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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 27.04.2020 106 2020 18

27 aprile 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·7,906 parole·~40 min·5

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs des Kantonsgerichts | Wirkungen des Kindesverhältnisses

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2020 18 106 2020 19 106 2020 33 Urteil vom 27. April 2020 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Laurent Schneuwly Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Séverine Zehnder Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ingo Schafer betreffend das Kind C.________, geboren 2015 Gegenstand Wirkungen des Kindesverhältnisses Beschwerde vom 13. Februar 2020 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 24. Januar 2020 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Februar 2020 und 16. März 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 17 Sachverhalt A. A.________, geboren 1984, und B.________, geboren 1972, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C.________, geboren 2015. A.________ und B.________ sind getrennt. C.________ lebte bis anhin bei ihrer Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hatte. Ein geregeltes Besuchsrecht für den Kindsvater gab es nicht. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 wurde der Unterhalt von C.________ bestimmt. A.________ ist zudem Mutter eines Sohnes, D.________, geboren 2009, welcher bei seinem Vater lebt. Mutter und Sohn haben keinen Kontakt. B. Am 30. September 2019 liess das Jugendamt Freiburg (nachfolgend das Jugendamt) dem Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) eine Meldung zukommen, wonach A.________ dringend Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter benötige und B.________ Hilfe betreffend die Wahrnehmung seiner Vaterpflichten, insbesondere im Hinblick auf den persönlichen Verkehr, brauche. Das Friedensgericht hörte die Eltern am 12. November 2019 an. A.________ forderte namentlich, B.________ solle sie finanziell und in der Betreuung von C.________ unterstützen („jede Woche von Donnerstag bis Sonntag"). Letzterer erklärte, er sei bereit, seine Tochter jede zweite Woche von Donnerstag bis Sonntag zu betreuen. Er forderte diesbezüglich eine klare Regelung. Zudem führte er aus, er könne seine Tochter nicht jede Woche betreuen, da er noch einen Sohn habe – welchen er seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen habe – und seine finanzielle Situation sehr schwierig sei. Beide Eltern führten aus, ihre Familien könnten sie nicht unterstützen. C. Mit Entscheid vom 12. November 2019 gab das Friedensgericht beim Jugendamt eine Kindesschutzabklärung in Auftrag. Zudem regelte es das Besuchsrecht von B.________ provisorisch wie folgt: Der Kindsvater betreut C.________ jede zweite Woche von Donnerstag nach der Kita bis am Sonntagabend um 19.00 Uhr. B.________ holt seine Tochter jeden zweiten Donnerstag nach der Kita ab und bringt sie am Sonntagabend nach dem Abendessen um 19.00 Uhr zurück zur Kindsmutter. Sobald das Ergebnis der Kindesschutzabklärung dem Friedensgericht vorliegt, erfolgt eine neue Anhörung der Kindseltern betreffend Kinderbelange. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 12. Dezember 2019 eine Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzhof des Kantonsgerichts (nachfolgend der Hof) ein. Letzterer wies die Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2020 (106 2019 94) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 (5A_50/2020) trat das Bundesgericht seinerseits auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein. D. Mit Entscheid vom 15. November 2019 erteilte das Friedensgericht zudem E.________ von der Berufsbeistandschaft F.________ gestützt auf Art. 392 Abs. 2 ZGB diverse Aufträge, so namentlich gemeinsam mit A.________ ein Budget zu erstellen und zusammen mit ihr Rechnungen zu bezahlen, eine Lösung für die Bezahlung der ausstehenden Kita-Rechnungen zu erarbeiten, Kontakt zum Sozialdienst aufzunehmen und die Wohnsituation zu prüfen, allenfalls mit weiteren Behörden, Ämtern, dem Arbeitgeber sowie sonstigen Institutionen Kontakt aufzunehmen und zu prüfen, welche Unterstützung A.________ angeboten werden könnte.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 17 E. Im Herbst 2019 wandte sich A.________ ebenfalls an das Friedensgericht und bat um Hilfe bzw. stellte Anträge auf Regelung von mietrechtlichen Streitigkeiten, Regelung in Bezug auf den Kita-Vertrag, Regelung der Betreuungskosten betreffend ihre Tochter, Regelung von betreibungsrechtlichen Streitigkeiten und beschwerte sich über Handlungen des Sozialdienstes. Mit Entscheid vom 28. November 2019 trat die Friedensrichterin auf die Anträge/Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 1. Dezember 2019 Beschwerde. Mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (106 2019 87) trat der Hof auf diese nicht ein. Das Urteil blieb unangefochten. F. In der Folge kam es zu Schwierigkeiten in der Betreuung des Kindes. Die provisorische Regelung des Besuchsrechts vom 12. November 2019 konnte nicht umgesetzt werden. A.________ kündigte bzw. verlor den Kita-Platz für C.________. Zudem musste sie den Führerausweis für ein Jahr abgeben. Vermehrt wandte sie sich an das Friedensgericht, E.________ und das Jugendamt, um mitzuteilen, dass die Betreuung des Kindes organisiert werden müsse. Das Friedensgericht hörte die Eltern und die mit den Abklärungen beauftragte Sozialarbeiterin des Jugendamtes, G.________, am 24. Januar 2020 an. Letztere führte u.a. aus, C.________ gehe es gut, sie sei ein aufgewecktes Kind. Sie empfahl, dem Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge zu erteilen, eine Beistandschaft zu errichten und eine Platzierung des Kindes im Kinderheim H.________ zu prüfen, da die Kindsmutter in der Betreuung von C.________ überfordert und nicht mehr fähig sei, kindsgerechte Entscheidungen zu treffen; in der aktuellen Situation sei von einer Kindswohlgefährdung zu sprechen. Ziel der Unterbringung sei es, dass Mutter und Kind zur Ruhe kommen, dass sich die Situation stabilisiert und eine Beziehung zum Vater aufgebaut werden kann. B.________ unterstützte den Vorschlag der Platzierung; er sei alleine und könne C.________ nicht einfach betreuen. Wenn sich die Situation beruhigt habe, sei er bereit, seine Tochter zu sich zu nehmen, aber im Moment sei dies nicht möglich. A.________ sagte namentlich aus, sie brauche Hilfe. Sie sei ganz alleine, niemand helfe ihr. Sie sei seit Monaten unter Druck und erhalte keine Sozialhilfe. B.