Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 47 Urteil vom 13. April 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Vorlage der Beweismittel (Art. 73 SchKG) Beschwerde vom 25. März 2026 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 23. März 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Gegen den ihr am 13. Februar 2026 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb. hat A.________ Rechtsvorschlag erhoben. Ihr Antrag vom 17. März 2026, der Gläubiger sei aufzufordern, die Beweismittel für seine Forderung vorzulegen, wurde am 18. März 2026 vom Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) abgelehnt. Am 23. März 2026 hat das Betreibungsamt auf Antrag von A.________ eine anfechtbare Verfügung erlassen, worin festgehalten wird, Art. 73 SchKG beziehe sich klar auf die Entscheidungsfindung während der Bestreitungsfrist. Für das Begehren des Schuldners stünden ab der Zustellung des Zahlungsbefehls nur zehn Tage zur Verfügung, weshalb die Frist für das Gesuch um Einsichtnahme der Beweismittel im vorliegenden Fall am 23. Februar 2026 abgelaufen sei und dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. B. A.________ (nachfolgend: die Schuldnerin oder die Beschwerdeführerin) hat am 25. März 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; das Betreibungsamt sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Freiburg anzuweisen, beim Gläubiger die entsprechenden Beweismittel für seine Forderung umgehend zur Einsicht für die Schuldnerin herauszuverlangen. Die Beschwerdeführerin rügt, die Verfügung des Betreibungsamtes verstosse gegen den klaren Wortlaut von Art. 73 SchKG. Die Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt sei offensichtlich. C. In seiner Stellungnahme vom 1. April 2026 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsprechung und die Kommentare zu Art. 73 SchKG seien klar, dass sich die Möglichkeit ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beziehe. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2026 zugestellt. Die am 25. März 2026 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtliche Rechtsverletzung durch das Betreibungsamt. Die Verfügung verstosse gegen das Gesetz, die Rechtsprechung inkl. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der schweizweiten Praxis. Der Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 SchKG und die entsprechenden Kommentarstellen seien klar. So sei das Ersuchen, den Gläubiger aufzufordern die Beweismittel vorzulegen, jederzeit möglich, solange das Betreibungsverfahren nicht abgeschlossen sei. Das Betreibungsverfahren werde durch die Erhebung des Rechtsvorschlages nicht abgeschlossen, weshalb dem Antrag stattzugeben sei. Dem hält das Betreibungsamt dagegen, Art. 73 SchKG sei vom Gesetzgeber verfasst worden, damit ein Schuldner während der Bestreitungsfrist nach Erhalt eines Zahlungsbefehls die Möglichkeit habe, die Beweismittel des Gläubigers zu verlangen, bevor er den Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlages trifft. Somit stünden für das Begehren des Schuldners ab der Zustellung des Zahlungsbefehls nur zehn Tage zur Verfügung. Vorliegend sei die Frist für das Gesuch um Einsichtnahme der Beweismittel am 23. Februar 2026 abgelaufen, weshalb das Gesuch vom 17. März 2026 zu spät gestellt worden sei. Die Rechtsprechung und die Kommentare seien klar; die Möglichkeit beziehe sich ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Nicht nur der Wortlaut des Artikels, sondern schon rein der Aufbau des Gesetzes würden klar machen, dass der Gesetzgeber dies nur für diesen Fall vorgesehen hat. Eine Nachfrage bei diversen Kollegen in verschiedenen Kantonen habe ergeben, dass diese das Gesetz genau so auslegen wie das Betreibungsamt des Sensebezirks. 2.1. Nach der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 73 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Mit der Revision vom 16. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2019 werden die Möglichkeiten des Schuldners, das Betreibungsamt um eine Aufforderung des Gläubigers zur Vorlage von Beweismitteln zu ersuchen, erweitert. Nach bisherigem Recht hatte das Betreibungsamt den Gläubiger auf Verlangen des Schuldners aufzufordern, die Beweismittel für seine Forderung innerhalb der Bestreitungsfrist von 10 Tagen vorzulegen. Nach revidiertem Recht kann der Schuldner ein entsprechendes Gesuch an das Betreibungsamt während der ganzen Dauer des Betreibungsverfahrens stellen. Mit der erheblichen Ausdehnung der Frist ist auch eine Erweiterung der Funktion der Aufforderung zur Vorlage der Beweismittel verbunden. Diese Funktion bestand bisher (einzig) darin, dem Schuldner die Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderung zu erleichtern, bevor der Entscheid über die Erhebung des Rechtsvorschlages getroffen werden musste. Neu soll der Gläubiger auch ausserhalb des Einleitungsverfahrens dazu bewegt werden können, eine nicht ausreichend spezifizierte Betreibungsforderung näher zu konkretisieren, d.h. dem Betreibungsamt die Beweismittel zur Einsicht durch den Schuldner vorzulegen (WÜTHRICH/SCHOCH, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 73 N. 1).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Das Begehren des Schuldners kann jederzeit während der gesamten Dauer des Betreibungsverfahrens gestellt werden. Nach Abschluss des Betreibungsverfahrens kann das Einsichtsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens oder des Verwertungsbegehrens unbenutzt abgelaufen ist (WÜTHRICH/SCHOCH, Art. 73 N. 5). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das Betreibungsamt gemäss der neuen Fassung von Art. 73 SchKG verpflichtet (gewesen) wäre, den Gläubiger der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern. 2.2. Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes wurde gegen den am 13. Februar 2026 ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben. Weder ist die Frist zur Stellung des Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehrens unbenutzt abgelaufen, noch wurde ein Verlustschein ausgestellt; das entsprechende Betreibungsverfahren läuft noch. Auch von einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch um Vorlage von Beweismitteln kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Somit hat die Schuldnerin Anspruch darauf, Einsicht in die Beweismittel zu erhalten. Es ist folglich festzustellen, dass das Betreibungsamt Recht verletzt, indem es sich weigert, den Gläubiger zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern. Das Betreibungsamt geht bei dieser Weigerung, den Gläubiger auch nach Ablauf der Frist von 10 Tagen zur Erhebung des Rechtsvorschlages zur Vorlage von Beweismitteln aufzufordern, offensichtlich von der früheren gesetzlichen Regelung aus. Folglich erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. März 2026 wird aufgehoben und das Betreibungsamt des Sensebezirks angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 73 SchKG vom 17. März 2026 antragsgemäss umzusetzen. 3. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 23. März 2026 wird aufgehoben. II. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, das Gesuch von A.________ gemäss Art. 73 SchKG vom 17. März 2026 antragsgemäss umzusetzen und den Gläubiger aufzufordern, die Beweismittel für seine Forderung vorzulegen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. Apil 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin