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Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 12.08.2015 502 2015 126

12 agosto 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Strafkammer·PDF·1,551 parole·~8 min·4

Riassunto

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2015 126 Urteil vom 12. August 2015 Strafkammer Besetzung Präsident: Roland Henninger Richter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays Gerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen POLIZEIRICHTER DES SEEBEZIRKS Gegenstand Nichteintreten infolge verspäteter Einreichung der Beschwerdeschrift und mangelnder Begründung Beschwerde vom 11. Juni 2015 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Seebezirks vom 24. April 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl 25. November 2014 verurteilte der Vize-Oberamtmann des Seebezirks (nachfolgend: der Vize-Oberamtmann) A.________ wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) zu einer Busse von CHF 400.- sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten. Mit einer Fax-Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. November 2014. Zugleich bat er um Akteneinsicht. Eine Kopie der Akten wurde A.________ am gleichen Tag zugestellt. Gleichzeitig wurde dieser ersucht, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalte. Am 28. Januar 2015 überwies der Vize- Oberamtmann die Sache zuständigkeitshalber dem Polizeirichter des Seebezirks (nachfolgend: der Polizeirichter). In Ersetzung des Strafbefehls vom 25. November 2014 erliess der Vize-Oberamtmann am 10. Februar 2015 gegen A.________ in der gleichen Sache einen neuen Strafbefehl, mit dem er letzteren wiederum zu einer Busse von CHF 400.- verurteilte. In einem Begleitschreiben des Vize- Oberamtmanns wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass eine Einsprache nur mit Originalunterschrift möglich sei. Da A.________ die den Strafbefehl betreffende Postsendung nicht innert Frist abgeholt hatte, stellte der Vize-Oberamtmann diese am 31. März 2015 mit einfacher Post zu. Mit einer Fax-Eingabe vom 7. April 2015 erhob A.________ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2015. Der Vize-Oberamtmann liess die Sache am 9. April 2015 erneut dem Polizeirichter zukommen. Mit Verfügung vom 24. April 2015 trat der Polizeirichter auf die Einsprache vom 7. April 2015 namentlich wegen deren verspäteter Einreichung nicht ein. Zudem stellte er fest, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 rechtskräftig ist. B. Ein an ihn gerichtetes, wiederum mit Fax zugesandtes Schreiben vom 11. Juni 2015 des A.________ übermittelte der Polizeirichter der hiesigen Strafkammer. Der Präsident der Strafkammer setzte A.________ eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe. Eine unterzeichnete Eingabe ist beim Kantonsgericht am 15. Juli 2015 eingegangen. In einem vom 7. Juli 2015 datierten Schreiben erwähnt A.________ ausdrücklich, seine Eingabe sei als Beschwerde zu betrachten. Er beantragt, es sei festzustellen, der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 sei nicht rechtskräftig, sowie die Fortsetzung des Verfahrens. Erwägungen 1. a) Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Strafkammer angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 StPO, 85 Abs. 1 JG). Die Zustellung einer Mitteilung gilt namentlich als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Der Beschwerdeführer wusste, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, und musste deshalb mit einer Zustellung rechnen. Für die Verfügung vom 24. April 2015 erfolgte gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 8. Mai 2015 ein Zustellversuch, der jedoch scheiterte. Die vom 11. Juni 2015 datierte Rechtsmittelschrift wurde somit verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Auch aus einem andern Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. a) Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO, Art. 64 Bst. c JG). Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (SCHMID, StPO-Praxis- Kommentar, 2009, Art. 385 N. 4). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt falsch sei, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge darzulegen oder zu wiederholen. Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht zwar nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Allerdings erfasst Art. 385 Abs. 2 StPO lediglich Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Aufl. 2014, Art. 385 StPO N. 4). b) In seinem sorgfältig begründeten Entscheid führt der Polizeirichter im Wesentlichen aus, dass die Ausstellung des Strafbefehls vom 10. Februar 2015 nicht gegen das Verbot der doppelten Strafverfolgung verstiess, da der Strafbefehl vom 25. November 2014 mangels Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts ungültig war; dass der Versuch, den Strafbefehl vom 10. Februar 2015 zuzustellen, am 13 Februar 2015 scheiterte; dass der Beschwerdeführer Kenntnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens hatte; dass die Frist für das Einreichen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Februar 2015 am 31. März 2015 ablief und die Einsprache vom 7. April 2015 somit verspätet ist; dass die Einsprache vom 7. April 2015 zudem ohnehin nicht gültig gewesen wäre, da die Einsprache schriftlich zu erfolgen hat, wofür eine Eingabe mittels Fax nicht ausreicht. In seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 führt der Beschwerdeführer, nebst Punkten, die für die vorliegende Sache ohnehin nicht relevant sind, unter anderem aus, nach „hiesigem Rechtsverständnis“ hätte über seine Einsprache vom 9. Dezember 2014 in einem ordentlichen Verfahren entschieden werden müssen; der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 enthalte den Hinweis, gegen den Strafbefehl könne nur per Brief mit Originalunterschrift und auch nur binnen 10 Tagen Einsprache eingelegt werden; diese Formerfordernisse leuchteten ihm nicht ein, da er

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 auf den Postlauf keinen Einfluss habe; in Deutschland werde man zuerst rechtskräftig verurteilt und müsse danach bezahlen; die Notwendigkeit des Erlasses eines zweiten Strafbefehls leuchteten ihm nicht ein; auf den Hinweis im Schreiben vom 31. März 2015 habe er fristgerecht am 7. April 2015 Einsprache erhoben; am 7. April 2015 habe er das entsprechende Dokument bei der Post aufgegeben, dieses sei jedoch mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ zurückgekommen. Diese von einem Rechtsanwalt verfassten, teilweise nicht nachvollziehbaren Ausführungen vermögen der gesetzlichen Begründungspflicht nicht im Geringsten zu genügen. Namentlich setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dem Argument des Polizeirichters auseinander, dass die Einsprachefrist am 31. März 2015 ablief und die Einsprache vom 7. April 2015 verspätet ist. Er versteift sich vielmehr darauf zu behaupten, er habe am 7. April 2015 fristgerecht Einsprache erhoben, übersieht dabei aber, dass das Schreiben vom 31. März 2015 – wie in diesem erwähnt – keine neue Frist auszulösen vermochte. Dass die vom 7. April 2015 datierte (verspätete) Eingabe am selben Tag der Post übergeben worden wäre, ergibt sich im Übrigen weder aus den Akten noch aus vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer – bis auf die Bemerkung, die Notwendigkeit des Erlasses eines zweiten Strafbefehls leuchteten ihm nicht ein – zu den Feststellungen des Polizeirichters, der erste Strafbefehl sei ungültig gewesen und eine mit Fax eingereichte Einsprache sei ungültig. Auch mangels rechtsgenüglicher Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Schliesslich müsste die Beschwerde bei Eintreten auf dieselbe mit Verweis auf die zutreffende Begründung des Polizeirichters, der grundsätzlich nichts beizufügen ist, abgewiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den Grundsatz „ne bis in idem“ ins Spiel bringt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Strafbefehl vom 10. Februar 2015 lediglich denjenigen vom 25. November 2014 ersetzte und letzterer daher gar nicht in Rechtskraft trat, so dass sich die Frage der Anwendung dieses Grundsatzes nicht stellt (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 363). Soweit aus den Eingaben des Beschwerdeführers zumindest implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hervorgehen sollte, ist zu bemerken, dass ein allfälliges Nichtverschulden nicht im Geringsten glaubhaft gemacht wird (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO). 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.- festzusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 57.-. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 357.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 57.-) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. August 2015/rhe Präsident Gerichtsschreiberin