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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.02.2022 106 2021 78

23 febbraio 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·7,096 parole·~35 min·7

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2021 78 Urteil vom 23. Februar 2022 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Weber-Braune in der Angelegenheit betreffend C.________ Gegenstand Persönlicher Verkehr Beschwerde vom 15. Oktober 2021 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 15. Juli 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. A.________, geb. 1968, und B.________, geb. 1969, sind die geschiedenen Eltern des Kindes C.________, geb. 2010. Kurz nach der Geburt des Kindes kam es zur ersten Gefährdungsmeldung. Seither musste das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) in Bezug auf das Besuchsrecht des Kindsvaters zahlreiche Entscheide fällen, so insbesondere die Folgenden: Am 9. Juni 2011 wurde eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (300 2010 199 I, act. 103 ff.); auf Antrag des Jugendamtes wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters am 14. Juni 2012 superprovisorisch sistiert (300 2010 199 I, act. 121, 130 ff.); mit Entscheid vom 17. Juli 2012 regelte das Friedensgericht das Besuchsrecht von B.________ sowie die Übergabemodalitäten (jeden Freitag ab 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; 300 2010 199 I, act. 153 ff.); am 22. November 2012 wurde das Besuchsrecht sodann auf alle 14 Tage, jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, erweitert (300 2010 199 I, act. 184 ff.); mit Entscheid vom 27. Juni 2013 legte das Friedensgericht das Besuchsrecht von B.________ auf alle 14 Tage fest, wobei an den ersten zwei Besuchswochenenden die Besuche nur am Samstag oder am Sonntag tagsüber stattfinden; ab dem dritten Besuchswochenende verbringe C.________ den Samstag und den Sonntag bei ihrem Vater, übernachte aber bei ihrer Mutter; ab dem fünften Besuchswochenende prüfe die Beiständin laufend, ob eine Übernachtung von C.________ beim Kindsvater möglich sei (300 2010 199 I, act. 254 ff.); am 16. September 2013 meldete das Jugendamt, dass trotz klarer Regelung der Besuche keine Ruhe und Entspannung eingetreten seien; eine Übernachtung beim Kindsvater sei zurzeit nicht angebracht; es schlug somit eine schrittweise Einführung der Übernachtungen ab Februar 2014 vor (300 2010 199 I, act. 266 f.); in der Folge fand das Besuchsrecht aufgrund der belastenden Übergabesituationen von April 2014 bis November 2014 im „Point Rencontre“ statt (vgl. Jahresbericht Jugendamt 2014, 300 2010 199 I, act. 279 f.); mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 sprach das Zivilgericht des Seebezirks die Scheidung zwischen den Parteien aus; C.________ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und für den Kindsvater wurde das folgende Besuchsrecht vorgesehen: Jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr, zzgl. 3 Wochen Ferien pro Kalenderjahr (300 2010 199 I, act. 267 ff.); in der Folge fand das Besuchsrecht mit Ausnahmen jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend statt, jedoch mit Übergaben in den Räumlichkeiten des D.________ in E.________ (300 2010 199 I, act. 307); ab Frühling 2017 fand das Besuchsrecht nicht mehr gemäss Plan bzw. Gerichtsentscheid statt, sondern nur noch alle zwei Wochen an einem Tag am Wochenende ohne Übernachtung (vgl. Tätigkeitsbericht Jugendamt 2017; 300 2010 199 II, act. 5 ff.); mit Entscheid vom 12. Juli 2018 wurde das Ferienrecht zwischen C.________ und ihrem Vater mit sofortiger Wirkung suspendiert und es wurde festgehalten, dass bis auf Weiteres keine Übernachtungen beim Kindsvater stattfinden (300 2010 199 II, act. 24); nach Anhörung der Parteien und der Beiständin wurde sodann am 20. September 2018 entschieden, dass das Besuchsrecht alle zwei Wochen am Samstag von 09.30 Uhr bis 17.30 Uhr stattfindet; das Ferienrecht wurde auf vier einzelne Tage während den Schul-Weihnachtsferien und vier einzelne Tage während den Schul-Osterferien festgelegt; das Ferienrecht werde jedoch nur dann organisiert und umgesetzt, wenn sich für die jeweiligen Schulferien Tage finden lassen, an denen beide Kindseltern und ihre Tochter ortsanwesend sind und an denen der Kindsvater Ferientage beziehen kann (300 2010 199 II, act. 44 ff.); den am 19. Dezember 2019 (300 2010 199 II, act. 148 ff.) gefällten Entscheid hob der Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts mit Urteil vom 17. Juni 2020 auf und wies die Sache dem Friedensgericht zurück (106 2020 42).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 In der Folge hörte das Friedensgericht die Kindseltern und die Beiständin am 20. Mai 2021 erneut an und am 9. Juni 2021 kam es zu einem weiteren Gespräch der Friedensrichterin mit C.________ (300 2010 199 III, act. 281 ff., 292). Die Parteien tätigten ihrerseits diverse Eingaben und stellten Anträge (300 2010 199 III, u.a. act. 249, 280, 295). B. Am 15. Juli 2021 fällte das Friedensgericht sodann folgenden Entscheid (300 2010 199 III, act. 310 ff.): I. Bis Ende August 2021 finden die persönlichen Kontakte zwischen C.________ und B.________ gemäss dem von der Beiständin festgelegten Besuchsplan statt. II. Ab 1. September 2021 nimmt C.________ während den Schulwochen jeden Freitag das Mittagessen bei B.________ ein. III. Ab 1. September 2021 findet das Besuchsrecht zwischen C.________ und B.________ alle zwei Wochen vom Samstag 09.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr mit Übernachtung statt. IV. Die Beiständin wird angewiesen, zwischen dem 4. Oktober 2021 und dem 8. Oktober 2021 zur Evaluation der Situation ein Gespräch mit C.________ zu führen. V. C.________ verbringt Ferien bei B.________ vom 18. Oktober 2021 bis zum 24. Oktober 2021 und vom 27. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022. VI. Die Weihnachtstage verbringt C.________ je einen Tag bei A.________ und einen Tag bei B.________. VII. Die Beiständin wird beauftragt, das Besuchs- und Ferienrecht zwischen C.________ und B.________ zu organisieren. VIII. B.________ wird angewiesen, sämtliche Kontaktaufnahmen mit seiner Tochter auf die Zeit von 17.30 bis 18.00 Uhr und ausschliesslich auf das Haustelefon zu beschränken. C.________ steht es frei, mit B.________ zu telefonieren, wann sie es wünscht. IX. Die Beiständin wird angewiesen, dem Friedensgericht per 31. Januar 2022 einen Bericht über den Ablauf der Ferien, der Besuche und der Telefonate zwischen C.________ und B.________ einzureichen mit einem entsprechenden Antrag auf Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts ab Ende März 2022. X. Auf den Wechsel der psychologischen Begleitung von C.________ wird verzichtet. XI. Auf die Weisung an die Kindseltern zur Einreichung der Belege betreffend Anzahl Telefonkontakte und Inhalt der Skype Kontakte wird verzichtet. XII. Die Gerichtskosten von CHF 520.- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Eltern. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Postaufgabe) erhob A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben sei. In der selben Eingabe verlangte sie zudem, dass das Besuchsrecht des Kindsvaters durch vorsorgliche Massnahmen zu sistieren sei. Das Friedensgericht nahm am 9. November 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde; zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen konnte es sich mangels Informationen nicht äussern.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 B.________ nahm am 25. November 2021 (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen) und 5. Januar 2022 (Beschwerde) Stellung und schloss jeweils auf Abweisung. Am 17. Dezember 2021 beantragte er zudem, dass der Kindsmutter eine formelle Weisung erteilt wird, wonach sie sich an den Plan der Beiständin zu halten und ihm die Tochter für das Besuchsrecht zu übergeben habe. Am 21. Januar 2022 liess er dem hiesigen Gerichtshof schliesslich zwei Fotos der Briefe, die er am 14. Januar 2022 von seiner Tochter erhalten haben will, zukommen. A.________ replizierte spontan am 30. November 2021 (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen), 22. Dezember 2021 (Antrag auf formelle Weisung) und 7. Februar 2022 (Einreichung Fotos). Das Jugendamt teilte mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde; es werde auf die umfangreichen, jahrelangen Dokumentationen und Jahresberichte verwiesen. D. Mit Urteil vom 2. Dezember 2021 wies die Präsidentin des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab (106 2021 84). Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2021 zugestellt, so dass die am 15. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgte. 1.4. Die Kindsmutter ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden und verzichtet auf eine Anhörung der Parteien (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Es scheint nicht von vornherein klar, welche Regelung die Beschwerdeführerin genau anstrebt. So schliesst sie zwar auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, durch welche Regelung dieser zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 ersetzen ist, führt sie hingegen nicht aus. Insbesondere setzt sie sich in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2021 nicht ansatzweise mit folgenden Punkten auseinander, so dass diesbezüglich so oder anders nicht auf die Beschwerde einzutreten ist: Mittagessen (Dispositiv Ziff. II), Anweisungen/Aufträge an die Beiständin (Dispositiv Ziff. IV, VII, IX), Weihnachtstage (Dispositiv Ziff. VI), Kontaktaufnahmen Vater-Kind (Dispositiv Ziff. VIII), Wechsel der psychologischen Begleitung (Dispositiv Ziff. X), Weisung zur Einreichung von Belegen (Dispositiv Ziff. XI), Gerichtskosten (Dispositiv Ziff. XII). Aus der Beschwerdebegründung, die für eine Interpretation von Rechtsbegehren beizuziehen ist, ergibt sich indessen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Einführung von Übernachtungen wehrt, eventuell auch allgemein gegen das Besuchsrecht (vgl. diverse Vorwürfe gegen den Kindsvater, die sich nicht nur auf die Übernachtungen beziehen, siehe Ziff. 3.2 hiernach). Ob sie allenfalls die derzeitige Regelung (vgl. Entscheid vom 20. September 2018: Besuchsrecht alle zwei Wochen am Samstag von 09.30 Uhr bis 17.30 Uhr, zzgl. spezifisches Ferienrecht) beibehalten will – die in der Tat Gültigkeit hätte, sollte der Entscheid vom 15. Juli 2021 ohne neue Regelung aufgehoben werden –, ist nicht klar, zumal die Beschwerdeführerin mittels vorsorglicher Massnahmen die Sistierung des Besuchsrechts verlangte und der Vorinstanz vorwirft, sich seit 11 Jahren mit provisorischen Regelungen des Besuchsrechts zu begnügen und nie definitiv entschieden zu haben. Es stellt sich somit die Frage, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der angefochtene Entscheid im Grundsatz nicht zu beanstanden bzw. die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings kann der angefochtene Entscheid aufgrund der verstrichenen Zeit und der vorgebrachten Noven nicht unverändert bestätigt werden und ist daher von Amtes wegen anzupassen. 3. 3.1. In Bezug auf die Einführung von Übernachtungen des heute 12-jährigen Mädchens bei seinem Vater hat die Vorinstanz das Folgenden festgehalten: «C.________ ist im 2010 geboren. Die erste Weisung des Friedensgerichts in dieser Kindesschutzangelegenheit erfolgte am 31. März 2010, C.________ war zu diesem Zeitpunkt zwei Monate alt. Die Spannungen zwischen den Eltern haben in den elf letzten Jahren nicht abgenommen, im Gegenteil. Es folgten Gerichtsverfahren auf Gerichtsverfahren. Zum Schutze des Kindes wurde das Besuchsrecht immer wieder angepasst und zeitweise suspendiert, was jedoch zu keiner Normalisierung der Elternkontakte geführt hat. Mittlerweile ist C.________ elfeinhalb Jahre alt. Sie hat anlässlich des Gesprächs mit der Friedensrichterin vom 9. Juni 2021 geäussert, manchmal bei ihrem Vater übernachten zu wollen und sich manchmal nicht bereit dazu zu fühlen. Sie äusserte sich folglich nicht kategorisch gegen die Übernachtungen bei ihrem Vater, sondern signalisierte verhaltene Bereitschaft, bei diesem zu übernachten. Der Zeitpunkt ist gekommen, nicht zuletzt auch aufgrund des Alters von C.________, die Übernachtungen beim Kindsvater wiederaufzunehmen und zu einem ordentlichen Besuchsrecht zu gelangen. C.________ ist aufgrund ihres Alters nun in der Lage, mit ihrem Vater im Dialog den Ablauf ihres Aufenthaltes bei ihm mitzugestalten und beim Vater ihre Wünsche betreffend Aktivitäten mitzuteilen. Es liegt ferner im Kindesinteresse, dass die Wiederaufnahme des Besuchsrechts in Etappen erfolgt und sukzessive ausgebaut wird» (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4). 3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Ausübung des Besuchsrechts mit Übernachtungen habe von Beginn an Schwierigkeiten bereitet und beim Mädchen zu psychischen Problemen geführt, weshalb das Besuchsrecht bereits im Juni 2012 erstmals sistiert werden musste. Dessen Wiederaufnahme, insbesondere mit Übernachtungen, habe sich immer problematisch gezeigt. C.________ sei danach oft krank gewesen, habe unter Schlaf- und Angststörungen gelitten und nicht in die Schule gehen wollen. Die Situation habe sich in der Zwischenzeit nur noch verschlechtert. Nachdem das Besuchsrecht jahrelang ohne Übernachtungen gelebt worden sei, werde C.________ mit der neuen Regelung völlig überfordert. Bereits nach dem Entscheid vom 27. Juni

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 2013 habe sie sich verhaltensauffällig gezeigt, weshalb die Beschwerdeführerin sie in psychiatrische Behandlung bei der Kinderpsychologin, F.________, gegeben habe, wo sie sich seit dem 27. September 2013 in Behandlung befindet. Als sie im August 2015 den Kindergarten in G.________ besuchte, habe auch die zuständige Kindergärtnerin feststellen können, dass C.________ nach den Wochenenden bei ihrem Vater jeweils völlig «neben den Schuhen» stand. Im Dezember 2018 habe der Beschwerdegegner seiner Tochter erzählt, ihr Bett bei der Mutter sei voll von Spinnen, die in der Nacht auf ihr herumkrabbeln würden und habe ihr dabei Bilder von Spinnen gezeigt. Daraufhin habe sich das Mädchen geweigert, zu seinem Vater zu gehen. Als dieser daraufhin von der Beiständin mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, habe er sämtliche Aussagen abgestritten. Das kontrollierende Verhalten des Beschwerdegegners habe bereits 2015 derart an Intensität angenommen, dass es im Bereich des Strafbaren lag (u.a. die Beschwerdeführerin beobachten, sie fotografieren, ihr nachspionieren). In gleicher Weise werde C.________ überwacht, wenn sie beim Vater ist. So müsse sie ihm immer sämtliche SMS zeigen, die sie der Mutter schreibt und werde von ihm in allen Einzelheiten ausgefragt, wo, wann und mit wem sie mit ihrer Mutter war. Er kontrolliere, was sie esse und wieviel sie esse. Wenn sie bei ihm in der Wohnung sei, verstecke er den Wohnungsschlüssel aus Angst, sie könnte weglaufen. Der Aufbau einer Beziehung sei aufgrund der fehlenden Empathiefähigkeit des Vaters ausgeschlossen. Sein Verhalten habe krankhafte Züge angenommen. Wenn C.________ nach diesen Vorfällen den Wunsch äussere, dass sie ihren Vater nicht besuchen oder nicht bei ihm übernachten wolle, versuche er ihr ein schlechtes Gewissen zu machen, indem er ihr sage, wie traurig und verletzt er darüber sei. Die genannten Vorfälle seien für die Beurteilung, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Besuchsrecht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, entscheidend. Wenn sich das Friedensgericht mit diesen nicht auseinandersetzt, verletze es Bundesrecht und insbesondere Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO. Was die Weigerung des Kindes anbelangt, so könne diese mit einer der drei in Art. 274 Abs. 2 ZGB aufgeführten Fallkonstellationen zusammenhängen oder aber gegebenenfalls selbstständig unter die «anderen wichtigen Gründe» subsumiert werden. Bezüglich Wille des Kindes sei zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. C.________ sei im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 11 ½-jährig gewesen. Aus den Akten ergebe sich, dass sie für ihr Alter sehr weit fortgeschritten und von überdurchschnittlicher Intelligenz ist. Aus diesem Grund seien ihre Äusserungen ernst zu nehmen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Zudem werde nach dem Gesagten offensichtlich, dass der Wunsch nicht mehr zum Vater gehen zu wollen, nicht allein auf der Weigerungshaltung von C.________ gründet, sondern konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Bei der klar ablehnenden Haltung von C.________ gegenüber ihrem Vater und ihrem ausdrücklichen Wunsch, nicht mehr zum Vater zu gehen, ist die Feststellung des Friedensgerichts, C.________ äussere sich folglich nicht kategorisch gegen die Übernachtungen bei ihrem Vater, sondern signalisiere eine verhaltene Bereitschaft, bei diesem zu übernachten, nicht nachvollziehbar. Damit stelle das Friedensgericht nicht nur den Sachverhalt falsch fest, sondern überschreite gleichzeitig sein Ermessen, indem es das Kontaktrecht höher werte als die übergeordneten Interessen des Kindes. Ein gegen den ausdrücklichen des Kindes erzwungener Kontakt sei dem Wohl des Kindes abträglich und nicht mit dem Kindeswohl vereinbart. Der Beschwerdegegner sei offensichtlich nicht in der Lage, sich ernsthaft um seine Tochter zu kümmern, was auch durch den Vorfall vom 11. September 2021 bestätigt werde. Nach all den Jahren mit den immer gleichen Problemen, sei die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners durch ein Gutachten abzuklären. Sein Verhalten sei krankhaft und verantwortungslos. Es entspräche in keiner Weise dem eines gesunden erwachsenen Mannes. Er lebe in einer Scheinwelt und belüge andere auch über seine wahre Identität, indem er beispielsweise vorgebe er sei Arzt, obwohl er

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Pflegehelfer ist. Trotzdem bezichtige er die Beschwerdeführerin bereits seit der Trennung eines manipulativen und gewalttätigen Verhaltens (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). 3.3. Das minderjährige Kind und die Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es sehr wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Das Kindeswohl bildet für die Ausgestaltung des Besuchsrechts die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5). Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, den es bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren gilt, was neben einer Analyse des konkreten Sachverhalts auch eine Vielzahl von Wertentscheidungen beinhaltet. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Die Ausgestaltung hängt auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab. Für die Umsetzung und namentlich auch den Detaillierungsgrad der Regelung ist das Verhältnis zwischen den Eltern wichtig (Urteil BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Eine Einschränkung des Besuchsrechts muss sich somit auf Grund der Umstände des konkreten Falls rechtfertigen (Urteil BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2 mit Hinweisen). 3.4. Obschon die Kindesschutzbehörde quasi seit der Geburt des heute 12-jährigen Mädchens immer wieder einschreiten musste, konnten in mehr oder weniger regelmässigen Abständen und mit mehreren Unterbrüchen bis anfangs 2017 Übernachtungen beim Vater stattfinden. Seither – sprich seit rund 5 Jahren – fanden hingegen keine Übernachtungen mehr statt. Das Verhältnis zwischen den Eltern ist trotz gemeinsamer elterlicher Sorge äusserst konfliktbehaftet, was auch die Beiständin anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2021 bestätigte. So führte sie namentlich aus, dass die Elternbeziehung «latent hochkonfliktuell» sei; seit zehn Jahren gebe es keine positive Entwicklung, nur dauernde gegenseitige Anschuldigungen. Das Mädchen befinde sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern (300 2010 199 III, act. 281 f.). Dies bestätigt u.a. auch die E-Mail der Beiständin vom 20. November 2020 an die Eltern: «(…) Seit Wochen bekomme ich wieder mit, wie gemäss der Planung festgelegte Besuchstage abgesagt oder verschoben werden. Gemäss des Entscheids des Kantonsgerichts gilt eigentlich wieder die alte Regelung, dass C.________ 2 Tage pro

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Monat bei ihrem Vater ist. Als ich bei Ihnen beiden daraufhin nachfragte, haben sie mir beide aber gesagt, dass die Regelung mit 2 Wochenenden (Sa und So) pro Monat bestehen bleiben kann. @ A.________: Der festgelegte Plan 2020 ist grundsätzlich verbindlich. Falls es doch mal unvorhergesehenen neuen Termine gibt, müssen Sie bitte immer Ersatzdaten anbieten und spätestens eine Woche im Voraus beim Vater anfragen bzw. melden. @ B.________: Sie kritisieren die Mutter, dass sie über C.________ kommuniziert bzw. schlecht über sie spreche. Dies wissen Sie aber nur laut C.________. Ob dies so stimmt, stellen sie nicht in Frage. Daher kommunizieren Sie auch über C.________, da Sie C.________ all diese Aussagen direkt Glauben schenken und dies nicht auf Erwachsenenebene besprochen wird! @ beide Eltern: Auch kriege ich von beiden Eltern Reklamationen über das Verhalten des anderen. Direkt sprechen sie aber nicht, was zu einer Klärung führen könnte. Ich habe im Verlauf der Jahre x Vermittlungsversuche mit Ihnen durchgeführt, Regeln aufgesetzt etc. Diese werden aber auch nicht eingehalten. Euer Kommunikationsverhalten ist desolat! C.________ steht wie eh und je zwischen ihren Eltern. Ihr schützt sie beide nicht! Es übersteigt bei weitem meine zeitlichen Ressourcen hier einzugreifen, zu vermitteln und immer wieder wegen der einzelnen Wochenendverschiebungen zu koordinieren. Ich weiss mir keinen Rat mehr und sehe keine Möglichkeit Sie als Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, so dass die Situation für C.________ erträglicher wird (…)» (300 2010 199 III, act. 232). C.________ wurde in den letzten rund zwei Jahren zweimal von der Friedensrichterin persönlich angehört. Am 16. Dezember 2019 äusserte sie sich wie folgt: «Die Frage, ob sich die Situation verändert habe, seit beide Elternteile in Murten wohnen, bejahrt C.________ und informiert, dass sie jetzt zwei Katzen bei ihrem Papa habe. Positiv am Umzug ihres Vaters sei noch, dass sie jetzt bei ihm ein eigenes Zimmer und ein eigenes Bett habe, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Auf die Frage, was sonst noch gut daran sei, sagte C.________, das sei alles. Ihren Vater habe C.________ am vorletzten Samstag zuletzt besucht. Der Tag sei folgendermassen verlaufen: Die Katzen seien sofort zu ihr gekommen. Sie sei in ihr Zimmer gegangen, habe auf dem Handy gespielt, dann z'Nüni gegessen. Später habe sie die Überraschungsgeschenke bekommen. Dann hätten sie Bonanza gespielt, dann habe ihr Vater gekocht, und sie sei am Handy gewesen. Nach dem Mittag habe sie CDs gehört und ihr Vater geschlafen. Dann seien sie auf dem Spielplatz gewesen, sie habe Musik auf dem Handy gehört, und ihr Vater habe auch auf dem Handy gespielt. Die Zeit vergehe schnell, vor allem, wenn sie am Handy sei. Ihre Mutter finde, dass sie zu jung für ein Handy sei, aber bei ihrem Vater dürfe sie es brauchen. Ihr Vater kenne das Passwort nicht. Sie gehe oft auf Snapchat. Dort gebe es ein Spiel, auf dem sie Hindernisse überwinden müsse. Wenn die Mama komme, gebe sie das Natel dem Papi zurück. C.________ stellte fest, später vielleicht einmal bei ihrem Vater übernachten zu wollen, aber nicht jetzt. Den Grund, wieso die Übernachtungen beim Vater nicht schon jetzt stattfinden sollen, konnte sie nicht nennen, ebenso wenig den Zeitpunkt, an dem sie soweit sein könnte. Ihre Mama habe Mühe, wenn sie beim Vater schlafe, dies sei aber nicht der Grund, weshalb sie nicht bei ihm übernachten wolle. Sie sei am nächsten Tag immer sehr müde, weil sie bei ihrem Vater jeweils spät zu Bett gehe. Der Grund sei auch nicht, dass ihr die Plüschtiere von Zuhause fehlen würden, sie habe auch welche bei ihrem Vater. Sie könne den Grund nicht benennen, weshalb sie nicht bei ihrem Vater übernachten wolle. Auf die Frage, ob es ihr helfen würde, wenn das Friedensgericht entscheiden würde, dass sie teils beim Vater übernachten müsse, antwortete C.________, es nicht zu wissen. Es komme nicht vor, dass sie nicht zu ihrem Vater gehen wolle. Ihre Mutter mache am Besuchstag manchmal eine Krise, weil sie nicht zu spät zum Treffpunkt kommen wolle. Auf die Frage, ob eine Möglichkeit der Erweiterung der Kontakte so sein könnte, dass sie erst einmal zwei Tage bei ihrem Vater verbringt, ohne Übernachtung, stellte C.________ sofort fest, dass dies so gut für sie wäre» (300 2010 199 II, act. 194). Dem Zusammenzug des Gesprächs vom 9. Juni 2021 kann sodann das Folgende entnommen werden: «Auf die Frage der Friedensrichterin, wie C.________ zu den Übernachtungen bei ihrem Vater stehe antwortet C.________, dass sie dies manchmal möchte und sich manchmal nicht bereit dazu fühle. Auf die Frage, was dazu führen könnte, dass sie sich manchmal dazu nicht bereit fühle, erklärte C.________, sich manchmal nicht sehr wohl bei ihrem Vater zu fühlen, es sei alles anders.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Sie sei beim ihm oft am iPad, es sei nicht so spannend bei ihm. Aber manchmal sei es auch cool. C.________ erklärt auch, dass es immer sehr viel zu essen gebe bei ihrem Vater. Manchmal möge sie sein Essen nicht, wage es aber nicht, es ihm zu sagen. Er zwinge sie zwar nicht zu essen, möchte es aber. Wenn sie sage, dass sie genug habe, sage er: «Noch das, dann ist genug». Er habe gesagt, er müsse sonst das Essen wegwerfen. Das fände sie nicht gut. Omeletten werfe er aber nicht weg. Die Friedensrichterin erklärt weiter, dass ein übliches Besuchswochenende von Freitagabend bis Sonntagabend daure, demnach mit zwei Übernachtungen. C.________ sagt, am Freitag nicht zu ihrem Vater gehen zu wollen, da sie Leichtathletik habe und sehr müde nach Hause komme. Die Frage betreffend Haustiere beim Vater beantwortet C.________ wie folgt: Katzen habe sie keine mehr bei ihrem Vater. Die Katzen hätten dem ganzen Haus gehört, der Hauswart habe ihrem Vater gesagt, dass er die Katzen behalten soll. Ihr Vater habe zuerst zugestimmt, dann wollte er die Katzen aber doch nicht. Betreffend Organisation der kommenden Schulferien und den Antrag ihres Vaters auf Sommerferien mit seiner Tochter führt C.________ aus, dass sie eine Woche bei einer Kollegin sei; die Woche danach gehe sie mit einer Kollegin in ein Tanzcamp, dann wolle sie mit ihrer Mutter nach Deutschland gehen. In diesen Sommerferien wolle sie noch keine Woche Ferien bei ihrem Vater verbringen. Zum wöchentlichen Mittagessen bei ihrem Vater erklärt C.________, dies eigentlich zu wollen, aber es sei weit von der Schule bis zu ihm. Am Donnerstag und Montag gehe es nicht nächstes Schuljahr. Am Donnerstag habe sie Sport am Nachmittag, sonst müsse sie alles schon am Morgen mitnehmen. Am Montag brauche sie auch einen Turnsack mit speziellen Dingen, deshalb müsse sie da auch nach Hause gehen können. Am Mittwoch wolle sie nicht, weil am Nachmittag frei ist und sie sich mit ihren Freundinnen treffe. Am Dienstag und Freitag wäre es möglich. Dies alles gelte ab nächstem Schuljahr. Bezüglich Skype sagt C.________, dass sie dies nicht mehr benutze; ihre Mutter habe es verboten, weil es auf deren Account war. Auf die Frage, ob C.________ ohne das Verbot der Mutter weiterhin mit ihrem Vater skypen würde, stellt C.________ fest, dass es sie manchmal gestört habe, weil sie den Computer anstellen musste und eigentlich Hausaufgaben machen sollte. Manchmal sei es ihr aber auch langweilig. Ihr Vater habe ihr «Hallo» geschrieben und der Computer war an, deshalb habe sie geantwortet. Er habe oft Fragen gestellt. Manchmal hätte sie eigentlich keine Zeit dafür gehabt, manchmal sei es ok gewesen. Die Frage, ob C.________ das Skypen fehle, beantwortet sie mit nein. Manchmal rufe sie ihren Vater an, dann sprächen sie ein bisschen. Über Skype habe er ihr sehr viele Fragen gestellt, da habe sie ihm gesagt, dass sie Aufgaben machen müsse. Sie habe bei ihrem Vater ein Natel. Sie schreibe dann ihrer Mutter auch SMS. Ihr Vater kontrolliere dann das Natel und schaue, was sie geschrieben habe. Früher habe sie ein eigenes Handy von ihm gehabt, jetzt sei es gesperrt worden, weil sie es nicht gebraucht habe. Sie habe es noch, brauche es aber nie. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass sie bei ihm übernachten werde. Sie habe ihm nichts gesagt, nur aha» (300 2010 199 III, act. 292). Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass C.________ ihren Vater nicht besuchen möchte bzw. keineswegs bei ihm übernachten will oder ihn sogar ablehnen würde, wie die Beschwerdeführerin ausführen lässt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich C.________ nicht kategorisch gegen die Übernachtungen bei ihrem Vater äusserte, sondern verhaltene Bereitschaft, bei diesem zu übernachten, signalisierte, ist somit nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine konkreten, objektiven Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung, wenn das Mädchen bei seinem Vater ist. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin aufgezählten, nicht belegten – wobei es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, in den Akten nach Belegen für die Behauptungen einer Partei zu suchen – und vom Beschwerdegegner bestrittenen einzelnen Vorfälle nichts zu ändern. Insbesondere ist der im Beschwerdeverfahren pauschal formulierte Antrag auf Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens des Kindsvaters damit nicht rechtsgenüglich begründet. Dass es beim Beschwerdegegner manchmal langweilig ist, bei ihm alles anders ist, er möglicherweise zu wenig mit seiner Tochter unternimmt oder sie zu oft/lange mit dem Handy spielen lässt, er andere Regeln aufsetzt als die Mutter und C.________ manchmal keine Lust hat, zu ihrem Vater zu gehen, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt noch keine Einschränkung des Besuchsrechts. Der

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 Vorschlag des Jugendamtes vom 10. Dezember 2020 (300 2010 199 III, act. 238) und der Entscheid des Friedensgerichts, das bestehende, eingeschränkte Besuchsrecht nun sukzessive zu erweitern bzw. etappenweise Übernachtungen einzuführen sind somit nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere weder eine Rechtsverletzung, namentlich von Art. 296 ZPO, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erkennen. 4. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass der angefochtene Entscheid aufgrund der verstrichenen Zeit nicht unverändert bestätigt werden kann und dass die vorgebrachten Noven zu berücksichtigen sind, so dass der Entscheid von Amtes wegen anzupassen ist. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Situation sei anlässlich des Besuchsrechts vom 11. September 2021 eskaliert, nachdem sich der Beschwerdegegner geweigert habe, C.________ am Abend zurückzubringen («Seiner Tochter drohte er damit, sie überhaupt nicht mehr zurückzubringen und schrie sie an, worauf sie in Panik geriet und ihre Mutter kontaktierte. Erst spätabends konnte die Beschwerdeführerin ihre Tochter aus der Gewalt ihres Vaters befreien. Seither leidet sie erneut unter Schlafstörungen und Angstzuständen. Sie verweigert sich ihrem Vater nun vollends (…)»; vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Der Beschwerdegegner bestreitet diese Ausführungen und lässt namentlich das Folgende ausführen: «Mit Urteil vom 15. Juli 2021 hatte das Friedensgericht entschieden, dass ab September wieder Wochenenden beim Vater mit Übernachtung stattfinden würden. Der Gesuchsgegner hatte am 27. August 2021 von der Beiständin deswegen den neuen Plan vom 24. August 2021 erhalten (…), auf dem für das Wochenende vom 11. und 12. September die erste Übernachtung vorgesehen war. Die Anfechtung des Entscheides des Friedensgerichts war noch nicht erfolgt. Neben der Beiständin hatte der Gesuchsgegner auch von seiner Anwältin die Bestätigung erhalten, dass die Übernachtung in Ordnung sei. Am Samstag den 11. September 2021 fuhr der Gesuchsgegner mit C.________ nach Luzern ins Verkehrshaus. Die Gesuchstellerin wollte regelmässig mit C.________ Kontakt haben während dieses Ausflugs und wusste deshalb genau, wann Vater und Tochter wo waren. Am Abend kam die Gesuchstellerin vorbei und wollte C.________ nach Hause holen. Der Gesuchsgegner hat dabei weder geschrien noch gedroht sondern der Gesuchstellerin gesagt, dass der Plan das ganze Wochenende vorsehe. Als diese ihren Widerstand nicht aufgab, hat er schliesslich C.________ gefragt, was sie wolle. Die Gesuchstellerin erzählte ihr darauf, dass sie selbst für den Sonntag für C.________ einen Ausflug mit Freundinnen geplant hatte. C.________ entschied sich schlussendlich, mit der Mutter mit zu gehen, nicht zuletzt um die Mutter nicht zu enttäuschen» (vgl. Stellungnahme vom 25. November 2021, S. 5 f.). Am 30. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen SMS-Verkehr ein, der die Geschehnisse vom 11. September 2021 belegen soll, insbesondere, dass C.________ vehement nach Hause bzw. nicht beim Vater übernachten wollte. Bezüglich der Vorkommnisse vom 11. September 2021 gehen die Ausführungen der Kindseltern weit auseinander. Den Akten und den Ausführungen der Eltern kann entnommen werden, dass sie sich im Vorfeld dieses Wochenendes nicht über die Übernachtung (Samstag bis Sonntag) einig waren. Der angefochtene Entscheid sah ab dem 1. September 2021 ein Besuchsrecht mit Übernachtung vor. Der Beschwerdegegner hatte sich bereits mit Schreiben vom 10. September 2021 beim Friedensgericht über das Verhalten der Mutter beklagt. Diese hatte aber am 9. September 2021 die Begründung des Entscheids vom 15. Juli 2021 verlangt und somit angekündigt, dass sie den Entscheid anfechten könnte (300 2010 199 III, act. 307 ff.). Der Beschwerdegegner bestand dennoch auf die Übernachtung, wobei die Mutter ihrer Tochter mitteilte, es sei abgemacht, dass sie

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 am Abend zurückkomme (vgl. SMS-Verkehr, S. 1, erste Nachricht, Samstagmorgen, 09.51 Uhr, sprich rund 20 Minuten nach Beginn des Besuchsrechts: «Er will mich nicht bringen» + stark weinendes Emoji-Gesicht; SMS-Verkehr, S. 3: «Am Abend kommst Du zurück, wie abgemacht»). Gesamthaftbetrachtet ist es daher nachvollziehbar bzw. nicht weiter erstaunlich, dass C.________, welche diese erneuten Streitereien um sie zwangsläufig mitbekommen hat, am besagten Samstag nach Hause wollte. Unter diesen Umständen reicht das Ereignis vom 11. September 2021 nicht, um vom Entscheid des Friedensgerichts, das bestehende, eingeschränkte Besuchsrecht sukzessive zu erweitern bzw. etappenweise Übernachtungen einzuführen, abzuweichen. 4.2. Den Ausführungen der Parteien kann entnommen werden, dass C.________ seit dem 11. September 2021 nicht mehr bei ihrem Vater zu Besuch war. Gemäss letzterem hat er am 14. Januar 2022 Briefe seiner Tochter erhalten, aus welchen u.a. hervorgeht, dass sie ihn liebt und vermisst. Die Mutter stellt diese Briefe in Frage – wobei sie jedoch nicht bestreitet, dass die Briefe bzw. das Puzzle von ihrer Tochter stammt – und lässt ausführen, C.________ lehne seit dem 11. September 2021 jeglichen Besuch bei ihrem Vater kategorisch ab; sie selber versuche immer wieder, ihre Tochter zu motivieren, wenigstens stundenweise zum Vater zu gehen. Beide Eltern sehen die Verantwortung für diese Situation beim anderen Elternteil. Wo genau die Wahrheit liegt, kann in casu nicht eruiert werden. Von einer erneuten Befragung des Kindes sieht der Hof im jetzigen Zeitpunkt bewusst ab, da es offensichtlich ist, dass sich C.________ in einem deutlichen Interessenkonflikt befindet; eine erneute Anhörung würde diesen nur noch verstärken und mit höchster Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse ergeben. Überdies verlangen auch die Kindseltern keine neue Kindesanhörung. Um der gesamten Situation Rechnung zu tragen, wird folgende, phasenweise und ergebnisorientierte Regelung aufgestellt, wobei die Ausweitung des Besuchsrechts jeweils nach Beurteilung der Zielerreichung durch die Beiständin und Gesprächen mit den Eltern sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls erfolgt. Mangels Parteivereinbarung wird sie von der Beiständin verbindlich festgelegt. Die Phasen werden nicht befristet, um der Beiständin den nötigen Spielraum zu lassen, um auf die konkrete Situation eingehen zu können: Phase 1 (ab sofort) Das Besuchsrecht zwischen C.________ und ihrem Vater findet gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt (d.h. ohne Übernachtungen). In dieser Phase ist es Aufgabe der Beiständin, C.________ persönlich auf die schrittweise Einführung der Übernachtungen angemessen vorzubereiten. Zudem nimmt C.________ während den Schulwochen jeweils ein Mittagessen pro Woche bei bzw. mit ihrem Vater ein. Es ist Aufgabe der Beiständin, den Tag mit den Eltern festzusetzen. Wenn keine Einigung möglich ist, wird der Tag von der Beiständin verbindlich bestimmt. Die Ferien finden gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt, wobei auch während den Sommer- und Herbstferien je vier einzelne Tage festzusetzen sind.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 Phase 2 (bei positiver Evaluation der Beiständin) Es wird eine Übernachtung pro Monat eingeführt. Es ist Aufgabe der Beiständin, die Nacht mit den Eltern festzusetzen. Wenn keine Einigung möglich ist, wird die Nacht von der Beiständin verbindlich bestimmt. Die Mittagessen einmal pro Schulwoche werden beibehalten. Die Ferien finden gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt, wobei auch während den Sommer- und Herbstferien je vier einzelne Tage festzusetzen sind. Phase 3 (bei positiver Evaluation der Beiständin) Es wird eine zweite Übernachtung pro Monat eingeführt, so dass das Besuchsrecht jeweils alle zwei Wochen vom Samstag 09.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr mit Übernachtung stattfindet. Die Mittagessen einmal pro Schulwoche werden beibehalten. Die Ferien finden gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt, wobei auch während den Sommer- und Herbstferien je vier einzelne Tage festzusetzen sind. Phase 4 (bei positiver Evaluation der Beiständin) Mangels anderweitiger Parteivereinbarung finden das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2014 statt. Für alle Phasen Da es aktenkundig ist, dass die Eltern nicht im Stand sind, sich an die von der Beiständin aufgestellten Regeln und Pläne für das Besuchsrecht zu halten, z.B. indem die Besuchstage regelmässig kurzfristig verschoben bzw. abgesagt oder direkt mit dem Kind abgesprochen werden, sind sie in sämtlichen Phasen anzuweisen, sich strikt an die durch die Beiständin erstellten Pläne zu halten. Sollte ein Besuchs- oder Ferientag einmal ausnahmsweise abgesagt werden, ist er zeitnah nachzuholen. Es wird beiden Eltern untersagt, über C.________ miteinander zu kommunizieren oder die Besuchs- und Ferientage direkt mit ihr abzusprechen. Beide Eltern werden überdies angewiesen, inskünftig das Wohl ihres Kindes über ihre eigenen Wünsche, Bedürfnisse und Vorstellungen zu setzen, so dass ein Ereignis, wie jenes vom 11. September 2021, sich nicht wiederholt. In Bezug auf die Ferien ist festzuhalten, dass es vorab darum geht, Übernachtungen einzuführen. Solange dies nicht der Fall, kann in Bezug auf die Ferien selbstredend keine Erweiterung in Betracht gezogen werden. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb nur während den Weihnachts- und Osterferien einzelne Tage möglich sein sollten. Sollte die vorgesehene Regelung nicht erfolgreich umgesetzt werden können, wird sich das Friedensgericht erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben und nach zusätzlichen Abklärungen, inkl. allfälliger Begutachtungen, weitergehende Kindesschutzmassnahmen prüfen müssen. Dabei wird auch die Ernennung eines Vertretungsbeistandes für C.________ für das weitere Verfahren in Betracht zu ziehen sein. Des Weiteren werden die Ziffern VIII (Kontaktaufnahme Vater-Kind), X (psychologische Begleitung), und XI (Einreichung Belege) des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bestätigt.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 Der Hof hebt hervor, dass es wichtig ist, dass das Mädchen in dieser Situation psychologisch begleitet wird, was der Fall zu sein scheint (vgl. Ziff. X). Sollte sich das Friedensgericht erneut mit der Angelegenheit befassen müssen, wird allerdings auch dieser Punkt genauer zu prüfen sein. 5. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch des Beschwerdegegners auf Erteilung einer formellen Weisung an die Beschwerdeführerin gegenstandslos. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person. Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, bleibt vorbehalten. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 3 KESG). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, namentlich in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde abgewiesen. Hingegen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragte und er die vorgebrachten Noven im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 11. September 2021 mitzuverantworten hat. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten von CHF 800.- (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR) hälftig aufzuteilen und die Parteikosten wettzuschlagen. 6.2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt. Es besteht kein Anlass, dies abzuändern (Art. 318 Abs. 3 ZPO). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 15. Juli 2021 wird von Amtes wegen abgeändert und lautet neu wie folgt: I. Die persönlichen Kontakte zwischen C.________ und B.________ werden phasenweise und ergebnisorientiert ausgeweitet, wobei die Ausweitung jeweils nach Beurteilung der Zielerreichung durch die Beiständin und Gesprächen mit den Eltern sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls erfolgt. Mangels Parteivereinbarung wird die Ausweitung von der Beiständin verbindlich festgelegt: Phase 1 (ab sofort) Das Besuchsrecht zwischen C.________ und B.________ findet gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt (d.h. ohne Übernachtungen). In dieser Phase ist es Aufgabe der Beiständin, C.________ persönlich auf die schrittweise Einführung der Übernachtungen angemessen vorzubereiten. Zudem nimmt C.________ während den Schulwochen jeweils ein Mittagessen pro Woche bei bzw. mit ihrem Vater ein. Es ist Aufgabe der Beiständin, den Tag mit den Eltern festzusetzen. Wenn keine Einigung möglich ist, wird der Tag von der Beiständin verbindlich bestimmt. Die Ferien finden gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt, wobei auch während den Sommer- und Herbstferien je vier einzelne Tage festzusetzen sind. Phase 2 (bei positiver Evaluation der Beiständin) Es wird eine Übernachtung pro Monat eingeführt. Es ist Aufgabe der Beiständin, die Nacht mit den Eltern festzusetzen. Wenn keine Einigung möglich ist, wird die Nacht von der Beiständin verbindlich bestimmt. Die Mittagessen einmal pro Schulwoche werden beibehalten. Die Ferien finden gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt, wobei auch während den Sommer- und Herbstferien je vier einzelne Tage festzusetzen sind. Phase 3 (bei positiver Evaluation der Beiständin) Es wird eine zweite Übernachtung pro Monat eingeführt, so dass das Besuchsrecht jeweils alle zwei Wochen vom Samstag 09.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr mit Übernachtung stattfindet. Die Mittagessen einmal pro Schulwoche werden beibehalten. Die Ferien finden gemäss Entscheid vom 20. September 2018 statt, wobei auch während den Sommer- und Herbstferien je vier einzelne Tage festzusetzen sind. Phase 4 (bei positiver Evaluation der Beiständin) Mangels anderweitiger Parteivereinbarung finden das Besuchs- und Ferienrecht gemäss Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2014 statt.

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 Für alle Phasen A.________ und B.________ werden angewiesen, sich strikt an die durch die Beiständin erstellten Pläne zu halten. Sollte ein Besuchs- oder Ferientag einmal ausnahmsweise abgesagt werden, ist er zeitnah nachzuholen. Es wird beiden Eltern untersagt, über ihre Tochter miteinander zu kommunizieren oder die Besuchs- und Ferientage direkt mit ihr abzusprechen. Beide Eltern werden überdies angewiesen, inskünftig das Wohl ihres Kindes über ihre eigenen Wünsche, Bedürfnisse und Vorstellungen zu setzen. Die Beiständin wird angewiesen, dem Friedensgericht alle 6 Monate Bericht über die phasenweise und ergebnisorientierte Ausweitung der persönlichen Kontakte zwischen C.________ und B.________ zu erstatten. Kann die vorgesehene Regelung nicht erfolgreich umgesetzt werden, ist das Friedensgericht umgehend zu informieren. II. bis VII. [entfallen] VIII. B.________ wird angewiesen, sämtliche Kontaktaufnahmen mit seiner Tochter auf die Zeit von 17.30 bis 18.00 Uhr und ausschliesslich auf das Haustelefon zu beschränken. C.________ steht es frei, mit B.________ zu telefonieren, wann sie es wünscht. IX. [entfällt] X. Auf den Wechsel der psychologischen Begleitung von C.________ wird verzichtet. XI. Auf die Weisung an die Kindseltern zur Einreichung der Belege betreffend Anzahl Telefonkontakte und Inhalt der Skype Kontakte wird verzichtet. XII. Die Gerichtskosten von CHF 520.- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Eltern. III. Das Gesuch von B.________ vom 17. Dezember 2021 wird als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 800.- festgesetzt und A.________ und B.________ je hälftig auferlegt. V. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Februar 2022/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

106 2021 78 — Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 23.02.2022 106 2021 78 — Swissrulings