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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.03.2026 105 2026 33

24 marzo 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,672 parole·~8 min·2

Riassunto

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2026 33 105 2026 34 Urteil vom 24. März 2026 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Christinaz Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer B.________, Beschwerdeführerin gegen das BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Pfändung – Lohnpfändung, Existenzminimum Beschwerde vom 24. Februar 2026 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Seebezirks vom 19. Februar 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Gegen A.________ läuft seit längerer Zeit eine Einkommenspfändung. Am 21. Juli 2025 stellte das Betreibungsamt des Seebezirks der C.________ die Anzeige betreffend Lohnpfändung per 4. August 2025 für den das Existenzminimum von CHF 1'698.20 pro Monat übersteigenden Betrages zu. Am 23. Januar 2026 informierte A.________ das Betreibungsamt darüber, dass er im Januar 2026 eine neue Arbeitsstelle angetreten hat. Er wurde gebeten, dem Betreibungsamt seinen Arbeitsvertrag sowie seine erste Lohnabrechnung zuzustellen, sobald er diese erhalten hat. Da A.________ die angeforderten Unterlagen bis zum 17. Februar 2026 nicht eingereicht hatte und im Januar 2026 kein Lohnpfändungsbetrag eingegangen war, stellte das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin eine Anfrage zur Einreichung der Lohnabrechnung sowie des Arbeitsvertrages. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen zeigte das Betreibungsamt der D.________ als neue Arbeitgeberin von A.________ als dringliche vorsorgliche Massnahme am 19. Februar 2026 eine Lohnpfändung ab Februar 2026 für einen Betrag von CHF 1'650.- pro Monat an. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) am 24. Februar 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchten gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie machen geltend, die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtige die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ihres Haushaltes nicht korrekt und die verfügte Lohnpfändung führe dazu, dass ihr gemeinsames Existenzminimum faktisch unterschritten werde. Gleichentags händigte er dem Betreibungsamt persönlich ein Schreiben mit verschiedenen Belegen aus, worin er eine Revision der Lohnpfändung beantragte. C. In seiner Stellungnahme vom 6. März 2026 schliesst das Betreibungsamt des Seebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) auf Abweisung der Beschwerde. Das Betreibungsamt habe das Revisionsgesuch überprüft und die Lohnpfändung mit Verfügung vom 6. März 2026 gestützt auf die ergänzend eingereichten Unterlagen angepasst. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 zugestellt. Die am 24. Februar 2026 erhobene Beschwerde erfolgte daher fristgerecht. Auf die fristgerecht und den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 4 kann das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insoweit gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 63 f.; DIETH/WOHL, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N. 34 ff.; MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 39 ff.; BGE 126 III 85 E. 3). 2.2. Vorliegend hat das Betreibungsamt seine Verfügung vom 19. Februar 2026 aufgrund eines am gleichen Tag wie die Beschwerde eingereichten Revisionsgesuchs der Beschwerdeführer bereits überprüft. Die neue Verfügung, welche den pfändbaren Betrag ab März 2026 auf CHF 1'250.festsetzt, wurde der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 6. März 2026 angezeigt. Das Betreibungsamt hat folglich von Art. 17 Abs. 4 SchKG Gebrauch gemacht und seine Verfügung bis zu seiner Vernehmlassung in Wiedererwägung gezogen. Die Verfügung vom 6. März wurde der Stellungnahme beigelegt. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer die Fahrkosten für den Arbeitsweg mit dem privaten Fahrzeug berücksichtigt (Treibstoffkosten, jährliche Verkehrssteuer, Versicherung, Leasing und CHF 50.- für Unterhaltskosten). Zudem hat es die Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der kantonalen Prämienverbilligung angepasst und die obligatorische Privathaftpflichtversicherung eingerechnet. Auch auswärtige Verpflegungskosten für ein 80%-Pensum des Beschwerdeführers werden neu berücksichtigt. Damit hat das Betreibungsamt den Argumenten der Beschwerdeführer in mehreren Punkten entsprochen (Leasingkosten für beruflich bedingte Mobilität, obligatorische Versicherungen), weshalb das Beschwerdeverfahren in diesen Punkten gegenstandslos wird. Die übrigen Vorbringen bleiben nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2026 lediglich ein Nettoeinkommen von ca. CHF 1'900.- erzielt habe, ihr Einkommen allgemein rückläufig sei und sich ab Mai 2026 voraussichtlich auf ca. CHF 1'400.- reduzieren werde. Es liege somit eine erhebliche und absehbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vor. 3.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 17). Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an (Art. 93 Abs. 3 SchKG). 3.3. Besondere Verhältnisse ergeben sich bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote bei beidseitig über Einkommen verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten. Verfügt der Ehegatte des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (vgl. Ziff IV. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). 3.4. Wie obenstehend ausgeführt, ist für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse der Zeitpunkt der Pfändung massgebend. Eine Anpassung für die Zukunft und zudem lediglich aufgrund ungefährer Angaben ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer wurde bereits darauf hingewiesen, dass er, wenn sich das Einkommen seiner Ehefrau monatlich ändert, die Lohnabrechnungen einreichen kann, damit die proportionale Aufteilung des Existenzminimums neu berechnet werden kann. Anhand der monatlich einzureichenden Lohnabrechnungen kann das Betreibungsamt die pfändbare Quote gestützt auf das effektiv erzielte monatliche Einkommen festlegen. 4. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Beschwerdeführerin bereite sich auf einen bevorstehenden Pflegehelferinnenkurs vor, um ihre Integration voranzutreiben. Die Kosten von ca. CHF 3'000.- seien ebenfalls im Existenzminimum zu berücksichtigen. 4.1. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Demnach besteht das Existenzminimum aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles und Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. sowie Zuschlägen. Als Zuschläge gelten u.a. der Mietzins, die Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträge, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen wurden, unumgängliche Berufsauslagen wie Auslagen für auswärtige Verpflegung und Fahrten zum Arbeitsplatz, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, die Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie verschiedene unmittelbar anstehende grössere Auslagen. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 4.2. Die integrationsbedingten Auslagen bzw. die Kosten für eine Weiterbildung der Beschwerdeführerin können im Rahmen der Zuschläge zum Grundbetrag in der Regel nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin geht einer Erwerbstätigkeit nach und es ist nicht belegt, dass dieser Kurs tatsächlich benötigt wird und die Kosten bereits bezahlt wurden. 5. 5.1. Schliesslich machen die Beschwerdeführer bestehende Kreditverbindlichkeiten geltend, welche die finanzielle Belastung weiter erhöhen würden. 5.2. Zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehende Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Haushaltsschulden oder Arztkosten und damit für Verpflichtungen, die einzurechnen sind, wenn sie während der Lohnpfändungsdauer erwachsen. Damit wird vermieden, dass nicht-betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden begünstigt werden (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 33 mit Hinweis). 5.3. Über die Entstehung und die Art der Kreditverbindlichkeiten sind keine weiteren Informationen bekannt. Aufgrund der Angabe, dass es sich um bestehende Kreditverbindlichkeiten handelt, muss davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit längerer Zeit bestehen und somit nicht berücksichtigt werden können. 6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben. 8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf folgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. März 2026/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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