Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2018 46 Urteil vom 23. Juli 2018 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Marc Sugnaux Ersatzrichterin: Catherine Faller Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung Beschwerde vom 17. bzw. 24. Juni 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________, geboren im Jahr 2001. Am 18. April 2018 informierte der Bereitschaftsdienst des Jugendamts in Freiburg (nachfolgend: das JA) das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht) telefonisch darüber, dass C.________ seit einiger Zeit mit dem JA in Kontakt stehe, nachdem sie sich einer Lehrperson anvertraut habe (sie berichte, dass sie sich lange selber geritzt habe, die Eltern gegeneinander und auch ihr gegenüber Gewalt anwenden würden), und sich nun die Lehrperson gemeldet und mitgeteilt habe, die Jugendliche weise Verletzungen am Arm (Hämatom) und am Rücken (Kratzspuren) auf und sie sage, von ihren Eltern geschlagen worden zu sein. Aus Sicht der Lehrperson gehe es C.________ nicht gut, suizidale Gedanken seien nicht auszuschliessen (act. 1). Mit Entscheid vom 19. April 2018 wies die Friedensrichterin das JA an, C.________ ins Kantonsspital zu bringen und einen ärztlichen Befund über die Verletzungen zu veranlassen (act. 4). Dem ärztlichen Bericht vom 19. April 2018 lässt sich entnehmen, dass bei der Jugendlichen ein Hämatom von 10 x 5 cm am rechten Oberarm sowie zwei Kratzverletzungen mit Hautabschürfungen von 5 x 2 cm, 2 x 1 cm, 1 x 1 cm auf dem Rücken festgestellt wurden. Ihr psychischer Zustand wird darin als traurig („tristesse“) und ängstlich („angoisses“) umschrieben. Weiter wurde festgestellt, dass sich C.________ in der Vergangenheit selber verletzt hat, wovon Narben am linken Vorderarm und am rechten Bein zeugen. Aus dem Bericht geht auch hervor, dass C.________ die festgestellten Verletzungen am rechten Oberarm und am Rücken gemäss ihren Angaben sowie den Aussagen der Fachperson für Kindesschutz des JA durch die Eltern zugefügt worden seien (act. 6). Mit superprovisorischem Entscheid vom 19. April 2018 wurde A.________ und B.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen, die Unterbringung der Jugendlichen in einer geeigneten Institution angeordnet, den Eltern die Kontaktaufnahme zu C.________ verboten und D.________ zu deren Vertretungsbeistand ernannt. Gleichzeitig wurden A.________ und B.________ zur Anhörung am 2. Mai 2018 vorgeladen (act. 11). Der Entscheid wurde der Mutter noch am selben Tag telefonisch eröffnet (act. 13). Mit Schreiben vom 19. April 2018 informierte das Friedensgericht die Staatsanwaltschaft über die Vorkommnisse (act. 14). Mit Schreiben vom 22. April 2018 erhoben A.________ und B.________ beim Kantonsgericht „Beschwerde und Einsprache gegen alle vom Friedensgericht in Murten und vom Jugendamt in Freiburg verhängten Massnahmen und Entscheide“, welche gegen C.________ und sie als Eltern verhängt worden sind. Daraufhin informierte der Kindes- und Erwachsenenschutzhof A.________ und B.________ mit Schreiben vom 23. April 2018 darüber, dass Entscheide über superprovisorische Massnahmen, wie der Entscheid des Friedensgerichts vom 19. April 2018, nicht der Beschwerde unterliegen und auf die Beschwerde betreffend „Massnahmen und Entscheide“ des JA im Übrigen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne (vgl. 106 2018 34). Am 26. April 2018 informierte das JA das Friedensgericht über die Platzierung von C.________, namentlich über die gewählte Einrichtung (E.________) (act. 66 ff.). Am 2. Mai 2018 wurden A.________ und B.________ vom Friedensgericht angehört (act. 85 ff.).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 B. Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 bestätigte das Friedensgericht den superprovisorischen Entscheid vom 19. April 2018 dahingehend, dass A.________ und B.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und diese im E.________ platziert bleibt. D.________ wurde als Vertretungsbeistand bestätigt, mit dem Auftrag, C.________ in allen zivilund strafrechtlichen Verfahren zu vertreten. Zusätzlich ernannte das Friedengericht F.________ als Beiständin mit dem Auftrag, die Jugendliche und ihre Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die Situation zu begleiten und die nötigen Abklärungen im Auftrag des Friedensgerichts vorzunehmen. Das mit Entscheid vom 19. April 2018 angeordnete Kontaktverbot von A.________ und B.________ wurde aufgehoben, wobei die Eltern angewiesen wurden, ihrer Tochter die nötige Zeit für die Wiederaufnahme des Kontaktes einzuräumen und einen allfälligen Wunsch auf weiteren Kontaktunterbruch zu respektieren (act. 92 ff.). Am 9. Mai 2018 wurde C.