________ solle bei ihr wohnen und C.________ da betreuen, diese wolle nicht zu ihm. Er habe sie mit der grossen Wohnung alleine gelassen. Sie sei gegen eine Platzierung, befürworte aber einen Beistand. Dieser solle das Kind auch betreuen und die Übergaben bei der Kita organisieren. Sie weigerte sich sodann, das Anhörungsprotokoll zu unterzeichnen. Am selben Tag erliess das Friedensgericht folgenden Entscheid: I. C.________, geb. 2015, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge von A.________ und B.________ gestellt. II. Der Kindsmutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und dem Kindsvater übertragen. III. Das Friedensgericht stellt fest, dass der Kindsvater C.________ derzeit freiwillig im Kinderheim H.________ unterbringt, bis seine Situation geklärt ist und die Wohnung kindsgerecht eingerichtet werden konnte. IV. Für C.________ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. V. Als Beiständin wird I.________, Jugendamt Freiburg, ernannt. VI. Die Beiständin wird beauftragt: a. die Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; b. den Obhutswechsel von C.________ zu ihrem Vater zu begleiten und zu überwachen;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 17 c. den Kindsvater bei der Unterbringung von C.________ im Kinderheim H.________ administrativ zu begleiten, zu unterstützen und zu beraten; d. einen Besuchsrechtsplan für C.________ bei ihren beiden Elternteilen zu erarbeiten, zu koordinieren und umzusetzen; e. eine sozialpädagogische Familienbegleitung aufzugleisen; f. spätestens Ende April 2020 dem Friedensgericht einen Bericht einzureichen über den Verlauf des Aufenthalts von C.________ im Kinderheim H.________ und des Obhutswechsels sowie über dessen Entwicklung. VII. Die Beiständin wird ferner aufgefordert: a. dem Friedensgericht jeweils per Ende Jahr, erstmals ordentlicherweise per 31. Dezember 2020, Bericht zu erstatten; b. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB). VIII. Der Kindsmutter wird das Besuchsrecht entzogen und untersagt bis zum Zeitpunkt, an dem die Beiständin den Besuchsplan erstellt hat in Absprache mit dem Kinderheim. IX. Die Kindseltern haben den täglichen Unterhaltsbeitrag (Elternbeitrag) von CHF 22.50 zu leisten. X. Diesem Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. XI. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Am 31. Januar 2020 liess das Jugendamt dem Friedensgericht noch den in Auftrag gegebenen und vom 22. Januar 2020 datierten schriftlichen Erkundigungsbericht zukommen. Das Amt schlug darin vor, „dass A.________ und B.________ auf ihre Verantwortung hingewiesen werden, ihr Kind in der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung zu fördern und zu schützen; dass A.________ und B.________ das gemeinsame Sorgerecht ausüben; dass für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZBG errichtet wird, um die Mutter sowie de[n] Vater in ihren erzieherischen Aufgaben zu unterstützen und auf längere Dauer als es diese Abklärung zu bieten vermag, zu gewährleisten, dass sie, entsprechend dem Kindswohl, auf die Bedürfnisse von C.________ eingehen und die elterlichen Pflichten wahrnehmen. Weiter ist dadurch zu gewährleisten, dass das Besuchsrecht zum Besten aller Beteiligten verläuft und das[s für] C.________ die Übergaben und Besuche soweit als möglich gut verlaufen; dass A.________ in psychologischer wie finanzieller Hinsicht Unterstützung aufsucht; des Weiteren stellen wir uns auf Grund des Schweregrades der Problematik die Frage nach der Notwen[d]igkeit einer Platzierung von C.________. Diese Massnahme bleibt gemäss uns, nach Anhörung der Eltern durch das Friedensgericht, in Betracht zu ziehen. In Anbetracht der Dringlichkeit schlagen wir das Kinderheim H.________ vor“. G. Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 reichte A.________ eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Januar 2020 ein. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, dass dieser aufzuheben, ihr die Obhut über das Kind zuzuweisen und der Vater zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten sei; zudem seien die Betreuungszeiten zwischen dem Vater und dem Kind gerichtlich zu regeln. Überdies stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches sie am 31. März 2020 zurückzog. Das Friedensgericht nahm am 24. Februar 2020 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. März 2020 reichte das Jugendamt einen Bericht zur aktuellen Situation des Kindes ein.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 17 Mit Eingabe vom 16. März 2020 nahm B.________ ebenfalls Stellung und schloss, unter Kostenund Entschädigungsfolge, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. A.________ replizierte am 8. April 2020. Am 21. April 2020 reichte sie noch spontan einen Bericht der Kinderärztin von C.________ ein. H. Am 23. März 2020 reichte A.________ persönlich Strafanzeige gegen „alle involvierten Personen“ wegen Körperverletzung (körperliche und psychische Gewalt gegen C.________) und gegen das Jugendamt wegen Nötigung (bezüglich A.________) ein. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.2. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die am 13. Februar 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte rechtzeitig. 1.4. A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES- Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat das Friedensgericht dem Entscheid (recte: der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung entzogen. Ein Wiederherstellungsgesuch wurde nicht gestellt und es besteht nicht Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Soweit sich die Beschwerde auf die Rückzahlung von Beträgen (vgl. „Art. 7 – Rückzahlung“), den Barunterhalt (vgl. „Art. 10 – Barunterhalt“) und die Unterhaltszahlungen (vgl. „Art. 8 – Unterhaltszahlungen“) bezieht bzw. die Beschwerdeführerin auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen schliesst,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 17 ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen fallen nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts bzw. der Friedensrichterin, sodass sie auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids – und somit des Beschwerdeverfahrens – waren respektive sind. Überdies wird die Beschwerdeführerin nochmals darauf hingewiesen, dass der Unterhalt ihrer Tochter bereits mit Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Dezember 2017 geregelt wurde. 