Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2017 3 Urteil vom 26. Januar 2017 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen FRIEDENSGERICHT DES SEEBEZIRKS Gegenstand Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung Beschwerde vom 5. Januar 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern der Kinder C.________, geb. im Jahr 2004, und D.________, geb. im Jahr 2006. Die Kinder leben bei der Mutter und dem Vater wurde ein Besuchsrecht zugesprochen, dessen Ausübung jedoch zahlreiche Probleme bietet und welches Gegenstand mehrerer zivil- und strafrechtlicher Verfahren war bzw. ist. Es besteht eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. B. Mit Eingabe vom 16. November 2016 wandte sich A.________ mit einer Gefährdungsmeldung an das Friedensgericht des Seebezirks (nachfolgend: das Friedensgericht). Er beantragte das Folgende: „1. Die Psychomotorik Therapie für D.________ sei zu vollstrecken. 2. Die Teilnahme bei E.________ sei zu vollstrecken. 3. Ein Obhutsentzug der beiden Kinder bei der Kindsmutter sei zu prüfen“. Er führte namentlich aus, die Mutter strebe eine Namensänderung der Kinder an, was zu einer weiteren Entfremdung vom Vater führen solle. Die Versäumnisse der Mutter am Wohle der Kinder und an ihrer schulischen und persönlichen Entwicklung würden kein Ende nehmen, was namentlich in den Berichten des Jugendamtes aufgezeigt worden sei. Die Mutter verhindere nicht nur das Besuchs- und Ferienrecht, sondern auch das als Zwischenlösung vorgeschlagene E.________. Am 8. Dezember 2016 setzte A.________ dem Friedensgericht eine Frist bis zum 16. Dezember 2016, um ihm mitzuteilen, was es bisher unternommen habe. Als Vater mit gemeinsamen Sorgerecht sei es ein Bedürfnis und sein Recht, über die einzelnen Schritte informiert zu werden. Namentlich interessiere es auch seine Familie, was in Sachen Namensänderung unternommen wird bzw. wurde. Er erwarte zudem eine Empfangsbestätigung für sein Schreiben. C. Am 5. Januar 2017 reichte A.________ eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, eventuell Rechtsverweigerung ein. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 liess das Friedensgericht dem hiesigen Hof die Akten zukommen und schloss implizit auf Abweisung der Beschwerde, da weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliege. Erwägungen 1. a) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). b) Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 450a Abs. 2, 450b Abs. 3 ZGB, Art. 14 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). c) A.________ ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. a) Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, BGE 137 I 305 E. 2.4, 130 I 174 E. 2.2). Eine Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen, 107 Ib 160 E. 3b). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Im Vordergrund stehen die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien (BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 IV 54 E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Urteil BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist dann auch nur verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil BGer 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). b) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Gefährdungsmeldung vom 16. November 2016 und das Schreiben vom 8. Dezember 2016 seien unbeantwortet geblieben. Als Vater sei es ihm ein Bedürfnis und sein Recht, über die einzelnen Schritte informiert zu werden. Da seine Söhne die verordneten Therapien nicht wahrnehmen können, gefährde das Friedensgericht mit der Rechtsverzögerung auch das Kindeswohl. Es könne nicht sein, dass es der Mutter noch helfe, die Therapien zu vereiteln. Das Friedensgericht hält dem entgegen, eine akute Kindeswohlgefährdung könne gestützt auf die beiden Schreiben des Vaters ausgeschlossen werden. Die hochkonfliktuelle Situation zwischen den Kindseltern sei dem Gericht seit vielen Jahren bekannt. Die Vorbringen und Anträge vom 16. November 2016 würde ein vollständiges Aktenstudium bedingen, um unter Beizug aller bisher ergangenen Gerichtsentscheide und laufenden Verfahren über die Qualifikation dieser Anträge und die weiteren Verfahrensschritte in dieser komplexen Angelegenheit entscheiden zu können, dies nicht zuletzt auch aus Rücksicht auf die beiden Kinder, welche erfahren werden, dass ihr Vater vom Friedensgericht die Prüfung ihrer Fremdplatzierung verlange. c) Den umfangreichen Akten (fast 600 Seiten) ist mit Blick auf die Frage der Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung das Folgende zu entnehmen: Das Friedensgericht hat die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers inkl. Beilagen am 17. November 2016 erhalten (act. 538 ff. [recte 588 ff.]). Dieser Meldung ist nicht zu entnehmen, dass das Wohl der Kinder akut gefährdet wäre, so dass das ordentliche Verfahren durchzuführen ist. Am 23. November 2016 wurde eine interne Besprechung der Situation zwischen der Friedensrichterin und der Gerichtsschreiberin durchgeführt, wobei namentlich die Prüfung der Prozessvoraussetzungen (sachliche Zuständigkeit, laufende Verfahren) thematisiert wurde (act. 544 [recte 584]). Am 19. Dezember 2016 kam es zu einem telefonischen Kontakt mit dem Bezirksgericht, wobei letzteres das Friedensgericht informierte, dass ein Verfahren am Kantonsgericht hängig sei (act. 546 [recte 586]). Das Friedensgericht stellte sich sodann die Frage der Zuständigkeit und jene der Weiterleitung der Gefährdungsmeldung sowie des Antrags auf Prüfung eines Obhutsentzugs an das Kantonsgericht (act. 546 [recte 586]). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-305%3Afr&number_of_ranks=0#page305 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-174%3Afr&number_of_ranks=0#page174 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-130%3Afr&number_of_ranks=0#page130 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IB-160%3Afr&number_of_ranks=0#page160 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IB-160%3Afr&number_of_ranks=0#page160 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-I-265%3Afr&number_of_ranks=0#page265 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_152%2F2014+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-IV-54%3Afr&number_of_ranks=0#page54
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Selbst wenn es in casu angebracht und sinnvoll gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Schreiben zu bestätigen und ihm mitzuteilen, dass seine Anträge im ordentlichen Verfahren geprüft werden würden, liegt bisher keine Rechtsverzögerung und offensichtlich auch keine Rechtsverweigerung vor. Die Angelegenheit kann als relativ komplex bezeichnet werden, was die zahlreichen Verfahren, Entscheide und Berichte bestätigen. Zwischen dem Eingang des ersten Schreibens und der Beschwerde liegen etwas mehr als 1½ Monate, was nicht eine unangemessene Verfahrensdauer darstellt. Das Friedensgericht hat sich der Sache zudem innert wenigen Tag angenommen und begonnen, die sich aus seiner Sicht stellenden Fragen zu prüfen, so namentlich jene seiner Zuständigkeit, da in diesem Zeitpunkt in der Tat ein Verfahren in Bezug auf das Besuchsrecht am Kantonsgericht hängig war. Es liegt somit bisher keine Verletzung der Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Aufgrund der gesamten Situation werden die Gerichtskosten (CHF 200.-) trotz des Unterliegens des Beschwerdeführers ausnahmsweise dem Staat auferlegt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 200.-, werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Januar 2017/swo Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin