Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.06.2017 502 2017 166

21 giugno 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·490 parole·~2 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 166 Urteil vom 21. Juni 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Partei POLIZEIRICHTER DES SAANEBEZIRKS, Gesuchsteller i.S. A.________ Gegenstand Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG) Gesuch vom 6. Juni 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend dass der Polizeirichter des Saanebezirks A.________ am 1. Dezember 2015 der Widerhandlung gegen das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch schuldig sprach und ihn zu einer Busse von CHF 500.- verurteilte, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen auf 10 Tage festgesetzt und die Verfahrenskosten von CHF 450.- A.________ auferlegt wurden; dass der Strafappellationshof die gegen dieses Urteil erhobene Berufung am 8. Juli 2016 abwies und das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2015 bestätigte; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2017 die Beschwerde von A.________ guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2016 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies; dass der Strafappellationshof mit Urteil vom 22. Mai 2017 die Berufung guthiess, das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2015 aufhob und die Sache an diesen zurückwies; dass aus dem Urteil vom 22. Mai 2017 hervorgeht, dass sich der Ausschluss der Öffentlichkeit von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als unverhältnismässig erweist und gegen das Justizöffentlichkeitsgebot verstösst, sodass das Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und ihm die Sache zur Durchführung einer neuen öffentlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen ist, da das erstinstanzliche Verfahren mit der Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit einen wesentlichen Mangel aufweist, der durch den Strafappellationshof nicht geheilt werden kann; dass der Polizeirichter des Saanebezirks mit Eingabe vom 6. Juni 2017 beantragt, die Angelegenheit einem anderen Polizeirichter zu übertragen, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren, da er selber nicht mehr frei und ohne inneren Zwang seiner richterlichen Überzeugung Ausdruck geben könne, bzw. gänzlich auszuschliessen sei, dass er im Rahmen einer Neubeurteilung von seiner früheren Auffassung aufgrund einer Publikumspräsenz abkommen würde; dass die Staatsanwaltschaft sich diesem Gesuch nicht widersetzt und festhält, dass der Fortgang des Verfahrens aufgrund der Vorbefassung des Polizeirichters nicht mehr offen erscheine, zumal die Rückweisung ausschliesslich aus formellen Gründen erfolgte; dass der Beschuldigte beantragt, das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen; dass ein Ausstandsgrund vorliegt (Art. 56 StPO), somit vom Ausstand Vormerk zu nehmen ist und der Polizeirichter des Sensebezirks ohne Kosten als Stellvertreter zu bezeichnen ist (Art. 18 Abs. 1bis JG); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Die Kammer erkennt: I. Vom Ausstand des Polizeirichters des Saanebezirks in der Angelegenheit A.________ wird Vormerk genommen. II. Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Sensebezirks zur Beurteilung überwiesen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. Juni 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

502 2017 166 — Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 21.06.2017 502 2017 166 — Swissrulings