Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 27 Urteil vom 9. Juni 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser gegen B.________, Beschwerdegegnerin betreffend die Kinder C.________ und D.________ Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses – Erinnerungskontakte Beschwerde vom 26. Februar 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 13. Januar 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. A.________, geboren 1973, und B.________, geboren 1965, sind die seit 2012 geschiedenen Eltern der Kinder C.________, geboren 2004, und D.________, geboren 2006. Mit Teilvereinbarung vom 19. Januar 2012 regelten die Eltern insbesondere den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den beiden Söhnen. Die Teilvereinbarung wurde mit Entscheid vom 23. Mai 2012 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachstehend: das Regionalgericht) genehmigt und die bereits bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB beibehalten (act. 80 ff.). Die Ausübung des persönlichen Verkehrs bildete in der Folge Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. B. Mit Entscheid vom 13. Juli 2018 des Regionalgerichts wurde das Gesuch von A.________ um Vollstreckung des Besuchsrechts abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Regionalgericht erwog namentlich, dass die Anhörenden zwar die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfehlen würden, diese jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Idealerweise einigten sich die Parteien unter sich über solche Kontakte (act. 663 ff.; CIV 17 4597, act. 233 ff.). Daraufhin führte die Beiständin in ihrem Jahresbericht vom 29. Januar 2019 die Organisation von Erinnerungskontakten als Zielsetzung für das Jahr 2019 auf. Der Bericht wurde mit Entscheid vom 20. Februar 2019 des Friedensgerichts des Seebezirks (nachstehend: das Friedensgericht) genehmigt (act. 749 ff.). Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte die Beiständin B.________ mit, dass sie die beiden Söhne am 6. Februar 2019 beim Jugendamt erwarte, um ihrem Mandat gerecht zu werden und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Da diese dem Gesprächstermin unentschuldigt fernblieben, besuchte die Beiständin die beiden Jungen am 28. Februar 2019 in der Schule. Sie äusserten sich insbesondere dahingehend, dass sie keine Erinnerungskontakte mit dem Vater wollen. Sie würden sich zeitlebens dagegen wehren (act. 738, 740). Am 14. März, 1. Mai und 14. Juni 2019 forderte A.________ das Friedensgericht auf, die Erinnerungskontakte verbindlich anzuordnen und gegenüber B.________ mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall zu versehen (act. 745 f., 755 f., 757). Mit Entscheid vom 13. Januar 2020 wies das Friedensgericht den Antrag von A.________ auf verbindliche Anordnung von Erinnerungskontakten mit Anordnung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall ab, Kosten zu Lasten von A.________ (act. 768 ff.). C. Am 26. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass der Entscheid vom 13. Januar 2020 aufzuheben und das Friedensgericht anzuweisen sei, halbjährliche Erinnerungskontakte zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern anzuordnen, verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung. Er reichte am 2., 5., 6. und 10. März 2020 spontan weitere Belege ein. Das Friedensgericht nahm am 9. März 2020 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 B.________ liess sich innert der ihr gesetzten Frist nicht vernehmen. Am 14. Mai 2020 stellte das Regionalgericht die Akten CIV 17 4597 des Vollstreckungsverfahrens zu. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 zugestellt. Die am 26. Februar 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.4. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. 1.5. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der elterlichen Sorge und zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). Noven sind somit zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.8. Der Beschwerdeführer beantragt die Edition sämtlicher Akten betreffend Ehescheidung, Abänderungsverfahren Gericht Seebezirk und Abänderungsverfahren Regionalgericht Bern-Mittelland. Die umfangreichen Akten der Vorinstanz (300 2008 30-31) sowie die Akten des Vollstreckungsverfahrens Regionalgericht Bern-Mittelland (CIV 17 4597) beinhalten alle für dieses Verfahren nötigen Angaben und Unterlagen, sodass von der Edition zusätzlicher Akten abgesehen wird. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB (Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr) und eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäs-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 sigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Zusammenfassend lässt er ausführen, es wären keine Gründe ersichtlich, welche einen gänzlichen Verzicht des Rechts auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB rechtfertigen würden. In der behördlichen Anordnung von Erinnerungskontakten zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen sei keine drohende Kindswohlgefährdung festzustellen. Hingegen stelle die verweigernde Haltung der Mutter in Bezug auf die Anordnung von halbjährlichen Erinnerungskontakten als mildeste und minimalste Form des persönlichen Verkehrs eine Kindswohlgefährdung dar. Indem die Vorinstanz diese Anordnung verweigere, verletzte sie das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Die Verweigerungshaltung der Mutter sei durch Androhung einer Strafe nach Art. 292 StGB zu sanktionieren. Da sich diese Strafdrohung lediglich auf die Mitwirkung der Mutter beziehe, könne auch darin keine Kindswohlgefährdung erkannt werden (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.). 2.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3; Urteil BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.1, in Pra 2017 Nr. 19 S. 186). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Wohls des Kindes liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteile BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2015 E. 5.1; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302; je mit zahlreichen Hinweisen). Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (Urteil BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4; vgl. weiter Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publ. in BGE 144 III 442). Es steht aber nicht in dessen freiem Belieben, ob es persönliche Kontakte zu dem nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung der sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile BGer 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein
Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219 E. 2b; Urteile BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in FamPra.ch 2006 S. 751). Weigern sich ältere Kinder oder Jugendliche, den Kontakt mit dem besuchsberechtigten Elternteil zu pflegen und schlagen die gängigen Massnahmen fehl, wird in der Lehre als ultima ratio die Durchführung sogenannter Erinnerungskontakte diskutiert. Das Kind und der besuchsberechtigte Elternteil befinden sich dabei an einem neutralen Ort und berichten einer Fachperson über die wichtigen Ereignisse der letzten Monate, sie berichten etwa über die Arbeit, Schule, Hobbies oder die aktuelle Wohnsituation. Das Gespräch wird durch die Fachperson moderiert; ein direkter Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil muss sich nicht ergeben. Am Ende des Gesprächs wird dem Kind jeweils die Möglichkeit gegeben, Fragen direkt an seine Mutter oder seinen Vater zu richten. Pro Jahr werden zwischen zwei und vier Erinnerungsbegegnungen vorgeschlagen. Ziel ist es, durch diese strukturierten und „beziehungsfreien“ Begegnungen einen gänzlichen Kontaktabbruch zu vermeiden. Grundsätzlich können Erinnerungskontakte bis zum 18. Altersjahr vorgesehen werden. Ausgeschlossen sind Erinnerungskontakte dann, wenn vom besuchsberechtigten Elternteil Gewalt in physischer oder psychischer Art zu erwarten ist und wenn konkrete Entführungsgefahr besteht. Aufseiten des Kindes können weitere Gründe vorliegen, welche Erinnerungskontakte ausschliessen, wie etwa traumatische Erfahrungen mit dem Elternteil. Der Sinn dieser Massnahme ist in der Lehre umstritten. Für STAUB/KILDE stellt das Institut der Erinnerungskontakte keine Alternative, sondern „vielmehr einen entwicklungsnotwendigen Ersatz zum Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder dar, der […] grundsätzlich vollstreckbar sein sollte“. Es sei zwar richtig, dass direkter Zwang beim Umgangsrecht als verpönt gelte, er müsse aber möglich sein, damit der notwendige psychische Druck aufrechterhalten werden könne. Kommt das Sachgericht zum Schluss, dass Erinnerungsbegegnungen im langfristigen Kindeswohl liegen, müsse das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen prüfen, ob auch die Durchsetzung mit dem Kindeswohl vereinbar und die Massnahme verhältnismässig ist. Ein gänzlicher Kontaktabbruch sei grundsätzlich eine (Selbst-)Gefährdung des Kindeswohls, weshalb die Zwangsmassnahme gerechtfertigt sei. Erinnerungskontakte bedeuteten im Prinzip „keinen Zwang zur Beziehung, sondern Zwang zur Realitätskontrolle“. SALZGEBER/SCHREINER stehen Erinnerungskontakten hingegen kritisch gegenüber. Sie betonen insbesondere, dass diese erzwungenen Kontakte bereits Tage oder Wochen vor dem Treffen zu erheblichem Stresserleben der Kinder führen würden. Bei jüngeren Kindern hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die psychische Verfassung und Alltagsbewältigung und bei älteren Kindern und Jugendlichen wären Ärger und Unverständnis das Resultat. Der Zwang zum Kontakt führe zu chronischem Stress, was ein erhebliches Entwicklungsrisiko für das Kind darstelle. Weiter bestünde das Risiko, dass die Wut über die Erinnerungsbegegnungen auf den umgangsberechtigten Elternteil projiziert werde und sich dieses Verhältnis dadurch weiter verschlechtere. Laufen die Treffen nicht gut, könne sich die bereits angespannte Eltern-Kind- Beziehung weiter zuspitzen. Erinnerungskontakte seien im Ergebnis eine Intervention, die ausschliesslich dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils diene. Man müsse akzeptieren, dass nach einer Trennung in Hochkonfliktfamilien nicht jede Eltern-Kind-Beziehung aufrechterhalten werden kann. BÜCHLER/ENZ führen schliesslich aus, dass aus rechtlicher Sicht die zwangsweise Durchführung von Erinnerungskontakten nicht zu überzeugen vermöge. Diese stelle einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder Jugendlichen dar. Es sei schwer vorstellbar, dass sich der Zwang positiv auf das Kindeswohl auswirkt. Die blosse Festsetzung von Erinnerungskontakten sei hingegen grundsätzlich zu befürworten. Ist die Eltern-Kind-Beziehung
Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 derart zerrüttet, dass ein „normaler“ persönlicher Umgang (zurzeit) undenkbar erscheine, können Erinnerungskontakte die letzte Alternative zum vollständigen Kontaktverlust sein. Bereits eine kleine Entspannung der Konfliktsituation – etwa durch blossen Zeitablauf oder dadurch, dass Drittpersonen mitwirken – könne das Kind dazu bewegen, freiwillig einen entsprechenden Termin wahrzunehmen. Erst bei einer solchen inneren Haltung des Kindes erscheine das Konzept der Erinnerungskontakte überhaupt als zielführend (siehe zum Ganzen u.a. BÜCHLER/ENZ, Der persönliche Verkehr, in FamPra.ch 4/2018 S. 911 ff. mit Hinweisen). Das Obergericht des Kantons Bern hat beispielsweise hierzu erwogen, die Verpflichtung zu solchen Erinnerungskontakten stelle jedenfalls keinen übermässigen Eingriff in den Willen des Kindes dar und sei deshalb zumutbar. Es sei auch nicht angebracht, dass das Sachgericht wegen möglichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung zum Vornherein auf die Anordnung verzichte. Sollten sich tatsächlich Schwierigkeiten ergeben, habe das Vollstreckungsgericht zu entscheiden, ob eine zwangsweise Durchsetzung verantwortbar sei oder nicht (vgl. Urteil OGer BE ZK 13 605 vom 22. Mai 2014 E. 9, in FamPra.ch 4/2014 S. 1098 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: „Die Beiständin informierte bereits im Jahresbericht 2011, die Situation sei erstarrt und trotz aller Bemühungen der professionellen involvierten Personen kaum mehr zu bewegen. Sie stellte fest, dass die Kinder unter dieser Situation leiden. Die Differenzen und Spannungen zwischen den Eltern würden die Kinder belasten und seien für diese nicht mehr zumutbar. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 beantragte die Beiständin die sofortige Suspendierung des Besuchsrechts. Seit Errichtung der Beistandschaft versuchte die Beiständin immer wieder, die hochkonfliktuelle Situation zu entschärfen, jedoch sind alle diesbezüglichen Bemühungen fruchtlos geblieben. Durch die starre Haltung beider Kindseltern sind die Besuchswochenenden für die Kinder zu einer immer grösseren Belastung geworden. Die Kindseltern haben sich zunehmend unfähig gezeigt, ihre Haltung zu reflektieren und das Wohl ihrer Söhne in den Vordergrund zu stellen. Bereits anlässlich des Gesprächs mit der Friedensrichterin im Jahre 2012 baten die Kinder darum, dass die Kontakte zum Vater nur stattfinden sollen, wenn sie dies wünschten. In den folgenden Jahren entschieden die Gerichte immer wieder, dass das Besuchsrecht zwischen C.________ und D.________ und ihrem Vater stattfinden sollte, auch als die Kinder durch ihre Reaktionen und Aussagen schon lange ausdrückten, sich dem elterlichen Konflikt entziehen zu wollen. C.________ und D.________ sind inzwischen dermassen belastet von den seit Jahren dauernden Streitereien, Gerichtsverfahren, Begutachtungen, Eskalationen sowie Gesprächen mit Fachpersonen, dass sie jeglichen Kontakt zum Vater kategorisch und unmissverständlich verweigern. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Beiständin versucht, D.________ und C.________ für die Erinnerungskontakte zu motivieren. Die Beiständin begab sich in die Schule, da sich C.________ und D.________ weigerten, mit ihr zu sprechen. Dort erklärten der Beiständin beide am 28. Februar 2019, keine Erinnerungskontakte mit dem Vater zu wollen und sich zeitlebens dagegen wehren zu wollen. C.________ ist mittlerweile 16 Jahre, sein Bruder D.________ 14 Jahre alt. Die Jugendlichen sind urteilsfähig und durchaus in der Lage, ihre Meinung klar und unbeeinflusst zu äussern. Sie sind aufgrund ihres Alters auch berechtigt, Position zu beziehen und gemäss ihrer Einstellung gewisse Kontakte zu verweigern. Auch wenn sich die Kindsmutter in der Vergangenheit abweisend bezüglich Besuchsrecht des Kindsvaters verhalten hat, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Kontakte von C.________ und D.________ zum Vater aktiv verhindert. Die Kinder haben klar festgehalten, keine Erinnerungskontakte zu A.________ zu wünschen. Sie verweigern bewusst jeglichen Kontakt zum Kindsvater, was sich auch in den jeweiligen Eskalationen äussert, wenn sich die Wege der Kinder und A.________ kreuzen. Es ist ausgeschlossen und wäre auch nicht möglich,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 die beiden Jugendlichen zu Erinnerungskontakten mit ihrem Vater zu zwingen. Selbst wenn dieser Zwang unter Androhung von Art. 292 StGB möglich sein sollte, würde das Friedensgericht im Sinne des Kindeswohls auf jeden Fall davon absehen. Die Weigerung von C.________ und D.________, mit ihrem Vater in Kontakt zu treten, besteht ebenso wie die starre Haltung der Kindseltern in konstanter Weise seit vielen Jahren. Die einzige Chance für einen Wiederaufbau der Beziehung zwischen A.________ und seinen Kindern besteht darin, C.________ und D.________ nach so vielen Jahren zur Ruhe kommen zu lassen und zu hoffen, dass diese zu gegebener Zeit von sich aus Interesse zeigen werden, den Kontakt zu ihrem Vater wieder aufzunehmen. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass erzwungene Erinnerungskontakte die Einstellung von C.________ und D.________ zu ihrem Vater in keiner Weise fördern würden. Aufgrund der aktuellen Situation und der Kindeswohlgefährdung während den letzten Jahren hat das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr in den Hintergrund zu treten. Der Antrag auf Terminierung der Erinnerungskontakte unter Androhung von Busse gestützt auf Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall ist demnach abzuweisen. Dem Kindsvater wird nahegelegt, inskünftig jeglichen Druck auf seine Söhne zu unterlassen und zu akzeptieren, dass weder C.________ noch D.________ aktuell den Kontakt zu ihm wünschen“ (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.). 2.4. C.________ und D.________ befinden sich heute im 17. und 15. Lebensjahr. Die Scheidung ihrer Eltern wurde vor 8 Jahren ausgesprochen, wobei diese schon seit rund 12 Jahren getrennt leben. Die Kinder leben seither bei ihrer Mutter und ihrem Lebensgefährten. Bereits damals war der persönliche Verkehr zwischen Vater und Söhnen schwierig, sodass eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 bis 3 ZGB vorgesehen werden musste. Weiter kann den umfangreichen Akten der Vorinstanz (über 800 Seiten) entnommen werden, dass es seit der Scheidung im Jahr 2012 immer wieder zu neuen Zivil- und Strafverfahren zwischen den Eltern kam. Sie machten respektive machen sich massive, teils von Hass geprägte gegenseitige Vorwürfe, wobei beide das Wohl der Kinder wollen, es aber aus den Augen verloren haben. Zusammenfassend wirft der Vater der Mutter eine Verweigerungshaltung und eine fortlaufende Instrumentalisierung der Kinder vor. Ihrerseits wirft die Mutter dem Vater u.a. Lügen, Demütigungen und Stalking vor. Wie die Beiständin im November 2015 ausgeführt hat, gleicht das Verhalten der Eltern einer endlosen Spirale, die mit den verschiedensten Methoden, Vorschlägen und Empfehlungen nicht durchbrochen werden konnte (vgl. Urteil KGer 101 2015 93 vom 23. März 2016 E. 7.d.cc). C.________ und D.________ wurden ihrerseits mehrfach angehört. Ab 2012 äusserten sie wiederholt den Wunsch, ihren Vater nicht mehr regelmässig jedes zweite Wochenende zu sehen, sondern nur noch, wenn sie Lust haben. Seit ca. 2015 verweigern sie jeglichen Kontakt zu ihrem Vater (vgl. insbesondere act. 187 f., 291 f., 459 ff., 509 f., act. 740; CIV 17 4597, act. 185 ff.). Neu verlangen sie auch einen Namenswechsel (E.________ statt F.________; act. 721 f.), lehnen es aber ab, mit ihrem Vater darüber zu diskutieren. Als C.________ im April 2019 seinen Lehrvertrag abgeschlossen hat, wurde als Name G.________ angegeben, wobei der Lebenspartner der Mutter den Vertrag anstelle des Vaters, welcher Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge zusammen mit der Mutter ist, unterschrieben hat (act. 801). Was die Vater-Söhne-Beziehung betrifft hat der I. Zivilappellationshof des hiesigen Kantonsgerichts bereits 2016 als erstellt erachtet, dass die ablehnende Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater respektive ihre Entfremdung von ihm massgeblich durch die Mutter und ihrem Lebenspartner hervorgerufen oder zumindest begünstigt wurden (vgl. Urteil KGer 101 2015 93 vom 23. März 2016 E. 8). Ferner erwog das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 13. Juli 2018 namentlich das Folgende: „Anlässlich der Anhörung [vom 9. Mai 2018] erklärten beide Söhne, eine allfällige gerichtliche Anweisung, den Vater zu besuchen, nicht befolgen zu wollen (…). Sie erläuterten
Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 beide, weshalb sie keinen Kontakt zu[m] Vater mehr wünschen. Der Anhörende [Dr. H.________] hielt fest, die Kinder hätten das Alter und die psychische Reife, um hinsichtlich ihrer zukünftigen Lebenssituation eine weitreichende und klare Perspektive zu entwickeln, die Tragweite ihrer Aussagen und Entscheidungen vollumfänglich zu erfassen sowie Verantwortung dafür zu übernehmen (…). Es ist somit davon auszugehen, dass C.________ und D.________ in Bezug auf die Kontakte zum [Vater] urteilsfähig sind, und direkter Zwang ihnen gegenüber nicht angeordnet werden kann. Es bleibt zu prüfen, ob eine indirekte, gegen die Gesuchsgegnerin angeordnete Zwangsmassnahme zielführend sein könnte.“ Das Regionalgericht erwog diesbezüglich insbesondere, „dass C.________ und D.________ in ihrer Haltung gegenüber dem Gesuchsteller zumindest teilweise von der Gesuchsgegnerin beeinflusst wurden, indem sie ihre negativen Erfahrungen mit dem Gesuchsteller mit ihren Söhnen teilte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Einstellung von C.________ und D.________ heute eine andere wäre, wenn die Gesuchsgegnerin ihrer Pflicht nachgekommen wäre, C.________ und D.________ positiv auf die Besuche vorzubereiten und den Paarkonflikt nach der Trennung von ihnen fernzuhalten; (…). Massgeblich ist jedoch die Haltung von C.________ und D.________ heute, die eindeutig und auch nicht etwa überraschend, da sie sich seit 2012 bereits mehrfach dahingehend geäussert haben, die Wochenendbesuche beim Vater nicht mehr wahrnehmen zu wollen. Indirekter Zwang dürfte somit kaum dazu führen, dass C.________ und D.________ zu den vorgegebenen Zeiten an den vorgegebenen Übergabeorten erscheinen würden, so dass der Gesuchsteller sie zu sich auf Besuch nehmen könnte, und mit Sicherheit würde er nicht dazu führen, dass die Besuche beim Gesuchsteller für die Beteiligten in erspriesslicher Weise verlaufen würden.“ Schliesslich erwog das Regionalgericht: „Die Anhörenden äusserten Zweifel daran, dass bei den Äusserungen von C.________ und D.________ vom freien Kindeswillen ausgegangen werden könne, und es wurde die Durchführung von halbjährlichen Erinnerungskontakten empfohlen (…). Solche Kontakte können C.________ und D.________ die Möglichkeit erhalten, in einer späteren Lebensphase die Beziehung zu ihrem leiblichen Vater wieder zu intensivieren.“ Im Bericht der Beiständin vom 29. Januar 2019 wurde die Installierung von Erinnerungskontakten in der Folge als Ziel für das Jahr 2019 festgehalten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte sie der Mutter daher mit, dass sie die beiden Söhne am 6. Februar 2019 beim Jugendamt erwarte, um ihrem Mandat gerecht zu werden und mit ihnen ins Gespräch zu kommen. Da diese dem Gesprächstermin unentschuldigt fernblieben, besuchte die Beiständin die beiden Jungen am 28. Februar 2019 in der Schule. Sie äusserten sich gemäss der Beiständin wie folgt: „D.________ und C.________ äusserten sich sehr klar, dass sie keine Erinnerungskontakte mit dem Vater wollen. Sie würden sich zeitlebens dagegen wehren. Betreffend Namensänderung äusserten sich D.________ und C.________, dass sie ihren Namen ändern möchten, jedoch nicht bereit seien, mit dem Vater ein Gespräch zu führen. Beide Knaben sagten, dass sie in diesem Fall darauf verzichten und die Namensänderung allenfalls bei ihrer Volljährigkeit beantragen werden. Die Geschenke, die ich D.________ und C.________ übergeben wollte, haben sie verweigert in Empfang zu nehmen. Sie sagten, dass sie diese in den nächsten Kübel werfen würden (…)“ (act. 740). Dem Bericht des Jugendamtes vom 31. Januar 2020 kann zudem entnommen werden, dass sich die Kinder altersgemäss und den Umständen entsprechend positiv entwickeln. Sie pflegen Kontakte zum Familiensystem mütterlicherseits sowie zu den Söhnen von I.________. Zur Familie väterlicherseits wurde der Kontakt von Seite B.________ abgebrochen. Sie haben gemäss ihrer Mutter viele Kontakte mit Gleichaltrigen. Anlässlich des Treffens mit der Beiständin in der Schule äusserten sich C.________ und D.________ despektierlich, verachtend und abschätzig über ihren Vater
Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 („Dieser sei für sie schon lange gestorben“). Nicht nur den Vater hätte sie angegriffen, sondern auch die Beiständin habe herablassende und beleidigende Worte entgegennehmen müssen. Weiter führt das Jugendamt aus: „Beide Eltern möchten für ihre Kinder das Beste. Leider zeigt sich im Alltag, in der Umsetzung ihrer Vorgehensweise, dass das Handeln von B.________ und A.________ oft gegen den einen oder anderen Elternteil gerichtet ist. Im Fokus steht, Recht zu haben, den andern Elternteil fertig zu machen und leider nicht das Kind. Wir bedauern diese Vorgehensweisen und haben mit den Eltern versucht, während den letzten 12 Jahren darüber zu sprechen, leider ohne Erfolg.“ Weiter wurde beantragt, das Mandat aufzuheben, da die Fronten zwischen den Kindseltern derart verhärtet sind, dass eine konstruktive Zusammenarbeit nicht möglich ist. 2.5. Aus den Akten ergibt sich somit einerseits, dass die Kinder massgeblich durch ihre Mutter und deren Lebenspartner beeinflusst wurden. Andererseits ist zu beachten, dass die Kinder mittlerweile durch die bereits seit Jahren dauernden Streitereien, Gerichtsverfahren, Begutachtungen, Eskalationen sowie Gesprächen mit Fachpersonen stark belastet sind. Trotz der Errichtung einer Beistandschaft und sämtlicher Bemühungen seitens der involvierten Fachpersonen hat sich das Verhältnis zu ihrem Vater über die Jahre hinweg nur noch mehr verschlechtert. Bereits ab 2012 äusserten die Kinder den Wunsch, den Vater nur noch zu besuchen, wenn sie Lust haben. Anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2014 stellte die Vizepräsidentin des Gerichts des Seebezirks fest, dass die Differenzen zwischen den Eltern Wirkung zeigen und die Kinder rein gar nichts Positives sehen, um mit dem Vater Zeit verbringen zu wollen (act. 511). Auch anlässlich der Anhörung vom 9. Mai 2018 liessen sie keinerlei positive Anteile gegenüber ihrem Vater zu und waren sehr darauf bedacht, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Anhörenden hielten fest, dass die Haltung von C.________ und D.________ bei Kindern oft Ausdruck einer Strategie ist, um mit dem Dilemma und der Überforderung (durch konkurrierende Eltern) umgehen zu können (CIV 17 4597, act. 211). Seit ca. 2015 verweigern C.________ und D.________ jeglichen Kontakt zum Vater. Begegnen sie sich, so kommt es zur Eskalation (vgl. Tätigkeitsbericht 2018 vom 29. Januar 2019, act. 750 ff.). Selbst gegen die Erinnerungskontakte wollen sie sich „zeitlebens“ wehren. Der Beiständin gegenüber verhielten sie sich respektlos. Auch wenn der Kontakt zum Vater grundsätzlich im Kindeswohl liegt, ist festzuhalten, dass vorliegend bereits mehrere Jahre lang versucht wurde, den Kontakt zwischen C.________ und D.________ sowie ihrem Vater gegen den Willen der Kinder aufrechtzuerhalten. Trotz sämtlicher Bemühungen verschlechterte sich die Beziehung jedoch zusehends. Aufgrund der bereits zahlreichen erfolglosen Interventionen von Fachpersonen ist nicht davon auszugehen, dass die Anordnung von Erinnerungskontakten zu einer Entspannung der Situation beitragen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass bei dieser Ausgangslage die Anordnung von Erinnerungskontakten gegen den klaren Willen der Kinder deren ablehnende Haltung gegenüber ihrem Vater nur noch bestärken würde. Insgesamt erscheint die Schwelle bereits überschritten, in welcher Erinnerungskontakte zu einer Verbesserung der Situation beitragen könnten. Unter diesen Umständen liegt die Anordnung von Erinnerungskontakten nicht im Kindeswohl. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Empfehlung von Dr. H.________ und J.________ lediglich auf einer Anhörung basierte und sie keine Abklärung getätigt und auch kein Gutachten erstellt haben (CIV 17 4597, act. 199). 2.6. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Anordnung von Erinnerungskontakten im Kindeswohl liegt, so kann vorliegend die Frage der Anordnung von Erinnerungskontakten nicht unabhängig von der Frage der Vollstreckung beantwortet werden. Die Kinder verweigern bereits seit ca. 2015 jeglichen Kontakt zu ihrem Vater und haben sich klar gegen die Erinnerungskontakte ausgesprochen. Es steht damit bereits im jetzigen Zeitpunkt fest, dass sie nicht freiwillig an den
Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 Erinnerungskontakten teilnehmen würden. Entsprechend würde die blosse Anordnung von Erinnerungskontakten ohne Vollstreckungsmassnahmen lediglich zu einem Leerlauf führen, da das Vollstreckungsverfahren bereits absehbar ist. Dies hätte eine weitere Belastung der Kinder und eine unnötige Verzögerung des Verfahrens zur Konsequenz, was angesichts des Alters der Kinder – C.________ befindet sich bereits im 17. Lebensjahr – nicht wünschenswert ist. Auch wenn grundsätzlich das Vollstreckungsgericht zuständig ist, um über die Vollstreckung zu entscheiden, kann auch der Kindes- und Erwachsenenschutzhof Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 450g Abs. 2 ZGB). In Bezug auf die Vollstreckung beantragt der Beschwerdeführer, dass die Anordnung der Erinnerungskontakte mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter für den Fall der Verweigerung der Mitwirkung zu verbinden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Mutter in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gebüsst wurde, weil sie die Kinder dem Vater nicht übergeben hatte (act. 464, 517, 554). Dennoch konnte das Besuchsrecht seit 2015 nicht mehr wahrgenommen werden. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach aktuell nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kindsmutter die Kontakte von C.________ und D.________ zum Vater aktiv verhindert. Es ist daher von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Strafandrohung von Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter der Durchsetzung von Erinnerungskontakten dienen würde. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Daran ändert nichts, wenn die Haltung von C.________ und D.________ gegenüber ihrem Vater massgeblich durch die Mutter und ihren Lebenspartner hervorgerufen oder begünstigt wurde. Ausschlaggebend ist einzig die aktuelle Situation. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Gegenüber C.________ und D.________ hat der Beschwerdeführer hingegen keine Vollstreckungsmassnahmen beantragt. Wie erwähnt ist die zwangsweise Durchführung von Erinnerungskontakten in der Lehre stark umstritten. Bei der vorliegenden Ausgangslage, in der die Kinder durch die seit Jahren dauernden Streitereien, Gerichtsverfahren, Begutachtungen, Eskalationen sowie Gesprächen mit Fachpersonen derart belastet sind, dass sie jeglichen Kontakt zum Vater verweigern, kann jedoch spätestens die zwangsweise Durchführung der Erinnerungskontakten nicht mehr zielführend sein. Die einzige Möglichkeit zur Verbesserung der Situation erscheint zurzeit, den Kindern Gelegenheit zu geben, um zur Ruhe zu kommen, was sie bisher nicht konnten. Auch wenn das Besuchsrecht bereits seit ca. 2015 nicht mehr wahrgenommen werden konnte, wurde stets über die Ausübung des persönlichen Verkehrs gestritten. Es bleibt daher lediglich zu hoffen, dass die Kinder nach einer Phase der Ruhe die Angelegenheit differenzierter werden betrachten können und von sich aus auf den Beschwerdeführer werden zugehen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass sich die Kinder den Umständen entsprechend positiv entwickeln. Alles in allem kommt der Hof daher zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid weder Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 19 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten und liess sich auch nicht vernehmen, womit von vorneherein keine Parteientschädigung zu sprechen ist.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 13. Januar 2020 wird bestätigt. II. Die Gerichtskosten werden pauschal auf CHF 600.- festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Juni 2020/swo/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: