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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2020 105 2020 91

14 ottobre 2020·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·936 parole·~5 min·11

Riassunto

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2020 91 Urteil vom 14. Oktober 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen das KANTONALES KONKURSAMT, Vorinstanz Gegenstand Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG) Beschwerde vom 8. September 2020 gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 4. Mai 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 10. September 2019 eröffnete der Gerichtspräsident des Zivilgerichts des Sensebezirks den Konkurs über die B.________ GmbH. Mit Forderungseingabe vom 10. Februar 2020 meldete A.________ in diesem Konkurs für ein Darlehen einen Betrag von CHF 16‘315.25 in der 1. Klasse an. Diese Forderung wurde anlässlich der Forderungskontrolle vom 13. Mai 2020 vom Geschäftsführer der konkursiten Gesellschaft vollumfänglich akzeptiert und das gleichentags erstellte Inventar mit den Gegenständen „Traktor John Deere 7920 + Ballenpresse New Holland“ als vollständig und richtig anerkannt. Die Konkursverwaltung informierte A.________ mit eingeschriebenem Brief vom 28. Mai 2020 über die Bestreitung des Privilegs der 1. Klasse. Vom 29. Mai 2020 bis am 18. Juni 2020 wurde schliesslich der Kollokationsplan aufgelegt. Diese Auflage wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Freiburg publiziert. Gemäss Kollokationsplan können die Gläubiger der 3. Klasse beim aktuellen Verfahrensstand mit einer Dividende von ca. 25% rechnen. B. A.________ reichte am 8. Juni 2020 beim Zivilgericht des Sensebezirks eine Kollokationsklage gegen den Kollokationsentscheid der Konkursverwaltung ein. Dieses Verfahren ist im jetzigen Zeitpunkt noch hängig. C. Mit Eingabe vom 8. September 2020 stellt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde einen „Antrag auf Untersuchung der Inventaraufnahme“. Er macht geltend, das Betreibungsamt habe seine Forderung zu unrecht in der 3. Klasse kolloziert. Es habe die eingereichte Kollokationsklage abgewiesen, wobei die Begründung in mehrfacher Hinsicht nicht korrekt sei. In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 schliesst das Konkursamt auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwer-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 de werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 8. September 2020 stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Untersuchung der Inventaraufnahme betreffend den Konkurs der B.________ GmbH. Weiter macht er geltend, das Betreibungsamt habe seine Klage abgewiesen, wobei die Begründung nicht korrekt und die im Schreiben vom 10. Juli 2020 aufgestellte Behauptung nicht wahr sei. Da aus der Eingabe nicht unmissverständlich hervorgeht, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet und insbesondere auch keine Beilagen eingereicht wurden, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2020 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Kopien der ganzen Unterlagen zum Fall ein; diese beinhalten nebst der Beschwerde vom 8. September 2020 namentlich die Unterlagen des Verfahrens betreffend Anfechtung des Kollokationsplanes, welches noch beim Zivilgericht des Sensebezirks hängig ist. Vorweg sei zu bemerken, dass es sich bei der Eingabe des Konkursamtes vom 10. Juli 2020 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine Abweisung der beim Zivilgericht des Sensebezirks hängigen Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes handelt, sondern um die Klageantwort des Konkursamtes in jenem Verfahren. Gemäss Auskunft des Zivilgerichts ist in dieser Sache bislang kein Entscheid ergangen. Solange das erstinstanzliche Gericht befasst ist, kann keine andere Behörde einen materiellen Entscheid fällen. Wenn sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 8. September 2020 nun also gegen das Inventar vom 4. Mai 2020 wendet, welches vom 29. Mai 2020 bis zum 8. Juni 2020 aufgelegt wurde, ist seine Beschwerde offensichtlich verspätet. Vorliegend wurde die Auflage des Inventars mit der Auflage des Kollokationsplanes verbunden. In diesem Fall läuft die zehntägige Beschwerdefrist für die Anfechtung des Inventars vom Tage der Auflegung an (Art. 17 Abs. 2 SchKG und Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]). Das Inventar und der Kollokationsplan wurden unbestrittenermassen vom 29. Mai 2020 bis zum 8. Juni 2020 aufgelegt. Folglich begann die Frist für eine allfällige Beschwerde gegen das Inventar mit der Auflage am 29. Mai 2020 zu laufen. Auf die verspätete Beschwerde vom 8. September 2020 kann somit nicht eingetreten werden. Ein anderes Beschwerdeobjekt ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass es sich um einen Fall von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung handeln würde, welche jederzeit vorgebracht werden könnten. 2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde vom 8. September 2020 wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 14. Oktober 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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