Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2019 32 106 2019 33 Urteil vom 20. August 2019 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Zürcher und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Zürcher Gegenstand Erwachsenenschutz – Zustimmungsbedürftige Geschäfte (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), Interessenkollision (Art. 403 ZGB) Beschwerde vom 14. Juni 2019 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 13. Mai 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1979, ist durch B.________ verbeiständet und lebt in der C.________ in D.________. Mit Schreiben vom 15. März 2019 bzw. vom 29. März 2019 beantragte B.________ beim Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht), dass die Zustimmung zur Kündigung des Vertrages mit der C.________ sowie zum Umzug von A.________ in die Institution E.________ erteilt und die Beistandschaft an die KESB Emmental übertragen werde. B. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das Friedensgericht den Antrag ab und bestätigte den Aufenthalt von A.________ in der C.________. C. Am 14. Juni 2019 erhob B.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragt, dass der Entscheid vom 13. Mai 2019 aufzuheben und der Umzug in die Institution E.________ in F.________ zu bewilligen sei. Gleichzeitig sei die Beistandschaft an die KESB Emmental zu übertragen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellte er gleichentags ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für A.________. Am 1. Juli 2019 nahm das Friedensgericht Stellung. Es beantragt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie abzuweisen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements des Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]) ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; SGF 212.5.1]). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beistand am 21. Mai 2019 zugestellt. Die am 14. Juni 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.3. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was vorliegend erfüllt ist. 1.4. Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt: Die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). A.________ ist als von der angefochtenen Verfügung betroffene Person grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde jedoch nicht von ihm, sondern in seinem Namen von seinem Beistand eingereicht. Das Friedensgericht macht geltend, dass eine Interessenskollision bestehe und die Befugnisse des Beistandes von Gesetzes wegen entfallen seien. Da dies sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren Begründetheit erheblich ist, ist sie erst bei der
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen (BGE 134 III 27 E. 6.2.1). Weiter stellt sich die Frage, ob der Beistand – falls er überhaupt zur Vertretung befugt ist – nicht die Zustimmung zur Prozessführung nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 oder Abs. 2 ZGB hätte einholen müssen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann dies offenbleiben. Der Beistand scheint darüber hinaus auch in eigenem Namen Beschwerde zu führen (vgl. Ziff. II.2. der Beschwerde vom 14. Juni 2019 in fine). Ob dieser zur Beschwerde legitimiert ist, kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ebenfalls offenbleiben. 1.5. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die für das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren Grundsätze der Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten auch vor der Beschwerdeinstanz (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Rz. 12.34). 1.6. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Das Friedensgericht führt zunächst aus, dass eine Interessenkollision bestehe, da der Beistand Inhaber der Wohnform E.________ sei, in welcher sich A.________ in Zukunft gemäss diesem aufhalten solle. Die Befugnisse des Beistandes seien daher betreffend den Umzug von Gesetzes wegen entfallen. Der Beistand macht hingegen geltend, dass er bereit wäre, die Beistandschaft auf den Zeitpunkt des Umzugs von A.________ abzugeben. Somit entfalle die Interessenkollision. 2.2. Nach Art. 403 Abs. 2 ZGB entfallen bei einer Interessenkollision von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit. Diese Bestimmung erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision. Ein effektiver Schutz der verbeiständeten Person ist in der Tat nur dann gewährleistet, wenn die blosse Möglichkeit, dass die Interessen der verbeiständeten Person gefährdet sein könnten, die Vertretungsmacht des Beistands im Umfang des Interessenkonfliktes entfallen lässt. In diesem Sinne kann es auch nicht auf die persönlichen Qualitäten bzw. die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beistandes ankommen. Ausserdem beschlägt Art. 403 ZGB nicht nur Fälle, in denen die Interessen des Verbeiständeten denen des Beistandes unmittelbar widersprechen (direkte Interessenkollision), sondern auch solche, in denen der Verbeiständete in Geschäftsbeziehungen mit einem Dritten tritt oder steht, dem der Beistand derart eng verbunden ist, dass die erforderliche Objektivität bei der Wahrung der Interessen der verbeiständeten Person als beeinträchtigt erscheint (indirekte Interessenkollision) (Urteil BGer 5A_621/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Inhaber der Institution E.________ hat der Beistand ein eigenes Interesse daran, dass A.________ dorthin umzieht, wobei dieses Interesse nicht zwangsläufig mit demjenigen von A.________ übereinstimmen muss. Es besteht somit zumindest eine abstrakte Gefahr der Interessenkollision. Der Umstand, dass der Beistand bereit wäre, die Beistandschaft auf den Zeitpunkt des Umzuges abzugeben, ändert nichts daran, dass diese Gefahr besteht, solange er die Beistandschaft innehat. Diese lag somit auch im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung des aktuellen Wohnverhältnisses von A.________ in der C.________ und zum Umzug in die Institution E.________ vor. Die Befugnisse des Beistandes sind in dieser
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Angelegenheit daher von Gesetzes wegen entfallen. Zu prüfen bleibt, ob das Friedensgericht dennoch die Zustimmung zum Umzug hätte erteilen bzw. diesen veranlassen müssen. 3. Nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bedarf es der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde, wenn der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung des Vertrags über die Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt, vornehmen will. Dies setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person rechtsgültig durch den Beistand oder die Beiständin vertreten ist. Andernfalls besteht keine Vertretungshandlung, welcher zugestimmt werden könnte (BIDERBOST, in FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 416 N. 18; vgl. Urteil BGer 5A_980/2014 vom 27. August 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gleiche würde im Übrigen auch für den Abschluss eines neuen Dauervertrages über die Unterbringung der betroffenen Person gelten (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; vgl. ferner Art. 416 Abs. 3 ZGB). Da die Befugnisse des Beistandes in der vorliegenden Angelegenheit entfallen sind, besteht keine Vertretungshandlung, der das Friedensgericht hätte zustimmen können. Das Friedensgericht hatte daher entweder einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin zu ernennen oder die Angelegenheit selber zu regeln (Art. 403 Abs. 1 ZGB). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 392 Ziff. 1 ZGB (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7051). Demnach kann die Erwachsenenschutzbehörde von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint. Das eigene Handeln der Behörde ist zu beschränken auf dringliche oder einfache und liquide Angelegenheiten und soll stets nur punktueller und nicht dauerhafter Natur sein (MEIER, in FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, Art. 392 N. 11; BIDERBOST/HENKEL, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 392 N. 15). Das Friedensgericht führt hierzu aus, dass aufgrund der klaren Situation die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft zur Klärung der Situation unverhältnismässig gewesen wäre. Dem ist zu folgen. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten bereits genügend erstellt. Die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft erübrigte sich daher. 4. 4.1. Der Beistand bringt betreffend den Sachverhalt vor, dass die Aussagen von A.________ anlässlich der Anhörung vom 24. April 2019 durch das Friedensgericht von sehr beschränktem Wert seien. Es sei fraglich, ob A.________ aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung überhaupt in der Lage war, die zur Diskussion stehende Thematik zu erfassen und seine Gedanken zu artikulieren. Durch die Gesprächskonstellation mit unbekannten Personen an einem unbekannten Ort sei dieser unter massivem Stress gestanden, zumal ein erhebliches Wissens- und Machtgefälle zwischen ihm und der befragenden Friedensrichterin bestanden habe. Er sei dermassen beeindruckt bzw. eingeschüchtert gewesen, dass er nicht habe artikulieren können, dass der Umzug seinem eigenen und klaren Wunsch entspreche. Dies habe er aber ihm und auch gegenüber seiner Mutter und Verwandten so geäussert. Der Beistand beantragt sodann, dass A.________, seine Mutter, zwei Onkel väterlicherseits und er selber hierzu befragt werden. Weiter beanstandet er, dass der Betreuer von der C.________ während der gesamten Befragung anwesend war. Dies sei problematisch, weil es dem Naturell von A.________ entspreche, es allen Leuten recht machen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 zu wollen. Aufgrund der Anwesenheit des Betreuers habe dieser befürchten müssen, dass er mit Vorwürfen seitens der C.________ konfrontiert würde oder anderweitige Nachteile zu erwarten hätte, wenn er ausgesagt hätte, dass er die C.________ verlassen möchte. 4.2. Wie das Friedensgericht zu Recht hervorhebt, legt der Beistand nicht dar, inwiefern diese Einschätzung im Verhältnis zu ihm selber, zur Mutter und den Verwandten oder deren Glaubensgemeinschaft nicht gelten solle. Aus dem Protokoll vom 24. April 2019 geht klar hervor, dass A.________ den Beistand und seine Mutter nicht verärgern möchte. So äusserte er seine Befürchtung, dass der Beistand sauer werden könnte, wenn er in der C.________ bleibt. Auf die Frage, ob er den Beistand behalten möchte, antwortete er lediglich, dass dies dem Wunsch seiner Mutter entspreche. Sofern es zutrifft, dass A.________ es allen Recht machen will, ist demnach davon auszugehen, dass dies in gleicher Weise auch im Verhältnis zum Beistand, seiner Familie und deren Glaubensgemeinschaft gilt. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, dass A.________ seiner Familie und seinem Beistand gegenüber den Wunsch eines Umzuges geäussert hat, kann somit nichts davon abgeleitet werden. Folglich ist der Beweisantrag auf Befragung von A.________, seiner Mutter, den beiden Onkeln und dem Beistand abzuweisen. Im Übrigen stimmen die Aussagen vom 24. April 2019 mit den weiteren Akten überein (vgl. die nachstehenden Erwägungen), weshalb kein Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht der Meinung von A.________ entsprechen. 5. 5.1. Der Beistand führt weiter aus, die Aussage von A.________ anlässlich der Anhörung vom 24. April 2019, wonach er nicht sicher sei, ob er zu seinem Beistand ziehen wolle und er Angst habe, weil er nicht wisse, wie es sein würde, sei vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit zu würdigen. Eine generelle Unsicherheit entspreche der Persönlichkeit von A.________ und präge sein Leben. An autistischen Einschränkungen leidende Menschen würden bekanntlich oft unter einer ausgeprägten Veränderungsangst leiden, was auch auf ihn zutreffe. Es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass er bei einem Umzug nach einer kurzen Phase allfälliger Unsicherheit und nach seiner Akklimatisierung die erforderliche Stabilität finden und sich dort wohl fühlen wird, zumal er seinen Beistand und dessen Ehefrau als seine künftig wichtigsten Bezugspersonen bereits seit vielen Jahren kenne und auch mit seinem künftigen Aufenthaltsort bereits vertraut sei. Im Hinblick auf das spätere Ableben seiner Mutter soll für ihn frühzeitig eine dauerhafte und stabile Wohn- und Arbeitssituation geschaffen werden, die auch die Betreuung an Wochenenden und während der Ferien sicherstellt, welche heute teilweise durch die Mutter erfolge. Auf den Tod seines Vaters habe er seinerzeit heftig reagiert. Aufgrund dieser Erfahrung und angesichts einer engen Beziehung zu seiner Mutter sei damit zu rechnen, dass seine Reaktion auf das dereinstige Ableben seiner Mutter noch heftiger ausfallen werde. Gerade deshalb sollen Veränderungen, welche in den kommenden Jahren auf ihn zukommen, möglichst dosiert werden. Ausserdem werde ihm in der C.________ zu wenig Selbständigkeit und Freiheit gewährt. Der Beistand beantragt noch einmal, dass A.________, seine Mutter und er selber zu diesen Vorbringen befragt werden. Das Friedensgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass es A.________ in der C.________ gefalle und sich die Stabilität des gewohnten Umfeldes positiv auf sein Wohlbefinden auswirke. Es gebe aktuell keine überwiegenden Gründe, welche den Umzug und die damit verbundene Verunsicherung von A.________ rechtfertigen würden. In der Stellungnahme vom 1. Juli 2019 präzisierte es, dass nicht jetzt erörtert und entschieden zu werden habe, wie er auf den Tod seiner Mutter reagieren und was dann sein Wunsch betreffend Lebensmittelpunkt sein werde. Im Übrigen könnten sich die Bewohner der C.________ das ganze Jahr dort aufhalten. Es brauche
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 weder eine Betreuung an den Wochenenden noch müssen die Angehörigen wegen Ferienzeiten der Institution eine Betreuung ausserhalb der Institution sicherstellen. Bei der C.________ handle es sich um eine kantonal und schweizweit anerkannte Institution, welche gerade zum Zweck habe, schutzbedürftigen Personen eine dauerhafte und stabile Wohn- und Arbeitssituation zu bieten. 5.2. Aus den Aussagen von A.________ ergibt sich, dass dieser unsicher betreffend seinen Wohnort ist. In der C.________ geht es ihm soweit ersichtlich gut. Die Behauptung des Beistandes, dass A.________ in dieser Stiftung zu wenig Selbständigkeit und Freiheit gewährt werden, rechtfertigt – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – keinen Umzug. Einerseits lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dies auch dem Empfinden von A.________ entsprechen würde. Andererseits legt der Beistand nicht dar, dass diesbezüglich bereits das Gespräch mit der C.________ gesucht worden wäre, keine Lösung habe gefunden werden können und die angeblich mangelnde Selbständigkeit und Freiheit derart einschneidend wäre, dass ein Umzug sich aufdrängen würde. Weiter ist den Ausführungen des Friedensgerichts zu folgen, wonach zurzeit noch nicht bekannt ist, wie A.________ auf den Tod seiner Mutter reagieren und was dann sein Wunsch betreffend seinen Wohnort sein wird. Die Betreuung von A.________ ist auch nach dem Tod seiner Mutter in der C.________ sichergestellt. Der Beistand kann ihm dort ebenso als Bezugsperson in schwierigen Zeiten zur Seite stehen. Es besteht demnach derzeit kein Anlass, der einen Wohnortwechsel erforderlich machen würde. Zumal nicht garantiert werden kann, dass es A.________ in der Institution E.________ ebenso gut wie in der C.________ gefallen würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung von A.________, seiner Mutter oder des Beistandes etwas an diesen Feststellungen ändern sollte. Der entsprechende Beweisantrag ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1. Schliesslich beanstandet der Beistand, dass keinerlei ärztliche Beurteilungen und Meinungsäusserungen eingeholt wurden. Aktenkundig seien einzig zwei Schreiben des früheren Psychiaters, welcher A.________ vor mehreren Jahren letztmals gesehen habe. Dieser könne deshalb keine aktuellen Aussagen zu den medizinischen Bedingungen eines Wohnortwechsels machen. Die beiden Schreiben würden denn auch keine entscheidrelevanten Informationen liefern. Nach Ansicht des Friedensgerichts wäre das Einholen von zusätzlichen Meinungen nicht zum Wohle von A.________. Ein solches Vorgehen würde den bereits bestehenden Druck auf ihn und den Loyalitätskonflikt lediglich verstärken. 6.2. Nach Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Durch diese Bestimmung wird der Untersuchungsgrundsatz konkretisiert. Fehlt dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand, so ist das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen. Das gilt insbesondere bei der fürsorgerischen Unterbringung und bei Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung. Es muss nicht zwingend ein externer Experte oder eine externe Expertin beigezogen werden, falls ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, 7078 f.; vgl. BGE 140 III 97 E. 4.2). Die Anordnung einer Begutachtung muss immer verhältnismässig sein (Urteil BGer 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.2). 6.3. In den Akten befinden sich zwei Schreiben des ehemaligen Psychiaters von A.________. Diesen kann entnommen werden, dass ein Umzug in die Institution E.________ bereits im Jahr
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 2017 ein Thema war. So hielt er mit Schreiben vom 7. Februar 2017 fest, dass A.________ aus dem psychischen Gleichgewicht geraten sei und häufiger Wutanfälle habe, da er offenbar durch den Vorschlag des Umzuges sehr beschäftigt sei. Dem Beistand scheine entgangen zu sein, dass dadurch Interessenkonflikte entstehen könnten. Diese würden dadurch noch verschärft, dass der Beistand wie auch die Eltern von A.________ einer Glaubensgemeinschaft angehören, die recht fordernd empfunden werden könne, was zusätzlich erklären könnte, dass A.________ in Schwierigkeiten sei und dies halt nur unangemessen ausdrücken könne. Es erscheine angezeigt, darüber zu befinden, ob ein potentieller Interessenskonflikt vorliege und ob eine Amtsbeistandschaft gerechtfertigt wäre, um die persönlichen Interessen von A.________ besser zu wahren. Mit Schreiben vom 1. April 2019 informierte der ehemalige Psychiater sodann, dass er seine ärztliche Tätigkeit eingestellt habe und sich A.________ dementsprechend in einer Phase des Wandels und der Unsicherheit befinde, da naturgemäss seine Unterstützung entfalle und jene durch den neuen Arzt erst aufgebaut werden müsse. Er sei darüber informiert worden, dass das Thema des Umzugs wieder aktiviert worden sei. Der Interessenskonflikt sei daher erneut aktualisiert, weshalb ihm die erneute Überprüfung der Angemessenheit einer Amtsbeistandschaft empfehlenswert scheine. Diese Feststellungen stimmen mit denjenigen der C.________ vom 9. April 2019 überein. Demnach sei A.________ seit der durch den Beistand verfügten Kündigung des Wohn- und Arbeitsvertrages mit der C.________ ziemlich aufgewühlt. Er spreche täglich über seinen baldigen Austritt und sei sich nicht sicher, ob dies der richtige Weg sei. Er wolle aber niemanden verletzen. Ausserdem habe er sich darüber beklagt, dass er bei seinem Beistand jeweils beten müsse. A.________ glaube gemäss eigenen Aussagen nicht an Gott. Er sei immer noch stark verunsichert, ob und wie weit er seine Meinungen und Wünsche einbringen dürfe. Auch wenn der ehemalige Psychiater A.________ in letzter Zeit nicht mehr gesehen haben sollte, sind seine Bemerkungen aufgrund der übereinstimmenden Beobachtungen der C.________ und der Aussagen von A.________ weiterhin aktuell. Zu beachten ist ausserdem, dass es einerseits nicht unwahrscheinlich erscheint, dass A.________ durch die Einholung von weiteren Meinungen nur noch mehr verunsichert werden könnte, zumal nicht klar ist, ob bereits eine Vertrauensbeziehung zum neuen Arzt aufgebaut werden konnte. Andererseits dürften es auch für einen Arzt lediglich Vermutungen sein, wie A.________ auf den Tod seiner Mutter reagieren wird und welchen Wohnort er dann haben möchte. Schliesslich hat der ehemalige Psychiater soweit ersichtlich kein eigenes Interesse daran, wo A.________ wohnt. Es besteht daher kein Grund, an seinen Feststellungen zu zweifeln. Unter diesen Umständen erscheint die Einholung von weiteren medizinischen Berichten unverhältnismässig und es konnte darauf verzichtet werden. 7. Zusammenfassend geht aus den Akten hervor, dass A.________ Schwierigkeiten hat, sich von seinem Beistand und seiner Mutter abzugrenzen und seine eigenen Wünsche zu äussern. A.________ befindet sich aufgrund des Arztwechsels darüber hinaus bereits in einer Phase der Unsicherheit. Betreffend einen allfälligen Wohnortwechsel kann er sich nicht entscheiden. Aktuell besteht kein Grund für einen Umzug, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Friedensgericht diesen abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Der Beistand reichte ferner ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für A.________ ein. Mangels Vertretungsbefugnis in der vorliegenden Angelegenheit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beistand aufzuerlegen (Art. 6 KESG; Art. 450f ZGB; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 10 ff. des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Diese sind auf CHF 300.- festzusetzen (pauschale Gerichtsgebühr, Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 19 Abs. 1 JR). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Friedensgerichts des Seebezirks vom 13. Mai 2019 wird bestätigt. II. Auf das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege für A.________ wird nicht eingetreten. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt und B.________ auferlegt. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 20. August 2019/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: