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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 09.06.2020 106 2020 31

9 giugno 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·1,994 parole·~10 min·5

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 450a Abs. 2 ZGB)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 31 106 2020 32 Urteil vom 9. Juni 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS, Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 450a Abs. 2 ZGB) Beschwerde vom 12. März 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 erwägend, dass für A.________, geboren 1953, am 6. Januar 2007 eine Vormundschaft gemäss Art. 372 aZGB errichtet wurde (act. 12), die am 18. Juni 2008 aufgehoben und durch eine Beistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 aZGB ersetzt wurde (act. 43 ff.), welche ihrerseits mit Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) vom 14. Dezember 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB umgewandelt wurde (act. 143 ff.); dass in der Folge diverse Entscheide ergingen, so namentlich jener vom 22. November 2018, mit welchem u.a. die Handlungsfähigkeit von A.________ in allen den Abschluss von Verpflichtungsgeschäften betreffenden Angelegenheiten entzogen wurde (act. 326 ff.); dass letzterer, vertreten durch seinen Anwalt, am 6. Mai 2019 beantragte, der Beistand sei anzuweisen, eine aktualisierte Rechnung gemäss Art. 410 Abs. 1 und 2 ZGB und einen aktualisierten Bericht gemäss Art. 411 Abs. 1 und 2 ZGB vorzulegen (act. 354 ff.); dass er am 15. August 2019 zudem beantragte, die Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei aufzuheben, ihm sei die Hälfte seines Vermögens und seines Einkommens zur freien Verwaltung zu übergeben und ihm sei zu erlauben, einen Kreditkartenvertrag einzugehen; ferner sei sein Beistand B.________ durch einen anderen Beistand zu ersetzen (act. 367 ff.); dass der Beistand im Juli 2019 den Jahresbericht 2018 samt Beilagen (u.a. Kontoauszug mit Belegen, Vermögens- und Schuldbelege) einreichte, mit der Bemerkung A.________ habe den Bericht nicht ohne seinen Anwalt unterschreiben wollen (act. 380 ff.); dass der Jahresabschluss 2018 sodann mit Entscheid vom 19. August 2019 genehmigt wurde (act. 379); dieser Entscheid wurde nicht angefochten, auch nicht als er dem Rechtsvertreter erst Ende Oktober 2019 zugestellt wurde (act. 398, 405); dass A.________ am 20. August und 30. Oktober 2019 die Möglichkeit gegeben wurde, die Unterlagen einzusehen (act. 393, 398); dass er sich am 26. September und 25. Oktober 2019 nach dem Stand seiner Gesuche vom 6. Mai und 15. August 2019 erkundigte (act. 394 ff.); dass er auf Nachfrage des Friedensgerichts diesem am 11. November 2019 mitteilte, dass er trotz Vorliegen des Jahresberichts und der Jahresrechnung 2018 am Gesuch vom 6. Mai 2019 festhalte, da es in einem engen Zusammenhang mit dem Gesuch vom 15. August 2019 stehe (act. 405 f.); dass A.________ und der Beistand am 23. Januar 2020 vom Friedensgericht angehört wurden (act. 424 ff.); dass A.________ am 29. Januar und 12. Februar 2020 nochmals um Behandlung des Gesuchs vom 15. August 2019 ersuchte (act. 429, 431 f.); dass er bzw. sein Anwalt am 6. Februar 2020 aufgefordert wurde, zum Vorschlag des Beistandes zur Stabilisierung der finanziellen Situation Stellung zu nehmen (act. 430);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 dass das Friedensgericht mit Entscheid vom 9. März 2020 den Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der bestehenden Beistandschaft ablehnte, es dem Gesuch auf Wechsel der Beistandsperson stattgab und eine neue Beiständin ernannte, und es den bisherigen Beistand aufforderte, den Schlussbericht und die Rechnung bis 24. April 2020 einzureichen (act. 433 ff.); dass dieser Entscheid A.________ am 16. März 2020 zwar zugestellt (act. 437 f.), in der Folge jedoch nicht angefochten wurde; dass das Friedensgericht am 9. April 2020 den Jahresabschluss 2019 genehmigte (act. 439), wobei auch dieser Entscheid unangefochten blieb; dass A.________, weiterhin vertreten durch seinen Anwalt, am 12. März 2020 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts (nachfolgend: der Hof) einreichte; dass er beantragte, es sei festzustellen, dass das Friedensgericht „gegen das Prinzip der Rechtsverzögerung“ verstossen habe, und es zu verpflichten sei, über die Gesuche vom 6. Mai und 15. August 2019 unverzüglich zu entscheiden; überdies ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren; dass das Friedensgericht am 30. April 2020 zur Beschwerde Stellung nahm und auf deren Abweisung schloss; dass die Präsidentin des Hofes A.________ am 12. Mai 2020 Frist setzte, um mitzuteilen, ob er trotz der Entscheide vom 9. März und 9. April 2020 an seiner Beschwerde festhalte; dass A.________ am 2. Juni 2020 antwortete, dass er daran festhalte; der Entscheid vom 9. März 2020 sei erst am 16. März 2020 zugestellt worden, sodass er im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde keine Kenntnis davon hatte; mit Blick auf diesen Umstand und auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, rechtfertige es sich, an der Beschwerde festzuhalten; dass die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 314 Abs. 1 ZGB); im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt (Art. 450f ZGB); die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO); dass wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit beim Kantonsgericht (Kindesund Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 450a Abs. 2, 450b Abs. 3 ZGB, Art. 14 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben muss; nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (u.a. BGE 125 V 373 E. 1; Urteil 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3); unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse trotzdem; dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet ("grief défendable") (u.a. BGE 136 I 274 E. 1.3);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass vorliegend über die Anträge vom 15. August 2019 mit nicht angefochtenem Entscheid vom 9. März 2020 entschieden wurde; dass der Beistand seit dem Gesuch vom 6. Mai 2019 sowohl aktuelle Berichte als auch aktuelle Rechnungen und Belege eingereicht hat, welche dem Beschwerdeführer unterbreitet wurden, wobei ihm bzw. seinem Anwalt die Möglichkeit gegeben wurde, u.a. die Belege einzusehen; überdies blieben die Genehmigungen der Jahresabschlüsse unangefochten; dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde fehlt; dass der Beschwerdeführer zudem auch keine hinreichend substanziierte Verletzung der EMRK geltend macht; dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1); dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden müsste; dass jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Im Vordergrund stehen die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien. Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen); dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die zwei Gesuche seien vor zehn bzw. sieben Monaten eingereicht worden und er habe das Friedensgericht fünfmal um einen Entscheid in dieser Sache gebeten; das Gesuch um Wechsel des Beistands und Anpassung der Beistandschaft habe erhebliche Bedeutung für seine Rechtsstellung; es rechtfertige sich in keiner Weise, während sieben Monaten nicht über dieses Gesuch zu entscheiden, vor allem auch deshalb nicht, weil B.________ weiterhin als Beistand walte und seine Rechte sogar noch weiter einschränke; dass das Friedensgericht in Bezug auf das Gesuch vom 6. Mai 2019 ausführt, es habe die damals noch ausstehende Jahresrechnung 2018 als ausstehende aktualisierte Rechnung qualifiziert und beschlossen, auf den bevorstehenden Eingang der Jahresrechnung 2018 (Frist Juni 2019) zu warten und nach Zustellung des Genehmigungsentscheids der betroffenen Person bzw. dem Rechtsbeistand wie üblich das Einsichtsrecht zu gewähren; der Genehmigungsentscheid sei sodann am 19. August 2019 ergangen; dass es A.________ und den Beistand sodann am 26. November 2019 zur Verhandlung vom 23. Januar 2020 vorgeladen habe; im Anschluss daran sei A.________ bzw. sein Rechtsvertreter zu einer Stellungnahme bezüglich des an der Verhandlung gemachten Vorschlages des Beistan-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 des eingeladen worden; am 9. März 2020 sei der Entscheid betreffend die Anträge vom 15. August 2019 ergangen; die Dauer von zehn Monaten zur Neuevaluation bis zur Neuentscheidung betreffend Beistandschaft und Beistandsperson sei angemessen, da über dieselben Anträge bereits am 22. November 2018 entschieden wurde und der Rechtsvertreter in seinen Rechtsschriften und diversen Briefen nicht aufzeigte, inwiefern sich aus Sicht seines Klienten dessen persönliche Situation (Schwächezustand, Schutzbedürftigkeit, Zusammenarbeit mit dem Beistand) innerhalb von wenigen Monaten seit dem Entscheid vom 22. November 2018 verändert haben sollte; die Monate zwischen Eingang des ersten Antrages vom 6. Mai 2019 und des Entscheides des Friedensgerichts vom 9. März 2020 seien notwendig gewesen, um aufzuzeigen, dass sich die persönliche Situation der betroffenen Person nicht verändert hat und dem Beistand dieses Amt nicht mehr zuzumuten ist; dass aus den Erwägungen hiervor und den Akten der Vorinstanz erhellt, dass letztere nicht untätig geblieben ist; sicherlich wäre es angebracht gewesen, zumindest den Empfang der Gesuche zu bestätigen; nichtsdestotrotz kann nicht festgestellt werden, dass die Sache über Gebühr verschleppt worden wäre und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen wäre, dies umso weniger als das Friedensgericht erst einige Monate vorher einen Entscheid bezüglich der Beistandschaft gefällt hatte, der unangefochten blieb; zudem war keine hohe Dringlichkeit ersichtlich und der Beschwerdeführer machte weder am 6. Mai noch am 15. August 2019 eine solche geltend; dass somit keine Verletzung der Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtskosten auf CHF 400.- (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]) festgesetzt werden; dass demzufolge keine Parteientschädigung zu sprechen ist; dass der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege verlangt; dass gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; dass der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist (vgl. u.a. Belege zum Jahresbericht 2019, act. 441 ff.); dass seine Rechtsbegehren bei Einreichung der Beschwerde am 12. März 2020 überdies nicht von vornherein völlig aussichtslos erschienen, wurde ihm der Entscheid vom 9. März 2020 doch erst am 16. März 2020 zugestellt; dass ihm somit die vollständige unentgeltliche Rechtspflege ohne Kosten zu gewähren ist; er wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO); dass die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Marc Ursenbacher als amtlicher Rechtsbeistand aufgrund des nötigen Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit auf CHF 800.-, inkl. Auslagen und zzgl. Mehrwertsteuer von CHF 61.60, festzusetzen ist;

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Folglich wird A.________ für das Rechtsmittelverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Marc Ursenbacher als amtlicher Rechtsbeistand. III. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 400.- festgesetzt und A.________ unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. V. Die angemessene Pauschalentschädigung von Rechtsanwalt Marc Ursenbacher als amtlicher Rechtsbeistand wird auf CHF 861.60, inkl. MwSt. von CHF 61.60, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Juni 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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