Vizepräsidentin alleine für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Insofern als der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. Soweit die übrigen Eintre-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 tensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Vize-Oberamtfrau stützt ihren Entscheid, die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO. Zur Begründung führt sie an, dass die Beschwerdeführerin die Umstände zu prüfen habe, bevor sie Anzeige erstatte und dadurch die Einleitung des Verfahrens bewirke. 2.1. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in einem ersten Punkt ein, es sei fraglich, ob ein gültiger Kostenentscheid vorliege, da die angebliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft nirgends ersichtlich sei. Soweit sich in den Akten des Oberamts ein Entwurf der Einstellungsverfügung befindet, der unter Ziffer 2 die Auferlegung der Kosten (in Höhe von CHF 33.-) an die Beschwerdeführerin vorsieht und dieser Entwurf mit dem Stempel des Generalstaatsanwalts (datiert vom 18. Juli 2018) versehen ist, geht der Einwand der Beschwerdeführerin offensichtlich fehl und ist daher nicht zu hören. 2.2. In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin, es fehle an einer Voraussetzung von Art. 427 Abs. 2 StPO. Da sie weder antragsstellende Person noch Privatklägerin im Sinne dieser Bestimmung sei, könnten ihr die Kosten nicht auferlegt werden. Aus der Strafanzeige vom 20. Juni 2018 gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige im Namen der Miteigentümer der Liegenschaften B.________ eingereicht habe. Mithin handle sie in ihrer Funktion als Siedlungsverwalterin bzw. als Vertreterin der Verbotsnehmerin. Soweit sie als Stellvertreterin nach Art. 32 OR handle, seien die Miteigentümer und nicht die Beschwerdeführerin als antragstellende Person/en zu betrachten. Wenn überhaupt, hätte das Oberamt die Kosten des Verfahrens demnach den Verbotsnehmern auferlegen müssen. Schliesslich bringt sie vor, dass, selbst wenn man sie als Verfahrenspartei betrachten wolle, die Kostenauflage eine Verletzung von Bundesrecht darstellen würde. 2.2.1. Art. 427 StPO sieht vor, dass der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden können, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Abs. 1 Bst. a). Bei Antragsdelikten sind die Anforderungen an die Kostenauflage höher, insofern als die Verfahrenskosten bei Einstellung oder Freispruch der antragstellenden Person nur auferlegt werden können, wenn diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2 Bst. a). Generell gilt es zwischen dem Anzeigeerstatter, der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft zu differenzieren: Während das Recht auf Erstattung einer Anzeige jeder Person und auch jeder Personenvereinigung zusteht (LIEBER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N. 4), ist zum Strafantrag bei Antragsdelikten nur berechtigt, wer durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (vgl. statt vieler BGE 128
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; Urteil KG FR 502 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d/aa). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der antragstellenden Person kommt damit ohne weiteres die prozessuale Stellung einer Privatklägerin zu (es sei denn, sie verzichte gemäss Art. 120 StPO auf die ihr zustehenden Rechte, vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.2.1.). Während es sich beim Privatkläger und somit auch bei der antragstellenden Person um eine Verfahrenspartei nach Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO handelt, gilt die Person, die Anzeige erstattet hat, als „andere Verfahrensbeteiligte“ nach Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO. Ihr stehen die Verfahrensrechte einer Partei nur zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Zweck eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ff. ZPO, welches den zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB erweitert, ist der Schutz des entsprechenden Besitzers bzw. seines Besitzes (vgl. SCHWANDER, in BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 258 ff. N. 2 und 13). Nur ein Besitzer wird durch die Besitzesstörung in seinen Rechten verletzt, nur dessen Rechtsstellung soll durch das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ff. ZPO gestärkt werden und mithin ist nur er zum Strafantrag berechtigt (ARNET/EITEL, in CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 641-977 ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 919 N. 3). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Siedlungsverwalterin der vom Parkverbot betroffenen Liegenschaften zu sein und als solche im Namen der Miteigentümer der Liegenschaften, d.h. als Vertreterin der Verbotsnehmer, Anzeige eingereicht zu haben. Deshalb sei nicht sie, sondern die vertretenen Miteigentümer als antragsstellende Person/en zu betrachten. Sie sei weder antragsstellende Person noch Privatklägerin. Obwohl sich den Akten keinerlei Hinweise darauf entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin von den Eigentümer der Liegenschaften B.________ mit der Verwaltung der Liegenschaften beauftragt wurde bzw. eine entsprechende Vollmacht fehlt, kann aufgrund der Formulierung in der Anzeige und den Darlegungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der betroffenen Eigentümer Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt hat. Namentlich lässt sich der Anzeige entnehmen, dass als Anzeiger, „handelnd im Namen von“, die „Miteigentümergem. B.________, p.Adr. A.________ AG“ fungiert. Ausserdem wird weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Oberamt etwas Gegenteiliges vorgebracht. Auch der Vergleich zum von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Kantonsgerichts (KG FR 501 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d) lässt keinen anderen Schluss zu: Im genannten Fall stellte die Beschwerdeführerin die Strafanträge ausdrücklich in eigenem Namen. Soweit sie (mangels entsprechender Rechte) nicht Trägerin des verletzten Rechtsguts war, war sie dazu jedoch nicht berechtigt, weshalb ihr schlussendlich auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen wurde. Im Umkehrschluss muss daher in casu festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, soweit sie im vorinstanzlichen Verfahren die Rechte der Grundeigentümer bzw. Verbotsnehmer geltend macht, als deren Vertretung auftritt und demnach im vorliegenden Einzelfall – wie von ihr korrekt festgestellt – selbst nicht Verfahrenspartei ist. 2.2.3. Insofern als die Beschwerdeführerin weder als Strafantragsstellerin bzw. Privatklägerin noch als Anzeigeerstatterin zu betrachten ist, mangelt es ihr bereits an der für die Kostenauflage nach Art. 427 StPO vorausgesetzten Eigenschaft, sodass es sich vorliegend erübrigt, auf die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 weiteren Voraussetzungen einzugehen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, lässt sich die Kostenauflage in casu nicht auf Art. 427 Abs. 2 StPO abstützen, weshalb davon abzusehen ist. 2.3. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Verfahrensausgestaltung durch das Oberamt des Seebezirks bereits seit dem Frühjahr 2015 ein „Dorn im Auge“ sei und wonach Anfragen bezüglich der Klarstellung der Verfahrensstellung der „Anzeigerschaft“ materiell unbeantwortet blieben (Beschwerde, S. 7 ff.), gilt es anzumerken, dass diese generelle Kritik über den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht und vorliegend deshalb – soweit darauf überhaupt einzutreten ist – nicht zu behandeln ist. Zumal gestützt auf die dem Kantonsgericht vorliegenden Angaben ohnehin unklar ist, wessen Verfahrensstellung (diejenige der Miteigentümergemeinschaft, d.h. der Verbotsnehmer oder ihre eigene) die Beschwerdeführerin durch ihre angeblich jahrelangen Bemühungen zu klären beabsichtigte. 2.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist Ziffer 2 der Verfügung vom 30. Juli 2018 aufzuheben und von einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin abzusehen. Aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall sind die Kosten für das Verfahren vor dem Oberamt des Seebezirks in der Höhe von CHF 33.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.- (Gebühren: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3.2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar ist (Art. 434 Abs. 2 StPO). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Entscheids sowie die Information der Mandantin ist die angemessene Entschädigung angesichts dessen, dass es in casu um Verfahrenskosten von CHF 33.- ging, auf CHF 300.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 23.10 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 33.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.- (Gebühren: CHF 150.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Der A.________ AG wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Ersatz in Höhe von CHF 300.-, zzgl. MwSt. von CHF 23.10, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. Dezember 2018/jko Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: