Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 37 105 2026 38 Urteil vom 19. März 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 25. Februar 2026 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 10. Februar 2026
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Aufgrund von verschiedenen Betreibungen und Pfändungsbegehren läuft gegen A.________ seit Oktober 2025 eine Einkommenspfändung. Nachdem im November 2025 eine Einkommenspfändung in Höhe von CHF 7'000.- verfügt wurde, wurde diese per Januar 2026 aufgrund veränderter Verhältnisse auf CHF 6'700.- angepasst. A.________ reichte dem Betreibungsamt nach Erlass dieser beiden Verfügungen jeweils Lohnabrechnungen und einen Darlehensvertrag ein und bestreitet insbesondere das ihm angerechnete Einkommen. Am 10. Februar 2026 stellte das Betreibungsamt schliesslich die Pfändungsurkunde aus. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 25. Februar 2026 Beschwerde und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er macht eine übermässige Pfändung aufgrund eines fehlerhaft berechneten und teilweise unpfändbaren Einkommens und damit eine Verletzung von Art. 93 SchKG geltend. Zudem reichte er verschiedene Unterlagen ein. C. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2026 schliesst das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Die Pfändungsurkunde vom 10. Februar 2026 wurde mit A-Post versendet, weshalb diese grundsätzlich am nächsten Werktag im Briefkasten des Beschwerdeführers gewesen sein müsste. Dieser gibt in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2026 lediglich an, innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu handeln, ohne Angaben dazu zu machen, wann ihm die Pfändungsurkunde zugestellt worden ist. Da die Pfändungsurkunde nicht eingeschrieben verschickt wurde, liegt kein Beleg für eine Zustellung vor. Die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, kann somit nicht abschliessend beurteilt werden. Da diese jedoch sowieso abzuweisen ist, wie nachfolgend dargelegt wird, kann die Frage offen gelassen werden. 1.3. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten trifft gleichwohl eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung; mangels Mitwirkung ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, Tatsachen zu ermitteln, die sich nicht aus den Akten ergeben. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde einen Darlehensvertrag vom 1. Juli 2025 und seine Lohnabrechnungen der Monate November, Dezember 2025 und Januar 2026 eingereicht. Aufgrund der Ausführungen des Betreibungsamtes ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Unterlagen mit Ausnahme der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2026, welche im fraglichen Zeitpunkt noch nicht vorlag, um dieselben Unterlagen handelt, die bereits dem Betreibungsamt eingereicht worden sind. Da der Beschwerdeführer die Unterlagen zudem mit seiner Beschwerde eingereicht und damit im Schriftenwechsel vorgebracht hat, sind diese zu berücksichtigen. 2. Der Beschwerdeführer macht eine falsche Festsetzung seines Einkommens und infolgedessen eine übermässige Pfändung geltend. Das Einkommen der Familie bestehe aus seinem monatlichen Bruttoverdienst von CHF 2'700.- und Familienzulagen von CHF 1'100.-, was inklusive 13. Monatslohn und Familienzulagen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von CHF 3'792.50 entspreche, sowie der IV-Rente seiner Ehefrau von CHF 2'259.-. Die vom Betreibungsamt hinzugerechneten Beträge, welche ihm von seiner Arbeitgeberin zusätzlich überwiesen würden, würden im Rahmen eines Darlehensvertrages ausbezahlt und müssten zurückbezahlt werden, weshalb diese keine Einkommen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG darstellen würden. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 3'792.15 verletze die angeordnete Pfändung von monatlich CHF 6'700.- das Verhältnismässigkeitsprinzip und Art. 93 SchKG würde willkürlich angewendet. 2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Beschränkt pfändbar ist alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstellt, was auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs ist. Dies gilt u.a. für die Arbeitslosen- oder Insolvenzentschädigungen gemäss AVIG, die Erwerbsausfallentschädigungen für Dienstleistende und bei Mutterschaft gemäss EOG, Taggelder der Krankenkassen gemäss KVG sowie andere entsprechende Leistungen der Sozialversicherungen oder privater Versicherungen. Ausgenommen sind nur die in Art. 92 Ziff. 9 und 9a SchKG genannten Leistungen, welche der Pfändbarkeit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 vollständig entzogen sind (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 15). Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind unpfändbar die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen wie Familienzulagen. Nicht darunter fallen die während der Eingliederung ausbezahlten Taggelder der IV, weil diese das Existenzminimum ohne weiteres erheblich übersteigen können (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 15). Dies schliesst jedoch deren Einrechnung im Einkommen des Schuldners nicht aus. Obwohl die Leistungen nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar sind, sind solche Leistungen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens relevant (Urteil BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Das Betreibungsamt hat im Rahmen der Festlegung des pfändbaren Einkommens das Gesamteinkommen des Schuldners und seiner Familie zu berechnen, wobei sämtliche Einkommen des Schuldners und seiner Familie in die Berechnung miteinbezogen werden. Das Gesagte gilt nicht nur für unbeschränkt oder beschränkt pfändbare Einkommen. Vielmehr werden auch die absolut unpfändbaren Einkünfte für die Berechnung des Gesamteinkommens hinzugezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass von den unpfändbaren Einkünften grundsätzlich nichts gepfändet werden darf (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 19; siehe auch VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 18). 2.2. Die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers weisen zwischen Juni und September 2025 einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'692.- und seit Oktober 2025 einen solchen von CHF 2'700.für ein 100%-Pensum, einen Anteil am 13. Monatslohn von CHF 307.55 bzw. CHF 224.90 und seit Januar 2026 Familienzulagen von CHF 1'100.- aus. Nach Abzug der Sozialbeiträge und Zuschlag für die auswärtige Verpflegung hat der auszubezahlende Nettolohn für Juni 2025 CHF 3'781.05, für Juli 2025 CHF 3'799.05, für August 2025 CHF 3'781.05, für September 2025 CHF 3'749.65, für Oktober 2025 CHF 2'807.45, für November und Dezember 2025 CHF 2'771.45 und für Januar 2026 CHF 3'792.15 betragen. Auf dem Kontoauszug des Beschwerdeführers für die Zeit vom 13. Juli 2025 bis 13. Januar 2026 sind regelmässige Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt gut CHF 61'000.ersichtlich. Keine Überweisung stimmt jedoch mit den auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen überein. Es handelt sich mehrheitlich um Überweisungen von CHF 500.-, CHF 1'000.-, CHF 1'500.- oder CHF 2'500.-. Mit dem Betreibungsamt ist folglich davon auszugehen, dass die Lohnabrechnungen nicht mit dem effektiv bezogenen Erwerbseinkommen übereinstimmen. Für die Berechnung der pfändbaren Quote ist vom effektiv bezogenen Lohn auszugehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich um Zahlungen eines Darlehens, welche zurückbezahlt werden müssen, verfängt nicht. Der Darlehensvertrag für eine maximale Summe von CHF 50'000.- wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, abgeschlossen. Aufgrund der regelmässigen Überweisungen der B.________ an den Beschwerdeführer, welche innert sechs Monaten nicht einmal mit dem Betrag der Lohnabrechnungen übereinstimmten, muss davon ausgegangen werden, dass der Darlehensvertrag nachträglich und zur Verschleierung von Einkommen unterzeichnet wurde. Vorliegend wird der Ehefrau des Beschwerdeführers zudem von der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg eine Invalidenrente ausbezahlt, weshalb angenommen werden muss, es handle sich um eine Invalidenrente gemäss IVG. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist dieses Einkommen
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 jedoch relevant. Gleiches gilt für die seit Januar 2026 auf der Lohnabrechnung aufgeführten Familienzulagen. Die Berücksichtigung sämtlicher Zahlungen der B.________ an den Beschwerdeführer als Einkommen durch das Betreibungsamt ist demnach nicht zu beanstanden. Für das Gesamteinkommen werden ab Januar 2026 zudem die Familienzulagen zu berücksichtigen sein. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). 5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass bei veränderten finanziellen Verhältnissen jederzeit eine neue Berechnung des Existenzminimums beantragt werden kann. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. März 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin