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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 25.04.2022 106 2022 22

25 aprile 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,173 parole·~11 min·8

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2022 22 106 2022 25 Urteil vom 25. April 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Jean-Luc Mooser, Catherine Faller Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung; Nachbetreuung und ambulante Massnahme (Art. 437 ZGB und Art. 26 KESG) Beschwerde vom 27. Januar 2022 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 13. Januar 2022 Gesuch vom 1. Februar 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 erwägend, dass Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in C.________, mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 zugunsten von A.________, geboren 1989 eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung anordnete; als Gründe gab er eine bekannte paranoide Schizophrenie, einhergehend mit einer Dekompensation, Verfolgungswahn, Misstrauen, Risiko eines gewalttätigen Verhaltens, psychische Halluzinationen, Denkstörungen und fehlende Krankheitseinsicht an; als Folge davon wurde A.________ in das stationäre Behandlungszentrum Villars-sur-Glâne (nachfolgend das SBZ) eingewiesen; dass A.________ am 6. Januar 2022 beim Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) Beschwerde gegen den vorgenannten Unterbringungsentscheid erhob; dass Dr. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Januar 2022 sein vom Friedensgericht in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten über A.________ einreichte; dass A.________ am 13. Januar 2022 im SBZ Villars-sur-Glâne in Anwesenheit des Oberarztes Dr. E.________ vom Friedensgericht angehört wurde; dass das Friedensgericht noch am selben Tag folgendes entschied: l. Die Beschwerde […] wird teilweise gutgeheissen. ll. A.________ wird vom stationären Behandlungszentrum des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit, in Villars-sur-Glâne, mit sofortiger Wirkung entlassen. lll. Für A.________ wird eine ambulante Nachbetreuung angeordnet. Dabei muss er sich an folgende Regeln halten (Art.437 ZGB und Art. 26 KESG): a) Regelmässige Termine bei Dr. F.________, Psychiater und Psychotherapeut, in G.________, wahrnehmen und seine Anweisungen befolgen, insbesondere betreffend die medikamentöse Behandlung; das Friedensgericht präzisiert, dass der erste Termin bei Dr. F.________ zeitnah erfolgen muss und A.________ für eine Terminabsprache verantwortlich ist; b) Die verschriebenen Medikamente vorschriftsgemäss einnehmen. lV. Eine fürsorgerische Unterbringung von A.________ im stationären Behandlungszentrum des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit, in Villars-sur-Glâne, kann in Betracht gezogen werden, falls er die angeordneten Nachbetreuungsvorschriften nicht einhält und er sich dadurch selbstgefährdet. V. Dr. F.________ wird gebeten, dem Friedensgericht die Nichteinhaltung der unter Ziffer lll. dieses Dispositivs aufgeführten Massnahmen umgehend zu melden. Vl. Das Friedensgericht überprüft erstmals in sechs Monaten, ob die ambulante Massnahme aufrechterhalten werden muss. Demzufolge bittet die vorliegende Gerichtsbehörde Dr. H.________, ihr bis zum 15. Juli 2022 einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand von A.________ und die Beibehaltung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme einzureichen. Vll. lm Sinne einer periodischen Überprüfung stellt das stationäre Behandlungszentrum, in Villars-sur- Glâne, dem Friedensgericht des Saanebezirks, in Freiburg, periodisch einen Bericht über den Gesundheitszustand von A.________ zu, wenn dieser immer noch aufgrund des vorliegenden Entscheides platziert ist (Art. 431 ZGB).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Vlll. Die Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 12. Januar 2022 von Dr. D.________, Psychiater in C.________, werden dem Staat Freiburg auferlegt. lX. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 JR). dass A.________ gegen diesen Entscheid am 27. Januar 2022 Beschwerde erhob; am 1. Februar 2022 ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dass A.________ am 4. Februar 2022 vom hiesigen Hof angehört wurde; dass das Friedensgericht am 11. Februar 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete; hingegen liess es dem hiesigen Hof ein Schreiben von Dr. F.________ vom 3. Februar 2022 zukommen; dass A.________ am 4. März 2022 Belege zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichte; dass er schliesslich am 31. März 2022 ein letztes Mal Stellung nahm und folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Hauptsächlich 2. Die Ziffern III. - VII. des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13. Januar 2022 werden aufgehoben. Subsidiär 2. Ziffer IV. und V. des Entscheids des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13. Januar werden aufgehoben. 3. Unter Entschädigungsfolgen. dass der hiesige Hof des Kantonsgerichts für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG); dass die Beschwerde vorliegend rechtzeitig eingereicht wurde; dass der Beschwerdeführer als direkt Betroffener zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); dass der Kindes- und Erwachsenenschutzhof mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition hat (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen); die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34); da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB); dass das Friedensgericht in seinem Entscheid vom 13. Januar 2022 festhielt, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt seien, so dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus dem SBZ zu entlassen sei; es führte weiter aus, A.________ habe aus eigenem Wunsch den Psychiater gewechselt, den er aber noch nicht getroffen habe; er habe sich

