Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 196 Urteil vom 14. Dezember 2017 Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper gegen VIZE-OBERAMTMANN DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Einstellung des Verfahrens Beschwerde vom 5. Juli 2017 gegen die Verfügung des Vize- Oberamtmanns des Seebezirks vom 26. Juni 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 19. April 2017 erstattete die B.________ AG im Namen der damaligen C.________ (neu A.________) beim Oberamt des Seebezirks Anzeige gegen Unbekannt wegen Abstellen des Fahrzeuges mit dem Nummernschild ddd auf einem mit einem gerichtlichen Verbot belegten Parkplatz der Liegenschaft E.________. Mit Schreiben vom 21. April 2017 forderte der Vize-Oberamtmann das Polizeikommando F.________ dazu auf, den Lenker des Fahrzeugs mit dem Nummernschild ddd zu identifizieren. Mit Erledigungsbericht vom 11. Mai 2017 teilte die F.________ Polizei dem Oberamt mit, G.________, der Halter bzw. der Firmeninhaber des Personenwagens ddd, sei am 10. Mai 2017 bei der Polizeistation H.________ erschienen und habe ausgeführt, dass er nicht nachvollziehen könne, wer den Personenwagen ddd zum besagten Zeitpunkt gelenkt habe. Er würde kein Fahrtenbuch führen. In der Folge stellte der Vize-Oberamtmann das entsprechende Verfahren iii mit Verfügung vom 26. Juni 2017 ein. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die damalige C.________ (neu A.________) am 5. Juli 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Am 25. Juli 2017 beantragte der Vize-Oberamtmann die Abweisung der Beschwerde. Er führte aus, die Angelegenheit nach bestem Wissen und Gewissen geprüft und dementsprechend einen Entscheid gefällt zu haben, welcher von der Staatsanwaltschaft genehmigt worden sei, weshalb er zu den Ausführungen in der Beschwerde nichts hinzuzufügen habe. Erwägungen 1. 1.1. Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass von der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist. 1.2. Hat die Beschwerdeinstanz ausschliesslich eine Übertretung zu beurteilen, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde alleine (Art. 395 Bst. a StPO). Gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO werden Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot mit Busse bis zu CHF 2‘000.- bestraft. Bei Widerhandlungen dieser Art handelt es sich regelmässig um Übertretungen (Art. 103 StGB). Soweit sich der vorliegende Fall auf eine Widerhandlung gegen ein
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 gerichtliches Verbot bezieht, ist demnach die Vizepräsidentin für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist jede Person berechtigt, die durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (vgl. statt vieler BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; Urteil KG FR 502 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d/aa). Beim Verstoss gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ff. ZPO, womit der zivilrechtliche Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB erweitert wird, geht es um den Schutz des entsprechenden Besitzers bzw. seines Besitzes (vgl. SCHWANDER, in BRUNNER/GASSER/ SCHWANDER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 258 ff. N. 2 und 13). Nur ein Besitzer wird durch die Besitzesstörung in seinen Rechten verletzt, nur dessen Rechtsstellung soll durch das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ff. ZPO gestärkt werden und mithin ist nur er zum Strafantrag berechtigt (ARNET/EITEL, in CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 641-977 ZGB, 3. Aufl. 2016, Art. 919 N. 3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, jedoch hat sie Anzeige bzw. Strafantrag wegen Verletzung des gerichtlichen Verbots vom 12. September 2001 an der E.________ eingereicht. Als Grundeigentümerin ist sie Besitzerin des entsprechenden Grundstücks und somit Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Sie ist demnach nicht nur zum Strafantrag berechtigt, sondern hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Vize-Oberamtmanns, womit sie auch zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. 1.5. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In einem ersten Punkt rügt die Beschwerdeführerin das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen. Soweit diese einzig auf die Aussage von G.________ abstelle, wonach dieser nicht mehr nachvollziehen könne, wer das Firmenauto zum besagten Zeitpunkt gefahren habe und sie aus Gründen der Kosteneinsparung die Einstellung der Strafuntersuchung verfüge, stelle dies eine Verletzung von Art. 319 StPO dar. Eine Strafuntersuchung gegen unbekannt sei nicht einzustellen, sondern zu sistieren, sofern (noch) keine Täterschaft ermittelt werden konnte. Im Übrigen begründe der Vize-Oberamtmann nicht, welcher Einstellungsgrund gemäss Art. 319 SPO erfüllt sein soll. Der angerufene Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO sei offensichtlich nicht erfüllt. Im Hinblick auf die beantragte Fortsetzung des Verfahrens durch die Vorinstanz führt
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 die Beschwerdeführerin in einem weiteren Punkt schliesslich aus, es sei weder ein Einstellungsnoch ein Sistierungsgrund gegeben und rügt in diesem Zusammenhang, der Vize-Oberamtmann hätte den Sachverhalt nicht nur unvollständig ermittelt, sondern auch unter Verletzung ihrer Parteirechte. Dazu bringt sie zusammenfassend vor, er wäre zur Klärung des Sachverhaltes gehalten gewesen, J.________ einzuvernehmen, da die Beschwerdeführerin in ihrem Begleitschreiben zur Anzeige (irrtümlicherweise vom 2. März 2017 datiert) diese mit detaillierter Begründung als mutmassliche Täterin bezeichnet habe. Zudem ergebe sich auch aus den Begleitumständen vor der Anzeigeerstattung die Schlussfolgerung, dass nur sie als Fahrerin des Fahrzeuges ddd in Frage komme. Entweder habe die Vorinstanz dieses Begleitschreiben in Verletzung des rechtlichen Gehörs geflissentlich ignoriert oder es sei in einem anderen Anzeigedossier abgelegt worden. Für Letzteres spreche die Tatsache, dass es sich nicht in den zur Akteneinsicht angeforderten amtlichen Akten befunden habe. Gestützt auf ihre Ausführungen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens bzw. zum konformen Vorgehen nach Art. 318 Abs. 1 StPO. 2.2. 2.2.1 Obwohl die Beschwerdeinstanz keine Kenntnisse vom genauen Inhalt des richterlichen Verbots hat (den vorhandenen Akten lassen sich keine Angaben dazu entnehmen), handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Delikt, wie eingangs erwähnt, um eine Übertretung. Das Übertretungsstrafverfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Dabei kommen der zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft zu (Art. 357 Abs. 1 StPO). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Dabei können zwei oder drei Sätze genügen (BSK StPO-RICKLIN, Art. 357 N. 10 mit Hinweis auf die Botschaft, 2005c, 1293; a.M. SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 357 N. 11). Die explizite Nennung bloss eines Einstellungsgrundes in Art. 357 Abs. 3 StPO (nicht erfüllter Tatbestand) wirft die Frage auf, ob im Übertretungsstrafverfahren von den allgemeinen Regeln nach Art. 319 StPO abgewichen wird und die dort genannten, weiteren Einstellungsgründe nicht zur Anwendung gelangen. Soweit ersichtlich hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage noch nicht geäussert. Gemäss SCHWARZENEGGER (in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Art. 357 N. 13) sowie RICKLIN (in BSK-StPO, Art. 357 N. 10) kann die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren auch aufgrund eines anderen Einstellungsgrunds nach Art. 319 StPO einstellen. Soweit die Einstellungsgründe nach Art. 319 StPO auch im Strafbefehlsverfahren Anwendung finden und aus prozessökonomischen Gründen nichts dagegen spricht, diese auch bei Übertretungen gelten zu lassen, sind die Einstellungsgründe nach Art. 319 StPO auch im Übertretungsstrafverfahren sinngemäss anzuwenden (Entscheide OGer ZH UE160228-O/U/HEI vom 10. Februar 2017 E. 5.1; UE160087- O/U/HON vom 22. Juli 2016 E. 2). Demnach verfügt die Übertretungsstrafbehörde die Einstellung des Verfahrens nicht nur, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO, entspricht Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO), sondern auch, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Bst. a StPO), wenn Rechtfertigungsgründe den Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Bst. e).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 2.2.2 Soweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin u.a. auf die Begründungspflicht der Vorinstanz bezieht, trifft es zwar zu, dass die Begründung der Einstellungsverfügung ziemlich summarisch ausgefallen ist. Dennoch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Oberamt habe nicht begründet, welcher Einstellungsgrund erfüllt sein soll. Insofern als der Vize-Oberamtmann vorbringt, aus Kostengründen keine weiteren Ermittlungen vornehmen zu wollen, kann zumindest im konkreten Einzelfall von einer anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin durchaus erwartet werden, gestützt auf diese Ausführungen auf den entsprechenden Einstellungsgrund (Opportunitätseinstellung, Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO) schliessen zu können, auch wenn dieser nicht explizit genannt wird. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz sodann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO ohne weitere Unterlegung angerufen hat. Den Erwägungen der Verfügung lässt sich entnehmen, dass sie offensichtlich davon ausging, wer „Besucher“ sei, könne nicht gegen das gerichtliche Verbot verstossen. Mit anderen Worten stellt die „Besuchereigenschaft“ demnach ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Trotz gewisser Zweifel, ob die Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht nachgekommen ist, erübrigen sich im Hinblick auf den Verfahrensausgang weitere Ausführungen dazu. Gleiches gilt auch bezüglich der Begründungspflicht der Beschwerdeführerin: Soweit sie es im Zusammenhang mit dem Einstellungsgrund nach Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO unterlässt, sich in irgendeiner Form mit der „Besuchereigenschaft“ auseinander zu setzen und stattdessen pauschal vorbringt, dieser Einstellungsgrund sei offensichtlich nicht erfüllt, erübrigen sich vorliegend weitere Bemerkungen dazu ebenfalls. 2.2.3 Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vize-Oberamtmann sei nicht richtig vorgegangen, indem er eine Einstellung verfügt hat, obwohl er das Verfahren hätte sistieren sollen, gilt es die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen: Insofern als sie beantragt, das Verfahren sei zurückzuweisen und die Übertretungsstrafbehörde sei anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzusetzen, schliesst dieses Begehren eine Sistierung des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt aus. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2017 sodann selbst vor, es liege kein Sistierungsgrund vor. Die Frage der Sistierung des Verfahrens kann von der Beschwerdeinstanz demach offengelassen werden. 2.3. Nachfolgend ist somit einzig zu beurteilen, ob das Verfahren zu Recht eingestellt wurde oder ob es allenfalls zur Weiterführung der Untersuchung zurückzuweisen ist. 2.3.1 Um die von der Vorinstanz vorgebrachten Einstellungsgründe überprüfen zu können, muss in einem ersten Punkt festgestellt werden, ob sie den Sachverhalt vollständig und korrekt ermittelt hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Sachverhaltsermittlungen darauf konzentriert haben, den Lenker des Fahrzeugs mit dem Nummernschild ddd zu ermitteln (vgl. Schreiben vom 21. April 2017 an Polizeikommando F.________, sowie Erledigungsbericht F.________ Polizei vom 11. Mai 2017). Als Ergebnis haben die Ermittlungen den Halter des Fahrzeuges, G.________, hervorgebracht, der angibt, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt gefahren habe. Dass J.________ möglicherweise als Lenkerin des Fahrzeuges in Frage kommen könnte, wie dies von der Beschwerdeführerin im Begleitschreiben zur Anzeige vom 19. April 2017 (Beilage 3 zur Beschwerde, fälschlicherweise datiert mit 2. März 2017) vorgebracht wurde, wurde in der Einstellungsverfügung offenkundig nicht erwähnt. Daraus kann jedoch nicht generell geschlossen werden, dass der Vize-Oberamtmann die entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt und die Einstellung des Verfahrens nur auf die Aussagen von G.________ abgestellt hat, wie die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Beschwerdeführerin dies rügt. Grundsätzlich ist es durchaus denkbar, dass er den entsprechenden Einwand in die Beweiswürdigung einbezogen, in der Einstellungsverfügung jedoch nicht genannt hat. Dies ist zulässig und die Strafbehörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen, wenn sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie seinen Entscheid stützt (Urteil BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.2 m.w.H.). In solchen Fällen lassen sich den Akten allerdings in der Regel Hinweise auf die entsprechenden Behauptungen und Einwände entnehmen. Vorliegend ist dies nicht der Fall: Aus den Akten ergibt sich an keiner Stelle, dass die Vorinstanz Kenntnis von der behaupteten Täterschaft von J.________ hatte. Soweit auch der Vize-Oberamtmann in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 nichts Entsprechendes vorbringt, ist demnach davon auszugehen, dass die mögliche Täterschaft von J.________ nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen wurde. Es ist im Gegenteil anzunehmen, dass das genannte Begleitschreiben gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, da es sich – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nicht in den Akten des Oberamts zum Fall iii befindet. Eine Tatsache, die vom Vize-Oberamtmann nicht bestritten wird und sich im Übrigen auch aus den der Strafkammer vorliegenden Originalakten des Oberamts ergibt. Der Beschwerdeführerin kann in diesem Punkt somit gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Einstellung stütze sich auf eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. Fraglich ist jedoch, ob weitere Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen könnten. So ist die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung des Verfahrens nur zweckmässig, wenn sich daraus neue Erkenntnisse zu den Einstellungsgründen ergeben könnten. 2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Begleitbrief vorbringt, das in Frage stehende Fahrzeug stehe „ständig“ auf den Besucherparkplätzen an der K.________, weshalb die Liegenschaftsverwaltung G.________ bereits telefonisch kontaktiert habe und dieser bestätigt habe, das Fahrzeug werde von seiner Tochter gefahren, kann nicht verkannt werden, dass auch im vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfall durchaus eine Täterschaft von J.________ in Frage kommen könnte, obwohl sich der Vorfall vom 19. April 2017 auf einen Parkplatz an der E.________ bezieht. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin Belege ins Recht legt, um damit die von ihr dargelegte Vorgeschichte zu untermauern. Dabei handelt es sich einerseits um eine Abmahnung der Liegenschaftsverwaltung vom 7. März 2017 zuhanden von J.________ (Beilage 5 zur Beschwerde), worin auf eine Benutzung des Besucherparkplatzes an der K.________ Bezug genommen wird und andererseits um einen Situationsplan, der die Distanz zwischen dem angeblichen Wohnort von J.________ und dem Parkplatz an der E.________ (ca. 200 Meter, vgl. Beilage 6 zur Beschwerde) aufzeigt. 2.3.3 Gestützt auf diese Überlegungen wirft sich die Frage auf, ob die Vorinstanz unter diesen Umständen dazu verpflichtet gewesen wäre, weitere Ermittlungen vorzunehmen oder ob sie aus Gründen der Kosteneinsparung dennoch eine Einstellung vornehmen durfte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren einzustellen ist, kommt der Untersuchungsbehörde wie auch der Staatsanwaltschaft (vgl. dazu OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395) durchaus ein gewisser Ermessensspielraum zu (Art. 357 Abs. 1 StPO, vgl. auch Verfügung OGer ZH UE160087-O/U/HON vom 22. Juli 2016 E.2). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Übertretungsstrafverfahren (wie auch beim Strafbefehlsverfahren) um ein besonderes Verfahren handelt, welches vorwiegend dazu dient, „Massengeschäfte“ adäquat zu beurteilen. Aufgrund der Prozessökonomie und auch aufgrund der Spezialitäten des Verfahrens (gegen einen Entscheid der Übertretungsstrafbehörde
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 kann, wie gegen einen Strafbefehl auch, Einsprache erhoben werden, Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 354 StPO) kann nicht erwartet werden, dass die Übertretungsstrafbehörde − in casu das Oberamt − gleich umfassende Ermittlungen vornimmt, wie die Untersuchungsbehörde im ordentlichen Verfahren. Der staatliche Aufwand hat proportional zum begangenen Delikt zu sein, d.h. der Aufwand muss der Bedeutung der Straftat angemessen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Hauptzweck dieses besonderen Verfahrens, der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Effizienzmaximierung (Art. 357 Abs. 2 StPO, DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 68). Vorliegend handelt es sich um ein klassisches Bagatelldelikt, dessen Unrechtsgehalt nicht sehr schwer wiegt. Dennoch hat das Oberamt immerhin die Polizei F.________ um Rechtshilfe ersucht und einen gewissen Aufwand betrieben, um den Lenker des Fahrzeuges ausfindig zu machen. Dem Begleitschreiben der Beschwerdeführerin hätten diesbezüglich bereits einige Hinweise zum Lenker entnommen werden können, so dass möglicherweise alleine bereits Ermittlungen in diese Richtung zur Klärung des Vorfalls vom 19. April 2017 hätten beitragen können und unter Umständen kein Rechtshilfeersuchen notwendig gewesen wäre. Mit der Befragung von J.________ als mögliche Lenkerin und Täterin hätte der Aufwand im gleichen Rahmen, gegebenenfalls sogar kleiner gehalten werden können, so dass sich eine Einstellung aus Kostengründen vorliegend nicht rechtfertigen lässt. Auch die Frage der „Besuchereigenschaft“ des Lenkers des Fahrzeuges kann erst abschliessend geklärt werden, wenn feststeht, wer das Fahrzeug auf dem entsprechenden Parkplatz abgestellt hat, so dass sich die Einstellung des vorliegenden Verfahrens auch nicht damit begründen lässt. 2.3.4 Gestützt auf diese Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz das Verfahren bei korrekter Sachverhaltsermittlung zum jetzigen Zeitpunkt weder hätte einstellen noch sistieren dürfen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2017 wird aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an das Oberamt zurückgewiesen (Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO). 2.4. Soweit die vorerwähnte Begründung ausreicht, das Verfahren an das Oberamt zurückzuweisen, ist nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung der Parteirechte sowie auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde, könnte der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren würde eine Heilung ausser Betracht fallen. Denn die Strafkammer verfügt sehr wohl über volle und somit über die gleiche Kognition wie der Vize-Oberamtmann (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Rechtsmittelverfahren, welche pauschal auf einen Betrag von CHF 600.- festgesetzt werden, dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in Höhe von CHF 600.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. 3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt. In diesem Zusammenhang ist die bisherige Praxis der Strafkammer nicht beizubehalten (Urteil KG FR 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen/des Urteils und deren Mitteilung/Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung angesichts dessen, dass es in casu um eine Übertretung geht, auf CHF 1‘200.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 96.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2 JR). Die Vizepräsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung des Vize-Oberamtmanns des Seebezirks vom 26. Juni 2017 wird aufgehoben und das Verfahren betreffend die Anzeige iii wird zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an das Oberamt des Seebezirks zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 600.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die geleistete Sicherheit von CHF 600.- wird der A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. III. Der A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘200.-, zuzüglich MwSt. von CHF 96.- zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Dezember 2017/jko Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin