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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.03.2023 105 2022 109

15 marzo 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,347 parole·~17 min·4

Riassunto

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2022 109 105 2022 110 Urteil vom 15. März 2023 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen das BETREIBUNGSAMT DES SAANEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 21. Oktober 2022 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Saanebezirks vom 12. Oktober 2022 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. In der von A.________ gegen B.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ccc nahm das Betreibungsamt des Saanebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor und stellte mangels pfändbarer Quote am 23. Juni 2022 einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Juli 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 30. August 2022 hiess die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 23. Juni 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt zurück (105 2022 80 + 81). B. Daraufhin nahm das Betreibungsamt am 12. Oktober 2022 eine neue Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor, wobei sich erneut keine pfändbare Quote ergab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 21. Oktober 2022 Beschwerde und beanstandet, dass das Betreibungsamt einerseits von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen sei und andererseits nicht belegte Unterhaltszahlungen, nicht näher begründete Auslagen sowie Besuchsrechtskosten berücksichtigt habe. Gleichentags reichte A.________ ein Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ein, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlicher Rechtsbeistand. D. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. November 2022 reichte A.________ eine spontane Stellungnahme hierzu ein. Mit spontaner Eingabe vom 22. November 2022 macht sie ausserdem neu geltend, dass B.________ seit Mai 2022 mit seiner Partnerin zusammenwohne. E. Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die Beschwerde vom 21. Oktober 2022 mitsamt Beilagen, die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 4. November 2022 mitsamt Beilagen, sowie die Eingaben von A.________ vom 11. und 22. November 2022 B.________ zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dieser nahm am 21. Dezember 2022, vertreten durch Rechtsanwalt David Richon, innert Frist Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Weiter führte er aus, dass ihm Fahrkosten in der Höhe von CHF 758.35 anzurechnen seien. A.________ nahm hierzu am 24. Februar 2023 spontan Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausfüh-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.3. Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben und den Angaben des Betreibungsamtes am 14. Oktober 2022 zugestellt, so dass die am 21. Oktober 2022 erhobene Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erfolgte. Sie enthält ausserdem eine Begründung. 1.4. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG; Urteil BGer 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3.2 m.H.). Die Parteien trifft anderseits eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie die Aufsichtsbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich entsprechend den Umständen äussern; tun sie dies nicht, so haben die Aufsichtsbehörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (BGE 123 III 328 E. 3 m.H.; Urteil BGer 5A_324/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.3 m.H.). 1.5. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem Rückweisungsentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. August 2022. Verfügungen der Betreibungsämter und Entscheide der Aufsichtsbehörden erwachsen beschränkt auf das betreffende Verfahren und gleichbleibende Verhältnisse in materielle Rechtskraft (VONDER MÜHLL, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 211 N. 15; BGE 133 III 580 E. 2.1; Urteil BGer 5A_894/2012 vom 23. Mai 2013 E. 2.1; je m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin demnach Rügen vorbringt, welche bereits Gegenstand des Urteils 105 2022 80 vom 30. August 2022 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer waren oder hätten sein können, ohne dass die Beschwerdeführerin eine Änderung der Verhältnisse geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es sich um das gleiche Verfahren handelt. Dies trifft namentlich auf die Rügen betreffend die Quellensteuer, den 13. Monatslohn, den Unterhaltsbeitrag für die gemeinsame Tochter, die Vaterschaft der beiden Kinder in Kamerun und die Auslage von CHF 75.- zu. Auch betreffend die Besuchsrechtskosten der gemeinsamen Tochter, ist keine Änderung der Verhältnisse erstellt. So geht aus dem eingereichten Entscheid vom 19. Oktober 2022 des Friedensgerichts hervor, dass bereits im Moment der Zustellung der Verfügung vom 23. Juni 2022 die Regelung des Besuchsrechts strittig war und am 11. Juli 2022 vier begleitete Besuche während drei Stunden bis Oktober 2022 angeordnet wurden, womit nicht davon ausgegangen werden kann, dass damals noch ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ausgeübt wurde.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das Betreibungsamt habe bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens des Schuldners übersehen, dass der verwendete Satz für die abgezogene Quellensteuer falsch sei. Anstatt 11.12% sollte dieser nach waadtländischem Tarif 10.77% betragen. Sofern wie vorliegend ein Verlustschein besteht, reduziere sich dieser Satz sogar auf 1.94%. Ebenfalls sei der ganze 13. Monatslohn zu pfänden. 2.2. Wie bereits gesehen (vorstehend E. 2), ist diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Sie wäre jedoch ohnehin abzuweisen. 2.2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist von den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen und vom Kanton Freiburg übernommenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) auszugehen. Gemäss Ziff. VI dieser Richtlinien ist bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (Ziff. VI der Richtlinien mit Hinweis auf BGE 90 III 33). Vorliegend wurde dem Schuldner gemäss den Lohnabrechnungen März bis Juni 2022 pro Monat 11.13% als Quellensteuer vom monatlichen Bruttolohn von CHF 5'100.- abgezogen (act. 17 ff.). Der Schuldner hat seinen Wohnsitz im Kanton Freiburg, womit er in diesem Kanton steuerpflichtig ist und nicht im Kanton Waadt, wo er eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Art. 3 f. und Art. 37 Abs. 2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14); Art. 3 ff. und Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1]). Gemäss dem Quellensteuerrechner des Kantons Freiburg betrug die Quellensteuer bei Tarif A (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben) bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 5'100.- im Jahr 2022 denn auch tatsächlich 11.13% (https://www.fr.ch/de/ steuern/quellensteuer/tarife-und-berechnungder-quellensteuer, zuletzt besucht am 07.03.2023). Ein anderer anwendbarer Tarif ist nicht ersichtlich. 2.2.2. Bezüglich des 13. Monatslohns ist festzuhalten, dass zum Lohn, dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, nicht nur die periodischen Auszahlungen, sondern auch der 13. Monatslohn, der Anspruch auf Gewinnbeteiligung, die Provision und die Gratifikation gehören. Solche nicht periodischen Leistungen dürfen aber nicht pro rata dem monatlichen Einkommen zugezählt werden, sondern sind als zukünftige Lohnansprüche zu pfänden. Die Pfändung wirkt sich damit erst im Zeitpunkt der Auszahlung aus. Sie sind pfändbar, sobald das Total des Jahreseinkommens höher ist als das jährliche Existenzminimum des Schuldners (VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 4). Der 13. Monatslohn wird demnach im Zeitpunkt der Auszahlung zu pfänden sein, sofern das Jahreseinkommen höher ist als das jährliche Existenzminimum.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass das Betreibungsamt Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.- berücksichtigt hat. Der Schuldner bezahle jedoch nur CHF 500.- für die gemeinsame Tochter statt wie im Unterhaltsvertrag vorgesehen CHF 600.-. Ein Beweis, dass er Vater von Zwillingen in Kamerun sei und für deren Unterhalt monatlich CHF 500.- bezahle, liege ausserdem nicht vor. 3.2. Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag kommen unter anderem rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge in Frage, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen (vgl. Ziff. II. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Effektivitätsgrundsatz; vgl. VONDER MÜHLL., Art. 93 N. 25). 3.3. Wie bereits gesehen, ist nicht auf die Rügen betreffend die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter einzutreten (vgl. vorstehend E. 2). Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Schuldner bereits nur CHF 500.- und nicht CHF 600.- angerechnet. Nicht klar ist ausserdem, ob die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass der Schuldner lediglich CHF 300.- bis CHF 400.- pro Monat bezahlt (vgl. Ziffer III.1. der Beschwerde). Allerdings legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hierzu keine Beweise vor. Die eingereichte Liste «Unterhaltsausstand» betrifft lediglich die Zeit bis zum Juni 2021 bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung (act. 13 f.). Die Beschwerde wäre somit betreffend die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter auch abzuweisen. 3.4. Hingegen hat der Schuldner weiterhin nicht belegt, dass er Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder in Kamerun bezahlt und bezahlen muss. Aus dem eingereichten Kontoauszug der Kindsmutter in Kamerun geht nicht hervor, dass der Schuldner die Unterhaltsbeiträge bezahlen würde, sondern nur, dass die Kindsmutter am 2. August 2022 CFA 355'800.-, am 1. September 2022 CFA 363'895.- und am 1. Oktober 2022 CFA 346'450.- von «D.________» erhalten hat (act. 28, 67), wobei nicht nachgewiesen ist, dass das Geld vom Schuldner überwiesen wurde. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Schuldners auch nicht im Vergleich mit den beim Betreibungsamt eingereichten Zahlungsbelegen. Namentlich betreffen diese nicht die gleichen Daten (vgl. auch E. 3.2 des Urteils 105 2022 80 vom 30. August 2022). Daran ändert nichts, dass die Zahlungen damals an die auf dem eingereichten Kontoauszug der Kindsmutter vermerkte Nummer überweisen wurden (105 2022 80; act. 15 und Beilage 8 zur Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 15. Juli 2022), da spätestens seit dem 30. März 2022 keine Zahlungsbelege mehr vorliegen. Entsprechend ist auch unerheblich, dass die Kindsmutter am 21. Juni 2022 schriftlich bestätigt hat, dass der Schuldner monatliche Unterhaltsbeiträge von CFA 300'000.- bezahlt (act. 27). Vom anwaltlich vertretenen Schuldner kann ohne Weiteres erwartet werden, dass er die Zahlungen durch entsprechende Zahlungsbelege nachweist. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich bereits aus diesem Grund gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen wäre. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich mit spontaner Stellungnahme vom 22. November 2022 neu geltend, dass der Schuldner seit Mai 2022 mit seiner Partnerin zusammenwohne, womit der Grundbetrag sowie die Mietkosten anzupassen seien.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 4.2. Das kantonale Recht bestimmt die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismitteln im Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen dürfen jedoch nicht strenger sein als diejenigen im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil KG FR 105 2021 102 vom 23. Dezember 2021 E. 1.4 m.H.). Im Kanton Freiburg richtet sich die Zulässigkeit neuer Vorbringen nach Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG, SGF 150.1; Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Demnach können im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nur Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die im Schriftenwechsel im Sinne von Art. 89 VRG nicht vorgebracht werden konnten. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, dass der Schuldner bereits seit Mai 2022 mit seiner Partnerin zusammenwohne. Sie bringt jedoch vor, dass sie dies erst anlässlich der Anhörung der Parteien vor dem Friedensgericht des Sensebezirks vom 16. November 2022 erfahren hat, was vom Schuldner nicht bestritten wird. Das neue Vorbringen ist damit zu berücksichtigen. 4.3. Unbestritten ist, dass der Schuldner seit Mai 2022 mit seiner (Ex-)Partnerin zusammengewohnt hat. Dabei kann offenbleiben, ob dies eine Anpassung des Grundbetrags und der Mietkosten gerechtfertigt hätte. Der Schuldner macht nämlich geltend, dass seine Ex-Partnerin Ende November 2022 wieder ausgezogen sei, da sie in der Schweiz keine Stelle gefunden habe und die Situation aufgrund des laufenden Kindesschutzverfahrens relativ angespannt gewesen sei. Die ehemalige Lebensgefährtin wohne wieder in Frankreich, weigere sich aber ihren offiziellen Wohnsitz zu ändern, wohl in der Absicht, ihm zu schaden. Als Beweis reichte er eine E-Mail-Korrespondenz mit seiner Ex-Partnerin ein. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass er diese als Screenshot eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin ist zwar der Ansicht, dass er zum Beweis seiner Behauptung eine Bestätigung der Gemeinde vorlegen müsse. Sie bringt jedoch gleichzeitig selber vor, dass die Ex-Partnerin die Abmeldung selber machen müsse. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er eine Bestätigung der Gemeinde, wonach er nicht mehr mit seiner Ex-Partnerin zusammenwohnt, vorlegen könnte, wenn diese sich weigert, sich in der Gemeinde abzumelden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, dass die Beziehung immer noch intakt sei, habe doch die Familienbegleiterin, welche die gemeinsame Tochter bei den Besuchen beim Vater begleitet, festgestellt, dass der Schuldner alle Fotos seiner Partnerin wieder in der Wohnung aufgehängt habe, nachdem er sie für ein paar Tage weggeräumt hatte. Ausserdem habe der Schuldner mit seiner Partnerin und seiner Schwester zusammen Weihnachten gefeiert. Diese Behauptungen der Beschwerdeführerin sind jedoch völlig unbelegt. Namentlich liegt ihrer Stellungnahme auch das darin erwähnte Weihnachtsfoto nicht bei. Dies ist jedoch ohnehin unerheblich. Selbst wenn der Schuldner mit seiner Partnerin zusammen Weihnachten gefeiert hat, so bedeutet dies noch nicht, dass die beiden auch zusammenwohnen. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin keinen Beweis vor. Namentlich genügen die pauschalen Behauptungen betreffend die Feststellungen der Familienbegleiterin nicht. Ausserdem bedeutet auch das Aufhängen von Fotos noch nicht, dass die Partnerin immer noch dort wohnt. Die Beschwerdeführerin behauptet ausserdem auch nicht, dass die Familienbegleiterin persönliche Gegenstände der Partnerin oder gar die Partnerin selber beim Schuldner angetroffen hätte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schuldner derzeit alleine wohnt. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 5. 5.1. Der Schuldner macht seinerseits geltend, dass ihm Fahrkosten von CHF 758.35 pro Monat anzurechnen seien, da er drei Mal in der Woche bereits um 6 Uhr die Arbeit antreten müsse und zu dieser Uhrzeit kein Zug fahre, der ihn pünktlich dorthin bringen könne. 5.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, bildeten die Fahrkosten ebenfalls bereits Gegenstand des Urteils 105 2022 80 vom 30. August 2022. Der Schuldner macht auch keine veränderten Verhältnisse geltend. Die Frage ist somit ebenfalls beschränkt in materielle Rechtskraft erwachsen (vorstehend E. 2). Der Schuldner legt auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Urteils 105 2022 80 vom 30. August 2022 gegeben sind, was auch nicht ersichtlich wäre (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG und Art. 104 f. VRG; Urteil BGer 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3 m.H.). Namentlich hätte der Schuldner bereits spätestens im Verfahren 105 2022 80 geltend machen und belegen können, dass er um 6 Uhr mit der Arbeit beginnen müsse, und hätte er gegen das Urteil vom 30. August 2022 Beschwerde beim Bundesgericht erheben können (vgl. Art. 105 Abs. 3 VRG). Die Fahrkosten sind damit nicht anzupassen. 6. Nach diesen Erwägungen erweist sich die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als nicht korrekt. Dieses muss neu berechnet werden, um zu prüfen, ob eine pfändbare Quote vorliegt oder ein Verlustschein auszustellen ist. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand ist folglich nur unter dem Aspekt der Entschädigung des Rechtsvertreters zu prüfen. 7.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird in erster Linie durch das kantonale Recht geregelt (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; 5A_336/2011 vom 8. August 2911 E. 2.2). Aus der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 141 I 70 E. 5.2) ergibt sich zudem, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden mit der Begründung, dass keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, sondern weil in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren der Beizug eines Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig ist (BGE 122 I 8 E. 2c). Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 durch einen Rechtsanwalt aber als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 122 III 392 E. 3c; Urteil BGer 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1). Natur und Besonderheiten des im Übrigen weitgehend formlosen SchKG-Beschwerdeverfahren rechtfertigen es, für die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 8 E. 2c). So ist beispielsweise bei einer einfachen Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG i.d.R. kein anwaltlicher Beistand nötig (anders nur, wenn sich bei der Berechnung zahlreiche Tatsachenfragen stellen und die rechtliche Beurteilung schwierig ist [COMETTA/MÖCKLI, in BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N. 35]). 7.3. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG, anwendbar durch den Verweis in Art. 9 Abs. 2 AGSchKG, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 142 Abs. 2 VRG). Ist es aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit nötig, so umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Zuweisung eines Rechtsbeistands aus den zur Parteivertretung befugten Personen (Art. 143 Abs. 2 VRG). 7.4. Vorliegend sind der Sachverhalt und die sich im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellenden Fragen nicht derart komplex, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig hätte Beschwerde führen können. Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands ist für die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht notwendig. Nachdem die Voraussetzung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verneinen ist, insbesondere weil ein strenger Massstab anzulegen ist, erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen der Aussichtlosigkeit und der Bedürftigkeit. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand, ist folglich abzuweisen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Betreibungsamtes des Saanebezirks vom 12. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt des Saanebezirks zurückgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. März 2023/ser/sig Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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