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 einverstanden erklärt, einerseits regelmässige Termine bei Dr. F.________, Psychiater und Psychotherapeut, in G.________, wahrzunehmen und dessen Anweisungen zu befolgen, und andererseits die verschriebenen Medikamente vorschriftsgemäss einzunehmen; das Friedensgericht beschloss somit, dass die ärztliche fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und A.________ mit sofortiger Wirkung aus SBZ entlassen werden könne, unter der Bedingung, dass er das vereinbarte Vorgehen einhalte; sollte er seine Therapie bei Dr. F.________ nicht zeitnah beginnen oder die vorgeschriebene Medikamenteneinnahme verweigern, werde Dr. H.________ gebeten, dies dem Friedensgericht unverzüglich mitzuteilen; dass der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen lässt, die fürsorgerische Unterbringung vom 29. Dezember 2021 sei in klarer Verletzung von Art. 426 ZGB erfolgt, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestand; so waren auch die Nachbetreuungsmassnahmen nicht gerechtfertigt; überdies seien diese unverhältnismässig und würden dem Therapieziel zuwiderlaufen; dass vorab festgestellt wird, dass Dr. H.________ dem Friedensgericht am 3. Februar 2022 mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer die Behandlung nach zwei Terminen abgebrochen habe, um vom Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG) weiterbehandelt zu werden; hingegen habe er (Dr. H.________) keine klinischen Hinweise für eine erneute fürsorgerische Unterbringung feststellen können; soweit der angefochtene Entscheid explizit die Behandlung durch Dr. H.________ vorsieht und dieser seiner Obliegenheit, das Friedensgericht über die Nichteinhaltung der Massnahmen durch A.________ in Kenntnis zu setzen, nachgekommen ist, ist der Entscheid in diesem Punkt gegenstandslos geworden; dass nach Art. 426 Abs. 1 ZGB eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann; erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung; erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung; weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann; gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung; die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB); die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1); dass gemäss Art. 437 ZGB die Kantone die Nachbetreuung regeln (Abs. 1); sie können auch ambulante Massnahmen vorsehen (Abs. 2); der Kanton Freiburg hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und die Nachbetreuung sowie die ambulante Massnahmen in Art. 26 KESG geregelt, und zwar wie folgt: Die Schutzbehörde kann die Entlassung auf der Grundlage einer medizinischen Beurteilung mit einer Nachbetreuung verknüpfen (Abs. 1); rechtfertigt das Bedürfnis nach persönlicher Fürsorge keine Unterbringung, so kann die Schutzbehörde je nach Umständen die betroffene Person verwarnen oder eine ambulante Massnahme anordnen; die Massnahme kann durch die Behörde, die sie angeordnet hat, wieder aufgehoben werden; sie kann jedoch in Sonderfällen diese Zuständigkeit der Einrichtung oder der Ärztin oder dem Arzt übertragen, die oder der mit der Betreuung der ambulanten Massnahme beauftragt wurde (Abs. 2); gemäss Art. 18 Abs. 1 KESV stützt sich die ambulante Behandlung auf eine medizinische Beurteilung und kann darin bestehen, dass eine bestimmte Lebensweise oder die Einnahme bestimmter Medikamente verordnet wird, mit

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 der Verpflichtung, regelmässig bei einer bestimmten Gesundheitsbehörde vorzusprechen oder eine Therapie zu befolgen; dass die Nachbetreuung von Art. 437 Abs. 1 ZGB nicht mit den ambulanten Massnahmen von Art. 437 Abs. 2 ZGB zu verwechseln ist; die Nachbetreuung besteht in erster Linie aus freiwilligen Angeboten, die dem Betroffenen zur Verfügung stehen sollen, aber auch aus behördlichen Massnahmen, welche Beistandschaften und je nach Verhältnissen auch die eigene Vorsorge des Betroffenen mitumfassen (dazu u.a. Urteil BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1 m. H.); die Anordnung ambulanter Massnahmen – zu welchen u.a. die behördliche Verpflichtung, sich nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung einer ambulanten medikamentösen Behandlung zu unterziehen, gehört (vgl. Urteil BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2) – unterliegt ihrerseits wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit; dass die Vorinstanz eine ambulante Nachbetreuung angeordnet hat, wobei effektiv die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich dieser Behandlung zu unterziehen, und die Anordnung einer medikamentösen Behandlung gemeint sind, da ansonsten eine (erneute) fürsorgerische Unterbringung in Betracht gezogen werden könne, falls er sich damit selbst gefährdet; dabei handelt es sich nicht um eine Nachbetreuung im Sinne von Art. 437 Abs. 1 ZGB und Art. 26 Abs. 1 KESG, sondern um ambulante Massnahmen nach Art. 437 Abs. 2 ZGB und Art. 26 Abs. 2 KESG; dass diese rechtsgenüglich zu begründen sind, namentlich in Bezug auf die Subsidiarität und die Verhältnismässigkeit, was vorliegend nicht der Fall ist; dass zudem nicht aus den Akten hervorgeht, dass eine solche Anordnung notwendig war; dem Gutachten von Dr. D.________ vom 12. Januar 2022 kann insbesondere entnommen werden, dass es keine klaren Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung gibt bzw. gab und der Beschwerdeführer zwar eine Behandlung braucht, er aber selbst einen Psychiater ausgewählt und die vorgeschlagene Medikation akzeptiert hat; überdies geht aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar-März 2022 drei Termine im FNPG wahrgenommen hat; dass die angeordneten Massnahmen daher aufzuheben sind, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind; dass die Frage, ob bei der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung Art. 426 ZGB verletzt wurde, offenbleiben kann, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Rechtsbegehren stellt; dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend abzuändern ist; dass der Beschwerdeführer die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragt; dass nach Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b); die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO);

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Unterlagen als mittellos erachtet werden kann; zudem erschienen seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos; ihm wird demnach für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 117 ZPO); dass die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person gehen; Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten (Art. 6 Abs. 1 KESG); dass die Gerichtskosten von CHF 600.- dem Verfahrensausgang entsprechend dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind; dass Parteikosten nur zugesprochen werden können, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 3 KESG), was vorliegend nicht der Fall ist; dass die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivilsachen gemäss Art. 57 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) auf Grund des Arbeitsaufwandes sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt wird; die Auslagen global festzusetzen sind, was Art. 57 Abs. 2 JR auch für die Entschädigung erlaubt, womit Rechtsanwältin Weber-Braune nicht zur Einreichung ihrer Kostenliste aufzufordern ist; die angemessene Entschädigung vorliegend auf CHF 1'200.- (inkl. Auslagen), zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt wird; der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13. Januar 2022 wird abgeändert und lautet neu wie folgt: l. Die Beschwerde, welche am 10. Januar 2022 von A.________ gegen den fürsorgerischen Unterbringungsbeschluss vom 29. Dezember 2021 von Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in C.________, eingereicht wurde, wird teilweise gutgeheissen. ll. A.________ wird vom stationären Behandlungszentrum des Freiburger Netzwerks für psychische Gesundheit, in Villars-sur-Glâne, mit sofortiger Wirkung entlassen. lll. Die Kosten des psychiatrischen Gutachtens vom 12. Januar 2022 von Dr. D.________, Psychiater in C.________, werden dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 JR). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune als amtliche Rechtsbeiständin. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.- festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune als amtliche Rechtsbeiständin von A.________ wird auf CHF 1'200.-, zzgl. Mehrwertsteuer zu CHF 92.40, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. April 2022/cth/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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