Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2020 50 Urteil vom 19. Mai 2020 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Fristwiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG); Zustellung der Betreibungsurkunden (Art. 64 SchKG) Beschwerde vom 13. März 2020 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. März 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 14. Januar 2020 wurde A.________ der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem die Gläubigerin am 3. März 2020 die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte, stellte das Betreibungsamt am 6. März 2020 die Pfändungsankündigung aus und setzte den Termin für den Pfändungsvollzug auf den 23. März 2020 fest. B. Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Er ersucht um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. bbb und Aufhebung derselben. C. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist nach Art. 33 SchKG und hält gleichzeitig fest, die Pfändungsankündigung sei aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls korrekt ausgestellt worden. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Pfändungsankündigung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 7. März 2020 und spätestens am 13. März 2020 zugestellt, weder liegt ein Zustellnachweis vor, noch macht der Beschwerdeführer oder das Betreibungsamt Angaben dazu. Somit erfolgte die am 13. März 2020 eingereichte Beschwerde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zahlungsbefehl sei aufgrund seiner Auslandabwesenheit nicht ihm persönlich, sondern seiner Ehefrau und somit einem Dritten zugestellt worden. Dies sei auf der Rückseite des Zahlungsbefehls nicht vermerkt worden, weshalb die Zustellung in Verletzung der Bestimmungen über die Zustellung der Betreibungsurkunden erfolgt sei. In Anwendung von Art. 33 SchKG sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. bbb wiederherzustellen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 2.1. Die Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört, sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualifizierter Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Urteil BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.1). Bei natürlichen Personen werden Betreibungsurkunden nach Art. 64 Abs. 1 SchKG dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Von einer solchen Person wird erwartet, dass sie die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt. Als empfangsberechtigte Hausgenossen gelten diejenigen Personen, die mit dem Adressaten der Betreibungsurkunde eine Hausgemeinschaft bilden (PENON/WOHLGEMUTH, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 64 N. 10). Wenn der Schuldner vorübergehend, aber längere Zeit abwesend ist, ist eine Ersatzzustellung problematisch, weil Gefahr besteht, dass der Schuldner nicht innert nützlicher Frist in den Besitz der Urkunde gelangt. Es stellt sich daher die Frage, ob der sich wegbegebende Schuldner seinen zurückbleibenden Hausgenossen die Legitimation zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden für die Zeit seiner Abwesenheit gegenüber dem Betreibungsamt entziehen kann. FRITZSCHE/WAL- DER bejahen diese Frage für die Zeit einer üblichen Abwesenheit, weil sonst der Schuldner, der Familienangehörige hinterlässt, benachteiligt wäre gegenüber dem, der sie mitnimmt und demjenigen, der überhaupt alleinstehend ist (ANGST, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 64 N. 17). Die Ersatzzustellung gilt als Zustellung an den Schuldner, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist. Die Beschwerdefrist beginnt also bereits mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung. Wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von zehn Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält, so hat er nach Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen und gleichzeitig Rechtsvorschlag zu erheben (ANGST, Art. 64 N. 17). 2.2. Nach Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen oder Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt (Urteil BGer 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1). Das Gesuch muss belegen, dass die versäumte Handlung innert Frist nachgeholt wurde. Hiervon kann lediglich abgesehen werden, wenn das für das Gesuch zuständige Vollstreckungsorgan mit dem Vollstreckungsorgan, bei dem die versäumte Handlung nachzuholen ist, identisch ist. Das Gesuch muss innert einer Frist mit der gleichen Dauer wie die ursprüngliche, nicht eingehaltene Frist gestellt werden. Die Frist beginnt, wie dies bei der Nachholung der versäumten Frist der Fall ist, mit Wegfallen des unverschuldeten Hindernisses zu laufen (BAERISWYL/MILANI/SCHMID, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 33 N. 55 f.;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 vgl. auch NORDMANN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 33 N. 14). 2.3. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls ist es unerlässlich, den Namen derjenigen Person anzugeben, der die Urkunde zugestellt worden ist. Es ist auch anzugeben, in welcher Beziehung diese Person zum Schuldner steht (ANGST, Art. 64 N. 18). Gemäss ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen. Handelt es sich um einen Zahlungsbefehl, so beginnt in diesem Zeitpunkt (bzw. ab Kenntnisnahme) die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen. Kann der Betriebene seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen, so besteht auch kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind, und diesen gegebenenfalls erneut zuzustellen (vgl. Urteil BGer 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl gemäss handschriftlicher Angabe auf dessen Rückseite am 14. Januar 2020 dem Schuldner persönlich zugestellt. Nun macht dieser jedoch geltend, er sei zum besagten Zeitpunkt nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen und der Zahlungsbefehl sei seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Er reicht Unterlagen ein, welche zweifellos belegen, dass er sich zwischen dem 13. Januar und 3. Februar 2020 in C.________ aufgehalten hat. Folglich kann der Zahlungsbefehl entgegen dem Vermerk bei der Zustellbescheinigung nicht dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden sein. Dass die Zustellung des Zahlungsbefehls – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – an seine Ehefrau erfolgte, scheint glaubwürdig. Die Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG ist an sich unproblematisch und gilt als Zustellung an den Beschwerdeführer. Diese Ersatzzustellung hätte aber als solche bezeichnet und der Name der Ehefrau und ihr Verhältnis zum Beschwerdeführer bei der Zustellbescheinigung vermerkt werden müssen. Dies wurde unterlassen. Die abschliessende Klärung der Frage, ob eine nicht als solche vermerkte und ohne die unerlässlichen Angaben zu Namen und Verhältnis gemachte Ersatzzustellung als mangelhaft gilt und daher anfechtbar wäre, kann vorliegend offen gelassen werden. Es ist nicht bestritten, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Demgegenüber ist der Zeitpunkt dieser Kenntnisnahme unbekannt. Der Beschwerdeführer erwähnt in seinem Schreiben vom 10. März 2020 an das Betreibungsamt eine Unterredung am 7. Februar 2020, anlässlich welcher er die Betreibung Nr. bbb bestritten habe und zwar in Bezug auf zwei Punkte: einerseits bezüglich des in Betreibung gesetzten Betrages und andererseits aufgrund der Zustellung des Zahlungsbefehls an seine Ehefrau, ohne dass dies so vermerkt worden ist. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 7. Februar 2020 Kenntnis des Zahlungsbefehls hatte, womit in diesem Zeitpunkt die zehntägige Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags und der Einreichung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG zu laufen begann. Eine Beschwerde wurde nicht eingereicht. Gleichzeitig begann mit seiner Rückkehr an seinen Wohnort bzw. spätestens mit Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls auch die Frist zur Einreichung eines Gesuches um Fristwiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG zu laufen. Das nunmehr mit Eingabe vom 13. März 2020 gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Rechtsvorschlages erfolgte somit offensichtlich verspätet und ist abzuweisen. Da nach Art. 33 Abs. 4 SchKG in der gleichen Frist von zehn Tagen nicht nur die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, sondern auch ein begründetes Gesuch einzureichen ist, was vorliegend nicht geschah, ist unerheblich, ob der Beschwerde-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 führer am 7. Februar 2020 allenfalls dem Betreibungsamt gegenüber mündlich Rechtsvorschlag erklärt hätte. 2.5. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Pfändungsankündigung vom 6. März 2020. Wie obenstehend ausgeführt, wäre ein allfällig erhobener Rechtsvorschlag unbeachtlich, da die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG vorliegend nicht erfüllt wurden. Somit erwuchs der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und die Ausstellung der Pfändungsankündigung ist nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 2.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es bestünden Zweifel betreffend die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages und die Festsetzung des Forderungsbetrags durch die Gläubigerin, ist er darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Klage beim Gericht des Betreibungsortes und nicht bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ist (vgl. Art. 85 und 85a SchKG). 2.7. Weitere, direkt gegen die Pfändungsankündigung gerichtete Rügen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags wird abgewiesen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2020/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: