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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 22.01.2016 502 2015 145

22 gennaio 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·2,797 parole·~14 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 145 Urteil vom 22. Januar 2016 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verwertbarkeit von Beweisen Beschwerde vom 9. Juli 2015 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ arbeitete bei einem Unternehmen im Seebezirk und war direkter Vorgesetzter von B.________. Am 4. Juli 2014 kündigte die Arbeitgeberin von A.________ das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis mit sofortiger Freistellung (act. 2030). Begründet wurde diese Kündigung damit, dass A.________ mit seiner negativen Haltung die Aufklärung des ihm von B.________ gemachten Vorwurfs der sexuellen Belästigung verunmöglicht hat (act. 2038). Am 23. Juli 2014 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafantrag/anzeige ein gegen B.________ wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, versuchter Nötigung, Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten und Beschimpfung. Er machte unter anderem geltend, B.________ habe ihm mitgeteilt, dass sie ohne seine Einwilligung Video- Aufnahmen gemacht habe. Sie habe damit gedroht, diese Aufnahmen Dritten bekannt zu geben, sofern er rechtliche Schritte gegen sie unternehme. Zudem habe B.________ ihn als Lügner bezeichnet sowie mit Bin Laden und Hitler verglichen. Er beantragte, bei der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchzuführen (act. 2504). Bei der am 20. August 2014 durchgeführten Durchsuchung wurde 1 aus dem Fotoapparat von B.________ stammende SanDisk Card sichergestellt (act. 2666). Da sich aufgrund der am 20. August 2014 sichergestellten SanDisk Card und weiteren Beweismitteln der Verdacht ergab, A.________ habe sich der Nötigung, evtl. der Ausnützung einer Notlage, schuldig gemacht, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 11. September 2014 gegen A.________ ein Strafverfahren wegen dieser Delikte (act. 2705). Mit Eingabe vom 26. September 2014 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern unter anderem, in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren sei die am 20. August 2014 beschlagnahmte Videoaufnahme aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (act. 2738). Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 an die Staatsanwalt des Kantons Freiburg ergänzte A.________ die Eingabe vom 26. September 2014 (act. 9013). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die im Kanton Bern eröffneten Verfahren gegen B.________ und A.________ formell übernommen (act. 9006). Am 30. Juni 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die beschlagnahmte Videoaufnahme im Strafverfahren gegen A.________ uneingeschränkt verwertbar ist. B. Die Parteien, vornehmlich A.________, reichten zudem weitere verschiedene Strafanträge/anzeigen im Zusammenhang mit der vorerwähnten Angelegenheit ein: - Am 27. August 2014 reichte A.________ wiederum Strafantrag/-anzeige ein gegen B.________. Er warf ihr eine Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen vor. Er führte aus, die Beschuldigte habe eingestanden, zumindest eine Kopie der illegalen Aufnahme auf einem USB-Stick vervielfältigt und die besagte Aufnahme zumindest 2 Personen zugänglich gemacht zu haben (act. 2518). - Am 30. September 2014 reichte A.________ Strafantrag wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung gegen B.________ ein. Er führte aus, diese habe gegenüber 2 Angestellten seines ehemaligen Arbeitgebers Behauptungen aufgestellt, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten (act. 2000).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 - Einen weiteren Strafantrag (wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung) reichte A.________ am 30. September 2014 ein. Er führte aus, die Beschuldigte habe am 4. Juli 2014 gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet, er habe sie sexuell belästigt (act. 2000). Am 9. Dezember 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Klage formell ein Verfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, gegen B.________ (act. 5000). - Schliesslich reichte A.________ am 25. November 2014 Strafantrag wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, evtl. unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, gegen 2 Mitarbeiterinnen seiner ehemaligen Arbeitgeberin ein (act. 2015). - Am 12. November 2014 reichte B.________ ihrerseits Strafantrag gegen A.________ wegen versuchter Nötigung/evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage, ein (act. 2736). C. Am 9. Juli 2015 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft. Er stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei die Verfügung ... vom 30. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung der Verfügung ... vom 30. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Dispositiv Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass ‚Die beschlagnahmte Videoaufnahme ist im Strafverfahren gegen A.________ unverwertbar. Das Video ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ aus den Strafakten zu entfernen und unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten‘. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, die Videoaufnahme in dem Strafverfahren gegen A.________ aus den Akten zu weisen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen A.________ aus den Strafakten zu entfernen, unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – „. Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet. Vom Einholen der Stellungnahme von B.________ wurde abgesehen. Erwägungen 1. a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Verfügungen betreffend die Verwertbarkeit eines Beweismittels (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 50), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und 85 Abs. 1 JG). b) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. Juni 2015, so dass die am 9. Juli 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine Begründung aufweist, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und hat zweifelsohne ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). d) Die Strafkammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer werde versuchte Nötigung, evtl. versuchte Ausnützung einer Notlage, vorgeworfen. Der Tatbestand der Nötigung oder sexuellen Nötigung zähle zu den Straftaten, die im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO enthalten sei. Ein dringender Tatverdacht hätte bereits durch Aussagen des Opfers und die eingereichten SMS zwischen den Parteien bestanden. Zudem wäre die Videoaufnahme ohne das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts verwertbar. Bei versuchter Nötigung und bei der eventuellen Ausnützung einer Notlage handle es sich um Offizialdelikte, bei Beschimpfung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte hingegen handle es sich um Antragsdelikte. Das Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts wiege bei Offizialdelikten höher. Aufgrund dieser Interessenabwägung und dem Umstand, dass der Beweis nicht an sich rechtswidrig erlangt worden sei, spreche nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Videoaufnahme im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. 3. In einem ersten Punkt lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, in der angefochtenen Verfügung werde ihm teilweise „versuchte Nötigung, evtl. versuchte Ausnützung einer Notlage“ und teilweise „der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) oder der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)“ vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft bringe sich mit dieser Begründung in einen schweren unlösbaren Widerspruch und sei damit in Willkür verfallen. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft auf S. 3 Abs. 4 der angefochtenen Verfügung (fälschlicherweise) den Tatbestand der sexuellen Nötigung erwähnt. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste jedoch aufgrund der Akten, namentlich des von der bernischen Staatsanwaltschaft ausgestellten Ermittlungsauftrags (act. 2705), der Vorladung zur delegierten Einvernahme und das Protokoll dieser Einvernahme (act. 2560 und 2702), des Strafantrags der B.________ (act. 2736), seiner eigenen Eingaben (z.B. act. 2738 und 2752) sowie des übrigen Wortlauts der angefochtenen Verfügung, wo durchwegs von „versuchter Nötigung, evtl. versuchter Ausnützung einer Notlage“ die Rede ist, klar sein, dass es sich dabei um Versehen handelt. Der geltend gemachte Umstand vermag keine Willkür zu begründen. Die Rüge ist folglich nicht zu hören. 4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst unter Berücksichtigung der Straftatbestände der versuchten Nötigung, evtl. der versuchten Ausnützung einer Notlage, sei keine Katalogtat nach Art. 269 StPO gegeben. Die einzig in Betracht kommende angebliche Nötigung werde durch die angebliche Ausnützung einer Notlage konsumiert. Die Ausnützung einer Notlage sei keine Katalogtat, so dass die Videoaufnahme aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar sei. Soweit diese Rüge überhaupt nachvollziehbar ist, gilt festzustellen, dass die Vorwürfe der versuchten Nötigung und der versuchten Ausnützung einer Notlage als Eventualvorwürfe formuliert

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 sind, d.h. der zweite kommt erst zum Tragen, wenn der erste als nicht erfüllt betrachtet werden sollte. Unter diesen Umständen zielt die Rüge zumindest im jetzigen Stadium des Verfahrens ins Leere. 5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorwurf der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) finde in den Akten keine Stütze. Er wirft der Staatsanwaltschaft auch in diesem Zusammenhang Willkür vor. Wie bereits festgestellt wurde (vgl. E. 3 hievor), beruht die Erwähnung der sexuellen Nötigung auf einem offensichtlichen Versehen, so dass auf diesen Punkt der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ein Tatverdacht sei zum Zeitpunkt der Videoaufnahme nicht gegeben gewesen. In der angefochtenen Verfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich ein dringender Tatverdacht aus den Aussagen des Opfers und den eingereichten SMS zwischen den Parteien ergebe. Im Übrigen brächten es die Natur des Zufallsfundes einerseits und dessen zulässige Verwertbarkeit andererseits mit sich, dass das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts nicht gelte. a) Nach Art. 243 Abs. 1 StPO werden zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, sichergestellt. Unter Zufallsfunden gemäss dieser Bestimmung versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckte Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Kein Zufallsfund liegt dagegen vor, wenn eine Spur bzw. ein Gegenstand in einem direkten Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat steht. Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1). Die Hinweise auf eine andere Straftat im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO können sich namentlich auf ein anderes Delikt als die verfolgte Straftat eines anderen Täters beziehen (BSK StPO-GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 10). Während bei ordentlichen Beweiserhebungen vorausgesetzt ist, dass der Tatverdacht die Sicherstellung des Beweises legitimiert, also ex ante, vorhanden sein musste, darf sich bei Zufallsfunden der Tatverdacht auch aus dem Fund selbst, somit ex post, ergeben (BSK StPO- GFELLER/THORMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 243 N. 3; KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 243 N. 4). b) Vorliegend ergab sich der Tatverdacht, wie die Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer unwidersprochen ausführt, namentlich aus der am 20. August 2014 bei B.________ sichergestellten SanDisk Card; dass dieser Gegenstand unrechtmässig beschlagnahmt worden wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die auf der SanDisk Card enthaltenen Aufnahmen, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auslösten, stehen nicht in Zusammenhang mit dem gegen B.________ bestehenden Tatverdacht, sondern beziehen sich auf eine andere, vom Beschwerdeführer begangene Straftat. Somit liegt ein Zufallsfund vor.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht von einer Beweisausforschung gesprochen werden, erfolgte doch die Sichtung der strittigen Aufnahmen im Rahmen eines anderen Strafverfahrens und somit nicht aufs Geratewohl. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer des Langen und Breiten und mit Bezugnahme auf Aktenstellen dar, weshalb seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt der Videoaufnahme kein Tatverdacht gegen ihn vorlag. Wie oben ausgeführt (E. 6. a), ist ein vorbestehender Tatverdacht bei Zufallsfunden jedoch nicht erforderlich, so dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. 7. Der Beschwerdeführer führt aus, die Videoaufnahme sei auch wegen täuschenden Vernehmungsmethoden aus dem Recht zu weisen. Er habe B.________ gefragt, ob er aufgenommen würde. Damit sei das Video unter Täuschung und auch manipulativ erstellt worden und folglich unverwertbar. Die Tragweite dieser Ausführungen, vor allem was die Täuschung durch die Vernehmungsmethoden betrifft, bleibt unklar, fand doch keine Einvernahme durch B.________ statt. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass namentlich Täuschungen bei der Beweiserhebung (selbst bei Zustimmung der betroffenen Person) untersagt sind (Art. 140 StPO) und die in Verletzung dieser Vorschrift erhobenen Beweise in keinem Fall verwertbar sind (Art. 141 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich das Verbot der Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO an Hoheitsträger bzw. an die Strafverfolgungsbehörden, nicht jedoch an Private richtet (BSK StPO-GLESS, 2. Aufl. 2014, Art. 140 N. 19). 8. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass, selbst wenn ein dringender Tatverdacht und eine Katalogtat vorliegen sollten, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden ist. Namentlich sei die Videoaufnahme mit einer Länge von mehr als 40 Minuten unverhältnismässig. Die nach Rechtsprechung geforderte Interessenabwägung spreche eindeutig für eine Unverwertbarkeit. a) Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit von Beweisen, die durch die Strafbehörden erhoben wurden. Zur Verwertbarkeit von privat gesammelten Beweisen enthält die Strafprozessordnung keine Bestimmung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spricht (BGer 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). b) Ob B.________ bei der auf der SanDisk Card vorgefundenen Aufnahmen rechtswidrig gehandelt hat, kann offen bleiben, ist doch das Beweismittel selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung infolge Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen verwertbar. c) Nach Art. 280 StPO können technische Überwachungsgeräte insbesondere eingesetzt werden, um a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören/aufzuzeichnen oder b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten und aufzuzeichnen. Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte richtet sich nach den Art. 269-279 StPO (Art. 281 Abs. 4 StPO). Eine strafprozessuale Überwachung ist danach nur zulässig, wenn der dringende Verdacht auf eine Katalogtat besteht, die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Zudem

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 kann eine Überwachung nur zur Verfolgung einer im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO aufgezählten Straftaten angeordnet werden. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.5). Auf die Frage des dringenden Verdachts ist an dieser Stelle nicht mehr zurückzukommen. Es ist zudem offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Ermittlungen ohne die strittige Videoaufnahme über Gebühr hinaus erschwert würden. Nach Art. 269 Abs. 2 StPO kann eine Überwachung bei Nötigung (Art. 181 StGB) angeordnet werden, so dass eine sogenannte Katalogtat vorliegt und das umstrittene Beweismittel folglich auf legalem Weg hätte erlangt werden können. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Nötigung, evtl. Ausnützen einer Notlage) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft und bilden somit Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), d.h. keine schweren, sondern nur, aber immerhin relativ schwerwiegende Delikte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die entsprechenden Strafnormen bezwecken aber mit dem Schutz der Freiheit von Willensbildung (TRECHSEL et al., StGB-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 181 N. 1) bzw. der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 193 N. 1) den Schutz des unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechts der persönlichen Freiheit im weiteren Sinne. Dieses Rechtsgut ist als sehr hoch zu bewerten. Im Gegensatz zu dem in BGE 137 I 218 beurteilten Fall, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, erfolgte die Durchsuchung der Daten vorliegend – wie oben ausgeführt - nicht aufs Geratewohl. Bei der Interessenabwägung gilt es mit der Staatsanwaltschaft zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten um Offizialdelikte handelt; dass die Protagonisten nicht nur privat in einem Verhältnis zueinander standen, sondern B.________ als Arbeitnehmerin in einem Subordinationsverhältnis zum Beschwerdeführer stand; dass dem Interesse an der Wahrheitsfindung somit ohne Zweifel höheres Gewicht zukommt als dem Schutz der Privatsphäre des Beschwerdeführers. Unbeachtlich ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Länge der Videoaufnahme. Aufgrund dieser Interessenabwägung ist die Verwertbarkeit der strittigen Videoaufnahme zu bejahen. d) Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen. 9. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 854.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 54.-) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22130+I+126%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-272%3Ade&number_of_ranks=0#page272

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 854.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. Januar 2016/rhe Präsident Gerichtsschreiberin

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