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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 01.02.2019 106 2019 9

1 febbraio 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,451 parole·~12 min·7

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Fürsorgerische Unterbringung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 9 Urteil vom 1. Februar 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Laurent Schneuwly, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Partei A.________, Beschwerdeführer Gegenstand Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde vom 18. Januar 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 26. September 2018 wurde für A.________, geboren 1975, aufgrund einer psychotischen Dekompensation und einer paranoiden Schizophrenie, einhergehend mit einer Selbstund Fremdgefährdung, eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung in das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit, Stationäres Behandlungszentrum in Marsens (nachfolgend das SBZ) ausgesprochen. Am 22. Oktober 2018 teilte das SBZ dem Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) mit, dass A.________ einer freiwilligen Fortsetzung der Behandlung schriftlich zugestimmt habe. Am 12. November 2018 erklärte Dr. B.________, leitender Arzt im SBZ, dass A.________ nach der Entlassung aus dem stationären Rahmen die Bedingungen nicht eingehalten habe. Er sei nicht zur regelmässigen Depotmedikation im Rahmen der ambulanten Behandlung im Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG) erschienen. Am 18. Dezember 2018 teilte der ärztliche Dienst des SBZ dem Friedensgericht mit, dass Dr. C.________, Assistenzärztin in der Notfallstation des Freiburger Spitals, am 17. Dezember 2018 für A.________ erneut eine vierwöchige ärztliche fürsorgerische Unterbringung im SBZ angeordnet habe. Als Gründe gab sie insbesondere an, der Betroffene sei durch den Liaisonspsychiater untersucht worden und leide unter einer dekompensierten Schizophrenie. Ausserdem bestehe ein Fluchtrisiko. Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 liess die Kantonspolizei Freiburg dem Friedensgericht einen Informationsrapport zukommen, aus welchem insbesondere hervorgeht, dass A.________ am 17. Dezember 2018 bei der Post in D.________ laut herumgeschrien, die Kundschaft belästigt sowie drohende Aussagen gemacht habe. Aufgrund seines Zustands sei er zwecks psychiatrischer Konsultation ins Freiburger Spital überführt worden. In der Folge beantragten Dr. B.________ und Dr. E.________ eine Verlängerung der vierwöchigen ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, indem sie erklärten, der psychische Zustand des Betroffenen erfordere eine längere psychiatrische Behandlung aufgrund der anhaltenden psychotischen Symptomatik und des Risikos der Fremdgefährdung sowie um mittels Medikationsanpassung und stationärem Schutzrahmen eine Stabilisierung der Symptome zu erreichen. Am 11. Januar 2019 hörte das Friedensgericht A.________ im Beisein von Dr. E.________ im SBZ an. Am selben Tag entschied es, die fürsorgerische Unterbringung von A.________ zu verlängern. B. Am 18. Januar 2019 (Postaufgabe) reichte A.________ beim Friedensgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2019 ein. Das Friedensgericht leitete diese am 21. Januar 2019 an den Kindes- und Erwachsenenschutzhof weiter (Eingang: 22. Januar 2019). Dieser forderte A.________ am 23. Januar 2019 auf, seine Beschwerde innert einer Frist von 5 Tagen zu unterzeichnen, was letzterer mit Eingabe vom 24. Januar 2019 auch tat (Eingang: 25. Januar 2019). Das bei Dr. F.________, FMH Psychiatrie-Psychotherapie, am 25. Januar 2019 in Auftrag gegebene Gutachten über A.________ ging am 30. Januar 2019 ein und wurde dem SBZ z. Hd. von A.________ und der behandelnden Ärzte umgehend weitergeleitet. Am 1. Februar 2019 wurden A.________ und Dr. E.________ vom hiesigen Gerichtshof in Marsens angehört.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Gegen einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids schriftlich Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und 450b Abs. 2 ZGB). Im Kanton Freiburg ist das Kantonsgericht für Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Schutzbehörde getroffen wurden (Art. 8 KESG). Im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ist die Beschwerde nicht zu begründen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). 1.2. Der angefochtene Entscheid verfügt die fürsorgerische Unterbringung von A.________, welcher als direkt Betroffener zur Beschwerde befugt ist (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde ihm frühestens am 14. Januar 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist mit der Übergabe der Beschwerde an die Post am 18. Januar 2019 bzw. der Einreichung eines unterzeichneten Exemplars innert der gesetzten Frist grundsätzlich gewahrt, jedoch erfolgte die Eingabe vom 18. Januar 2019 an das Friedensgericht und somit an die falsche Behörde. Soweit diese die Beschwerde dem hiesigen Hof umgehend weitergeleitet hat, gibt die Beschwerdefrist zu keinen weiteren Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz entscheidet anders (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde kein entsprechender Entscheid getroffen, sodass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 1.4. Der Kindes- und Erwachsenenschutzhof hat mit Bezug auf die Beschwerdegründe der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Unangemessenheit (Art. 450a Abs. 1 ZGB) freie Kognition (STECK, in FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 450a N. 7 mit Hinweisen). Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N. 12.34). Da das freiburgische Recht nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). 2. 2.1. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Erste gesetzliche Voraussetzung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine durch den Schwächezustand begründete Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung. Weitere Voraussetzung bildet, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung in eine Einrichtung oder die dortige Zurückbehaltung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB; Urteil BGer 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Das gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB einzuholende Gutachten hat sich insbesondere über den Gesundheitszustand der betroffenen Person, aber auch darüber zu äussern, wie sich allfällige gesundheitliche Störungen hinsichtlich der Gefahr einer Selbst- bzw. Drittgefährdung oder einer Verwahrlosung auswirken können und ob sich daraus ein Handlungsbedarf ergibt (BGE 140 III 105 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, in Anbetracht der Vorgeschichte und der Aussagen der behandelnden Ärzte des SBZ sei eine Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zu bejahen. Ausserdem gefährde er sich ausserhalb der Klinik Marsens insofern selbst, als dass er keine Krankheitseinsicht habe und deshalb die nötigen Medikamente nicht einnehme, was seinen psychischen Zustand verschlimmere und insbesondere zu Wahnvorstellungen führe. Das in der Folge auftretende aggressive Verhalten führe seinerseits ebenfalls zu einer Selbstgefährdung, indem er mit seinem Gebaren Drittpersonen zu Gegenhandlungen provozieren könne. Es liege daher ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 ZGB in Form einer psychischen Störung vor. Ohne geeignete Therapie und fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung sei eine Selbstund Fremdgefährdung durch Nichteinnahme der Medikamente als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Um eine dauerhafte Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers zu erreichen, sei es gemäss den behandelnden Ärzten des SBZ ausserdem unabdingbar, eine regelmässige ambulante Behandlung in Form von Therapien zu organisieren. Aufgrund des Gesagten, insbesondere gestützt auf die Anhörung vom 11. Januar 2019, stellte das Friedensgericht fest, dass eine fürsorgerische Unterbringung im SBZ derzeit die einzig mögliche Massnahme ist, um dem Beschwerdeführer die notwendige Unterstützung zu gewähren und ihn zu schützen. Das SBZ sei die geeignete Einrichtung, um dessen Schutzbedarf adäquat zu begegnen sowie eine ärztlich beaufsichtigte Medikamenteneinstellung durchzuführen. Eine mildere Massnahme komme derzeit nicht in Frage. Aufgrund des bei einer sofortigen Entlassung bestehenden Risikos einer Selbstund Fremdgefährdung infolge eines Abbruchs der gut verlaufenden Einstellung der Medikation sowie angesichts der Tatsache, dass vor Austritt eine Stabilisation erreicht, die Medikamente eingestellt und eine adäquate ambulante Betreuung organisiert werden müsse, was einige Zeit in Anspruch nimmt und nur stationär erfolgen kann, erweise es sich als erforderlich, die fürsorgerische Unterbringung im SBZ bis auf Weiteres zu verlängern (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 f.). 2.3. In seiner nur schwer verständlichen respektive teils auch drohenden („Nun zu den Personen, welche mich aktuell terrorisieren, mich töten / verletzen wollen, so die Rippen brechen wollen mittels Faustschlägen; mir Drogen oder Gift geben wollen und anderes machen. Wenn ich mal Zeit habe, werde ich die Personen anzeigen. Ich muss da ein paar Personen töten, sonst werde ich selbst getötet, ich bin ja ein Adliger, mir kann nix passieren [folgt eine Liste von Personen, inkl. Schulkinder]“) Eingabe vom 18. Januar 2019 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, wobei er insbesondere keine Depotspritzen will („die sind sehr schädlich, das nix einem so Adligen wie mir Depotspritzen geben [Karl der Grosse (G.________) und Witiko von Pričice (H.________) sind Vorfahren von mir“]), insbesondere mit Blick auf die Nebenwirkungen. 2.4. Das in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.________ vom 30. Januar 2019 hält fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 unter einer chronischen paranoiden Schizophrenie leidet. So musste er seit September 2000 bereits 19 Mal im SBZ behandelt werden. Im jetzigen Zeitpunkt sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relativ stabilisiert und im Vergleich zum Eintritt sehr deutlich verbessert. Obschon er stimmlaut Leute bedrohe, scheine er nie handgreiflich geworden zu sein und es bestehe insofern für das Leben und die Gesundheit von

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Dritten keine Gefahr. Bei seiner Familienanamnese und seiner schizophrenen Erkrankung sei hingegen eine Selbstgefährdung nie auszuschliessen, doch den Betreuern fehle die Möglichkeit, das Risiko bei solchen Krankheiten korrekt einzuschätzen. Es bestehe ein Bedarf an Betreuung und Behandlung, besonders um dem Beschwerdeführer im täglichen Leben möglichst stabile Unterstützung zu bieten. Wenn die empfohlene Behandlung und/oder Betreuung unterbleiben würden, bestünde die Gefahr eines Selbstmordes, aber auch einer Verwahrlosung, wenn er alle Mitmenschen als Feinde empfindet und sich abkapselt. Bis vor Anfang dieser Woche [Woche vom 28. Januar 2019] sei die Unterbringung unerlässlich gewesen. Dank der Wirkung der Depotspritze könnten nun eine ambulante Behandlung und Betreuung genügen, falls der Beschwerdeführer seine Depotspritze akzeptiere. Solange er seine Behandlung annehme, sei er krankheits- und wenigstens teilweise behandlungseinsichtig. Die Nebenwirkungen der Neuroleptika und seine Befürchtungen in Bezug auf den Diabetes mellitus würden die Einsicht jedoch beträchtlich schwächen. Beim Eintritt sei der stationäre Aufenthalt im SBZ unerlässlich gewesen; nun könne die ambulante Behandlung genügen, um die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren, sofern er die neuroleptische Medikation annehme und weiterführe (vgl. Gutachten vom 30. Januar 2019, S. 3 ff.). 2.5. Anlässlich der Sitzung vom 1. Februar 2019 gab Dr. E.________ zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe anfangs Dezember 2018 die vorgesehene Depotspritze verpasst. Könne die Medikation nicht verabreicht werden, so würden die Symptome jeweils innert 1 bis 2 Wochen wieder auftreten. Es gebe jedoch keine Alternative zur Depotspritze. Beim Eintritt ins SBZ habe der Beschwerdeführer letztere verweigert. Nach diversen Gesprächen habe er sie jedoch am 25. Januar 2019 wieder akzeptiert, sodass sie ihm am 31. Januar 2019 gegeben werden konnte. Nun müsse man einige Tage warten, um deren Wirkung zu sehen. Zurzeit habe der Beschwerdeführer noch Wahnideen und ein Austritt am heutigen Tag wäre verfrüht. Grundsätzlich konnte Dr. E.________ dem Gutachten von Dr. F.________ zustimmen. Sie fügte hinzu, dass auch noch ein ambulantes Setting thematisiert werden müsse, da der Grund der Einweisungen regelmässig ein verpasster Termin im FNPG sei. Bei diesem Setting würde es darum gehen, aktiv zu werden, wenn der Beschwerdeführer einen solchen Termin verpasst. So könnte allenfalls vermieden werden, dass er immer wieder im SBZ untergebracht werden muss (vgl. Protokoll vom 1. Februar 2019, S. 4). Der Beschwerdeführer bestätigte seinerseits den Antrag auf sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Er führte insbesondere aus, er sei im Dorf terrorisiert worden und er habe sich nur gewehrt. Heute gehe es ihm gut und er sei der Meinung, dass er nach Hause könne. Er sei mit den Depotspritzen einverstanden. Er lebe alleine und müsse nach Freiburg, um die Spritzen zu bekommen. Er sei auch einverstanden, I.________ und Dr. B.________ regelmässig zu sehen. Wenn man ihn nicht mehr terrorisiere, gehe es und dann müsse er auch nicht mehr hospitalisiert werden. Seit seinem Eintritt ins SBZ sei er einen Tag zu Hause gewesen. Es sei gut gegangen, jedoch sei ein Zettel vor der Wohnung auf dem Boden gelegen; jemand habe etwas Freches geschrieben, er solle die Schuhe reinigen. Er sehe ein, dass es wichtig sei, die Depotspritzen regelmässig zu nehmen. Das letzte Mal habe er davon Schmerzen bekommen, weshalb er sie abgesetzt habe. Er sei mit dem von Dr. E.________ vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden, wolle aber weiterhin so schnell wie möglich nach Hause (vgl. Protokoll vom 1. Februar 2019, S. 2, 4). 2.6. Gestützt auf die Akten, das Gutachten vom 30. Januar 2019 und die Ausführungen der behandelnden Ärztin erachtet der hiesige Gerichtshof es als erstellt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 (chronische paranoide Schizophrenie, F 20.0). So musste er bereits 19 Mal im SBZ behandelt werden. Sein Gesundheitszustand hat sich seit dem Eintritt im Dezember 2018 verbessert und er akzeptiert auch die Depotspritze wieder. Da diese jedoch erstmals am 30. Januar 2019 wieder verabreicht wurde und noch Wahnideen bestehen, ist dem von der behandelnden Ärztin vorgeschlagenen Vorgehen zuzustimmen und noch etwas zu warten, um die Wirkung der Spritze beurteilen zu können. Auch wenn er so schnell wie möglich nach Hause möchte, ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich einverstanden. Da er innerhalb von drei Monaten zweimal fürsorgerisch untergebracht werden musste, jeweils weil er die Medikation abgesetzt hat, was zu einer Dekompensation der schizophrenen Grunderkrankung geführt und das Einschreiten der Polizei veranlasst hat, scheint es überdies unerlässlich, vor der Entlassung ein ambulantes Setting zu thematisieren respektive in die Wege zu leiten. Nur so könnte allenfalls vermieden werden, dass der Beschwerdeführer immer wieder ins SBZ eingewiesen werden muss. Der Hof kommt demnach zum Schluss, dass zurzeit noch ein Bedarf an Betreuung und Behandlung besteht, welcher nicht anders als per fürsorgerischer Unterbringung sichergestellt werden kann, ansonsten das Risiko einer erneuten, raschen Dekompensation und somit zumindest einer Selbstgefährdung bestehen würde. Das SBZ ist diesbezüglich weiterhin die geeignete Institution. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nicht durch, weshalb ihm die Prozesskosten gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KESG aufzuerlegen sind. Diese bestehen aus einer pauschalen Entscheidgebühr von CHF 300.- und den Kosten des Gutachtens von CHF 1‘000.40 (Art. 95 und 96 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 1 JR). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 11. Januar 2019 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘300.40 (Gebühr: CHF 300.-; Gutachten: CHF 1‘000.40) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Februar 2019/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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