Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 106 2016 40 Urteil vom 22. August 2016 Kindes- und Erwachsenenschutzhof Besetzung Präsidentin: Sandra Wohlhauser Richter: Jérôme Delabays, Catherine Overney Gerichtsschreiberin: Laura Granito Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf Gegenstand Elterlichen Sorge Beschwerde vom 8. Juni 2016 gegen den Entscheid des Friedensgerichts des Sensebezirks vom 13. April 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern des Kindes C.________, geboren im Jahr 2014. B.________ hat das gemeinsame Kind am 25. September 2014 anerkannt; gleichzeitig haben die Parteien vor dem Zivilstandesamt des Sensebezirks die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Sie trennten sich Ende Juni 2015. Mit Eingabe vom 26. Juli 2015 ersuchte A.________ das Friedensgericht des Sensebezirks um Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 schloss B.________ auf Abweisung des Antrags von A.________. Am 13. April 2016 fand eine Sitzung vor dem Friedensgericht des Sensebezirks (nachfolgend auch: die Vorinstanz) statt. Gleichentags erliess das Friedensgericht den nachfolgenden Entscheid: 1. Der Antrag von A.________ betreffend die Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge über das Kind C.________ wird abgewiesen. 2. Die gemeinsame elterliche Sorge von A.________ und B.________ über das Kind C.________ wird bestätigt. 3. Der Antrag von A.________ um Errichtung eines Gutachtens über die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Erziehungsfähigkeit sowie das Besuchsrecht wird abgewiesen. 4. - 15. […] B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Folgende: 1. Die Ziffern 1 bis 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 13. April 2016 seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei das alleinige Sorgerecht über die gemeinsame Tochter C.________, geb. im Jahr 2014, zu erteilen. 3. Eventualiter: Es sei ein Gutachten über die Zuteilung der elterlichen Sorge sowie über die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners zu erstellen. 4. Formeller Antrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte von Frau D.________, Mediatorin, und Herrn E.________, Beistand, zu sistieren. Das Friedensgericht nahm am 16. Juni 2016 Stellung zur Beschwerde vom 8. Juni 2016 und schloss auf deren Abweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss B.________ (nachfolgend: der Beschwerdegegner) ebenfalls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, ausführlich eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide der Schutzbehörde oder deren Präsidentin/Präsident kann beim Kantonsgericht (Kindes- und Erwachsenenschutzhof) Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB; Art. 8 KESG; Art. 52 JG; Art. 14 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). b) Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind in Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung heranzuziehen, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor, wann der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Aufgrund des Schreibens des Friedensgerichts vom 10. Mai 2016 ist aber davon auszugehen, dass die Zustellung nicht vor dem 11. Mai 2016 erfolgt ist. Die am 8. Juni 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte somit innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Berichte von D.________, Mediatorin, und E.________, Beistand, zu sistieren. a) Mit Entscheid vom 13. April 2016 errichtete die Vorinstanz namentlich eine Beistandschaft für C.________ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte E.________ als Beistand, u.a. mit der Aufgabe, dem Friedensgericht bis Ende November 2016 einen Bericht über das Besuchsrecht und die Wohnsituation des Vaters einzureichen (Dispositivziffer 6 und 7e). Weiter wurden die Parteien angewiesen, bei D.________ eine Mediation in Anspruch zu nehmen (Dispositivziffer 4). Als Ziele der Mediation wurden insbesondere die Konfrontation der Parteien mit den Bedürfnissen und Interessen von C.________, die Erkundung der Auswirkung der elterlichen Konflikte auf die Befindlichkeit des Kindes sowie die Stärkung der gemeinsamen Kommunikation und der Fähigkeit gemeinsam gute Lösungen zu finden festgehalten. b) Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die Sistierung eines Verfahrens ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (Urteil BGer 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4 mit Hinweisen). c) Die angeordnete Mediation sowie die errichtete Beistandschaft sind vorliegend Massnahmen, um die Parteien – bei gemeinsamer elterlicher Sorge – in Bezug auf ihr Verhalten gegenüber ihrer Tochter sowie der diesbezüglichen gemeinsamen Kommunikation zu unterstützen und beraten. Auch soll eine den Verhältnissen der Parteien angepasste Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners zu seiner Tochter erarbeitet werden. Es geht damit nicht darum zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gerechtfertigt ist – davon ging das Gericht bei Anordnung der vorerwähnten Massnahmen aus –, sondern bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Zusammenwirken der Parteien betreffend C.