________ von der Friedensrichterin angehört (act. 98 ff.). C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2018 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts vom 2. Mai 2018 und beantragten u.a. die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Fremdplatzierung sowie der beiden Beistandschaften. Gleichzeitig beantragten sie die Umsetzung der Aufhebung des Kontaktverbots. Am 24. Mai 2018 informierte der Kindes- und Erwachsenenschutzhof die Parteien unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Friedensgerichts vom 23. Mai 2018 darüber, dass die Aufhebung des Kontaktverbotes nicht Gegenstand des eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bilde. Mit Urteil vom 25. Mai 2018 wies der Kindes- und Erwachsenenschutzhof die Beschwerde vom 10. Mai 2018 schliesslich ab, soweit darauf eingetreten wurde (106 2018 38). Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 (Posteingang am 28. Mai 2018) äusserten sich A.________ und B.________ unaufgefordert zum Schreiben des Kindes- und Erwachsenenschutzhofs vom 24. Mai 2018. Sie legten ihrem Schreiben zwei vermeintliche SMS-Nachrichten von C.________ bei, aus welchen hervorgeht, dass letztere gewillt ist, sie zu sehen, bzw. sie ihre Aussagen bei der Polizei zurückziehen werde und umgehend nach G.________ zurückkehren wolle. Der Hof leitete das Schreiben samt Beilagen am selben Tag zur Weiterbearbeitung an das Friedensgericht weiter, mit Kopie an A.________ und B.________ (act. 141 ff.). D. Am 17. Juni 2018 gelangten A.________ und B.________ erneut mit einem als „Antrag auf sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung“ betitelten Schreiben an den Kindes- und Erwachsenenschutzhof. Darin beschweren sie sich u.a. darüber, dass sie bis dato keine Antwort auf ihre Eingabe vom 25. Mai 2018 erhalten hätten. In der Folge informierte der Hof A.________ und B.________ über die Zuständigkeiten betreffend Antrag auf Aufhebung der Fremdplatzierung. Gleichzeitig wies er A.________ und B.________ auf die Möglichkeit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung hin und forderte sie auf, innert Frist mitzuteilen, ob das Schreiben vom 17. Juni 2018 als solche Beschwerde entgegen zu nehmen sei. Mit Eingabe vom 24. Juni 2018 teilten A.________ und B.________ dem Kindes- und Erwachsenenschutzhof mit, dass ihr Schreiben vom 17. Juni 2018 als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zu verstehen sei. Am 8. bzw. 9. Juli 2018 reichten A.________ und B.________ weitere Ergänzungen dazu ein. In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2018 schloss das Friedensgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Am 19. Juli 2018 äusserten sich A.________ und B.________ spontan zur Stellungnahme des Friedensgerichts. Erwägungen 1. 1.1. Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Da das freiburgische Recht nichts anderes bestimmt, sind im Übrigen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen (Art. 450f ZGB). 1.2. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann beim Kantonsgericht (Kindesund Erwachsenenschutzhof) jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 450a Abs. 2, 450b Abs. 3 ZGB, Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). 1.3. A.________ und B.________ sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). 1.4. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 17. Juni sowie 9. Juli 2018 die Anträge stellen, die Fremdplatzierung von C.________ sei sofort aufzuheben und es sei ihnen die Möglichkeit zu geben, C.________ ohne JA besuchen zu können, handelt es sich dabei um Rechtsbegehren, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bilden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Wie das Friedensgericht zu Recht ausführt, hätte das Begehren um sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid des hiesigen Kindes- und Erwachsenenschutzhofs vom 25. Mai 2018 geltend gemacht bzw. es hätten beide Begehren entsprechend der Zuständigkeit des Friedensgerichts erneut dort eingereicht werden müssen. In den übrigen Punkten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 I 305 E. 2.4, 130 I 174 E. 2.2). Eine Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Im Vordergrund stehen die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien (BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 IV 54 E. 3.3.1, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-305%3Afr&number_of_ranks=0#page305 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-174%3Afr&number_of_ranks=0#page174 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-130%3Afr&number_of_ranks=0#page130 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IB-160%3Afr&number_of_ranks=0#page160 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-265%3Afr&number_of_ranks=0#page265 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-54%3Afr&number_of_ranks=0#page54
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil BGer 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. zum Ganzen auch Urteil KG FR 106 2017 3 vom 26. Januar 2017). Die Beschwerdeinstanz prüft das Vorliegen von Rechtsverzögerung mit freier Kognition. Da den erstinstanzlichen Gerichten ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt, sollte eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden (FREIBURGHAUS / AFHELDT, in SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N. 7 mit Hinweisen). 2.2. In ihren Eingaben vom 17. und 24. Juni sowie 8. und 9. Juli 2018 bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, ihre Tochter C.________ sei nun seit fast drei Monaten zu Unrecht fremdplatziert und diese Fremdplatzierung hätte zu einer starken Verschlechterung ihres Zustandes geführt. Bei einem solch massiven Eingriff sei es ihr Recht, Antworten und Informationen zu erhalten. Auf Nachfrage beim JA, was die nächsten Schritte seien, hätten sie bis auf den Rat, selbst eine Psychotherapie zu besuchen, keine Antwort erhalten. Auf die Frage, was mit C.________ im E.________ geschehen soll, habe man ihnen gesagt, dass sie in einer Pflegefamilie schnuppern werde, was von den Beschwerdeführern ebenfalls beanstandet wird. Im Weiteren führen sie aus, weder auf ihr Schreiben vom 25. Mai 2018 (act. 142) noch auf den am 24. Juni 2018 beim Friedensgericht eingereichten Antrag auf sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung von C.________ (act. 163) eine Antwort erhalten zu haben (weder Eingangsbestätigung, noch Informationen über Zeitspanne, in der das Gesuch behandelt werde). Seit dem 19. Juni 2018 hätten sie zudem keine Informationen vom JA mehr erhalten, was inakzeptabel sei. Erst am 9. Juli 2018 seien sie vom JA darüber informiert worden, dass C.________ in H.________ in stationärer Behandlung sei und seit dem 20. Juni 2018 nicht mehr zur Schule gehe. Insgesamt werfen sie dem JA und dem Friedensgericht vor, als Eltern ignoriert zu werden. Die Rechtslage werde massiv zu ihren sowie C.________ Ungunsten ausgenutzt. Im Übrigen führen sie aus, bei provisorisch angeordneten Massnahmen müsse sehr schnell, namentlich innerhalb von ein bis zwei Wochen und nicht innerhalb von mehreren Monaten, reagiert werden. Das Friedensgericht nehme seine Aufsichtspflicht nicht wahr. In ihren Eingaben verlangen die Beschwerdeführer schliesslich einerseits die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung von C.________ und die Rückkehr zu ihnen als Eltern (Eingabe vom 17. Juni 2018) sowie andererseits die Möglichkeit, C.________ ohne JA sofort besuchen zu können (Eingabe vom 9. Juli 2018). 2.3. Das Friedensgericht hält dem mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 entgegen, dass die Platzierung von C.________ am 19. April 2018 erfolgt sei und deren Eltern seither unter den verschiedensten Titeln und den immer gleichen Vorbringen das Verfahren des Friedensgerichts kritisieren und die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung ihrer Tochter verlangen würden. Weder die Anhörung der Eltern vom 2. Mai 2018 noch die Erwägungen des Friedensgerichts im Entscheid vom 2. Mai 2018 oder zuletzt das bestätigende Urteil des hiesigen Hofes vom 28. [recte 25.] Mai 2018 hätten am materiellen Gehalt der Äusserungen der Kindeseltern etwas geändert, eingeschlossen die vorliegende Beschwerde. Es stelle sich die Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdeführer nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Offensichtlich seien die Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer unveränderten Aussagen mit dem Urteil des hiesigen Hofes vom 25. Mai 2018 nicht einverstanden, hätten es jedoch unterlassen bzw. darauf verzichtet, beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid zu erheben.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Das Friedensgericht führt weiter aus, aufgrund der Komplexität der Situation, des hängigen Strafverfahrens sowie der offensichtlichen Schutzbedürftigkeit von C.________ könne bei einer Platzierungsdauer von knapp drei Monaten keine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden. Ebenso wenig läge eine Rechtsverweigerung vor, zumal den Eltern am 2. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt wurde und sich die Umstände seitdem nicht geändert hätten. Es hält zudem fest, die Kindseltern würden jederzeit die Möglichkeit haben, sich mit Fragen betreffend Wohlbefinden ihrer Tochter an die Beiständin zu wenden, insbesondere auch, weil ihre Tochter gegenwärtig den direkten Kontakt mit ihnen nicht wolle. Ferner sei festzuhalten, dass es sich beim Schreiben vom 25. Mai 2018 um eine Stellungnahme der Kindseltern handle, von welcher das Friedensgericht Kenntnis genommen und korrekt zu den Akten gelegt habe. Schliesslich rechtfertige es sich nicht, Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu erheben, einzig weil sie keine Eingangsbestätigung auf eine Stellungnahme erhalten hätten. Abschliessend hält das Friedensgericht fest, spätestens in den Schulherbstferien 2018 über die Berichte der Beistände und hoffentlich über ein Urteil im Strafverfahren verfügen zu können, sodass die vorsorglichen Massnahmen – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs von C.________ und deren Eltern – entweder aufgehoben oder definitiv bestätigen werden könnten. 2.4. Den Akten ist mit Blick auf die Frage der Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung das Folgende zu entnehmen: Kurz nach der vorsorglichen Anordnung der Kindesschutzmassnahmen durch das Friedensgericht (Entscheid vom 2. Mai 2018) wurde C.________ am 9. Mai 2018 in Anwesenheit ihrer Beiständin F.________ von der Friedensrichterin befragt. Am 22. Mai 2018 erhielt das Friedensgericht von Psychotherapeutin I.________ ein psychologisches Attest, worin bestätigt wird, dass C.________ nicht in der Lage sei, an Gesprächen mit ihren Eltern teilzunehmen bzw. selbst Verantwortung für die Entscheidung zu übernehmen, ob sie ihre Eltern sehen könne oder nicht (act. 130). Am 23. Mai 2018 fand ein Telefonat zwischen der zuständigen Friedensrichterin und dem E.________ statt. Aus der entsprechenden Notiz (act. 149) geht u.a. hervor, dass C.________ ihre Eltern nicht sehen wolle, sie Angst habe und verletzlich sei und in ihrem Zustand nicht fähig wäre, den Kontakt zu den Eltern oder die Rückkehr nach Hause abzulehnen. Zudem soll sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern, sie würde sich Vorwürfe machen, was typisch sei für Opfer, die den Missbrauch anzeigen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 liess der Kindes- und Erwachsenenschutzhof dem Friedensgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2018 betreffend das Kontaktverbot mitsamt Beilagen zur Weiterbearbeitung zukommen (act. 141 ff). Am 24. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Friedensgericht einen Antrag auf sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung von C.________ ein (act. 163). Mit E-Mail vom 21. sowie 26. Juni 2018 informierte die Beiständin von C.________ das Friedensgericht über die aktuelle Situation (act. 160 f.; 169 ff.). Aus dem eingereichten E- Mailverkehr zwischen der Beiständin und den Beschwerdeführern geht hervor, dass am 12. Juni 2018 ein Treffen zwischen C.________ und ihren Eltern stattfand. Im Nachgang dazu teilte die Beiständin den Beschwerdeführern (mit E-Mail vom 19. Juni 2018) mit, dass sich der Gesundheitszustand von C.________ bereits etwas verbessert habe, sie aber deutlich geäussert habe, dass sie weiterhin Zeit und Abstand brauche. Zudem informierte die Beiständin die Beschwerdeführer darüber, dass C.________ in einer professionellen Pflegefamilie am Schnuppern gewesen sei und sie sich einen Aufenthalt dort angeblich gut vorstellen könne. Aus der E-Mailkorrespondenz zwischen der Beiständin und den Beschwerdeführern geht schliesslich hervor, dass letztere mit einem Aufenthalt in einer Pflegefamilie nicht einverstanden sind. Mit E- Mail vom 29. Juni 2018 informierte die Beiständin das Friedensgericht dahingehend, dass für den
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 22. Juli 2018 ein Umzug in die Grossfamilie „J.________“ geplant sei und dies ein grosser Aufsteller für C.________ sei. 2.5. Den obigen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Friedensgericht seit der vorsorglichen Anordnung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Platzierung im E.________ nicht untätig blieb, sondern dass es laufend über den Zustand von C.________ informiert wurde und dass in Zusammenarbeit mit der eingesetzten Beiständin F.________ nach einem geeigneterem Ort für die Platzierung von C.________ (anstelle des E.________) gesucht wurde. Der sich in den Akten befindliche E-Mailverkehr zeigt ausserdem auf, dass die Beschwerdeführer in Kontakt zur Beiständin standen, sodass – wie das Friedensgericht zu Recht feststellte – die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, sich bei Fragen an jemanden zu wenden. Es deutet nichts darauf hin, dass diese Fragen durch die Beiständin nicht beantwortet worden wären. Dass gewisse Informationen den Beschwerdeführern nicht sofort kommuniziert wurden, kann weder dem Friedensgericht noch dem JA vorgeworfen werden, solange dies zur Wahrung der Interessen von C.________ notwendig war, was vorliegend a priori der Fall ist. Im Übrigen hat ein Treffen zwischen den Beschwerdeführern und C.________ stattgefunden bzw. wurde den Beschwerdeführern von der Beiständin erklärt, weshalb es bisher nicht zu einem weiteren Treffen kam (C.________ brauche gemäss ihren eigenen Angaben weiterhin etwas Zeit und Abstand). Aus den genannten Gründen kann den Beschwerdeführern somit nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, von Seiten des Friedensgerichts bzw. des JA ignoriert oder nicht einbezogen worden zu sein. Das bisherige Verhalten der beiden Behörden ist in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der schwierigen Situation im vorliegenden Einzelfall und der Tatsache, dass zumindest die Eingabe vom 24. Juni 2018 an das Friedensgericht explizit einen Antrag auf Aufhebung der Fremdplatzierung beinhaltet, wäre es allerdings durchaus angebracht und sinnvoll gewesen, den Beschwerdeführern wenigstens den Empfang ihrer Schreiben zu bestätigen und ihnen im Hinblick auf ihre Anträge das weitere Vorgehen mitzuteilen. Dies umso mehr als das Friedensgericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs.1 ZGB) und eine provisorisch angeordnete Massnahme jederzeit auf deren Eignung überprüft und bei Bedarf abgeändert werden kann, bzw. muss, insbesondere wenn neue Tatsachen vorliegen. Entgegen der Auffassung des Friedensgerichts handelt es sich sodann zumindest bei der Information über vermeintliche Nachrichten von C.________ (vgl. act. 146, 167: „Wir können uns nächste woche treffen, wenn ihr wollt. Das muss aber übers Jugendamt laufen. (…) Ich werde morgen meine aussage von der polizei zurücknehmen. Ich will umgehend nach G.________ zurückkehren“) um neue Vorbringen der Beschwerdeführer, weshalb der hiesige Kindes- und Erwachsenenschutzhof die Eingabe vom 25. Mai 2018 umgehend und ausdrücklich „zur Weiterbearbeitung“ weitergeleitet hat (act. 141 ff.). Gleichwohl kann im vorliegenden Fall noch nicht von einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch das Friedensgericht die Rede sein. Wie erwähnt, ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, sodass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei provisorisch angeordneten Massnahmen innerhalb von ein bis zwei Wochen und nicht innerhalb von mehreren Monaten, reagiert werden muss. Der vorliegende Fall ist aufgrund der Umstände (u.a. paralleles Strafverfahren, [psychischer] Zustand von C.________) als komplex zu beurteilen, weshalb eine Verfahrensdauer von bisher drei Monaten durchaus noch als angemessen erscheint. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Massnahmen infolge Dringlichkeit schnell und ohne umfangreiche Prüfung der Sachlage angeordnet werden mussten, was erklärt, weshalb die detaillierten Abklärungen erst danach
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 vorgenommen werden konnten und – wie oben dargelegt – zum jetzigen Zeitpunkt noch immer im Gange sind (vgl. dazu insbesondere Information der Beiständin, act. 174). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Weiterleitung des Schreibens der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2018 (act. 141 ff.) und dem Einreichen der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nur rund 3 Wochen liegen und sich den Akten an keiner Stelle entnehmen lässt, dass sich die Beschwerdeführer vor Einreichen der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung am 17. Juni 2018 (bzw. 24. Juni 2018) an das Friedensgericht gewandt haben, um sich dort nach dem Verfahrensstand bzw. dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht. 3. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person; Artikel 108 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 6 Abs. 1 KESG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Begehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihnen die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 95, 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 300.- festgesetzt (Art. 19 JR) und den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 300.-, werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Juli 2018/jko Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: