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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 10.11.2017 502 2017 275

10 novembre 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,566 parole·~8 min·1

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 275 + 277 Urteil vom 10. November 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Franziska Waser Parteien A.________, Beschuldigter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO) Beschwerde vom 30. Oktober 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2017 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der Drohung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen, wobei der Betrag eines Tagessatzes auf CHF 10.- festgesetzt wurde. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt und die Verfahrenskosten A.________ auferlegt. A.________ wird vorgeworfen, B.________ in Angst versetzt zu haben, indem er ihr und ihrem Vater am 28. März 2017 mit folgenden Worten drohte: „Wenn ich die Kinder verliere, ist eure Tochter C.________ weg“. B. Am 23. Oktober 2017 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte die Anordnung einer unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 verweigerte die Staatsanwaltschaft die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. C. Dagegen erhob A.________ am 30. Oktober 2017 Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. November 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). 1.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 26. Oktober 2017 zugestellt, so dass die am 30. Oktober 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend – wenn auch nur knapp – der Fall. 1.4 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO. Er müsse auch nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden rechnen. Abgesehen davon weise der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen er alleine nicht gewachsen wäre. Im Übrigen sei auf den Entschied der Strafkammer vom 6. Dezember 2016 zu verweisen, welchem ein identischer Sachverhalt zugrunde lag. 2.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, er verweise ebenfalls auf das Urteil vom 6. Dezember 2016 (502 2016 271) und nehme insbesondere Bezug auf Absatz 3 c) („ (…) und der emotionalen Verfassung, in welcher sich der Beschwerdeführer heute befindet und die u.a. aus seinen Schreiben entnommen werden kann, ist von einer Ausnahmesituation auszugehen, welche in dieser besonderen Angelegenheit die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO als erforderlich erscheinen lässt“). Durch ein erneutes Urteil in der Angelegenheit seiner Kinder und durch die Umstände, dass ihn seine neue Lebenspartnerin verlassen habe, sei er nicht in der Lage, sich selber zu verteidigen. Weiter beziehe er sich auf das Urteil vom 18. Mai 2017 des Polizeirichters des Sensebezirks, aus welchem hervorgeht, dass er von allen früheren Anschuldigungen und Vorwürfen, insbesondere auch von der falschen Anschuldigung des Staatsanwaltes, freigesprochen wurde. Der erlittene Rufschaden, der sich auch auf seine Firma ausgewirkt habe, bleibe jedoch bestehen und sei nicht wieder gutzumachen. Er sei mittellos und ohne den Beizug eines Anwaltes könne er seine Rechte nicht korrekt wahrnehmen. 2.3 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 StPO) an, bzw. wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden (sogenannte notwendige Verteidigung), wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht; sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist; die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchgeführt wird (Art. 130 StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Der Wortlaut von Art. 132 StPO lässt es zu, dass bei Bedürftigkeit auch aus anderen Gründen um Gewährung einer unentgeltlichen Verteidi-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 gung nachgesucht wird als jene, die namentlich und damit nur beispielhaft in Abs. 2 und 3 umschrieben werden. So ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass eine unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein kann als jene, die Abs. 3 vorsieht, z.B. wenn dies zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten als erforderlich erscheint, vorab wenn dieser zu einer adäquaten Selbstverteidigung offensichtlich nicht in der Lage ist. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (RUCKSTUHL in BSK-Schweizerische Straf-prozessordnung, 2014, Art. 132 N. 20, 42 m. H.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf-prozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 744 m. H.). 2.4 Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in einer Situation der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Bst. a StPO respektive Art. 130 StPO. Zu prüfen ist somit die Frage, ob allenfalls gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist. Gegen A.________ wurde Strafanzeige wegen Drohung erstattet. Ihm wurde insbesondere vorgeworfen, B.________ in Angst versetzt zu haben, indem er ihr und ihrem Vater am 28. März 2017 vor der Haustür, im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit, mit folgenden Worten drohte: „Wenn ich die Kinder verliere, ist eure Tochter C.________ weg“. A.________ wurde sodann am 15. Mai 2017 von der Polizei einvernommen. Dabei verzichtete er auf die Anwesenheit eines Anwalts und bestritt sämtliche Vorwürfe. Am 17. Oktober 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Vorliegend handelt es sich um einen sogenannten Bagatellfall. Es muss offensichtlich nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 480 Stunden gerechnet werden. Der Fall weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Die Strafbehörde hat in casu zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 28. März 2017 jemanden – insbesondere B.________ – durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde dazu bereits durch die Polizei befragt, wobei er in der Lage war, ohne Beizug eines Anwalts auf deren Fragen zu antworten, bzw. zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Im Gegensatz zum Strafverfahren, in welchem der Beschwerdeführer der häuslichen Gewalt beschuldigt wurde (502 2016 271), liegt keine Ausnahmesituation vor, die eine amtliche Verteidigung als für die Wahrung seiner Interessen erforderlich erscheinen lässt. Insbesondere wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund der Trennung von seiner neuen Lebenspartnerin nicht in der Lage sein soll, sich weiter selber zu verteidigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und „für jegliche weiteren Schritte“ den Beizug eines Anwaltes. Einem Beschuldigen kann keine unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden. Es kann jedoch unter den vorerwähnten Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung angeordnet werden (vgl. Art. 132 StPO). Vorliegend sind diese weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren gegeben. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) und werden auf CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 80.-) festgesetzt. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2017 wird folglich bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 580.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 80.-) werden A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. November 2017/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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