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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 02.03.2015 502 2015 13

2 marzo 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·3,268 parole·~16 min·5

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 13/14 Urteil vom 2. März 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin und B.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin sowie C.________, Privat- und Strafklägerin und D.________, Privat- und Strafkläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden Gegenstand Beschlagnahme; Inhalt Beschlagnahmebefehl; Verhältnismässigkeit Beschwerde vom 26. Januar 2015 gegen die Verfügungen derStaatsanwältin vom 14. Januar 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 27. Juli 2011 haben D.________ und C.________ als Verkäufer und die E.________ GmbH (nachfolgend: E.________ GmbH) als Käuferin, handelnd durch B.________, einen Terminverkaufs- und Kaufrechtsvertrag betreffend ihre Liegenschaften Art. fff und ggg in der Gemeinde H.________ abgeschlossen (act. 2006 ff.). A.________ und B.________ waren zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der E.________ GmbH (act. 2018). Fr. 50‘000.- des Kaufpreises von insgesamt Fr. 2‘000‘000.- wurden von der E.________ GmbH bei Vertragsabschluss geleistet. Für den restlichen Kaufpreis wurde Ratenzahlung vereinbart und zwar wie folgt: Fr. 50‘000.- bis 31. Mai 2012, Fr. 100‘000.- bis 31. Mai 2013 und Fr. 1‘800‘000.- bis 1. September 2014. In Ziff. 14 des Vertrags ist zudem folgende Konventionalstrafe enthalten: „Die Parteien vereinbaren, wenn die Käuferin den Saldo nicht am 1. September 2014 bezahlt hat, behält der Verkäufer definitiv die Anzahlung von Fr. 200‘000.-.“. Im Mai 2012 erklärten A.________ und B.________, handelnd für die E.________ GmbH, unter Überlassung der geleisteten Anzahlung von Fr. 50‘000.-, den Rücktritt vom Vertrag und taten ihrer Absicht kund, die E.________ GmbH in Konkurs gehen zu lassen, wenn der Vertragsrücktritt zu den genannten Konditionen nicht akzeptiert würde (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2012, act. 2048; E-Mail vom 20. Mai 2012, act. 2049). Die vereinbarten Ratenzahlungen wurden in der Folge denn auch nicht geleistet. Im Übrigen wurden von A.________ und B.________ zulasten der Geschäftskonten private Geldbezügen sowie Schenkungen an ihnen nahestehenden Personen getätigt (act. 2121 ff). Im Juli 2012 gründeten A.________ und B.________ die I.________ GmbH, mit einem ähnlichen Zweck wie die E.________ GmbH (act. 2050). Der Zusammenarbeitsvertrag für Strukturvermittler, welcher die E.________ GmbH mit der J.________ AG abschlossen hatte (act. 2143 ff.), wurde mit Abtretungserklärung von A.________ und B.________ vom 12. Juli 2012 per. 1. Juli 2012 auf die I.________ GmbH übertragen (act. 2148; Schreiben der J.________ AG vom 18. September 2012, act. 2147). Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts der Broye vom 25. März 2013 wurde über die E.________ GmbH der Konkurs eröffnet (act. 2063 f.). Gemäss Kollokationsplan wurden Forderungen von insgesamt Fr. 201‘919.25 eingegeben und gutgeheissen, darunter in der dritten Klasse eine Forderung von D.________ in Höhe von Fr. 152‘083.30 (act. 4003 ff.). Dies entspricht dem Saldo von der von D.________ und C.________ aus Terminverkaufs- und Kaufrechtsvertrag geltend gemachten Konventionalstrafe (zuzüglich Zins). B. Am 25. März 2013 reichten D.________ und C.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafklage ein gegen A.________ und B.________ wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB) sowie Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Gleichzeitig ersuchten sie um Beschlagnahme sämtlicher Forderungen von A.________ und B.________ respektive der von ihnen gehaltenen Gesellschaften (act. 2001 ff.). Am 28. März 2013 wies die Staatsanwältin den Antrag vom 25. März 2013 ab, wonach alle Forderungen der Beschwerdeführer oder von einem von ihnen kontrollierten Unternehmen zu beschlagnahmen seinen. C. Am 7. März 2014 erstattete das kantonale Konkursamt Anzeige gegen A.________ und B.________ wegen betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB),

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 167 StGB), Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323) sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB; act. 2100 ff.). D. Am 22. Mai 2014 erstattete die kantonale Ausgleichskasse Anzeige gegen A.________ und B.________ wegen Unterschlagung von Arbeitnehmerbeiträgen in Höhe von Fr. 4‘835.05 (act. 2200 ff.). E. Am 18. Juni 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A.________ und B.________ je ein Strafverfahren wegen Konkursdelikten. Gegen B.________ wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 13. November 2014 auf die Tatbestände der Widerhandlung gegen das AHVG und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt. F. Am 25. August 2014 stellten D.________ und C.________ Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152‘083.30 (act. 9037 ff.). Dabei verwiesen sie auf den Kollokationsplan vom 3. April 2014, mit der in der dritten Klasse anerkannten Forderung von D.________. Die Eingabe wurde am 29. August 2014 ergänzt (act. 9046 f.) und am 8. September 2014 erläutert (act. 9053 f.). G. Am 22. September 2014 wurden A.________ und B.________ als beschuldigte Personen einvernommen, wobei sie die Aussage verweigerten (act. 3000 ff.). Anlässlich der Einvernahme erweiterte RA Zbinden die Strafklage von D.________ und C.________ auf den Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). H. Am 14. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft zwei Verfügungen gegen A.________ und B.________: Einerseits belegte die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft … (Grundstück Nr. 272 der Gemeinde 2022.1) mit Beschlag, andererseits ordnete sie die Kontosperre des Lohnsparkontos … an. I. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von D.________ und C.________ auf Einziehung von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152‘083.30 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass es sich bei der Forderung der I.________ GmbH gegenüber der J.________ AG weder um einen deliktisch erworbenen Vermögenswert noch um ein Surrogat davon handle. Daher sei eine Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB ausgeschlossen. J. Am 26. Januar 2015 reichten A.________ und B.________ Beschwerde ein gegen die gegen sie erlassene Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 betreffend Grundbuch- und Kontosperre. Sie beantragen deren Aufhebung. Die Staatsanwältin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde vom Einholen der Stellungnahmen von D.________ und C.________ vorliegend abgesehen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erwägungen 1. a) Die Grundbuch- und Kontosperre werden vorliegend aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sowie aufgrund des Umstands, dass sie zusammen in einer Beschwerdeschrift angefochten worden sind, gemeinsam behandelt, auch wenn sie selbständig ergangen sind. b) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, somit auch gegen Beschlagnahmeverfügungen (Art. 263 StPO), ist die Beschwerde an die Strafkammer zulässig (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). c) Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtenen Verfügungen wurden den Beschwerdeführern am 15. Januar 2015 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 16. Januar 2015 und endete grundsätzlich am 25. Januar 2015. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Da es sich beim 25. Januar 2015 um einen Sonntag handelte, endete die Beschwerdefrist vorliegend am Montag, 26. Januar 2015. Die am 26. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. d) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer sind beschuldigte Personen und somit Parteien im Strafverfahren; ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung das angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zu bejahen. e) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). f) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführer rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss Folgendes: Die Staatsanwaltschaft habe in ihren Verfügungen (Grundbuch- und Kontosperre) lediglich in allgemeiner Form auf die Beschlagnahmevoraussetzungen von Art. 263 StPO verwiesen, ohne auszuführen, welche Beschlagnahmeart hier konkret in Frage komme. Eine konkrete auf den Sachverhalt abgestimmte Begründung liefere die Staatsanwaltschaft nicht. Damit verletze sie herrschendes Prozessrecht. a) Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) respektive an den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO) sowie die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 b) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO mittels summarisch begründeten Beschlagnahmebefehls. Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt und zur Beweislage enthalten, welche den Tatverdacht begründet, sowie den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Auch hat aus dem Beschlagnahmebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 263 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 62 zu Art. 263 StPO). Der Betroffene muss dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme; Wesen, Arten und Wirkungen - Unter Berücksichtigung der Beweismittel-, Einziehungs-, Rückgabe- und Ersatzforderungsbeschlagnahme, Zürich 2011, S. 107). Weist der Beschlagnahmebefehl Begründungsmängel auf, können diese durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, soweit diese über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und die Frage im Beschwerdeverfahren zumindest thematisiert worden ist (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 m.w.H.; BGer 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). c) Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die streitige Zwangsmassnahme vom 14. Januar 2015 mit der Bezeichnung „Grundbuchsperre vom 14. Januar 2015 (Art. 263 und 266 Abs. 2 StPO)“ wie folgt begründet: „Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.“ Die als „Kontosperre vom 14. Januar 2015 (Art. 263 ff. StPO)“ bezeichnete Zwangsmassnahme, welche ebenfalls vom 14. Januar 2015 datiert ist, kann folgende Begründung entnommen werden: „Es besteht der Verdacht, dass die sich auf den Bankkonten und Depots der beschuldigten Person befindlichen Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt worden sind. Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson werden beschlagnahmt, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.“ d) In den hiervor aufgeführten Begründungen der Beschlagnahmebefehle vom 14. Januar 2015 werden sämtliche in Art. 263 StPO geregelten Beschlagnahmearten, nämlich die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. b), die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) sowie die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO), pauschal aufgeführt. Insbesondere werden weder zum Rechtsgrund der verfügten Grundbuch- und Kontosperre (Beweismittel, Kostendeckung, Restitution, Einziehung), noch zum inkriminierten Sachverhalt und dem mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeobjekt Ausführungen gemacht. Die Staatsanwaltschaft verletzt damit grundsätzlich die ihr obliegende Begründungspflicht von Beschlagnahmebefehlen. Dieser Begründungsmangel wurde vorliegend allerdings geheilt: In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015, welche den Beschwerdeführern am 9. Februar 2015 zugestellt worden ist, präzisiert die Staatsanwältin die ungenügende Begründung. Insbesondere kann vorgenannter Stellungnahme die den Beschlagnahmebefehlen vom 14. Januar 2015 zugrunde liegende Beschlagnahmeart (Einziehungs- respektive Restitutionsbeschlagnahme) entnommen werden, und auch die Kausalität zwischen den infrage stehenden Delikten (Konkursdelikte) und den

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Beschlagnahmeobjekten (Liegenschaft ...; …) wird summarisch dargelegt. Die Beschwerdeführer wurden dadurch in die Lage versetzt, die Tragweite der verfügten Beschlagnahmungen zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Das hiesige Gericht verfügt diesbezüglich über volle Kognition. Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Staatsanwaltschaft herrschendes Prozessrecht verletzt habe, ist damit unbegründet. 3. Materiell rügen die Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen sämtlicher Beschlagnahmearten nach Art. 263 ff. StPO vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die Grundbuchsperre nicht verhältnismässig. Bei der Kontosperre fehle es hingegen vordergründig an der Kausalität zwischen deliktischen Handlungen und Vermögenswerten auf dem entsprechenden Lohnkonto. a) aa) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Einziehungsrespektive Restitutionsbeschlagnahme nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). bb) Betreffend die Verhältnismässigkeit setzt Art. 197 Abs. 1 StPO voraus, dass die angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss (Bst. d). Das erste Element entspricht dem grundrechtlichen Kriterium der Erforderlichkeit. Die zweite Voraussetzung umfasst die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. Indem Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO verlangt, dass die Bedeutung der Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt, wird die Interessenabwägung spezifiziert: Da das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat umso grösser ist, je schwerer eine Straftat wiegt, erscheinen bei zunehmender Deliktsschwere stärkere Grundrechtseingriffe zulässig. Ob eine Beschlagnahme (noch) verhältnismässig ist, hängt auch vom Verfahrensstadium ab: Sind zu Beginn einer Untersuchung die Anforderungen geringer, steigen diese in dessen Verlauf an (zum Ganzen: HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165). b) aa) Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) ist im Übrigen zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt (Art. 70 ff. StGB). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Für eine Beschlagnahme bedarf es entsprechend einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Demgemäss müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in relevantem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 144 f.). Für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme reichen tatsächliche Hinweise, dass Buchgelder aus einer Quelle stammen könnten, in die eventuell auf strafrechtlich relevante Weise erlangte Mittel geflossen sind (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 146 f.). bb) Die Einziehungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Restitutionsbeschlagnahme (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 80; Art. 70 Abs. 1 StGB). Anders als die Einziehungsbeschlagnahme, kommt eine Restitution an den Geschädigten nur in Betracht, wenn die betreffenden Beschlagnahmeobjekte Originalwerte oder unechte Surrogate verkörpern. Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass einen Übertragung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überweisen wird (HEIMGARTNER, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 21 zu Art. 263 StPO). Im Beschlagnahmebefehl kann grundsätzlich offen bleiben, ob es sich um eine

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme handelt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N 50 zu Art. 263 StPO). c) aa) In Bezug auf die Grundbuchsperre rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme. bb) Die in Frage stehende Liegenschaft …) stellt ein Vermögenswert dar, der gemäss Art. 70 StGB eingezogen und dementsprechend gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO insbesondere auch im Hinblick auf eine Einziehung mittels Grundbuchsperre beschlagnahmt werden kann. cc) Mit der verfügten Grundbuchsperre geht für die Beschwerdeführer vorliegend eine (erhebliche) Beschränkung ihrer Eigentumsrechte einher, da ihre Verfügungsbefugnis und Verfügungsmacht über das fragliche Objekt vollständig aufgehoben worden sind. Überdies wurde ihnen durch die Beschlagnahme verunmöglicht, das Grundeigentum als Pfand für eine Kreditgewährung einzusetzen, was ihre Wirtschaftsfreiheit beschränkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 95). Im Verhältnis zur Beschränkung der Eigentumsrechte respektive der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer überwiegt im derzeitigen Verfahrensstadium (Eröffnungsverfügung gegen die Beschwerdeführer: 18. Juni 2014; Ausdehnungsverfügung gegen den Beschwerdeführer: 13. November 2014; Beschlagnahmung: 14. Januar 2015) aber das öffentliche Interesse an der Aufklärung der ihnen vorgeworfenen Straftaten (Beschwerdeführerin: Konkursdelikte; Beschwerdeführer: Konkursdelikte, Widerhandlung gegen das AHVG, Geldwäscherei): Die Tatbestände der Konkursdelikte (Art. 163 ff. StGB) sind teils als Verbrechen mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ausgestaltet und sind damit als schwerwiegende Delikte einzustufen, die die hiervor aufgeführten Grundrechtsverletzungen der Beschwerdeführer zulassen. Dem Beschwerdeführer wird darüber hinaus die Verletzung weiterer Straftatbestände vorgeworfen. Folglich rechtfertigt die Bedeutung der in Frage stehenden Straftaten die getroffene Zwangsmassnahme. Auch ist die verfügte Grundbuchsperre erforderlich; Ein milderes Mittel, wie etwa die Beschlagnahme eines Teils der Liegenschaft, ist nicht ersichtlich, da eine Grundbuchsperre grundsätzlich integral vorzunehmen ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 172). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die verfügte Grundbuchsperre damit im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO verhältnismässig. cc) Im Übrigen sind vorliegend auch die weiteren Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage; hinreichender Tatverdacht; Verdacht, dass Vermögenswert – zumindest teilweise – durch Straftat erlangt worden ist) an eine (Vermögens-)Einziehungsbeschlagnahme erfüllt. Eine Restitutionsbeschlagnahme ist hingegen nicht möglich, da es sich bei der Liegenschaft um ein echtes Surrogat handelt (Deliktserlös wurde auf einen andersartigen Wertträger übertragen). Auf die im Zusammenhang mit der Grundbuchsperre gemachten Ausführungen der Beschwerdeführer zur Beweismittel- und Deckungsbeschlagnahme wird nicht eingegangen, da sie bei gegebener Sachlage nicht relevant sind. In Bezug auf die Grundbuchsperre ist die Beschwerde mithin vollumfänglich abzuweisen. d) aa) In Bezug auf die Kontosperre machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, es fehle an der Kausalität zwischen den deliktischen Handlungen und den Vermögenswerten auf dem mit Beschlag belegten Lohnsparkonto …. Sie bestreiten, dass die Vermögenswerte auf dem Konto einen deliktischen Hintergrund haben sowie dass sich auf dem Konto entsprechende Vermögenssurrogate befinden. bb) Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 aus, dass auf dem Lohnsparkonto … der Beschwerdeführer bei der K.________ am 29. November 2013 Beträge von insgesamt Fr. 452‘000.00 ab den Hypothekarkonten …, lautend auf die Beschwerdeführer und

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 deren Tochter L.________, einbezahlt worden seien. Die Hypotheken würden drei Liegenschaften betreffen, welche die Tochter im Jahr 2009 erworben habe. Gemäss Kreditverträgen der K.________ würden die Zinsen und Amortisationen dieser Hypothekarkredite dem beschlagnahmten Konto der Beschwerdeführer belastet. Von der Gesamtsumme von Fr. 452‘000.- sei zur Ablösung der Kredite bei der M.________ am 29. November 2013 nur ein Betrag von Fr. 351‘025.25 verwendet worden. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Differenzbetrag von rund Fr. 100‘000.- schon vorher durch die Beschwerdeführer amortisierte worden sei, u.a. mit einem Teil des Betrags von Fr. 120‘000.-, welcher der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in bar ab seinem Konto bei der N.________ bezogen habe. Auf diesem Konto bei der N.________ sei am 8. Mai 2012 eine angebliche Gewinnauszahlung der E.________ GmbH für das Jahr 2011 von Fr. 150‘000.- ab dem Konto der E.________ GmbH bei der O.________ eingegangen. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als am 9. August 2013 auf allen Liegenschaften ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Zudem sei ersichtlich, dass alle Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaften auf das beschlagnahmte Lohnsparkonto … der Beschwerdeführer fliessen würden. cc) Vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten Ausführungen der Staatsanwältin, welche sich anhand der sich in den Akten befindlichen Bankeditionen nachvollziehen lassen, liegen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – klare Hinweise vor, dass die sich auf dem Lohnsparkonto befindlichen Vermögenswerte respektive Vermögenssurrogat aus den Delikten stammen könnten, die den Beschwerdeführern vorgeworfen werden (insbesondere Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB). Solche Hinweise respektive ein solcher Verdacht, dass sich auf dem beschlagnahmten Lohnsparkonto inkriminierte Vermögenswerte bzw. Surrogate derselben befinden könnten, sind für die Anordnung einer Einziehungsbeschlagnahme ausreichend. Ein qualifizierter Verdacht ist gerade nicht erforderlich. Damit ist auch die gegen die Kontosperre erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ob die betroffenen Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber allfällig Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auszuhändigen sind, kann offen bleiben. 4. Als unterliegende Parteien haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 418 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 578.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 78.-) festzusetzen. Eine Entschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO analog).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 578.- festgesetzt und A.________ und B.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 2. März 2015/lgr Präsident Gerichtsschreiberin

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