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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 07.02.2017 502 2017 14

7 febbraio 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·641 parole·~3 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 14 Urteil vom 7. Februar 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdeführerin gegen A.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc Gegenstand Haft Beschwerde vom 23. Januar 2017 gegen den Entscheid des Strafgerichts des Seebezirks vom 19. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen dass A.________ mit Abwesenheitsurteil des Kriminalgerichts des Seebezirks vom 15. Januar 1998 wegen wiederholter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu neun Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 280 Tagen, verurteilt wurde; dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse des Kantons Freiburg (ASMVG) am 25. Januar 2016 einen internationalen Haftbefehl gegen A.________ erlassen hat; dass A.________ am 26. April 2016 in Südafrika verhaftet und am 18. Oktober 2016 in die Schweiz zurückgeschafft und im Zentralgefängnis Freiburg inhaftiert wurde; dass das Urteil vom 15. Januar 1998 A.________ am 18. Oktober 2016 gegen Empfangsbestätigung im Zentralgefängnis ausgehändigt wurde; dass er am 26. Oktober 2016 ein Gesuch um Wiedereinsetzung beim Strafgericht des Seebezirks einreichte; dass die Staatsanwaltschaft beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da es verspätet eingereicht worden sei; dass das Strafgericht des Seebezirks am 19. Januar 2017 feststellte, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung vom 26. Oktober 2016 fristgerecht gestellt wurde, dass die Wiedereinsetzung zu gewähren ist und damit eine Neubeurteilung der Angelegenheit zu erfolgen hat; dass das Strafgericht in dieser Neubeurteilung zum Schluss gekommen ist, dass die A.________ vorgeworfenen Handlungen aus den Jahren 1994, 1995 und 1996 verjährt sind; dass es somit mit Entscheid vom 19. Januar 2017 das Strafverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt und die unverzügliche Freilassung von A.________ angeordnet hat; dass die Staatsanwaltschaft noch vor Erhalt dieses Entscheides am 23. Januar 2017 gegen die unverzügliche Freilassung von A.________ Beschwerde erhoben und sich eine ausführlichere Stellungnahme nach Erhalt des begründeten Entscheids vorbehalten hat; dass sie beantragte, bis zum Entscheid über die Beschwerde sei die Haft von A.________ aufrechtzuerhalten; dass diesem Gesuch mit Entscheid vom 23. Januar 2017 entsprochen wurde; dass der Entscheid vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft spätestens am 25. Januar 2017 zugestellt wurde (vgl. Sendungsnachverfolgung); dass die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde innert der am Montag, 6. Februar 2017 auslaufenden Frist nicht ergänzte; dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde primär beantragt, es sei festzustellen, dass das Bezirksstrafgericht des Seebezirks unzuständig ist für die Aufhebung des Haftbefehls des ASMVG und dass dieser in Kraft bleibt bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Hauptsache;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass sie subsidiär noch darauf schliesst, dass ihre Beschwerde gutgeheissen wird und die Haft von A.________ einstweilen verlängert wird; dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in den Jahren 1994 bis 1996, nicht angefochten hat; dass nach nunmehr unberücksichtigtem Ablauf der Beschwerdefrist dieser Einstellungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist; dass das Bezirksstrafgericht zwar nicht zur Aufhebung des Haftbefehls des ASMVG zuständig ist, wohl aber zur Anordnung der unverzüglichen Freilassung von A.________ infolge Einstellung des Strafverfahrens; dass dieser Entscheid (Freilassung infolge Einstellung des Strafverfahrens) nicht zu beanstanden und die Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft damit abzuweisen ist; dass in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens ausnahmsweise darauf verzichtet wird, die Beschwerde A.________ zur Stellungnahme zuzustellen; dass die Kosten des Verfahrens von CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) dem Staat aufzuerlegen sind; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. A.________ wird umgehend aus der Haft entlassen. II. Der Vollzug dieses Entscheides wird dem ASMVG übertragen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 570.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 70.-) werden dem Staat auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 7. Februar 2017/cth Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .

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