________ zu stärken. So legt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin dar, weder die Mediatorin noch der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Beistand hätten den Auftrag erhalten, die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners abzuklären (vgl. Beschwerde, S. 11). Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Berichte der vorliegend beauftragten Fachpersonen wäre demnach nicht zweckmässig; Abklärungen betreffend die gemeinsame elterliche Sorge sind nicht Gegenstand ihres Auftrags. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird folglich abgewiesen. 3. In der Sache beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei, in Abänderung der gemeinsamen Erklärung von ihr und dem Beschwerdegegner vor dem Zivilstandesamt des Sensebezirks vom 25. September 2014, die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C.________, geboren im Jahr 2014, zu erteilen. a) Die Vorinstanz hielt insbesondere fest, zwischen den Eltern bestehe keine grundsätzliche Blockade in Sorgerechtsangelegenheiten. Mit der Erteilung ihres Einverständnisses zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, mit einem begleiteten Besuchsrecht des Beschwerdegegners, sowie zur Durchführung einer Mediation hätten sie vielmehr eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft sowie eine Kompromissbereitschaft gezeigt. Die Zuteilung der alleinigen Sorge an die Beschwerdeführerin sei demnach für die Wahrung des Kindeswohls weder nötig noch gerechtfertigt. b) Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe sich bis heute kaum um die gemeinsame Tochter gekümmert. Er habe sich betreffend C.________ nicht an Vorgaben und Tipps von Fachpersonen gehalten, dies insbesondere auch nicht in Bezug auf den „Reflux“ und den starken Blähungen, an welchen sie litt. Der Beschwerdegegner würde jeweils oft schon fast absichtlich das Gegenteil davon machen. Aufgrund dieser Ausgangslage habe sie das Vertrauen in seine Erziehungsfähigkeit verloren, weshalb sie ihn verständlicherweise auch kontrolliert habe/kontrolliere, wenn er sich um C.________ gekümmert habe/kümmere. Dies habe immer wieder zu verbalen, teilweise gar physischen Auseinandersetzungen (am Arm packen; schütteln) zwischen ihnen geführt. Hinzu würden die Schlafapnoe des Beschwerdegegners und Cluster-Kopfschmerzen kommen, welche bei ihm meist nachts auftreten würden. Er habe sein Alkohol- und Tabakkonsum seinem Gesundheitszustand nicht angepasst. Auch hätte er psychische Probleme. Zusammenfassend sei der Beschwerdegegner offenbar nicht in der Lage, sich gebührend um C.________ zu kümmern. Zudem bestehe zwischen ihnen kaum eine Kommunikation. Er würde sich nur sehr unregelmässig per SMS bei ihr melden, wenn er C.________ sehen wolle. c) Am 1. Juli 2014 ist das revidierte Sorgerecht in Kraft getreten. Die elterliche Sorge wird, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht beurteilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9109). C.________ wurde im Jahr 2014 geboren. Die unverheirateten Parteien haben am 25. September 2014 die gemeinsame elterliche Sorge erklärt. Auf vorliegenden Sachverhalt findet mithin das revidierte Sorgerecht Anwendung. d) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Es ist unbestritten, dass mit der Trennung der Parteien und dem Auszug des Beschwerdegegners aus der gemeinsamen Wohnung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB vorliegt. Hingegen ist
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 strittig, ob kumulativ eine Neuregelung der elterlichen Sorge zur Wahrung des Kindeswohls von C.________ erforderlich ist. Die Beurteilung im Lichte des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB (SCHWENZER/COTTIER, in BSK ZGB I, 2014, Art. 298d N. 2). e) Die Botschaft äussert sich wie folgt zu Art. 298b ZGB. Einem Elternteil dürfe die (gemeinsame) elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden, wenn die Kindesschutzbehörde Anlass hätte, sie ihm andernfalls gleich wieder zu entziehen. Der Massstab, der dem Entscheid zugrunde gelegt werden müsse, decke sich damit neu mit jenem von Art. 311 ZGB. Danach würden als Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen und Ortsabwesenheit in Frage kommen (Ziff. 1). Ferner könne der Entzug der elterlichen Sorge auch die Reaktion darauf sein, dass sich die Eltern nicht ernstlich um das Kind gekümmert haben (Ziff. 2; BBl 2011 9105). f) Das Bundesgericht kam seinerseits zum Schluss, für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB würden nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten. Beispielsweise kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren und würde auch nicht mit den parlamentarischen Voten übereinstimmen. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.6 f., 142 III 197 E. 3.7). Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich ein dreistufiges Prüfprogramm ableiten: Zunächst ist die Sachlage dahingehend zu überprüfen, ob zwischen den Eltern ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht, die zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls führt. Haben der Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine derartige Intensität erreicht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Alleinzuteilung des Sorgerechts die Kindeswohlgefährdung zu mindern vermag. Zuletzt ist auch der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten: Die Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigt sich nur, wenn kein milderer Eingriff als das Abweichen vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Wahrung des Kindeswohls genügt. In Betracht fällt etwa die gerichtliche Regelung einzelner Aspekte des Sorgerechts.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 g) Vorliegend fehlt es bereits an einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt respektive an einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwischen den Parteien bestehen vielmehr Konflikte, wie sie bei vielen Eltern, insbesondere gerade in Trennungssituationen oder dem ersten gemeinsamen Kind vorkommen dürften. Die Sachlage lässt darauf schliessen, dass sich die Parteien in Bezug auf den Umgang mit ihrer gemeinsamen Tochter in gewissen Punkten nicht einigen können und auch ihr jeweiliges Verhalten C.________ gegenüber nicht nachvollziehen können. Insbesondere während dem Zusammenleben führten die „Anweisungen“ der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner betreffend seinen Umgang mit C.________ (vgl. Beschwerde, S. 6) wie auch ihre diesbezüglich kontrollierende Haltung ihm gegenüber (vgl. Beschwerde, S. 7) dazu, dass er das Gefühl hatte, alles falsch zu machen. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass er sich aufgrund dessen zurückgezogen habe, sich etwa nicht mehr getraut habe, sich für die Nachtbetreuung von C.________ anzubieten (Beschwerdeantwort, S. 4). Dies führte bei der Beschwerdeführerin wiederum dazu, dass sie sich durch den Beschwerdegegner alleingelassen fühlte respektive zur Auffassung, dass sich der Beschwerdegegner nie um seine Tochter gekümmert habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdegegner verteidigt sich dagegen mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin seine Hilfe nie habe annehmen wollen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4). Auch nach der Trennung bleiben die gegenseitigen Vorwürfe bestehen; die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich der Beschwerdegegner nur sehr unregelmässig bei ihr melde und sich dabei insbesondere auch nicht hinreichend nach dem Befinden von C.________ erkundige (vgl. Beschwerde, S. 9). Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihm C.________ vorenthalte (vgl. insb. Beschwerdeantwort, S. 3). Unbestritten ist, dass die Parteien vor diesem Hintergrund Unterstützung brauchen, um ihre Konflikte überwinden zu können und so C.________ eine optimale Entwicklungsmöglichkeit zu gewähren. Die Vorinstanz hat mit Anordnung der Mediation und Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angemessene Massnahmen getroffen, um den Konflikten der Parteien hinreichend entgegenzuwirken. Weitergehende Massnahmen wären bei der gegebenen Sachlage auch mit dem Grundsatz der Subsidiarität nicht vereinbar. Darüber hinaus wird, sollte entgegen der Auffassung des Gerichts ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt respektive eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit angenommen werden, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls von C.________ nicht hinreichend dargelegt und ist im Übrigen bei der gegebenen Sachlage auch nicht ersichtlich. Etwa das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte falsche Geben des Schoppens durch den Beschwerdegegner (u.a. verwenden eines zu grossen Schoppenaufsatzes; hinlegen statt aufrecht in den Armen halten), trotz des Reflux- Leidens und den starken Blähungen von C.________, oder sein Rauchen im Auto, in welchem C.________ anschliessend transportiert worden sei, reicht für eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 298 ff. ZGB nicht aus. Dies obwohl das Verhalten des Beschwerdegegners nicht als vorbildlich gelten darf. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdegegners (Schlafapnoe und Cluster-Kopfschmerzen) lassen auf keine konkrete Kindeswohlgefährdung schliessen, dies insbesondere nicht bei dem derzeit gelebten Betreuungsmodell (gemeinsame elterliche Sorge der Parteien mit alleiniger Obhut der Beschwerdeführerin und einem derzeit begleiteten Besuchsrecht des Beschwerdegegners). Vorliegend der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen, würde klar dem mit der Revision der elterlichen Sorge angestrebten Paradigmawechsel zuwiderlaufen und wäre mit der heute geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2016
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 ist nicht zu beanstanden, wenn er auf Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien schliesst. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Subsidiär beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ein Gutachten über die Zuteilung der elterlichen Sorge sowie über die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners zu erstellen. a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich ein Gutachten mit der Anordnung der Mediation und Erziehungsbeistandschaft erübrige. b) Die Schutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB). Art. 446 ZGB enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Die Bestimmung sieht lediglich in allgemeiner Weise vor, die Behörde habe die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Wie sie das bewerkstelligt, ist ihr überlassen (AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 2014, Art. 446 N. 6). c) Die Vorinstanz hat die Parteien anlässlich der Sitzung vom 13. April 2016 im Beisein ihrer Rechtsbeistände mündlich befragt, was ihr u.a. erlaubte, als Fachbehörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck der Parteien zu erhalten. Weiter konnte sie den Sachverhalt anhand der schriftlichen Eingaben der Parteien ermitteln (namentlich Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2015; Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 21. Oktober 2015). Aufgrund des sich aus den Akten ergebenen Sachverhalts, welcher genügend Elemente enthält, um darauf schliessen zu können, dass sich die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin vorliegend nicht rechtfertigt, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beauftragung einer sachverständigen Person zur Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht erforderlich ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren nicht durchgedrungen. Damit werden ihr grundsätzlich die Prozesskosten auferlegt (Art. 95, 104 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO). a) Die Gerichtskosten werden pauschal auf einen Betrag von CHF 600.- festgesetzt (Art. 19 JR) und der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt des ihr gewährten Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 122 Abs. 1 Bst. b ZPO). b) Die Parteientschädigung ist vorliegend global festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bst. c JR). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von global CHF 1‘000.-, zuzüglich Auslagen von 5% (CHF 50.-) und MwSt. von 8% (CHF 84.-), ausmachend insgesamt CHF 1‘134.-, zu leisten (Art. 6 Abs. 3 KESG, Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). 6. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom 22. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. a) Aus Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO geht hervor, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt. Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivilsachen wird aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 (Art. 57 Abs. 1 JR). Massgebend ist jener Aufwand, den ein Anwalt mit durchschnittlicher Arbeitserfahrung zur korrekten Führung des Verfahrens benötigt. Verrichtungen, welche in diesem Zusammenhang nicht erforderlich waren, sind nicht einzubeziehen (vgl. Urteil KG FR 106 2014 155 vom 18. Dezember 2014 E. 3). Der Stundenansatz beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR). b) Aufgrund des für die vorliegende Zivilsache erforderlichen Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Vollmer auf einen Betrag von CHF 720.-, zuzüglich Auslagen von CHF 36.- (5%) sowie der MwSt. von CHF 60.50, insgesamt ausmachend CHF 816.50, festgesetzt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. II. Die Beschwerde wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten, bestimmt auf einen Betrag von CHF 600.-, werden A.________ auferlegt, unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. IV. A.________ wird verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung von CHF 1‘134.-, inkl. MwSt. von CHF 84.-, zu leisten. V. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Fabian Vollmer wird auf CHF 816.50, inkl. MwSt. von CHF 60.50, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 22. August 2016/lgr Präsidentin Gerichtsschreiberin .