Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2016 165 Urteil vom 28. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 6. Juli 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing-Manager und war direkter Vorgesetzter von B.________, geboren 1969. B. Am 23. Juli, 27. August und 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag/-anzeige ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten, übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung (act. 2000 ff., 2504 ff., 2518 ff.). Am 12. November 2014 reichte B.________ ihrerseits Strafantrag ein gegen A.________ wegen versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage (act. 2736 f.). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die im Kanton Bern eröffneten Verfahren (act. 9006). C. Mit Verfügungen vom 24. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte eingestellt und jenes wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sistiert. Sie wurde hingegen der Beschimpfung für schuldig befunden und verurteilt. A.________ wurde seinerseits mit Strafbefehl wegen versuchter Nötigung verurteilt; dagegen hat er Einsprache erhoben (act. 10‘005 ff.). D. Gegen die Einstellungsverfügung reichte A.________ am 6. Juli 2016 Beschwerde ein. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen; subeventualiter [recte: eventualiter] sei ihr die Sache zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Vom Einholen einer Stellungnahme von B.________ wurde abgesehen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 zugestellt. Die am 6. Juli 2016 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. b) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert (act. 2505) und ist durch die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. a) Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Staatsanwaltschaft darf sich nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum […]. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 319 N. 2). b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (vgl. Art. 324 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft trifft ihren Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens nach pflichtgemässem Ermessen. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2012, N. 1395). c) Sind ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden, ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 17 mit Hinweisen). Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist wohl grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18). Eine Einstellung des Verfahrens ist auch dann aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen, wenn die Untersuchung
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wesentliche Lücken aufweist und damit Fragen offenbleiben, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können (OBERHOLZER, N. 1398). 3. a) Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass die Aufnahme ohne Einwilligung des Beschwerdeführers gemacht wurde. Es liege jedoch ein gerechtfertigter Notstand vor, da die Beschuldigte die Aufnahme einzig dafür verwendet habe, die Gefahr des Arbeitsverlusts abzuwehren. Das Beweisinteresse überwiege den Schutz des Geheim- oder Privatbereichs des Beschwerdeführers. b) Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, dem Video sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass er der Beschuldigten die Entlassung in Aussicht stelle, falls sie nicht einwillige, viermal im Jahr Sex mit ihm zu haben. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Er habe auch vorher nie von einer Kündigung gesprochen, was die Beschuldigte am 8. Dezember 2014 bestätigt habe. Zudem habe sie am 3. März 2016 [recte: 2015] nicht gesagt, dass sie die Kamera installiert habe, weil sie befürchtete, dass er ihr ein solches Angebot machen würde, oder dass der Beschwerdeführer vorher Druckversuche auf sie ausgeübt habe. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie die Videoaufnahme aufgrund der „ganzen Situation“ gemacht habe, stehe im Widerspruch zu ihrem übrigen Verhalten respektive sie widerspreche sich selbst. Sie habe keine weiteren Angaben gemacht, um was für angebliche Druckversuche es sich gehandelt habe oder wann diese stattgefunden hätten. Es sei somit festzuhalten, dass die Feststellungen der Staatsanwaltschaft, es habe seitens des Beschwerdeführers vorgängig Druckversuche gegeben und die Beschuldigte deswegen mit einer Verletzung eines ihrer Rechtsgüter rechnen konnte, aktenwidrig sind. Zudem dürfe der sich im Notstand Befindliche die Gefahr nicht selbstverschuldet haben. Die Beschuldigte habe mit dem Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum eine sexuelle Beziehung geführt. Sie habe ihm „Liebes-SMS“ geschrieben, ihm „Offerten“ für Sex zukommen lassen und gleichzeitig seine Arbeitsanweisungen nicht befolgt. Sie wäre also an der Situation alles andere als unschuldig gewesen. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich eine Kündigung hätte aussprechen wollen, so wäre diese hinsichtlich der schlechten Arbeitsleistung rechtmässig gewesen und hätte nichts mit dem privaten Verhältnis zu tun gehabt. Darüber hinaus wäre die angebliche Gefahr auch anders abwendbar gewesen: Die Beschuldigte hätte sich auf der Arbeit an die Anweisungen ihres Vorgesetzten halten können oder ihn nicht in ihre Wohnung lassen müssen. Gerade die Vorgeschichte lasse die Vermutung aufkommen, dass es sich bei der Einladung in die Wohnung und der Aufnahme um eine Racheaktion gehandelt haben könnte. Der Beschwerdeführer habe mit ihr nur eine sexuelle Beziehung haben wollen und ihre Liebe nicht erwidert. Demzufolge lag keine Notstandssituation vor. 4. a) Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 179quater StGB). b) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Das dem Notstand zugrunde liegende Prinzip liegt in der Interessenabwägung, wobei beim rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) klargestellt wird, dass das gewährte Interesse gegenüber dem verletzen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 höherrangig sein muss, während beim entschuldbaren Notstand (Art. 18 StGB) ein anderes „hochwertiges“, also auch bloss gleichwertiges Interesse ausreicht (BSK-StPO, Art. 17 N. 1 f.). 5. a) Vorliegend ist das Folgende unbestritten: Der Beschwerdeführer arbeitete bei der C.________ GmbH als Marketing-Manager und war direkter Vorgesetzter der Beschuldigten. Sie hatten in der Vergangenheit auch auf privater Ebene eine Beziehung geführt respektive sexuelle Kontakte gehabt. Seit einiger Zeit bemängelte der Beschwerdeführer gewisse Punkte an ihrer Arbeit (Rauchen, Respekt, vgl. u.a. act. 2628, 2036). Am 18. Juni 2014 begab sich der Beschwerdeführer in die Wohnung der Beschuldigten, welche krankgeschrieben war. Er hatte auf den Besuch an diesem Tag gedrängt (vgl. u.a. act. 2668). Dabei kam es zu einem Gespräch, welches von der Beschuldigten ohne Einwilligung des Beschwerdeführers aufgenommen respektive gefilmt wurde (Video). Bei diesem Gespräch bot der Beschwerdeführer ihr einen „Deal“ respektive eine „Bestechung“ („corruption“, „corrompre“, vgl. act. 2668) an, und zwar drei oder viermal pro Jahr mit ihm sexuelle Kontakte mit Gazmaske („gazéifier“, vgl. act. 2668) und Latex- Kleidung zu haben; als Gegenleistung sollte sie CHF 500.- (oder mehr) pro Mal erhalten. Sie sollte auch ihren Arbeitsplatz behalten können. Am 23. Juni 2014 suchte die Beschuldigte die HR- Abteilung auf und teilte D.________ mit, was ihr widerfahren war. Am 30. Juni 2014 erklärte sie dies dann ebenfalls E.________, Leiterin der Personalabteilung. Sie zeigte beiden Damen zumindest den Anfang des Videos. Am 3. Juli 2014 wurde sie eingehend zu ihren Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer befragt (act. 2683 ff.). Am 4. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer mit diesen Vorwürfen konfrontiert und ebenfalls befragt (act. 2032 ff.). Auf mehrere Fragen antwortete er, es sei privat, Privates und Geschäftliches seien zu trennen. Anlässlich dieser Befragung wurden die Leistungen der Beschuldigten am Arbeitsplatz angesprochen (Rauchen, Mangel an Respekt; es habe daher die Lösung gegeben, sich zu trennen (sie sollte gehen), act. 2036). Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung mitgeteilt. Die Beschuldigte wurde ihrerseits am 14. August 2014 von der C.________ GmbH verwarnt, u.a. weil sie anlässlich der Befragung vom 3. Juli 2014 nicht mitgeteilt hatte, dass sie und der Beschwerdeführer eine intime Beziehung geführt hatten (act. 2693). b) Der Videoaufnahme vom 18. Juni 2014 (act. 2668) ist namentlich zu entnehmen, dass es der Beschuldigten an diesem Tag nicht gut ging. Die Woche zuvor war etwas geschehen, das ihr nahe ging („ben bien sûr que ça me fait travailler depuis euh depuis la semaine passée que tu m’as dit, donc c’est normal, non?“, ab ca. Min. 09:14). Danach wurden die Probleme angesprochen, insbesondere jene bezüglich des mangelnden Respekts, u.a. dass die Beschuldigte die Anordnungen des Beschwerdeführers nicht befolge, dass letzterer viele Beweise habe (u.a. ab ca. Min. 12:07, 12:45). Die Beschuldigte sagte dabei, dass sie den Beschwerdeführer respektiere und ihr Arbeite liebe (ab ca. Min. 11:39, 11:59). In der Folge sprach der Beschwerdeführer die Gasmaske und ein diesbezügliches früheres, jedoch bisher nicht eingehaltenes Versprechen der Beschuldigten an, sowie wann und wie er auf seine Idee gekommen war (ab ca. Min. 13:50). Bei ca. Min. 17:31 fiel erstmals das Wort „corrompre“ (bestechen), das danach mehrmals wiederholt, bzw. durch das Wort „corruption“ (Bestechung) ersetzt wurde. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, wie die „Bestechung“ oder der „Deal“ aussehen würde (insbesondere: dreimal [später im Video: viermal] pro Jahr sexueller Kontakt mit Gasmaske, nicht gratis, sondern für CHF 500.- pro Mal oder mehr). Bei ca. Min. 22:09 fragte die Beschuldigte „ça veut dire que je peux garder mon poste?“, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete „c’était l’idée de corruption… mais ça reste entre toi et moi“ respektive “l’idée, c’est corruption“ (ab ca. Min. 22:13, 22:38). Später fragte die Beschuldigte nochmals „et je garde le travail, c’est ça?“, mit der Antwort des Beschwerdeführers „Ja“ (ab ca. Min. 23:47). Er stellte sodann noch Regeln auf (ab ca. Min. 24:36, 30:19, 30:26): Der Beschwerdeführer wollte rasch (z.B. in der kommenden Woche) einen Beweis, sprich einen ersten sexuellen Kontakt, und dass
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 die Beschuldigte sich nach dem ersten Mal nicht einen anderen Arbeitsplatz sucht und den „Deal“ platzen lässt. Auf die Frage, was denn geschehe, wenn er selber den „Deal“ nicht weiterführen wolle, antwortete der Beschwerdeführer „si moi je ne veux plus faire du sex avec toi ou ça, tu restes“ (ab ca. Min. 27:46). Auf die Aussage der Beschuldigten, sie wolle ihn nicht bestechen, antwortete der Beschwerdeführer „non… mais tu peux… quatre fois par année […]“ (ab ca. Min. 31:10), und auf jene „sinon j’ai aucune chance, hein, c’est ça?“ antwortete er „peut-être ça me vient une autre idée… mais j’ai réfléchi maintenant beaucoup… cette idée m’est venue hier soir ou ce matin… parce que je me dis qu’est-ce que ça besoin pour me stoppe… et c’est pas prévu comme ça […] (ab ca. Min. 32:43). Danach war wieder die Rede von den Problemen auf dem Arbeitsplatz (u.a. Rauchen). Schliesslich ging es nochmals um den „Deal“, wobei der Beschwerdeführer sagte „je ne veux pas que tu me triches“; wenn sie eine andere Arbeit suche, dann extern und nicht intern, um Zeit zu gewinnen und dann den „Deal“ platzen zu lassen; er gebe ihr so nämlich eine Chance, „une chance qui n‘est pas prévue“ (ab ca. Min. 39:05, 39:16). c) Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass der Argumentation des Beschwerdeführers insbesondere aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden kann: Seit einiger Zeit bemängelte er Verschiedenes an der Arbeit seiner Assistentin. Es wurde zumindest eine Trennung angesprochen, wobei die Beschuldigte sich eine andere Stelle suchen sollte. Dies geht insbesondere aus der Befragung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014 hervor (act. 2036). Ob das Wort „Kündigung“ benutzt wurde oder nicht, ändert nichts an dem, was der Beschuldigten mitgeteilt wurde, sprich dass es Probleme gebe und sie sich eine andere Arbeitsstelle suchen solle. Am 18. Juni 2014 sprach die Beschuldigte sodann ein Ereignis „von letzter Woche“ an, das ihr nahe gegangen sei (act. 2668). Anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei erklärte sie, dass der Beschwerdeführer ihr am 10. Juni 2014 – d.h. ca. eine Woche vor dem 18. Juni 2014 – gesagt hatte, es könne so nicht weitergehen, sie respektieren ihn und die Pausen nicht und es sei besser, wenn sie sich eine andere Arbeit suche (act. 2552). Diese Aussagen bestätigen somit jene des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2014: Sie sollte sich eine andere Arbeit suchen. Am 18. Juni 2014 drängte der Beschwerdeführer auf ein Gespräch mit der Beschuldigten. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass letztere zwar vor diesem Gespräch nicht wissen konnte, dass der Beschwerdeführer ihr das besagte Angebot unterbreiten würde, sie jedoch berechtigterweise damit rechnen musste: Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer ihr nahe gelegt, eine andere Stelle zu suchen, sie kannte ihn und seine sexuellen Wünsche (vgl. u.a. sie hatte ihm versprochen, sexuellen Kontakt mit einer Gasmaske zu haben, hatte dieses Versprechen jedoch bisher nicht eingehalten; vgl. act. 2668, Aussagen des Beschwerdeführers) und er wollte sie unbedingt sehen, obschon sie krankgeschrieben war. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihr eigenes Rechtsgut verletzt werden würde war somit gross. Sodann hob der Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 auch als erstes ein Kissen, fragte, wo sie das Mikrofon versteckt habe und wollte wissen, wo ihr Telefon sei (vgl. act. 2668, ab ca. Min. 08:08). An diesem Tag konnte die Beschuldigte auch nichts anderes tun, als den Beschwerdeführer in ihre Wohnung zu lassen; er war immer noch ihr Vorgesetzter. Was den Angriff betrifft, geht aus der Videoaufnahme mehrmals hervor, dass die Arbeitsstelle der Beschuldigten zum „Deal“ respektive zur „Bestechung“ gehörte; es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziff. 5b verwiesen werden. Der Staatsanwaltschaft ist auch zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Beschuldigte die Aufnahme einzig dafür verwendete, die Gefahr der Entlassung zu umgehen; so hatte sie E.________ und D.________ den Anfang des Videos gezeigt, um mitzuteilen, dass sie im Besitz eines Beweises sei. Schliesslich geht auch das Argument des Beschwerdeführers fehl, es habe sich um eine Racheaktion gehandelt; nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschuldigte ihn in ihre Wohnung gelockt hat, um sich an ihm zu rächen, weil er ihre Liebe nicht erwiderte; einerseits suchte der Beschwerdeführer das Gespräch und nicht die Beschuldigte; anderseits, wenn es in der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Tat um eine Racheaktion gegangen wäre, hätte die Beschuldigte die Videoaufnahme danach mit grosser Wahrscheinlich anders, bzw. weiter verwendet. Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Strafkammer zum Schluss, dass eine Verurteilung der Beschuldigten keineswegs wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Das Beweisinteresse überwog in casu den Schutz des Geheim- oder Privatbereichs. Die Staatsanwaltschaft hat demnach zu Recht die Einstellung des Verfahrens verfügt. Die Untersuchung weist auch keine wesentlichen Lücken auf, die allenfalls eine Rückweisung rechtfertigen würden. 6. a) Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. b) Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde vom 6. Juli 2016 wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 24. Juni 2016 betreffend das Strafverfahren gegen B.________ wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2016/swo Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin