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Freiburg Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof 12.10.2018 106 2018 53

12 ottobre 2018·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Kindes- und Erwachsenenschutzhof·PDF·2,670 parole·~13 min·2

Riassunto

Urteil des Kindes- und Erwachsenenschutzhofes des Kantonsgerichts | Erwachsenenschutz

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 53 Urteil vom 12. Oktober 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Partei A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin B.________ Gegenstand Erwachsenenschutz – Übernahme der Entschädigung des Beistands Beschwerde vom 2. Juli 2018 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. Dezember 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 31. Juli 2015 errichtete das Friedensgericht des Saanebezirks (nachfolgend das Friedensgericht) zu Gunsten von A.________, geboren 1988 und wohnhaft in C.________, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 i.V.m. Art 395 ZGB. D.________, Berufsbeiständin beim Beistandschaftsamt in C.________, wurde zur Beiständin ernannt. Am 10. Juni 2016 kam es zu einem Wechsel der Beiständin, wobei das Mandat neu E.________, Berufsbeiständin beim selben Beistandschaftsamt, anvertraut wurde. Am 10. Januar 2017 übermittelte E.________ dem Friedensgericht den Bericht für die Jahre 2015 und 2016 und beantragte, dass die Erwachsenenschutzmassnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in F.________ übertragen werde, da A.________ seit Dezember 2016 in F.________ lebe. Am 14. Juni 2017 liess E.________ dem Friedensgericht die Jahresbilanzen 2015 bis 2017 zukommen, mit einem Antrag auf Festsetzung der Entschädigung auf insgesamt CHF 2‘200.- für die Jahre 2015 (CHF 500.-), 2016 (CHF 1‘200.-) und 2017 (CHF 500.-). Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte das Friedensgericht E.________ mit, die Entschädigung für die Jahre 2015 bis 2017 werde auf insgesamt CHF 3‘015.- festgesetzt (CHF 715.- für das Jahr 2015, CHF 1‘400.- für das Jahr 2016 und CHF 900.- für das Jahr 2017). B. Am 1. Dezember 2017 fällte das Friedensgericht folgenden Entscheid: I. Es wird Kenntnis genommen vom Bericht 2015-2016 betreffend A.________, eingereicht durch die Beiständin E.________. II. Die Jahresrechnung per 31. Dezember 2015, eingereicht durch das Beistandschaftsamt für Erwachsene G.________, im Rahmen der Beistandschaft zugunsten von A.________, wird gemäss folgender Abrechnung genehmigt: Aktiven: CHF 2‘289.- / Passiven: CHF 560.25. III. Die Jahresrechnung per 31. Dezember 2016, eingereicht durch das Beistandschaftsamt für Erwachsene G.________ im Rahmen der Beistandschaft zugunsten von A.________, wird gemäss folgender Abrechnung genehmigt: IV. Aktiven: CHF 3‘357.80 / Passiven: CHF 0.-. V. Die Schlussrechnung per 3. August 2017, eingereicht durch die Beiständin E.________, im Rahmen der Beistandschaft zugunsten von A.________, wird gemäss folgender Abrechnung genehmigt: Aktiven: CHF 1‘730.97 / Passiven: CHF 0.-. VI. Die Entschädigung der Beiständin D.________, respektive des Beistandschaftsamts für Erwachsene (inklusive allfälliger Sozialleistungen der Beistände) für das Jahr 2015 wird auf CHF 715.festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten von A.________. VII. Die Entschädigung der Beiständinnen D.________ und E.________, respektive des Beistandschaftsamts für Erwachsene (inklusive allfälliger Sozialleistungen der Beistände) für das Jahr 2016 wird auf CHF 1‘400.- festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten von A.________.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 VIII. Die Entschädigung der Beiständin E.________, respektive des Beistandschaftsamts für Erwachsene (inklusive allfälliger Sozialleistungen der Beistände) für das Jahr 2017 wird auf CHF 900.festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten von A.________. IX. D.________ wird aus ihrem Amt als Beiständin von A.________ entlastet. X. E.________ wird aus ihrem Amt als Beiständin von A.________ entlastet. XI. A.________ wird darüber informiert, dass die Belege auf Gesuch hin in der Kanzlei des Friedensgerichts eingesehen werden können, dies innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheids. Weiter wird auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen (Art. 454 f. ZGB). XII Es werden keine Gerichtskosten erhoben. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 erhob A.________, vertreten durch ihre neue Beiständin B.________, Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, der Entscheid vom 1. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Entschädigung der Beistandsperson nicht aus dem Vermögen von A.________ zu zahlen sei. Eventualiter sie der Entscheid an das Friedensgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Am 17. August 2018 liess das Friedensgericht dem Kantonsgericht die Akten sowie seine Stellungnahme zukommen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 nahm die Gemeinde C.________ die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht bzw. dessen Kindes- und Erwachsenenschutzhof (Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG]) ist zuständig für die Beschwerden gegen Entscheide, die von der Schutzbehörde oder deren Präsidentin oder Präsidenten getroffen wurden (Art. 8 des Gesetzes vom 15. Juni 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]). 1.2. A.________ ist zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.3. Die Beschwerde wurde von der Beiständin eingereicht. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Vorliegend sind diese Bedingungen allesamt erfüllt, so dass die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nicht eingeholt werden musste. 1.4. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die am Montag, 2. Juli 2018 eingereichte Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. 1.5. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und – im Gegensatz zur Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 450e Abs. 1 ZGB) – begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), was in casu der Fall ist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 1.6. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 1.7. Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Die Rechtsmittelinstanz kann somit aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Beschwerdeführerin schliesst zwar primär auf Aufhebung des Entscheids vom 1. Dezember 2017, aus der Begründung geht jedoch hervor, dass sie weder die Genehmigung der vorgelegten Abrechnungen noch den Betrag der Entschädigung ihrer ehemaligen Beiständinnen anficht, sondern einzig deren Auferlegung. Dementsprechend schliesst sie primär auch auf Feststellung, dass die besagte Entschädigung nicht aus ihrem Vermögen zu zahlen ist. Der angefochtene Entscheid wird demnach einzig unter diesem Blickwinkel geprüft. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass bei der Auferlegung der Entschädigung vom Vermögen der betroffenen Person im Zeitpunkt der entsprechenden Prüfung (üblicherweise per Enddatum des Schlussberichts, sofern zwischen diesem und der Genehmigung nicht übermässig Zeit vergangen ist) auszugehen ist. Ansonsten könne es wie in casu passieren, dass einer Verbeiständeten mit einem Vermögen von CHF 1‘730.97 Entschädigungen im Betrag von CHF 3‘015.- auferlegt werden. Die Entschädigung sei entgegen Art. 11 Abs. 2 KESG nicht angesichts ihrer finanziellen Situation berechnet und auferlegt worden. Offensichtlich hätte auf die Auferlegung jedwelcher Entschädigung verzichtet werden müssen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch im Kanton Freiburg im Sozialhilfegesetz ein Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.- gilt, der für die Festsetzung und Auferlegung der Beistandschaftsentschädigung analog zur Anwendung gelangen muss. 3.2. In der Stellungnahme vom 17. August 2018 führt die Vorinstanz insbesondere aus, die Anwendung ihrer Richtlinien zur Festlegung der Entschädigung des Beistandes trotz Verzögerung in der Kontrolle und Genehmigung der Jahresrechnungen habe bei der Beschwerdeführerin zu einem Entscheid geführt, der ihrer heutigen finanziellen Situation nicht angemessen Rechnung trägt. 4. 4.1. Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Im Kanton Freiburg muss die Beiständin oder der Beistand jährlich auf den 31. Dezember die Rechnung abschliessen und sie der Schutzbehörde zusammen mit dem Jahresbericht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Rechnungsperiode abliefern. Die Schutzbehörde kann für die Rechnung der Beiständinnen und Beistände, die in einer öffentlichen Berufsbeistandschaft angestellt sind, eine Fristverlängerung bis spätestens 30. Juni bewilligen. Für den Fall der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Verspätung setzt die Schutzbehörde der Beiständin oder dem Beistand eine Frist von dreissig Tagen zur Eingabe der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kann sie die Beiständin oder den Beistand ihres bzw. seines Amtes entheben und eine neue Frist setzen, innert der die zur Aufstellung der Rechnung nötigen Schriftstücke der Behörde vorgelegt werden müssen. Die Rechnung wird auf Kosten der Beiständin oder des Beistandes erstellt. Die Schutzbehörde kontrolliert die Rechnung innert sechs Monaten nach deren Eingabe (Art. 14 KESG). Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die formellen Anforderungen für die Inventare, die Rechnung und die periodischen Berichte festsetzen, die von der Beiständin oder vom Beistand verlangt werden (Art. 15 KESG). Die Schutzbehörde setzt die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes und den Ersatz begründeter Spesen grundsätzlich bei der periodischen Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung fest. Wenn die Beträge für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person erhoben werden können, gehen sie zu Lasten von deren Wohnsitzgemeinde, wie es in den Art. 9 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 festgelegt ist. Bei Besserung der Finanzlage der betroffenen Person muss diese die Beträge zurückerstatten, die sie während der letzten zehn Jahre von der Gemeinde erhalten hat. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Entschädigung und den Ersatz der Spesen der Beiständin oder des Beistandes fest (Art. 11 KESG). Der Botschaft des Staatsrates vom 23. April 2012 zum Entwurf des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz kann zu Art. 11 KESG das Folgende entnommen werden: In Übereinstimmung mit Art. 404 Abs. 2 nZGB sieht Abs. 1 die Zuständigkeit der Schutzbehörde vor; diese legt auch den Zeitpunkt fest, an welchem die Entschädigung der Beiständin oder des Beistandes sowie der Ersatz der Spesen festzusetzen sind: einmal jährlich, bei der Prüfung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung. Art. 11 Abs. 2 KESG regelt in Anwendung von Art. 404 Abs. 3 ZGB die Übernahme von Kosten für Massnahmen gegenüber Personen, deren Vermögen nicht zur Deckung der Kosten genügt. Es ist vorgesehen, dass diese Kosten zu Lasten der Wohnsitzgemeinde gehen. Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 11 Abs. 2 KESG ist nicht als gesetzlicher Wohnsitz auszulegen. (…) Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SHG) enthält sehr detaillierte Regeln zum Begriff des Wohnsitzes. Diese Bestimmungen werden an die in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs angeführte Problematik angepasst. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird darin auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinne der Art. 9 ff. SHG verwiesen. (…) Aus Transparenzgründen ist es wichtig hervorzuheben, dass der Verweis auf die Bestimmungen des SHG lediglich die Definition des Begriffs des Wohnsitzes und nicht die Kostenübernahme betrifft. (…) Abs. 3 beauftragt den Staatsrat mit der Verabschiedung der Ausführungsreglementierung (Botschaft des Staatsrates vom 23. April 2012, S. 20 f.). Der Staatsrat hat sodann vorgesehen, dass die Entschädigung, auf welche die Beiständin oder der Beistand Anrecht hat, von der Schutzbehörde jedes Jahr zeitgleich mit dem Einreichen des Jahresberichts und der Jahresrechnung für die abgelaufene Rechnungsperiode festgesetzt wird. Die Behörde legt im selben Entscheid ebenfalls fest, ob die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands angesichts der finanziellen Situation der geschützten Person aus dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden kann oder ob sie in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 KESG ihrer Wohngemeinde auferlegt werden muss (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV]). Im Gegensatz zu anderen Kantonen (z.B. Bern, Basel, Luzern, Genf, Jura, Zürich; siehe dazu ZKE 2/2016, S. 152 ff. bzw. RMA 4/2017 S. 327 ff.) sieht die freiburger Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Übernahme der Entschädigung durch die Wohngemeinde keine Vermögensgrenze vor.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 4.2. Aus den Akten geht hervor, dass mit Entscheid vom 31. Juli 2015 zu Gunsten von A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde (act. 14). Ihren Beiständinnen wurde mit Entscheiden vom 31. Juli 2015 und 10. Juni 2016 die Auflage erteilt, jeweils per 31. Dezember dem Friedensgericht ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (act. 14, 36). Am 10. Januar 2017 liess E.________ dem Friedensgericht den Bericht für die Jahre 2015 und 2016 zukommen und beantragte, dass die Erwachsenenschutzmassnahme an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in F.________ übertragen werde. Die erste Jahresrechnung bzw. Bilanz wurde am 12. Juni 2017 eingereicht (act. 24; Bilanz per 31.12.2015). Am 14. Juni 2017 – sprich nachdem die KESB F.________ die Beistandschaft von A.________ übernommen hatte – folgten die Honorarvorschläge 2015 bis 2017 sowie die Jahresrechnungen bzw. Bilanzen für die drei Jahre, woraufhin das Friedensgericht dem Beistandschaftsamt am 3. August 2017 mitteilte, dass die Entschädigung für die Jahre 2015 bis 2017 auf insgesamt CHF 3‘015.- festgesetzt werde (CHF 715.- für das Jahr 2015, CHF 1‘400.für das Jahr 2016 und CHF 900.- für das Jahr 2017; act. 65). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass allenfalls Fristerstreckungsgesuche gestellt worden wären. Am 1. Dezember 2017 fällte das Friedensgericht sodann den angefochtenen Entscheid. Aus diesem geht namentlich hervor, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin per 3. August 2017 auf CHF 1‘730.97 belief, so dass es dieser offensichtlich nicht möglich ist, eine Gesamtentschädigung von CHF 3‘015.- zu bezahlen, dies umso weniger als E.________ im Bericht vom 10. Januar 2017 ausgeführt hatte, dass das Budget der Beschwerdeführerin ziemlich knapp sei und keine Reserven gemacht werden konnten (act. 53). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2018 ausführt, dass der Entscheid der heutigen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung trägt. Dies allein reicht schon, um den Entscheid diesbezüglich aufzuheben. Aus welchen Gründen offenbar weder seitens des Beistandschaftsamts noch des Friedensgerichts gemäss den vorerwähnten Bestimmungen vorgegangen wurde oder werden konnte respektive es zur festgestellten Verzögerung kam, geht nicht aus den Akten oder der Stellungnahme der Vorinstanz hervor. Dies ist vorliegend auch nicht entscheidend, denn so oder anders ist erstellt, dass die am 1. Dezember 2017 festgesetzten Beträge nicht aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin erhoben werden können. Die Entschädigungen der Beiständinnen des Beistandschaftsamts G.________ sind dementsprechend der ehemaligen Wohnsitzgemeinde von A.________, d.h. der Gemeinde C.________, aufzuerlegen (zur Frage der Übernahme der Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Gemeinwesen bei Wohnsitzwechsel siehe insb. ZKE 2/2016, S. 152 ff. bzw. RMA 4/2017 S. 327 ff.). 5. Gemäss Art. 6 KESG gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der betroffenen Person; Art. 108 ZPO bleibt vorbehalten. Die Schutzbehörde erhebt die Kosten, die der Staatsrat in einem Tarif festsetzt. Es können keine Kostenvorschüsse verlangt werden. Parteikosten können zugesprochen werden, soweit das Verfahren einen Konflikt privater Interessen betrifft. Im Versöhnungsverfahren werden indessen keine Parteikosten zugesprochen, und den Gemeinwesen dürfen Parteikosten weder zugesprochen noch auferlegt werden. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchgedrungen, so dass die Prozesskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Hingegen können ihr in Anwendung von Art. 6 KESG keine Parteikosten zugesprochen werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. VI, VII und VIII des Entscheids des Friedensgerichts des Saanebezirks vom 1. Dezember 2017 werden aufgehoben, sofern die Entschädigungen A.________ auferlegt wurden, und lauten neu wie folgt: VI. Die Entschädigung der Beiständin D.________, respektive des Beistandschaftsamts für Erwachsene (inklusive allfälliger Sozialleistungen der Beistände) für das Jahr 2015 wird auf CHF 715.- festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten der Gemeinde C.________. VII. Die Entschädigung der Beiständinnen D.________ und E.________, respektive des Beistandschaftsamts für Erwachsene (inklusive allfälliger Sozialleistungen der Beistände) für das Jahr 2016 wird auf CHF 1‘400.- festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten der Gemeinde C.________. VIII. Die Entschädigung der Beiständin E.________, respektive des Beistandschaftsamts für Erwachsene (inklusive allfälliger Sozialleistungen der Beistände) für das Jahr 2017 wird auf CHF 900.- festgesetzt. Die Entschädigung geht zu Lasten der Gemeinde C.________. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 400.-, werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. IV. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 12. Oktober 2018/swo Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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