3. Sofern die Beschwerdeführerin zwar auf Aufhebung des Entscheids vom 24. Januar 2020 schliesst, hingegen nicht alle Punkte begründet – so insbesondere nicht die Errichtung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Ziff. IV bis VII des Dispositivs) oder die Regelung des Besuchsrechts für die Kindsmutter (vgl. Ziff. VIII des Dispositivs) –, ist bezüglich dieser Punkte mangels Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Was die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB betrifft, kann noch erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2020 selber ausführen lässt, das Verhältnis zwischen den Eltern sei aktuell stark angespannt, weshalb sie Unterstützung bei der Absprache benötigen. Ihnen sei daher eine Ansprechperson zuzuweisen, welche sie im Bedarfsfall unterstützt (vgl. Beschwerde, Art. 11). Genau dies ist jedoch eine der Aufgaben der ernannten Beiständin. Selbst wenn auf die Beschwerde bezüglich des Besuchsrechts der Kindsmutter einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, da aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt ist, mit der Beiständin das Besuchsrecht im Kinderheim zu organisieren respektive ihr Kind regelmässig zu besuchen. Hingegen wird es der Vorinstanz obliegen, den persönlichen Verkehr zu bestimmen, sobald C.________ das Heim verlassen wird. Einerseits betrifft Ziff. VIII des Dispositivs nur die Zeit, in welcher das Mädchen im Kinderheim untergebracht ist, andererseits ist die Regelung des persönlichen Verkehrs Aufgabe der Kindesschutzbehörde und nicht der Beiständin. 4. Zu prüfen ist der angefochtene Entscheid demnach in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Unterbringung im Kinderheim. 4.1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Mit dieser Bestimmung wurde eine Möglichkeit zur Neuregelung des Sorgerechts bei veränderten Verhältnissen für den Fall geschaffen, dass die Eltern nie miteinander verheiratet waren. Für die Auslegung von Art. 298d Abs. 1 ZGB ist auf die scheidungsrechtliche Regelung abzustellen. Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist. Demnach kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der Hauptbezugspersonen verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen. Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Urteil BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3 m. H.). Eines der Kernelemente

Kantonsgericht KG Seite 7 von 17 der Sorgerechtsnovelle war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der Obhut zu lösen und als direkte Komponente des Sorgerechts auszugestalten (vgl. Botschaft, BBl 2011 9107). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; vgl. Urteil BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 m. H.). 4.2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Die Kindsmutter habe bisher die alleinige elterliche Sorge innegehabt. Sie scheine völlig überfordert zu sein und mache selber geltend, dass sich der Kindsvater an der Erziehung, am Unterhalt und an der Betreuung von C.________ massgeblich beteiligen solle. Bisher betreute sie das Kind selbst und arrangierte sich. Sie sei jedoch nun aufgrund ihrer Arbeit, ihrer Schulden und ihres „psychischen“ Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, die elterliche Sorge vollumfänglich alleine wahrzunehmen, sodass eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 298d ZGB vorliege. Der Kindsvater habe anlässlich der Anhörung vom 12. November 2019 erklärt, er wolle sich vermehrt um seine Tochter kümmern und mehr Kontakt und Verantwortung übernehmen. Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche zudem dem heutigen Standard und bilde seit dem 1. Juli 2014 unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel. Die alleinige elterliche Sorge sei zwar zum Wohl des Kindes möglich, solle aber die eng begrenzte Ausnahme bilden. Folglich werde dem Kindsvater von Amtes wegen ebenfalls die elterliche Sorge zugesprochen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts habe G.________ empfohlen, C.________ aufgrund der massiven Kindswohlgefährdung durch die Mutter im Kinderheim H.________ zu platzieren. Letztere lasse ihre Tochter bereits an sechs von sieben Tagen fremdbetreuen, weshalb es überhaupt zur Gefährdungsmeldung gekommen sei. Die Kindsmutter habe mit E-Mail vom 18. Januar 2020 angedroht, C.________ wegzugeben und fremd zu platzieren. Sie sei bereits vor der Geburt ihrer Tochter überfordert gewesen und habe die Obhut über ihren ältesten Sohn an dessen Kindsvater übertragen. Das Friedensgericht nehme mit Bedenken Kenntnis von der fragwürdigen Praxis, C.________ im Falle einer fehlenden Betreuung einfach in ihrem Zimmer einzuschliessen. Die Kindsmutter habe sich mit E-Mail vom 22. Januar 2020 auch gegenüber E.________

Kantonsgericht KG Seite 8 von 17 dahingehend geäussert, dass sie kein Geld habe, um die Betreuung von C.________ zu gewährleisten, weshalb ihr Kind notfallmässig in einem Kinderheim platziert werden müsse. Die Situation habe ihren Höhepunkt am Mittwoch, 22. Januar 2020, erreicht, als sie C.________ ohne Anmeldung und Ankündigung bei der Kita abgeladen hat und davonlief, obschon die Kita-Leiterin ihr erklärte, dass C.________ keinen Platz mehr hat, was die Mutter jedoch nicht kümmerte oder akzeptierte. Diese sei massiv überfordert und es gelinge ihr derzeit nicht, adäquate und kindsgerechte Entscheidungen zu treffen, was sich auch mit den Beobachtungen der abklärenden Fachperson decke. Anlässlich der Anhörung vom 24. Januar 2020 sei seitens der Kindsmutter nur im Zentrum gestand, dass der Kindsvater wieder bei ihr einziehen solle sowie ihre eigene berufliche Entwicklung. Das Wohl von C.________ habe hingegen nie Gegenstand ihrer Aussagen dargestellt. Ihre persönlichen Bedürfnisse würden demnach im Moment über denjenigen des Kindes stehen und es läge folglich klar eine Kindswohlgefährdung vor. Die Kindsmutter sei daher derzeit schlicht nicht in der Lage, ihre Tochter adäquat zu betreuen, was sie auch nicht bestreite („Ich komme alleine nicht mehr zurecht“, S. 3 des Anhörungsprotokolls vom 24. Januar 2020). Jegliche Unterstützungsmassnahmen seitens des Friedensgerichts, des Jugendamtes und der Sozialarbeiterin E.________ würden abgelehnt und stattdessen unrealistische Forderungen – wie etwa der Einzug des Kindsvaters bei der Kindsmutter – gestellt. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht werde somit der Mutter entzogen. Der Kindsvater sei gemäss Aussagen der abklärenden Fachperson vom 24. Januar 2020 jeweils sehr kooperativ gewesen und habe stets aus Sicht des Kindes argumentiert. Er habe zudem die Situation adäquat einschätzen können und sei froh um die Unterstützung des Jugendamtes, wobei auch das Friedensgericht festgestellt habe, dass er die Bedürfnisse von C.________ realistisch erkannte und diese bei ihm an erster Stelle stehen. Der Kindsvater habe erklärt, er wolle der Empfehlung des Jugendamtes folgen und seine Tochter temporär im Kinderheim H.________ freiwillig unterbringen, bis sich die Situation beruhigt habe, das Notwendige aufgegleist wurde und er eine Beziehung zu C.________ aufgebaut habe. Das Friedensgericht nahm somit Kenntnis von der freiwilligen Platzierung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.). In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2020 führte das Friedensgericht sodann das Folgende aus: „(…) Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung wurde mit dem zuständigen Sozialdienst und der KITA „J.________" in K.________ Kontakt aufgenommen. Frau L.________ vom Sozialdienst K.________ erklärte gegenüber dem Friedensgericht, dass sie sich Sorgen betreffend [das] Kind mache. Seit zwei Wochen erhalte sie von A.________ immer wieder E-Mails. Die KITA habe sie ebenfalls kontaktiert und erklärt, dass Rechnungen in der Höhe von ca. CHF 9'000.- offen seien. Man müsse sogar den KITA-Platz kündigen, wenn A.________ nicht bezahle. Sie, Frau L.________, erachte es als bedenklich, dass ein Kind sechs von sieben Tagen fremdbetreut werde. Der Kindsvater sei gemäss Frau L.________ zuverlässig, er habe einfach keine Wohnung und lebe derzeit bei Kollegen. Sie würde es ihm aber zutrauen, sich um das Kind zu kümmern. Frau M.________ von der KITA bestätigte, dass der Platz gekündigt werde. Um das zu verhindern, müsse eine Schuldanerkennung und eine Ratenzahlung mit der Mutter vereinbart werden. Anlässlich der Anhörung des Friedensgerichts vom 12. November 2019 schilderte A.________ ihre Situation und erklärte sinngemäss, dass sie überfordert sei und nicht mehr wisse, wo hinten und vorne sei. Ohne Betreuung könne sie nicht arbeiten. Es gehe ihr nicht gut und ihre Stelle sei ihr gekündigt worden. (…) Aus dem Bericht des Jugendamts vom 22. Januar 2020 geht hervor, dass A.________ überfordert ist. So entstanden im Januar 2020 immer wieder Betreuungslücken. B.________, der Kindsvater, erklärte sich zwar bereit diese abzudecken, jedoch verwehrte A.________ ihm das Besuchsrecht. (…) Einerseits war für sie ein Problem, dass er in einer „Sozialwohnung" lebt, andererseits, dass das Besuchsrecht nicht mit ihrem Dienstplan kompatibel

Kantonsgericht KG Seite 9 von 17 sei. Frau N.________ vom Jugendamt versuchte im Rahmen der Abklärung noch zwischen den Eltern zu vermitteln, doch hat sich A.________ an keine Abmachungen gehalten und verwehrte jegliche Angebote oder Zusammenarbeit. Im Gegensatz dazu erwartete sie die Umsetzung von Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Friedensgerichts oder des Jugendamtes fallen. A.________ selbst äusserte wiederholt den Wunsch, keine alleinerziehende Mutter zu sein, und dass B.________ zurück in die „gemeinsame" Wohnung ziehe. A.________ meldete Mitte Januar 2020, dass C.________ aufgrund der schwierigen Situation Widerstand zeige und sie, A.________, überfordert sei. Weiter „beantragte" sie eine Beistandschaft und eine Fremdplatzierung ihrer Tochter. (…) Weiter zeigte sich im Rahmen der übrigen Abklärung durch das Friedensgericht, dass A.________ zwar Hilfe fordert, sich allerdings auf keine Angebote einlassen kann. Es scheint, gemäss Frau N.________, dass A.________ in ihrer Wahrnehmung festgefahren ist. Durch die massive Überforderung, welche sich aus dem Dossier beim Friedensgericht ergibt, gelingt es A.________ nicht, adäquate und kindsgerechte Entscheidungen zu treffen. Die persönlichen Bedürfnisse stehen über den Bedürfnissen des Kindes. Das Friedensgericht kam gestützt auf die Akten, den Erkundigungsbericht des Jugendamtes und der Anhörung vom 24.01.2020 zum Schluss, dass das Kindswohl gefährdet ist, wenn es bei der alleinigen Sorge durch A.________ bleibt. Die Situation von A.________ hat sich seit letzte[m] Sommer massiv geändert. Sie ist nicht mehr in der Lage, die elterliche Sorge vollumfänglich alleine wahrzunehmen, sagt immer wieder selbst, dass sie sich Unterstützung durch Herrn B.________ wünscht und fordert, verweigert jedoch diese Unterstützung im Gegenzug wieder. Der Kindsvater kann dem Kind Stabilität bieten, indem er sich mehr um das Kind kümmert und seine Beziehung zu C.________ aufbaut, was er im Übrigen auch aktuell macht. Gemäss Rückmeldung der Beiständin besuche B.________ seine Tochter regelmässig, was ihr sehr gut tue (…) “ (vgl. Stellungnahme vom 24. Februar 2020, S. 2 f.). 4.3. Dem Bericht des Jugendamtes vom 9. März 2020 zur aktuellen Situation des Kindes kann das Folgende entnommen werden: „(…) Diese Platzierung wurde im Anschluss an die Anhörung beim Friedensgericht des Sensebezirks als unabdingbar angesehen, da die Kindsmutter damit drohte, trotz gekündigtem Kita-Platz, ihrer Arbeit nachzugehen. Im Weiteren gab es äusserst bedenkliche Aussagen zum inadäquaten Verhalten der Kindsmutter seitens der involvierten Betreuungspersonen (Kita, Entlastungsfamilie), der Sozialassistentin der Kindsmutter und des erstellten Erkund[ig]ungsberichts des Jugendamts (…). Die Beiständin steht im regelmässigen Austausch mit den sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen des Kinderheims H.________. Im Rahmen der Stresssituation der Platzierung reagierte C.________ zu Beginn mit einnässen. Durch die sensible Arbeit und Begleitung der Sozialpädagoglnnen und der konstanten, zuverlässigen und steigenden Präsenz des Kindsvaters, kam dies aber nach gut einer Woche schon fast nicht mehr vor. Anfänglich musste der Kontakt zwischen Vater und Tochter eng begleitet werden. Heute, schon nach wenigen Wochen, äussert C.________ grosse Freude, wenn ihr Vater vorbeikommt oder sie für Ausflüge mitnimmt. Ferner versteht C.________ sich sehr gut mit den anderen Kindern des H.________. (…) Was anfangs weiter auffiel, war, dass C.________ sehr viel Sicherheit braucht. Die Schlafzimmertüre durfte abends nicht geschlossen werden, da C.________ sicher sein wollte, dass man nicht wegging. Frau O.________ der Entlastungsfamilie, wo C.________ oftmals von Donnerstagabend bis Samstag war, erzählte uns, dass C.________ dieselben Verhaltensweisen auch bei ihr zeigte. Wenn Frau O.________ C.________ ins Bett brachte, fragte C.________ immer wieder nach, ob sie denn auch wirklich nicht wegginge. Ausserdem nässte C.________ oftmals ein, kurz bevor sie wusste, dass ihre Mutter sie abholen kam. Heute können wir sagen, dass C.________ sich erstaunlicherweise schnell an die neue Situation angepasst und sich den Sozialpädagoglnnen des H.________ geöffnet hat. Dies zeigt deutlich, dass C.________ an sich

Kantonsgericht KG Seite 10 von 17 verändernde Situationen, professionellen Erziehungsstilen und wechselnde Bezugspersonen gewöhnt ist. Die Vermutung liegt nahe, dass C.________ dank der überwiegenden Fremdbetreuung fast keine Verhaltensauffälligkeiten zeigt, trotz der oftmals überforderten und psychisch instabilen Kindsmutter. Erstaunlicherweise fragt C.________ nicht nach ihrer Mutter, obwohl die Sozialpädagoglnnen C.________ durchaus Gesprächsangebote diesbezüglich machen (z.B. wurde beim Bett ein Foto der Mutter aufgehängt). Die Schilderungen der Sozialpädagoglnnen bezüglich C.________ Verhalten und Gemüt sind kongruent zu den beschriebenen Verhaltensweisen im beigelegten Erkundigungsbericht (…). Am 3. März 2020 [fand] im Beisein der Kindsmutter die Vierjahreskontrolle bei der Kinderärztin statt. Frau Dr. P.________ meldete uns, dass die Entwicklung keine Auffälligkeiten zeige. Unsere Aufgabe als C.________ Beiständin ist u.a. mit A.________ den regelmässigen Kontakt (Besuchsrecht) zu C.________ zu besprechen und zu planen. Wir bedauern sehr, dass die Kindsmutter bis heute eine Zusammenarbeit mit uns verweigert, und dass A.________ ihre Tochter nur einmal in Q.________ besuchen ging. Ihre Haltung und Meinung teilt uns A.________ fast täglich per E-Mail mit (…). Sie ist zu keinerlei Kompromissen zum Wohle von C.________ bereit (…) (vgl. Stellungahme vom 9. März 2020). 4.4. Was den Kindsvater betrifft, hat sich das Jugendamt am 22. Januar 2020 wie folgt geäussert: „B.________ wurde jeweils sehr kooperativ erlebt und argumentierte aus Sicht des Kindes. Es scheint als könne [er] die Situation adäquat einschätzen und äussert, froh zu sein, dass sich das Jugendamt eingeschalten hat. B.________ konnte während des Abklärungsprozesses nie in der Interaktion mit C.________ erlebt werden und somit kann in dieser Hinsicht nicht beurteilt werden, ob eine Vater-Kind-Beziehung vorhanden ist und wie gefestigt diese ist. Fakt ist, dass [er] lediglich sporadisch für C.________ präsent war. Seit dem Auszug aus der Wohnung in der R.________ bestand zwischen Vater und Tochter keinen Kontakt. (…) B.________ zeigt sich im Abklärungsprozess überaus kooperativ und trotzdem sind wir unsicher, inwiefern [er] vollumfänglich Verantwortung übernehmen kann. Es ist unklar, inwiefern eine Vater- Tochterbeziehung besteht“. In der Folge schlug das Jugendamt u.a. vor, ein gemeinsames elterliches Sorgerecht vorzusehen (vgl. Erkundigungsbericht vom 22. Januar 2020, S. 4 ff.). 4.5. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin das Folgende entgegen: 4.5.1. Unter „Art. 1 – Sachverhalt“ wirft sie der Vorinstanz vor, sie habe ihr C.________ weggenommen, obschon sie nun eine neue Stelle angetreten habe, welche ihr künftig die Arbeit im Home-Office ermögliche. Sie habe den Widrigkeiten zum Trotz eine neue Anstellung gefunden und daneben eine Einzelfirma aufgebaut. Aufgrund offener Rechnungen und Fehler in der Buchhaltung der Kita habe sie den Kitaplatz verloren. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, was die allfällige Möglichkeit einer Home- Office-Arbeit an der Problematik der Betreuung des 4½-jährigen Mädchens ändern soll. Zwar wäre die Kindsmutter mehr zu Hause, sich um das Kind kümmern und gleichzeitig ihrer Arbeit als telemedizinische Fachberaterin zu 80% (zzgl. ev. Arbeit für die Einzelfirma) nachgehen, könnte sie hingegen nicht; dies umso weniger, wenn man die Aufgaben einer solchen Beraterin gemäss Beschwerdebeilage 11 berücksichtigt (Beurteilung der medizinischen Dringlichkeit durch computerunterstützte Triage für Anrufende mit gesundheitlichen Fragen und Problemen; Beantworten medizinischer Fragestellungen mit Hilfe von medizinischen Datenbanken, bei Bedarf unter Einbezug der Ärzte; Unterstützung von Anrufenden bei der Suche nach medizinischen Leistungserbringern in der Schweiz; Notfalltelefon/Triage für Spitäler [Nacht/ Wochenenden]). Aus der Tatsache, dass sie eine neue Anstellung gefunden und daneben eine Einzelfirma aufgebaut hat, kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, ändern diese doch nichts an der

Kantonsgericht KG Seite 11 von 17 Betreuungsproblematik. Zwar ist es bis zu einem gewissen Grad verständlich und lobenswert, dass die Beschwerdeführerin alles unternehmen will, um ihre Schulden zu tilgen und ihre Auslagen, inkl. eine Wohnung, welche mehr als CHF 1‘600.- pro Monat kostet, zu bezahlen. Es ist jedoch nur schwer nachvollziehbar, dass dabei andere für sie mehrheitlich die Betreuung ihres Kindes organisieren und übernehmen sollen, wie sie dies vor Erlass des angefochtenen Entscheids mehrmals verlangt hat (vgl. u.a. E-Mails von Ende 2019/Anfang 2020 in den Akten der Vorinstanz). Was schliesslich den Kita-Platz betrifft, liess die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 u.a. dem Jugendamt und dem Friedensgericht ein Schreiben der Kita zukommen, aus welchem hervorgeht, dass sie (die Beschwerdeführerin) den Platz gekündigt hat („Wir haben Ihr Kündigungsschreiben gut erhalten“). Sie forderte sodann, es müsse per 1. April 2020 eine neue Betreuungslösung organisiert werden. Nachdem auch die Kita den Vertrag gekündigt hatte, jedoch per sofort (21. Januar 2020), teilte sie mit, sie könne ihre Tochter am darauffolgenden Tag nicht betreuen, da sie arbeiten müsse; sie werde C.________ somit bei der Kita abgeben müssen, was sie am 22. Januar 2020 sodann auch gegen den Willen der Kita-Leiterin tat (vgl. E-Mail vom 22. Januar 2020 in den Akten der Vorinstanz). Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen somit nichts am angefochtenen Entscheid zu ändern. 4.5.2. Unter „Art. 2 – Aufhebung Entscheid“ lässt die Beschwerdeführerin zusammenfassend ausführen, die Erwägungen der Vorinstanz seien stossend und äusserst einseitig. Es treffe namentlich nicht zu, dass sie zahlreiche E-Mails an das Friedensgericht gesendet habe. Da es um ihr Kind gehe, sei dieses Engagement verständlich. Sie möchte ihrer Tochter stets das Beste bieten, weshalb sie versucht, das Berufliche und das Kind unter einen Hut zu bekommen. Ihr gehe es darum, dass C.________ bestmöglich versorgt ist und es ihr an nichts fehlt. Sie habe sich in ihrem Leben bisher in keiner schwierigen finanziellen Situation befunden, sodass sie zu Beginn mit der neuen Situation überfordert war. Deshalb habe sie sich an die Behörden gewandt, welche ihr leider nicht wie erwartet geholfen haben. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In den Akten befinden sich zahlreiche E- Mails der Beschwerdeführerin, sei es an das Friedensgericht/die Friedensrichterin, das Jugendamt, E.________ oder das Sozialamt. Zudem kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie erwähnt, man habe ihr nicht geholfen. Ihr wurde namentlich E.________ zur Seite gestellt, um ihr in Bezug auf die von ihr erwähnten Schwierigkeiten (Wohnkosten, Kita- Rechnungen, Sozialdienst, usw.) zu helfen. Es stellte sich aber rasch heraus, dass sie die Hilfe nicht oder nur teilweise und mit Mühe annehmen wollte. Auch lehnte sie es u.a. ab, eine billigere Wohnung anzunehmen oder ein Gesuch um Sozialhilfe zu stellen (obschon sie sich über die teure Wohnung und die Tatsache, dass der Kindsvater Anrecht auf Sozialhilfe hat und sie nicht, beklagt). Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz stossend oder einseitig sein sollen. 4.5.3. Unter „Art. 3 – Gemeinsames Sorgerecht“ rügt die Beschwerdeführerin, die gemeinsame elterliche Sorge sei willkürlich und ohne das Vorliegen einer gültigen Voraussetzung nach Art. 298d ZGB entschieden worden. Es würde keine Veränderung der bisherigen Verhältnisse vorliegen und eine Verbesserung des Kindeswohls durch das gemeinsame Sorgerecht würde dadurch auch nicht erreicht. Sie habe sich seit der Geburt um die Tochter gekümmert und gleichzeitig gearbeitet. Daran habe sich nichts geändert. Die positiven Berichte zum Zustand des Kindes würden belegen, dass die Pflege und die Betreuung durch die Mutter keinesfalls eine Kindswohlgefährdung darstellen. Einzig die ausbleibenden Zahlungen des Vaters hätten, zusammen mit einer kurzweiligen Arbeitslosigkeit, für kurzzeitige Veränderungen im Leben der Mutter geführt. Sie habe die Schulden des vergangenen Jahres jedoch nahezu abbezahlt und stehe

Kantonsgericht KG Seite 12 von 17 wieder mit beiden Beinen im Leben. Der Vater habe sich bisher nicht um das Kind gekümmert und verfüge über keine kindsgerechte Wohnung. Zudem habe er seine Tochter sofort in ein Heim eingewiesen und erwähnt, dass C.________ kein Wunschkind war, sondern aus einer Lüge heraus entstanden ist. Ein Interesse an seiner Tochter habe er nicht. Das Gericht führe schliesslich auch nicht aus, inwieweit die gemeinsame elterliche Sorge einen positiven Einfluss auf das Kind habe. Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten grössere Schwierigkeiten hat und mit der gesamten Situation überfordert ist (Betreuung eines 4½-jährigen Kindes, Schichtarbeit (80%) zzgl. Einzelfirma als Nebenjob, Schuldentilgung). So gab sie am 24. Januar 2020 zu Protokoll, dass sie ganz alleine sei und Hilfe brauche; sie komme alleine nicht mehr zurecht, sie sei am Limit. Diese offensichtliche und anhaltende Überforderung ergibt sich auch aus ihrem Verhalten und ihren Ausführungen, welche teils nur schwer verständlich und nachvollziehbar sind. So hat sie einerseits mehrmals gefordert, dass der Kindsvater sich mehr um seine Tochter kümmert und mehr Verantwortung übernimmt. Er müsse das Kind betreuen, wenn sie arbeite. Sie wollte sogar, dass er in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt und sich dort um die Tochter kümmert (vgl. u.a. Beschwerde vom 12. Dezember 2019, Protokoll Sitzung vom 24. Januar 2020). In der Beschwerde vom 13. Februar 2020 lässt sie zuerst neu ausführen, dass der von der Sozialhilfe unterstützte Kindsvater die Betreuungsaufgaben während ihrer Arbeitszeit vollumfänglich übernehmen könne, und zwar in seiner Wohnung, um auf der nächsten Seite zu erwähnen, sie habe eine neue Arbeit, welche es ihr erlaube, zu Hause zu arbeiten. Sobald das Home- Office-Modell angelaufen sei, sei die Betreuung durch den Kindsvater nur noch an wenigen Tagen notwendig. Diese Regelung mache eine allfällige Besuchszeitenregelung hinfällig. Sie ziehe eine Betreuung durch den Vater der Betreuung durch eine Kita oder anderes vor, ermögliche sie doch eine Entwicklung der Vater-Tochter-Beziehung. Überdies werde C.________ im Sommer 2020 eingeschult. Ab da sei die Betreuung tagsüber zumeist gesichert. In der übrigen Zeit könnten sich die Parteien über die Betreuung verständigen, dies mit Hilfe einer Ansprechperson. Andererseits will sie keine gemeinsame elterliche Sorge und verweigert jegliches Besuchsrecht; stattdessen macht sie dem Kindsvater diverse Vorwürfe, so u.a. dass er kein Interesse am Kind habe und seine plötzliche Motivation migrationsrechtlicher Natur sein könnte, bis hin zum exzessiven Alkoholkonsum und der Gefährdung des Kindes (vgl. E-Mails vom 28. Januar 2020 in den Akten der Vorinstanz). Auch in Bezug auf ihre Tochter und deren Unterbringung im Kinderheim ist ihr nur schwer zu folgen: Beispielsweise führte sie Ende 2019 und Anfang 2020 in diversen E-Mails aus, sie werde keine weitere Betreuung von C.________ organisieren, da sie sie nicht bezahlen könne; das Kind müsse bei ihr zu Hause betreut werden und sie selber müsse arbeiten. Sie forderte das Jugendamt, den Kindsvater, E.________ und das Friedensgericht auf, die Betreuung des Kindes dementsprechend zu organisieren. Am 14. Januar 2020 teilte sie dem Friedensgericht mit, es könne die Fremdplatzierung organisieren, wenn das Besuchsrecht nicht abgeändert und kein Unterhaltsvertrag abgeschlossen werde. Am 22. Januar 2020 kam es sodann zum Vorfall in der Kita, als sie ihre Tochter gegen den Willen der Leiterin abgab und davonlief (vgl. E-Mail vom 22. Januar 2020 in den Akten der Vorinstanz: „(…) A.________ habe daraufhin mit Tränen und Geschrei reagiert. Sei anscheinend recht laut und ausfallend geworden. Sie sei zur Tür raus und verschwunden und habe C.________ in der Kita gelassen (…)“). Am 24. Januar 2020 wurde C.________ sodann im Kinderheim untergebracht. Anstatt den Kontakt mit ihrem Kind in der Folge aufrechtzuerhalten, wie ihr dies die Beiständin mehrmals nahe gelegt hat, pocht die Beschwerdeführerin auf dessen sofortige Rückkehr nach Hause und wollte ihre Tochter ärztlich begutachten lassen, in der Meinung, sie zeige Verhaltensauffälligkeiten seit sie im Kinderheim ist; so schrieb sie dem Friedensgericht am 20. und 21. Februar 2020, das Kind gehöre in ärztliche Behandlung bzw.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 17 sie wolle abklären lassen, wie stark es durch den Heimeintritt geschädigt wurde. Überdies verweigert die Beschwerdeführerin vehement die Zusammenarbeit mit der Beiständin. Die persönliche, finanzielle und gesundheitliche Situation der Kindsmutter hat auch direkte Konsequenzen für die 4½-jährige C.________. So bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2020 beispielsweise nicht, dass es vorgekommen ist, dass sie das Kind in ihrem Zimmer eingeschlossen hat, damit sie ihrer Arbeit nachgehen konnte. Auch bestreitet sie den Vorfall vom 22. Januar 2020 nicht, ist aber der Meinung, der Fehler liege bei der Kita. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass es ein Problem in der Buchhaltung der Kita gegeben hat, rechtfertigt dies ein solches Verhalten nicht. Dementsprechend sind die Argumente der Beschwerdeführerin nicht zu hören. Die Verhältnisse haben sich wesentlich verändert, da letztere offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, alleine die richtigen Entscheide zum Wohle ihres Kindes zu treffen bzw. dieses in den Vordergrund zu stellen, sodass die Beibehaltung des alleinigen Sorgerechts das Wohl von C.________ ernsthaft zu gefährden droht. Es rechtfertigte sich somit, das Sorgerecht neu zu regeln. Das Jugendamt hat ebenfalls dazu geraten und ein gemeinsames elterliches Sorgerecht vorgeschlagen. Diesbezüglich wurde allerseits hervorgehoben, dass der Kindsvater bisher wenig Kontakt zu seiner Tochter hatte und seine Wohnung (noch) nicht kindsgerecht eingerichtet ist, er sich jedoch kooperativ, einsichtig und adäquat verhält. Er will sich vermehrt für C.________ einbringen und besucht sie auch regelmässig seit sie im Kinderheim ist, was dem Mädchen grosse Freude bereitet. Seine Präsenz wird heute als konstant, zuverlässig und steigend beschrieben. Überdies scheint er seine Grenzen zu kennen, sich bewusst zu sein, dass er auf Hilfe angewiesen ist, und bereit zu sein, diese anzunehmen (u.a. Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, sozialpädagogische Familienbegleitung). So ist er auch dem Rat des Jugendamtes gefolgt und hat einer vorübergehenden Unterbringung seiner Tochter in einem Kinderheim zugestimmt. Überdies führt die Beschwerdeführerin selber aus, die Kindseltern wären in der Lage, sich mit Hilfe einer Ansprechperson zu verständigen, sodass aus dieser Sicht nicht von vornherein eine gemeinsame elterliche Sorge auszuschliessen ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen demnach nichts am angefochtenen Entscheid zu ändern. 4.5.4. Unter „Art. 4 – Entzug der Obhut“ wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sodann vor, sie habe die Umstände, welche zum Interesse des Kindsvaters an der gemeinsamen Tochter geführt haben, nicht berücksichtigt. So sei nicht auszuschliessen, dass die Motivation migrationsrechtlicher Natur ist, war er doch im Zeitpunkt als das Interesse entflammt ist mittellos, hatte keinen festen Wohnsitz und die Situation bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war unklar. Dementsprechend seien die Akten in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung und den Bezug der Sozialhilfe zu edieren. Zudem habe der Kindsvater die Obhut umgehend an das Kinderheim weitergegeben, weil er nicht in der Lage ist, für C.________ zu sorgen, dies obwohl er als Arbeitssuchender genügend Zeit hätte, inklusiv um seine Wohnung kindsgerecht herzurichten, wenn die Beherbergung der Tochter effektiv in seinem Interesse gewesen wäre. G.________ habe überdies ausgesagt, dass die Beziehungssituation zwischen dem Kindsvater und C.________ nicht bekannt sei. Dennoch habe das Friedensgericht die Obhut bedenkenlos dem Vater übertragen. Feststehe, dass er die Tochter einzig während den knapp drei Monaten, in denen er bei der Kindsmutter gelebt hat, regelmässig gesehen hat. Zuvor zeigte er während drei Jahren kein Interesse an seiner Tochter. In den besagten drei Monaten kümmerte er sich nur sehr sporadisch um C.________, wobei er ihr zumeist seine politischen Engagements in S.________ vorzog. Am 12. November 2019 erklärte er sich, obwohl arbeitssuchend, gerademal bereit, sich alle zwei Woche um die Tochter zu kümmern. Er habe nie von sich aus Kontakt mit ihr aufgenommen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 17 Unter „Art. 5 – Aufhebung“, „Art. 6 – Beschwerdegegner“, „Art. 9 – Betreuungszeiten“ und „Art. 11 – Aktuelle Situation“ lässt die Beschwerdeführerin zusammenfassend noch ausführen, sie sei zweifellos kurzzeitig etwas überfordert gewesen. Der Kitaplatz sei zu Unrecht gekündigt worden, da ihre Zahlungen in deren Buchhaltung untergegangen seien. Sie habe C.________ am 22. Januar 2020 somit zu Recht in der Kita abgegeben. Sie trage an der Kündigung keine Schuld. Die vorgebrachte Überforderung habe bereits im Zeitpunkt des Entscheids vom 24. Januar 2020 nicht mehr bestanden, sodass das Urteil in dieser Form nicht mehr hätte gefällt werden dürfen und somit aufzuheben sei. Der Kindsvater werde aktuell von der Sozialhilfe unterstützt und zeige dem Vernehmen nach keine Bemühungen dieses Verhalten zu beenden. Folglich könne er die Betreuungsaufgaben während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich übernehmen. Sie teile ihm einen Monat im Voraus die bekannten Arbeitszeiten und die daraus resultierenden Betreuungszeiten mit. Der Beschwerdegegner verpflichte sich, die gemeinsame Tochter an deren Wohnsitz, in der Wohnung der Mutter, abzuholen und wieder zurück zu bringen. Die Betreuung erfolge in der Wohnung des Kindsvaters; er sei folglich dazu angehalten, diese baldmöglichst Kindsgerecht einzurichten. Anlässlich dieses Betreuungssystems könne er die Beziehung zu seiner Tochter stärken und gleichzeitig könne die Kindsmutter ihren beruflichen Pflichten nachkommen. In dieser Zeit könne sie die Schulden abbezahlen und Rücklagen für die spätere Kindsbetreuung bilden. Die neue Arbeitstätigkeit der Kindsmutter ermögliche es ihr von Zuhause aus, in einem Home-Office tätig zu sein. Die Betreuung durch den Kindsvater werde, wenn das Home- Office-Modell angelaufen sei, nur noch an wenigen Tagen notwendig sein. Diese Regelung mache eine allfällige Besuchszeitenreglung hinfällig. Die Beschwerdeführerin ziehe die Betreuung durch den Kindsvater der Betreuung durch eine Kita oder anderes vor, ermögliche sie doch eine Entwicklung der Vater-Tochter-Beziehung. Bereits im Sommer 2020 werde die Tochter eingeschult und den Kindergarten besuchen; ab da sei die Betreuung tagsüber zumeist gesichert. In der übrigen Zeit könnten sich die Parteien über die Betreuung verständigen. Am 21. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin zudem spontan einen nicht unterzeichneten Bericht der Kinderärztin von C.________ ein. Darin führt die Ärztin im Wesentlichen aus, sie kenne den Kindsvater nicht, er habe an keiner Konsultation teilgenommen; die Einführung von Betreuungstagen solle behutsam erfolgen, da das Kind kaum eine Beziehung zu seinem Vater aufbauen konnte; C.________ habe sich bisher prächtig entwickelt; die Ärztinnen der Praxis hätten bezüglich ihres Wohlergehens nie irgendwelche Zweifel gehabt; man habe die Mutter als fürsorglich und ein entwicklungsförderndes Umfeld bietend erlebt; die plötzliche Platzierung mache ihr grosse Sorgen, da eine solche von einem Kind als akute Gefährdung erlebt werde und zu ernsthaften psychischen Störungen führen könne; ob vorliegend eine Gefahr bestand, die nicht anders als mit einer Platzierung abzuwenden war, könne sie nicht abschliessend beurteilen, da sie nicht involviert war, sie habe jedoch Mühe, sich dies vorzustellen. Auch hier kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, erachtet der Hof es als erstellt, dass die Kindsmutter seit einigen Monaten mit der gesamten Situation offensichtlich überfordert ist und die Betreuung ihres Kindes nicht wahrnehmen kann, was ihre teils widersprüchlichen Ausführungen auch bestätigen. Die Akten belegen, dass dies sowohl am 24. Januar 2020 als auch danach der Fall war. Daran vermag der spontan eingereichte und nicht unterzeichnete Bericht der Kinderärztin nichts zu ändern; sie verfügt nicht über die nötigen Informationen und kann daher, wie sie selber ausführt, die Situation nicht abschliessend beurteilen. Der Kindsvater ist seinerseits in der ersten Zeit nicht in der Lage, das Mädchen bei sich aufzunehmen. Demzufolge ist die vorübergehende Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim und der damit verbundene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter, die sich anlässlich der

Kantonsgericht KG Seite 15 von 17 Sitzung vom 24. Januar 2020 gegen eine solche Unterbringung ausgesprochen hat, obschon sie sie vorher selber in Erwägung gezogen hatte, nicht zu beanstanden. Was die Situation des Kindsvaters angeht, kann wiederholt werden, dass niemandem entgangen ist, dass dieser bisher nur sporadischen Kontakt zu seiner Tochter hatte, dass seine Wohnung am 24. Januar 2020 nicht kindsgerecht eingerichtet war oder er selber nicht aktiv wurde, um z.B. das gemeinsame elterliche Sorgerecht oder die Obhut zu verlangen. Nichtsdestotrotz wurde nach Abklärung seitens des Jugendamtes zum Wohle von C.________ empfohlen, diese zu platzieren, ein gemeinsames elterliches Sorgerecht vorzusehen und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Wie bereits erwähnt, zeigt sich der Kindsvater adäquat und ist bereit, Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. Die Beziehung zwischen Vater und Tochter entwickelt sich erfreulich. Dass dessen Motivation migrationsrechtlicher Natur sein könnte, wird bestritten. Die Edition der Akten in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung und den Bezug der Sozialhilfe ist daher abzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, inwiefern diese aufzeigen sollen, dass sich der Kindsvater mehr für seine Aufenthaltsbewilligung als für seine Tochter interessiert. Die verschiedentlichen Ausführungen bezüglich der Betreuung des Kindes zeigen schliesslich vor allem auf, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheint, etwas an ihrem eigenen Verhalten zu ändern, wobei nochmals erwähnt werden muss, dass eine allfällige Home-Office-Arbeit nicht die gleichzeitige Betreuung eines kleinen Kindes zulässt. Vor diesem Hintergrund ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den alleinigen Kindsvater nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen auch hier nichts am angefochtenen Entscheid zu ändern. Es sind überdies keine anderen Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB ersichtlich – und es werden auch keine geltend gemacht –, sodass die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität respektiert wurden. 4.6. Die Beschwerde wird dementsprechend abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz wird jedoch angewiesen, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die nötigen Anpassungen zu prüfen respektive anzuordnen, so namentlich explizit die Obhut und den persönlichen Verkehr nach Beendigung der Unterbringung zu regeln (vgl. auch Ziff. 3 hiervor). 5. 5.1. Am 31. März 2020 hat die Beschwerdeführerin ihr am 13. Februar 2020 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgezogen. Davon ist Vormerk zu nehmen und das Verfahren 106 2020 19 ohne Kosten abzuschreiben. 5.2. Auch der Beschwerdegegner hat um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aus dem Gesuch und den Beilagen vom 16. März 2020 geht hervor, dass sich der Beschwerdegegner auf Stellensuche befindet und Sozialhilfe bezieht. Unter diesen Umständen ist er als mittellos zu erachten. Im Übrigen erschienen seine Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos. Ihm ist somit die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, mit dem Hinweis, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 16 von 17 6. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nicht durch, weshalb ihr gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG die Prozesskosten aufzuerlegen sind. 6.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). 6.2. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft (Art. 6 Abs. 3 KESG). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Nach den erwähnten Kriterien kann die Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 1'500.inkl. Auslagen festgesetzt werden. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 1'615.50. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 17 von 17 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Das Friedensgericht des Sensebezirks wird angewiesen, die weitere Entwicklung zu verfolgen und die nötigen Anpassungen zu prüfen respektive anzuordnen, so namentlich explizit die Obhut und den persönlichen Verkehr nach Beendigung der Unterbringung im Kinderheim zu regeln. III. Vom Rückzug des Gesuchs von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Vormerk genommen und das Verfahren 106 2020 19 ohne Kosten abgeschrieben. IV. Das Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Ihm wird folglich für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ingo Schafer als amtlicher Rechtsbeistand. V. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt. Die B.________ geschuldete Parteientschädigung wird auf CHF 1‘500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 27. April 2020/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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