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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 03.03.2017 502 2017 1

3 marzo 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,519 parole·~8 min·9

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2017 1 + 9 Urteil vom 3. März 2017 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde vom 2. Januar 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2016 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 27. März 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.- und zu einer Busse von CHF 500.-, zuzüglich Verfahrenskosten. Sie wies ihn darauf hin, dass an die Stelle der Busse eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen tritt, falls diese nicht fristgemäss innert 30 Tagen bezahlt wird und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar (DO D 13 75). Mit Schreiben vom 23. August 2014 beantragte A.________, die Busse in monatlichen Raten bezahlen zu können und die Geldstrafe „auf einen niedrigen Tagessatz abzuändern oder eine gemeinnützige Arbeit anzuordnen“. Am 27. August 2014 stimmte die Staatsanwaltschaft dem Vorschlag zur ratenweise Bezahlung des Gesamtbetrages von CHF 1‘377.50 zu, setzte die Anzahl der Raten ausnahmsweise auf 15 fest (statt den üblichen 10 Raten) und liess A.________ die entsprechenden Einzahlungsscheine zukommen. Am 4. Oktober 2014 schickte dieser das Schreiben vom 27. August 2014 samt Einzahlungsscheine mit folgender Begründung wieder zurück: „…beantragte ich eine Umwandlung der Geldstrafe, wie auch eine reduzierte Ratenzahlung. Aus erwähnten und bekannten Gründen ist mir eine Ratenzahlung von nur sFr. 50.-- für die Busse und Geldstrafe möglich“. Am 10. Februar 2015 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ die beantragte reduzierte Ratenzahlung in der Höhe von CHF 57.40 monatlich, erklärte ihm die Voraussetzungen für eine Umwandlung gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB und liess ihm 24 Einzahlungsscheine zukommen, welche er ihr jedoch wiederum zurückschickte, namentlich mit der Begründung, er verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel und habe bereits Ratenzahlungen geleistet (Entscheid Strafkammer KGer/FR vom 14. Juni 2016, 502 2016 124). Da der gemäss Strafbefehl vom 27. März 2014 geschuldete Betrag nicht beglichen worden war, wurden die Geldstrafe und die Busse am 23. Juli 2015 in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen umgewandelt. Am 9. Mai 2016 gewährte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse A.________ eine allerletzte Frist bis zum 30. Juni 2016, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen (Entscheid Strafkammer KGer/FR vom 14. Juni 2016, 502 2016 124). Mit Eingabe vom 30. Mai 2016, die mit „Beschwerde gegen das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug KT.FR vom 09.05.2016; Staatsanwaltschaft CDB/CSK D 13 75“ überschrieben ist, gelangte A.________ an die Strafkammer. Diese erliess am 14. Juni 2016 einen Nichteintretensentscheid (502 2016 124). Das Bundesgericht trat am 7. Juli 2016 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein (6B_708/2016). B. Am 19. November 2016 zeigte A.________ die Staatsanwältin, welche den Strafbefehl vom 27. März 2014 erlassen hatte, wegen „ungerechtfertigter Einforderung von Kosten“ an. Er warf ihr vor, ihm mit einem Freiheitsentzug gedroht zu haben, falls er die Busse und die Geldstrafe nicht bezahlen würde. Mit der Begründung, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, trat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 nicht auf die Strafsache ein. C. Dagegen erhob A.________ am 2. Januar 2017 Beschwerde. Am 15. Januar 2017 beantragte er die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. a) Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Obschon nicht aus den Akten hervor geht, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser die Frist offensichtlich eingehalten. b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). c) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Partei und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). d) Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). e) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. 2. a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. b) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt. Das Gesetz sehe vor, dass, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, an deren Stelle eine Freiheitsstrafe tritt (Art. 36 StGB). Das Gleiche gelte für die unbezahlten Bussen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Diese Rechtslage werde von allen Staatsanwälten in allen Strafbefehlsdispositiven erwähnt. Das Ziel sei nicht, den Verurteilten in Schrecken oder Angst zu versetzen, sondern ihn ausführlich und transparent über die Konsequenzen einer Nichtbezahlung der Busse oder der Geldstrafe zu informieren. In den meisten Fällen würden sich denn auch die durch Strafbefehl Verurteilten durch die transparente Darlegung der Folgen der Nichtbezahlung nicht bedroht, sondern umfassend informiert fühlen. c) Dem hält der Beschwerde das Folgende entgegen: „Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.12.2016 erhebe ich Beschwerde, infolge nicht Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen. Begründung. Die Busse von sFr. 500.- wurde in Raten bezahlt. Die Restforderung auf den Zivilweg verwiesen. Der Beweis der Staatsanwaltschaft, dass die Ratenzahlungen nicht erfolgten, wurde bis heute schuldig geblieben. Zudem wurde eine Haftstrafe für den Restbetrag angeordnet, die von Gesetztes wegen nicht angeordnet werden darf. Somit behändigte sich Frau B.________ nicht gesetzlich legalen Mitteln und anstelle der Betreibung, wurde eine Drohung ausgesprochen zur Einschüchterung, wo kein Rechtschutz findet. Zudem wurden sämtliche eingereichten Unterlagen vom Kantonsgericht vom 14.06.2016, 502.2016 124, STA Di375 vom 09.05.2016, Schreiben Justizrat 19.07.2016 und ff. nicht bearbeitet und der Beweis der einbezahlten Beiträge nicht erbracht. Forderung. Die Staatsanwaltschaft hat die Beweise der nicht ge-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 leisteten Ratenzahlung zu erbringen. Die unkorrekte Vorgehensweise seitens der Staatsanwaltschaft ist zu beurteilen. Eine Entschädigung wie mittels Eingabe angezeigt wird geltend gemacht“. d) Sofern der Beschwerdeführer wiederum behauptet, er habe die Busse beglichen, wird er auf die Ausführungen im Entscheid der hiesigen Kammer vom 14. Juni 2016, E. 2c verwiesen. Er ist auch nicht zu hören, wenn er ausführt, die Staatsanwaltschaft habe den Beweis nicht erbracht, dass die Ratenzahlungen nicht erfolgt seien. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In casu geht es darum zu prüfen, ob der Straftatbestand der Drohung erfüllt sein könnte. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es oblag somit der Staatsanwältin, die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Strafbefehl vom 27. März 2014 vorzusehen, so dass ihr diesbezüglich mit Bestimmtheit keine Straftat vorgeworfen werden kann. In der Folge wurden die Geldstrafe und die Busse am 23. Juli 2015 in einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen umgewandelt, was nicht zu beanstanden ist. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt hat, sieht das Strafgesetzbuch nämlich vor, dass an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe tritt, soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist (Art. 36 Abs. 1 StGB). Am 9. Mai 2016 gewährte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse A.________ schliesslich eine allerletzte Frist bis zum 30. Juni 2016, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen, ansonsten er dem RIPOL ausgeschrieben und gegen ihn ein Haftbefehl angeordnet werde und er die Tage der Ersatzfreiheitsstrafe in Haft verbüssen müsse. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Drohung sehen will, ist zu bemerken, dass die besagte Mahnung nicht von der Staatsanwältin ausgesprochen wurde. Überdies stellt sie offensichtlich keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB dar. Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass der Straftatbestand der Drohung eindeutig nicht erfüllt ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da seine Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren, ist dieses Gesuch abzuweisen. 4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrag von CHF 350.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde vom 2. Januar 2017 wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 350.- (Gebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen. IV. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. V. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. März 2017/swo Präsident Gerichtsschreiberin

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