Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 226 Urteil vom 22. September 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Besuchsbewilligung Beschwerde vom 29. August 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1967, wurde am 20. Juni 2017 ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, evtl. Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung, evtl. Ausnützung einer Notlage und Pornographie, begangen zwischen 2014 und 2017 zum Nachteil seiner Stieftochter, geboren 2002, eröffnet (act. 5000). A.________ wurde am selben Tag festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (act. 6000 ff.). B. Am 28. Juni 2017 ersuchte A.________ um Ausstellung einer Besuchsbewilligung für seine Ehefrau (act. 9002). Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch am 6. Juli 2017 ab (act. 9005). Am 7. Juli 2017 wiederholte er seinen Antrag und stellte zudem ein Gesuch um Telefonbewilligung (act. 9006). Am 12. Juli 2017 verwies die Staatsanwaltschaft auf ihr Schreiben vom 6. Juli 2017 (act. 9009). Am 26. Juli und 9. August 2017 ersuchte A.________ erneut um Ausstellung einer Besuchs- und Telefonbewilligung für seine Ehefrau (act. 9014), bzw. um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 9015). Am 17. August 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Ehefrau ab (act. 5500 ff.). C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 29. August 2017 eine Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seiner Ehefrau sei eine dauerhafte Besuchsbewilligung auszustellen, subsidiär sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr eine dauerhafte Besuchsbewilligung auszustellen, subsubsidiär sei eine dauerhafte Besuchs- und Telefonbewilligung auszustellen, wobei die Besuche und Telefongespräche überwacht werden. Am 11. September 2017 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die am 29. August 2017 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 1.3. Die Staatsanwaltschaft hat sich in der angefochtenen Verfügung nur zum Antrag auf Erteilung der Besuchsbewilligung geäussert, jedoch nicht zu jenem auf Erteilung der Telefonbewilligung, welcher im Schreiben vom 9. August 2017 nicht wiederholt wurde (act. 9015). Soweit beschwerdeweise subsubsidiär das Erteilen einer Telefonbewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Überdies ist dieses Begehren nicht spezifisch begründet, so dass auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. Juni 2017 unter dem strikten Regime in Untersuchungshaft. Das Strafverfahren sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genügend fortgeschritten, um die akute Kollusionsgefahr ausschliessen zu können. So müssten noch polizeiliche Einvernahmen erfolgen, namentlich zum Umfeld des Opfers. Anschliessend werde eine zweite gefilmte Konfrontationseinvernahme durchzuführen sein. Mit Blick auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung zum Nachteil eines Kindes werde das Vorliegen des psychischen Druckes im Sinne der strukturellen Gewalt abzuklären sein. Dabei seien die Beziehungen zwischen dem Opfer und ihrer Mutter bzw. dem Beschwerdeführer zentral. Diesbezüglich werde die Mutter von der Staatsanwaltschaft (erneut) zu befragen sein. Da die Ehefrau zugleich auch die Mutter des minderjährigen Opfers ist, sei die Gefahr der Beeinflussung evident. Der Interessenskonflikt zwischen Mutter und Kind sei bereits mit den Entscheiden des Friedensgerichts vom 28. Juni 2017 (Vertretungsbeistandschaft) und 5. Juli 2017 (Erziehungsbeistandschaft) hervorgehoben worden. Dies habe auch dazu geführt, dass das Mädchen fremdplatziert wurde. Kontakte zwischen Mutter und Tochter würden offenbar im Beisein der Beiständin erfolgen, wobei die Kommunikation auf Rumänisch von der Beiständin kaum überwacht werden könne. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ehefrau den Aussagen ihrer Tochter keinen Glauben schenke. Sowohl gegenüber dem Zeugen B.________ als auch gegenüber der Polizei habe das Mädchen angegeben, es habe sich nicht seiner Mutter anvertrauen können, da diese ihm nicht geglaubt hätte. Selbst nachdem der Mutter das Teilgeständnis des Beschwerdeführers vorgehalten wurde, habe sich ihre Haltung nicht geändert. So habe sie ihrem Ehemann am 4. Juli 2017 geschrieben, sie könne sich nicht vorstellen, dass es wahr sei. Des Weiteren sei demselben Schreiben zu entnehmen, dass sich die Mutter selbst als Opfer sehe, nicht ihre eigene Tochter. Der Beschwerdeführer habe seinerseits zugegeben, sexuelle Kontakte mit der Tochter seiner Frau gehabt zu haben. Er spiele aber die vorgeworfenen Handlungen hinunter und auch er sehe sich selbst als Opfer. Er schiebe die Schuld auf die Tochter und meine, er sei von ihr provoziert und benutzt worden. Durch diese Haltung manipuliere er zugleich auch die Mutter. Im Fokus ihrer Briefe stehe überwiegend die Untreue ihres Mannes, nicht der Missbrauch ihres eigenen Kindes. Es verstehe sich von selbst, dass das Mädchen besonders schutzbedürftig sei, zumal es keine Unterstützung durch die Mutter habe. Es bestehe die konkrete und erhebliche Gefahr, dass diese direkt oder indirekt ihre Tochter beeinflusse. Eine solche Beeinflussung sei zumindest bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme sowie der erneuten Einvernahme der Mutter zu verhindern. Es bestehe die Gefahr, dass ein Besuchsrecht die Untersuchung kompromittieren würde. Unter
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 diesen Umständen sei bis zum Abschluss der erwähnten Einvernahmen von akuter Kollusionsgefahr auszugehen. 2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe sein Recht auf persönliche Freiheit, sein Recht auf Privat- und Familienleben, Art. 235 Abs. 1 StPO sowie das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt. Er führt aus, weder im Antrag auf Untersuchungshaft noch in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei eine Kollusionsgefahr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau thematisiert worden, dies obwohl beide Behörden bereits Kenntnis der Aussagen der Ehefrau hatten. Die Staatsanwaltschaft erläutere bezeichnenderweise nicht, woraus sich neu eine solche Kollusionsgefahr ergeben sollte. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich seiner ersten Einvernahmen vollumfänglich zugegeben und jederzeit mit den Behörden kooperiert habe. Aus seinem Verhalten im Strafprozess könne demnach nicht auf eine Kollusionsgefahr geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden vor allem administrative Fragen klären wollen, welche sich infolge der Inhaftierung ergeben haben, sowie Fragen rund um ihr zukünftige Beziehung. Was die geltend gemachte Kollusionsgefahr in Bezug auf das Umfeld des Opfers sowie den Hinweis auf den Stand des Verfahrens betreffe, seien bereits zwei Schulfreundinnen, unter ihnen die beste Freundin des Opfers, sowie die Klassenlehrerin einvernommen worden. Auch die Schulsozialarbeiterin sei befragt worden. Am 5. September 2017 sei überdies die Einvernahme von zwei ehemaligen Primarlehrerinnen des Opfers, sowie eines Klassenkameraden bzw. Ex-Freundes des Opfers vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Ehefrau infolge des Besuches bei ihrem Ehemann Einfluss auf die noch einzuvernehmenden Personen aus dem Umfeld des Opfers nehmen können. Diese rein theoretische Kollusionsgefahr könne aber von der Hand gewiesen werden, ergebe sich doch aus den Akten, dass die Ehefrau gar kein Deutsch spricht, mithin also gar nicht mit dem noch einzuvernehmenden Umfeld kommunizieren könnte. Es werde nicht bestritten, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Mutter und der Tochter im Verfahren um Kindesschutzmassnahmen existiere. Dort stünden sich die Interessen der Mutter, welche möchte, dass ihr Kind zu ihr zurückkehrt, und die Interessen der Tochter, welche die Mutter nicht einmal ohne Aufsicht sehen möchte, direkt gegenüber. Dieser Interessenkonflikt im Kindesschutzverfahren könne jedoch nicht mit der geltend gemachten Kollusionsgefahr im Strafverfahren gleichgesetzt werden. Ein Interessenskonflikt begründe noch keine Kollusionsgefahr. Die Kontakte zwischen Mutter und Tochter fänden nur unter Aufsicht statt, eine Einflussnahme der Mutter auf die Tochter sei demnach nicht möglich. Selbst wenn die Beiständin kein Rumänisch verstehe, bestehe keine Kollusionsgefahr, da die Gespräche jeweils entweder durch Mutter oder Tochter übersetzt werden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass es bereits zu mehreren solchen beaufsichtigten Gesprächen zwischen der Mutter und der Tochter gekommen sei und die Polizei der Mutter bei ihrer Einvernahme bereits die zentralen Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers vorgehalten habe. Mithin hätte die Mutter, wenn denn tatsächlich Kollusionsgefahr bestehen würde, bereits ausreichend Gelegenheit gehabt, zu kollidieren. Darüber hinaus sei es Aufgabe der Beiständin, das Gespräch abzubrechen, falls die Interessen der verbeiständeten Person nicht mehr gewahrt sind. Die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Besuches mit seiner Ehefrau kolludieren könnte und diese bei einem der beaufsichtigen Gespräche auf ihre Tochter einwirke, genüge nicht, um die Einschränkung der Grundrechte des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Subsidiär gebe es
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 genügend Möglichkeiten, einer allfälligen Kollusionsgefahr entgegen zu wirken, so namentlich überwachte Besuche oder Telefongespräche. 2.3. In ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft dieser Begründung das Folgende entgegen: Der Beschwerdeführer sei keineswegs „vollumfänglich geständig", weshalb eine Konfrontationseinvernahme angesetzt wurde, die am 23. Oktober 2017 stattfinden wird und zu welcher auch die Ehefrau vorgeladen wurde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer gewaltigen Druck auf die Mutter ausübe. So habe er mehrfach geäussert, im Falle einer Trennung würde seine Ehefrau die Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren. Des Weiteren habe die Ehefrau ihrer Tochter nach Bekanntwerden der Vorfälle nicht geglaubt und Undankbarkeit vorgeworfen. Bei diesen Gegebenheiten würden konkrete Hinweise für akute Kollusionsgefahr vorliegen. Ein überwachtes Besuchsrecht – mit Übersetzung – vermöge die Kollusionsgefahr nicht zu bannen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung des persönlichen Verkehrs für eine Dauer von vier Monaten mit Blick auf die schwere der Vorwürfe ohne weiteres verhältnismässig sei. 3. 3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). 3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden (Urteil BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um strafprozessuale Haft (oder andere massive Beschränkungen von Grundrechten) unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Deren Vorliegen ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.3 m.w.H.).
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil BGer 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.4 m.w.H.). Im Kanton Freiburg kommt das strikte Regime ohne Anspruch auf Besuch üblicherweise in den ersten Wochen bzw. in den ersten Monaten nach Anordnung der Untersuchungshaft zur Anwendung (vgl. Urteil KGer FR 502 2016 318 vom 30. Januar 2017 E. 3.c.). 4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Stieftochter, geboren 2002, mittels psychischen Drucks in der Zeit von Juli 2014 bis Juni 2017 drei bis vier Mal pro Woche zum Geschlechtsverkehr, zu Oralverkehr und weitere sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Ihm wird zudem vorgeworfen, das Mädchen überwacht und unter Druck gesetzt zu haben. Er soll sie u.a. isoliert und ihr verboten haben, einen Freund zu haben. Das Ausmass dieser Kontrollen und des ausgeübten Drucks ergibt sich namentlich aus den Gesprächsnotizen, die zwischen der Schulsozialarbeiterin der OS C.________ und dem Mädchen im Zeitraum vom 30. September 2016 bis 20. Juni 2017 stattgefunden haben (act. 8005 ff.). Der Beschwerdeführer ist nur teilweise geständig. Er gibt zu, dass er mit der Tochter seiner Ehefrau mehrmals pro Woche sexuellen Kontakt hatte. Er bestreitet hingegen, das Mädchen zu sexuellen Handlungen gezwungen zu haben. Sie habe mit ihm gespielt, ihm Nacktfotos geschickt, sie hätten eine Beziehung begonnen und er sei von ihr benutzt worden. Er habe sie nie unter Druck gesetzt (u.a. act. 3001 ff.). Bisher haben mehrere Einvernahmen stattgefunden, so jene des Beschwerdeführers am 20. (Polizei) und 21. (Staatsanwaltschaft) Juni 2017, seiner Ehefrau am 21. Juni 2017 (Polizei), der Tochter am 20. Juni 2017 (gefilmte Einvernahme), der Auskunftsperson D.________ am 20. Juni 2017 (Polizei), des Zeugen B.________ am 10. August 2017 (Polizei), der Zeuginnen E.________ und F.________ am 18. August 2017 (Polizei), der Zeugin G.________ am 24. August 2017 (Staatsanwaltschaft), der Zeugen H.________, I.________ und J.________ am 5. September 2017. Die Konfrontationseinvernahme und die zweite Befragung der Ehefrau werden am 23. Oktober 2017 stattfinden. Die OS C.________ hat am 25. August 2017 schriftlich auf Fragen der Staatsanwaltschaft geantwortet. Am 30. August 2017 liess sie ihr zudem die vollständigen Gesprächsnotizen, die zwischen der Schulsozialarbeiterin und dem Mädchen im Zeitraum vom 30. September 2016 bis 20. Juni 2017 stattgefunden haben, zukommen. Überdies wurde umfangreiches Informatikmaterial beschlagnahmt, wobei die Polizei den Auftrag erhalten hat, dieses zu analysieren.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 4.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, er habe den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich zugegeben und jederzeit mit den Behörden kooperiert. Deshalb mussten auch eine Konfrontationseinvernahme bzw. eine zweite gefilmte Einvernahme des Mädchens und eine erneute Befragung der Ehefrau vorgesehen werden. Es wird namentlich darum gehen, abzuklären, ob in Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung psychischer Druck ausgeübt wurde, hat die Stieftochter doch u.a. mehrmals erwähnt, es habe für sie keinen Ausweg gegeben, ansonsten ihr Leben eine Hölle gewesen wäre (vgl. u.a. Transkription der Aufnahme, S. 7, 12, 36). Dabei sind die Beziehungen zwischen dem Mädchen und ihrer Mutter respektive dem Beschwerdeführer, aber auch zwischen den Eheleuten, von massgebender Bedeutung. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, weder im Antrag auf Untersuchungshaft noch in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei eine Kollusionsgefahr zwischen ihm und seiner Ehefrau thematisiert worden. Die Staatsanwaltschaft erläutere zudem bezeichnenderweise nicht, woraus sich neu eine solche Kollusionsgefahr ergeben sollte. Einerseits hat ein Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft nicht unbedingt sämtliche Kollusionsgründe anzugeben (genauso wie ein einziger Haftgrund reicht, um die Untersuchungshaft anzuordnen, ohne dass die allenfalls noch weiteren, geltend gemachten Haftgründe zu prüfen sind). Andererseits besteht eindeutig Kollusionsgefahr in Bezug auf die Ehefrau, welche sich vorab über ihre eigene – durch die Taten und insbesondere die Haft verursachte – Situation beklagt, nicht zuletzt über die finanziellen Konsequenzen, sei es in ihren Schreiben (vgl. Akten, unter Reg. 12) aber auch gegenüber der Beiständin der Tochter (act. 3009, u.a. „Die Mutter beklagte sich oft bei K.________. Da der Mann im Gefängnis ist habe sie kein Geld mehr. (…) Die Mutter glaubt ihrer Tochter nicht. (…) Sie ist der Meinung, dass er alles richtig gemacht hat. Er habe ihr ja auch ein Natel ermöglicht, sie sollte dankbar sein, für alles was er gemacht hat. Sie hat sich nicht negativ über ihren Mann geäussert. Dank ihm seien sie in der Schweiz“), und daher ein konkretes Interesse daran hat, dass ihr Ehemann zu einer möglichst milden Strafe verurteilt wird, dies umso mehr, als dass sie ihr Kind offenbar nicht als Opfer sieht. Kommt hinzu, dass sie noch eingehend von der Staatsanwaltschaft befragt werden muss, wurden ihr doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2017 einzig relativ allgemeine Fragen gestellt; namentlich wurden ihr die Aussagen ihrer Tochter und ihres Ehemannes nur in groben Zügen vorgehalten („Vous m’informez que mon mari est prévenu d’actes d’ordre sexuel avec ma fille K.________“, „Vous m’informez que lors de l’audition de mon mari, celui-ci a admis avoir entretenu des rapports sexuels complets avec ma fille K.________ durant ces trois dernières années. Durant votre perquisition à notre domicile, vous avez séquestré des téléphones. Vous m’informez que vous avez trouvé des photos de ma fille nue sur certains appareils »). Was die Kollusionsgefahr in Bezug auf das Umfeld des Mädchens betrifft, sind in der Zwischenzeit diverse Einvernahmen durchgeführt worden, so dass prima vista nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Ehefrau infolge des Besuches bei ihrem Ehemann Einfluss auf noch einzuvernehmende Personen aus dem besagten Umfeld nehmen könnte. Hingegen kann sie konkreten Einfluss auf ihre Tochter nehmen, welche noch einmal einvernommen werden muss. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, es werde nicht bestritten, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Mutter und der Tochter im Verfahren um Kindesschutzmassnahmen existiere, jedoch könne dieser Interessenkonflikt nicht mit der geltend gemachten Kollusionsgefahr im Strafverfahren gleichgesetzt werden. Dass sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren zwischen Mutter und Kind ein Interessenkonflikt besteht, geht offensichtlich aus den Akten hervor. Genauso offensichtlich ist
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 die konkrete Möglichkeit, dass die Mutter Einfluss auf ihre Tochter nehmen könnte, sei es indem sie den Kontakt zu ihr ausserhalb der Termine bei der Beiständin sucht oder indem sie sich anlässlich dieser auf Rumänisch mit ihr unterhält; diesbezüglich hat der Beschwerdeführer selber ausführt, die Gespräche auf Rumänisch würden jeweils entweder durch Mutter oder Tochter übersetzt, so dass es auf der Hand liegt, dass die Mutter das Kind direkt beeinflussen kann, ohne dass es die Beiständin mitbekommt bzw. das Gespräch erst abbrechen kann, wenn es bereits zu spät ist. Auch das Argument, die Mutter hätte, wenn denn tatsächlich Kollusionsgefahr bestehen würde, bereits ausreichend Gelegenheit gehabt, zu kollidieren, ist nicht zu hören, hat diese doch bisher keine genaue Kenntnis der ihrem Ehemann vorgeworfenen Taten, was sie in ihren Schreiben auch regelmässig erwähnt. Zurzeit kann der akuten Kollusionsgefahr auch nicht entgegen gewirkt werden, indem die Besuche der Ehefrau überwacht werden. Die damit verbundenen Auflagen (u.a. nicht über die Tochter, das laufende Strafverfahren, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, die allfälligen Konsequenzen der Haft [u.a. Aufenthaltsbewilligung] sprechen) wären aufgrund der Schwere der Vorwürfe (sexuelle Handlungen mit Kindern, evtl. Vergewaltigung, evtl. sexuelle Nötigung, evtl. Ausnützung einer Notlage und Pornographie, begangen zwischen 2014 und 2017) und der am 23. Oktober 2017 noch durchzuführenden Einvernahmen derart erheblich, dass sie einerseits kaum durchführbar und andererseits für die anwesende Drittperson (Dolmetscher, Wärter) nicht vollumfänglich überprüfbar wären, wobei letztere zudem mehrere Sprachen verstehen müsste (so vor allem Rumänisch, Italienisch, Portugiesisch, aber auch Deutsch und Französisch). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die Möglichkeit, sich Briefe zu schreiben, welche von der Staatsanwaltschaft vorweg überprüft werden. Sie nutzen diese regelmässig, namentlich auch um administrative Angelegenheiten zu erledigen (vgl. Akten, unter Reg. 12), so dass es sich auch diesbezüglich nicht rechtfertigt, die Einvernahmen vom 23. Oktober 2017 nicht abzuwarten. Die Einschränkung des persönlichen Verkehrs für eine Dauer von rund vier Monaten erweist sich daher mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe als verhältnismässig. Nach den besagten Einvernahmen wird die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers jedoch neu zu prüfen haben. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und die Verfügung vom 17. August 2017 zu bestätigen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) festzusetzen. 5.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend macht Rechtsanwalt Moussa einen Aufwand von 9.33 Stunden geltend (Anwalt: 0.83, Praktikantin: 8.50), zuzüglich Kopien und Porto. Für das Verfassen der Beschwerde (12 Seiten, wovon rund 7 Seiten für die rechtliche Begründung), die Kenntnisnahme der Stellungnahme und des vorliegenden Urteils erscheinen 5 Stunden Arbeit für die Praktikantin (Stundentarif: CHF 120.-) und 1.5 Stunden für den Anwalt (Stundentarif: CHF 180.-) als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung pauschal auf CHF 1‘000.- festgesetzt. Hinzu kommen 8% MwSt., d.h. CHF 80.-.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2017 wird folglich bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘080.-, inkl. MwSt. von CHF 80.-, festgesetzt. III. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘650.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-; angemessene Entschädigung: CHF 1‘080.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, dem Staat die Entschädigung gemäss Ziff. II zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. September 2017/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin