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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 02.03.2022 106 2022 28

2 marzo 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,344 parole·~12 min·7

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 28 106 2022 29 Urteil vom 2. März 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Partei A.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller Gegenstand Unvermögen der Partei (Art. 69 ZPO) – Fristwiederherstellung (Art. 147 ff. ZPO) Beschwerde vom 10. Februar 2022 gegen den Entscheid der Friedensrichterin des Sensebezirks vom 15. Dezember 2021 Gesuch vom 10. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 erwägend, dass die Friedensrichterin des Sensebezirks (nachfolgend: die Friedensrichterin) mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 für A.________ eine Vertretung gemäss Art. 69 ZPO im Kindesschutzverfahren betreffend seine Söhne B.________ und C.________ bestellte und Rechtsanwalt D.________, Bern, zum Vertreter bestimmte; dass A.________ am 10. Februar 2022 dagegen Beschwerde erhob; dass er in dieser Eingabe um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte; dass die Friedensrichterin am 21. Februar 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete und die zwei letzten Dossiers ihrer Akten überwies; dass A.________ am 28. Februar 2022 eine spontane Replik einreichte; dass er am 24. Februar, 25. Februar und 1. März 2022 weitere schriftliche Eingaben vornahm; dass auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und der Akten verzichtet wurde (OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS, ZPO Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N. 1); dass der hiesige Gerichtshof für die Behandlung sowohl des Gesuchs um Fristwiederherstellung als auch der Beschwerde gegen den Entscheid der Friedensrichterin zuständig ist (Art. 69, 148, 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11] und Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]); dass die Bestellung eines Rechtsbeistands gemäss Art. 69 ZPO eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO darstellt (BSK-ZPO, TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 69 N. 19; OBER- HAMMER/ DOMEJ/HAAS, Art. 69 N. 7), so dass die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO); dass das Gesuch um Wiederherstellung innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen ist (Art. 148 Abs. 2 ZPO); massgeblich ist, von welchem Zeitpunkt an die gesuchstellende Person zufolge Wegfalls des Hindernisses wieder in der Lage gewesen wäre, die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen (OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS, Art. 148 N. 10); dass vorab das Gesuch um Fristwiederherstellung zu prüfen ist; dass A.________ dieses wie folgt begründet: «(…) In der Tat konnte ich aufgrund der akuten und schweren Erkrankung eines nahen Familienmitgliedes und den damit verbundenen Verpflichtungen bis heute keine Einsprache auf den Entscheid machen. (Beweise: Arztzeugnis - weitere Beweise können im Zweifelsfall nachgereicht werden). Weiter ist es so, dass der Verhinderungsgrund immer noch aktuell ist, jedoch nicht mehr so Akut, somit sind die Bedingungen gemäss Art. 148 ZPO Abs. 2 «Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen», erfüllt und eingehalten. Eine schwere Erkrankung eines nahen Familienmitglied[s] und die damit verbundenen familiären Verpflichtungen stellen einen zureichenden Grund dar, um diese Frist wieder herzustellen und oder eine neue zu setzen. Zumal der Entscheid einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, bitte ich Sie auf meinen Antrag zur Wiederherstellung der Frist einzutreten»;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass er diesbezüglich in seiner spontanen Replik das Folgende ausführt: «Ich distanziere mich von der Behauptung ich hätte einen eingeschriebenen Brief nicht abgeholt. Zumal dem Gericht im Dezember klar mitgeteilt wurde, dass ich abwesend bin aus den Gründen der gesundheitlichen Probleme meiner Mutter. Und meine Post nur sporadisch und nach Post-Öffnungszeiten kontrollieren gehen konnte. Jedoch verweise in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die schon länger anhaltenden Probleme mit der Postzustellung. In diesem Zusammenhang wurde das Friedensgericht schon mehrfach gebeten, die Sendungsnummern zuzustellen und allfällige Sendungen anzukündigen (die Post hätte diese Benötigt um den Sachverhalt aufzuklären), damit man diese verfolgen kann bei der Post. Daher distanziere ich mich einmal mehr jeglichen Anschuldigungen. Abschliessend sei gesagt, dass meine Mutter die Einzige wäre, die bei meiner Abwesend die Post hätte abholen gehen können – da Sie zu diesem Zeitpunkt jedoch schwärst krank im Spital war, [f]iel diese Möglichkeit ja auch logischerweise weg! Zumal mit keinem Schreiben des Gerichts gerechnet werden musste (insbesondere waren auch noch Gerichtsferien). Fakt ist jedoch, wenn Ihre Mutter schwer krank (zwischen Leben und Tod - man wusste es nicht) im Krankenhaus ist, dann haben Sie bestimmt auch andere Sorgen als sich mit offensichtlich unnötigen Gerichtsspielchen einer offensichtlich zumindest ansatzweisse unzurechnungsfähigen Kindsmutter abzugeben. Dies zumal Sie ja das Gericht noch korrekt über den Sachverhalt informiert haben. Zumal ich auch noch zwei Kinder habe um die ich mich kümmern musste (sehen Sie die Liste der Betreuungstage über Weihnachten und Neujahr). Kann im Bestreitungsfall alles nachgewiesen und belegt werden. Zahlreiche Beweise sind vorhanden»; dass nach Art. 148 Abs. 1 ZPO das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft; der Gesuchsteller trägt die Beweislast für die Wiederherstellungsgründe und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit; das Versäumnis muss auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruhen; das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht; dabei ist Tatfrage, wie sich die die Wiederherstellung begehrende Partei verhalten hat, während Rechtsfrage ist, ob das tatsächlich festgestellte Verhalten als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist; beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. u.a. Urteil BGer 4A_289/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4 m. H.); ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr rechtfertigt sich eine strenge Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin; für die Frage der Wiederherstellung ist ausschlaggebend, ob der Partei die Säumnis nach den konkreten Umständen im Lichte des objektiven Sorgfaltsmassstabs zum Vorwurf gereicht; ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei zu veranschlagen ist (Urteil BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3); Krankheit kann nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteile BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.2; 2C_598/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.4); dass diesbezüglich aus den Akten insbesondere das Folgende erhellt: - der angefochtene Entscheid wurde A.________ per eingeschriebenen Brief geschickt; gemäss Sendungsverlauf der Post erging die Abholungseinladung am 16. Dezember 2021; die 7-tägige Abholfrist lief sodann bis zum 23. Dezember 2021; da der Brief innert dieser Frist nicht abgeholt wurde, wurde er am 3. Januar 2022 nochmals per A-Post versendet, mit dem Hinweis, dass der Entscheid am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch durch die Post, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, als zugestellt gilt; https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=wiederherstellung+148+ZPO+leichtes+krankheit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-II-86%3Afr&number_of_ranks=0#page86

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 - der Gesuchsteller hat mehrere Zeugnisse seines Hausarztes, Dr. med. E.________, eingereicht, welche wie folgt lauten: «Aufgrund eines unerwarteten und schweren familiären Ereignisses ist mein Patient aktuell und bis auf weiteres nicht in der Lage, die Eingabefrist vom 9. Dezember 2021 oder Gerichtstermine wahrzunehmen. Es handelt sich um eine akute psychosoziale Belastung» (vgl. erstes Zeugnis vom 30.11.2021), «Aufgrund eines unerwarteten und schweren familiären Ereignisses ist mein Patient aktuell und bis auf weiteres nicht in der Lage, die Eingabefrist vom 9. Dezember 2021 oder Gerichtstermine (wie z.B. am 27.1.2022) wahrzunehmen. Es handelt sich um eine akute psychosoziale Belastung. Die Betreuung seiner Kinder durch ihn, ist jedoch gewährleistet» (vgl. zweites Zeugnis vom 30.11.2021 und Zeugnis vom 13. Januar 2022), «Als behandelnder Hausarzt bestätige ich, dass oben genannter Patient zurechnungsfähig und handlungsfähig ist, dies auch in Bezug auf die Interessen und Betreuung seiner Kinder» (vgl. Zeugnis vom 1. Februar 2022); - mit E-Mail vom 4. Januar 2022 teilte der Gesuchsteller der Vorinstanz namentlich das Folgende mit: «Aus hauptsächlich Zeitgründen aufgrund der akuten Erkrankung meiner Mutter und weil ich mich um meinen Vater kümmern muss, teile ich Ihnen mit, dass jegliche Fristen weiterhin stillgelegt werden (dies belegt das Zeugnis meines Arztes klar und deutlich)»; - mit E-Mail und Schreiben (in den Briefkasten der Vorinstanz eingeworfen) vom 10. Januar 2022 teilte er sodann u.a. mit, dass das Zeugnis seines Hausarztes einzig und alleine eine Bestätigung sei, dass er sich aufgrund der akuten und schweren Erkrankung seiner Mutter nicht mit Lappalien wie Gerichtskindergarten beschäftigen kann, sondern sich um Wichtigeres kümmern muss, u.a. um die Betreuung seines Vaters und der Kinder (50%) sowie um seine Firma, so dass es im Moment nicht möglich war und ist, zu Öffnungszeiten eine Poststelle aufzusuchen, was auch bis auf Weiteres der Fall sein werde, da sich die Person, die dies im Verhinderungsfall für ihn tun könnte, im Krankenhaus befinde; - in einer E-Mail und einem Schreiben vom 13. Januar 2022 an das Friedensgericht nahm der Gesuchsteller zu einem Brief dieser Gerichtsbehörde vom 11. Januar 2022 Stellung; darin erwähnte er u.a. auch den Entscheid vom 15. Dezember 2021; - am selben Tag schrieb er eine E-Mail an F.________ (Lehrperson des Sohnes C.________), betreffend Daten für das Elterngespräch; darin gab er folgende mögliche Termine bekannt: 17.01.22 (16.45), 20.01.22 (16.00), 24.01.22 (16.45) und 27.01.22 (16.00); - vom 25. bis 31. Januar 2022 bzw. anfangs Februar 2022 verschickte der Gesuchsteller zahlreiche E-Mails, namentlich an die Vorinstanz (z.B. am 25. Januar 2022 9 E-Mails), den Beistand der Kinder, die Schule und den Kundendienst der Post; - am 26. Januar 2022 liess er der Primarschule G.________ einen eingeschriebenen Brief zukommen; - am 27. Januar 2022 kam es zu einem längeren Telefongespräch zwischen dem Gesuchsteller und der Friedensrichterin H.________; - am 7. Februar 2022 verfasste er ein Schreiben z.H. des Friedensgerichts; dass der Gesuchsteller nicht bestreitet, dass die Beschwerde nicht innert der 10-tägigen Frist eingereicht wurde; er ist jedoch (sinngemäss) der Auffassung, dass ihn kein (bzw. nur ein leichtes) Verschulden an der verspäteten Eingabe seiner Beschwerde trifft, so dass die Frist wiederherzustel-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 len ist; dem kann nicht gefolgt werden; dem Beschwerdeführer war es im Verlaufe des Monats Januar 2022 – sprich als die gesetzliche Beschwerdefrist so oder anders endete, hatte er doch aller spätestens am 13. Januar 2022 Kenntnis des Entscheids – offensichtlich möglich, zahlreiche E-Mails und Schreiben z.H. u.a. des Friedensgerichts zu verfassen, Briefe in dessen Briefkasten einzuwerfen, Anträge zu stellen oder Termine für ein Elterngespräch vorzuschlagen (inkl. während den Öffnungszeiten der Post), so dass weder glaubhaft gemacht wird, noch ersichtlich ist, weshalb er diesen Entscheid nicht hätte rechtzeitig beim Kantonsgericht anfechten können; objektiv und subjektiv unmöglich war es aufgrund der erwähnten Handlungen des Gesuchstellers jedenfalls nicht; daran vermögen auch die Arztzeugnisse nichts zu ändern, zumal der Gesuchsteller diesbezüglich selber ausführte, dass das Zeugnis seines Hausarztes einzig und alleine eine Bestätigung sei, dass er sich aufgrund der akuten und schweren Erkrankung seiner Mutter nicht mit Lappalien wie «Gerichtskindergarten» beschäftigen könne, sondern sich um Wichtigeres kümmern müsse (Betreuung Vater, Betreuung Kinder, Firma), bzw. dass aus Zeitgründen die Fristen «weiterhin stillgelegt werden»; abgesehen davon, dass ein Arztzeugnis keine «Fristen stilllegt», wird überdies nicht behauptet, dass es sich im Januar 2022 um eine plötzliche schwere Erkrankung der Mutter handelte, die es dem Gesuchsteller objektiv und subjektiv verunmöglicht hätte, innert Frist zu reagieren; es ging vielmehr um eine seit (mindestens) Ende November 2021 andauernde Situation (vgl. Arztzeugnisse vom 30. November 2021 und 13. Januar 2022), so dass es dem Gesuchsteller zumutbar war, sich entsprechend zu organisieren, dies umso mehr als er um das hängige Kindesschutzverfahren – in welchem er zum Beispiel selber am 16. November 2021 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte – wusste; demnach kann ihm nicht zugestimmt werden, wenn er ausführt, dass er mit keinem Entscheid rechnen musste, zumal im Kindesschutzbereich die Fristen an Weihnachten nicht still stehen (Art. 1 Abs. 2 KESG); schliesslich kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich nicht um die erste Beschwerde des Gesuchstellers an das Kantonsgericht bzw. um sein erstes Fristwiederherstellungsgesuch handelt, so dass er auch nicht als gänzlich rechts- und verfahrensunkundig bezeichnet werden kann; den Akten kann sogar entnommen werden, dass er angibt, in der Rechtsberatung tätig zu sein; aufgrund der gesamten konkreten Umstände kommt der Hof demnach zum Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall um kein leichtes Verschulden handelt: Bei der Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht es nicht um eine Lappalie oder «Gerichtskindergarten»; der Gesuchsteller war trotz Erkrankung seiner Mutter und familiärer/beruflicher Verpflichtungen im Stande, diverse Handlungen im Zusammenhang mit dem hängigen Kindesschutzverfahren vorzunehmen; die Einreichung der Beschwerde innert der 10-tägigen Frist gehörte nicht dazu; dies muss er sich anrechnen lassen; dass selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Gesuchsteller den Entscheid erst am 13. Januar 2022 erhalten hat und es ihm in diesem Zeitpunkt, sprich während der 10-tägigen Frist vom 14. bis Montag, 24. Januar 2022 objektiv und subjektiv unmöglich war, zu reagieren, so müsste jedoch festgestellt werden, dass sein Wiederherstellungsgesuch verspätet eingereicht wurde; spätestens ab dem 25. Januar 2022 zeigen seine Handlungen nämlich unmissverständlich, dass keine Unmöglichkeit bestand bzw. er in der Lage war, die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen; dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist dementsprechend als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist; dass daher auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2021 nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 dass keine Entschädigung geschuldet ist; Der Hof erkennt: I. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. II. Auf die Beschwerde vom 10. Februar 2022 wird nicht eingetreten. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 300.- festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 2. März 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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