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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.09.2019 105 2019 85

3 settembre 2019·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,483 parole·~12 min·6

Riassunto

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 85 Urteil vom 3. September 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) Beschwerde vom 31. Mai 2019 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 14. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 4. April 2019 stellte B.________, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. ccc gegen A.________ und informierte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) gleichzeitig, dass A.________ gemäss Scheidungsurteil einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 9‘000.- erhalten solle. B. Das Betreibungsamt nahm die Situation von A.________ auf und setzte dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum fest. Da A.________ vollumfänglich vom Sozialdienst Sense-Oberland unterstützt wird und keine weiteren Vermögenswerte pfändbar waren, verfügte das Betreibungsamt die Pfändung auf der Forderung von CHF 9‘000.- aus güterrechtlicher Auseinandersetzung. Die Pfändung wurde am 12. April 2019 vollzogen und B.________ angezeigt. Diese überwies den Betrag von CHF 9‘000.- am 6. Mai dem Betreibungsamt, welches am 14. Mai 2019 die Pfändungsurkunde erstellte und dem Schuldner sowie dem Vertreter der Gläubigerin zustellte. C. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2019 (Postaufgabe: 31. Mai 2019) ficht A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Pfändungsurkunde mit Hilfe des Sozialdienstes Sense- Oberland an. Er macht geltend, die ihm und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbar, weshalb ihm vom gepfändeten Betrag für seinen Lebensbedarf inklusive Berufsauslagen für zwei Monate ein Betrag von CHF 5‘646.80 weiterzuleiten sei. D. In seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2019 führt das Betreibungsamt aus, es handle sich beim gepfändeten Betrag um einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag und nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder Lohnersatz. Die Gläubigerin habe eine Betreibung für ausstehende Unterhaltsbeiträge eingeleitet, weshalb eine Verrechnung der beiden Forderungen vorgenommen werde. Es sei zu prüfen, ob der Sozialdienst Sense-Oberland überhaupt verfahrensberechtigt und somit beschwerdefähig sei. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten oder diese sei abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer, wiederum mit Hilfe des Sozialdienstes Sense-Oberland, nahm am 24. Juni 2019 (Postaufgabe: 26. Juni 2019) Stellung. Es wird ausgeführt, dass er vom Sozialdienst Sense-Oberland beraten und finanziell unterstützt werde. Der Sozialdienst Sense-Oberland habe die Beschwerde mit dem Beschwerdeführer verfasst, wobei dieser den Inhalt auf der Rückseite der Beschwerde bestätigt und diese unterzeichnet habe. Der Sozialdienst Sense-Oberland trete nicht als Vertreter des Beschwerdeführers auf, sondern habe eine administrative und beratende Funktion. Zudem habe der Sozialdienst subsidiär allfällige Leistungen für den Beschwerdeführer bevorschusst. F. B.________ nahm am 26. August 2019 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bringt vor, die Beschwerde sei verspätet erfolgt und der Sozialdienst nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers befugt bzw. zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sei nicht das Existenzminimum unpfändbar, sondern die Nahrungs- und Feuerungsmittel des Schuldners für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate. Weder solche noch die Barmittel auf dem Bankkonto des Schuldners seien vorliegend gepfändet worden und es sei auch nicht dargelegt, dass keine anderen Barmittel oder Haushaltsvorräte vorhanden gewesen seien. Subsidiär macht sie geltend, zur Anschaffung der

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel während zwei Monaten wäre höchstens ein Betrag von CHF 900.- notwendig. Erwägungen 1. 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. 1.2. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N. 40). Der Schuldner ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert, da durch die Verfügung der Vollstreckungsbehörde in seine Interessensphäre eingegriffen wird (MAIER/VAGNATO, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N. 5). Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 (VRG; SGF 150.1) können vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nur die zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Personen als Vertreter oder Beistand tätig sein. Es ist festzustellen, dass keine Vertretung im Sinne von Art. 14 VRG vorliegt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in eigenem Namen eingereicht, was insbesondere aus dem Text auf der Rückseite der Beschwerdeschrift sowie seiner Unterschrift klar hervorgeht. Als der Pfändung unterliegender Schuldner ist er legitimiert, Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes zu erheben. 1.3. Die Pfändungsurkunde vom 14. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 15. Mai 2019 und spätestens am 21. Mai 2019 zugestellt; weder liegt ein Zustellnachweis vor noch macht der Beschwerdeführer oder das Betreibungsamt Angaben dazu. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob die am 31. Mai 2019 der Post übergebene Beschwerde, welche vom Beschwerdeführer eigenhändig (mit)unterzeichnet wurde, rechtzeitig erfolgte, da die Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung, insbesondere bei einer Pfändung, die deutlich in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und ihn und seine Familie in eine unhaltbare Lage versetzt,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 jederzeit geltend gemacht werden kann (Art. 22 SchKG; vgl. BGE 114 III 78 E. 3; COMETTA/MÖCKLI, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N. 12; VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 66). Dies macht der Beschwerdeführer implizit geltend, indem er vorbringt, die Pfändung betreffe unpfändbare Vermögenswerte. Die Beschwerde enthält zudem sowohl Anträge als auch eine kurze Begründung; sie genügt diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die formgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde vollumfänglich durch den Sozialdienst unterstützt und verfüge weder über Einkommen noch Vermögen. Der ihm infolge Scheidung aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustehende Betrag von CHF 9‘000.- sei in Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG für sein Existenzminimum für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate zu verwenden und sei in dieser Höhe unpfändbar. 2.1. Unpfändbar sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG führt immer wieder zur irrigen Meinung, dass dem Schuldner neben dem Existenzminimum zusätzlich noch die oben genannten Barmittel oder Forderungen überlassen werden müssen. Dabei handelt es sich bei diesen gerade nicht um eine allgemeine Barmittelreserve, sondern der Schuldner und die Familie müssen tatsächlich auf diese angewiesen sein. So ist der Schuldner weder auf Barmittel noch auf Forderungen angewiesen, falls er über regelmässiges Einkommen verfügt, welches das Existenzminimum inkl. der Heizkosten abdeckt. Hat der Schuldner ein regelmässiges Einkommen und verfügt er über die genannten Nahrungs- und Feuerungsmittel, so ist dies im Rahmen des Existenzminimums zu berücksichtigen (WINKLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 92 N. 46 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung wendet die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG statuierte Zeitdauer von zwei Monaten in Analogie zu Art. 93 SchKG auch in denjenigen Fällen an, wo der Schuldner aufgrund gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts auf sein vorhandenes Vermögen angewiesen ist. Lediglich im Falle eines Schuldners, welcher dauernd erwerbsunfähig oder stark vermindert erwerbsfähig ist, würde sich die Bemessung des Existenzminimums von zwei Monaten als zu knapp erweisen (Entscheid KG BL 420 16 99 vom 17. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen). Nach Art. 5 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Freiburg (SHG; SGF 831.0.1) wird Sozialhilfe gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare unterhalten werden kann und keine andere gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter, wobei dem Bezug von Sozialhilfe alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vorgehen. In Frage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und Stipendien (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, abrufbar unter https://richtlinien.skos.ch).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 2.2. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein sein Existenzminimum deckendes regelmässiges Einkommen, sondern wird vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Diese ist jedoch subsidiär, insbesondere gegenüber der dem Beschwerdeführer aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zustehenden Forderung. Vorliegend geht es somit nicht um eine Einkommenspfändung, sondern eine Pfändung von beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SchKG, worunter auch Forderungen und Bankguthaben fallen. Es ist festzustellen, dass der momentan erwerbslose Beschwerdeführer für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts auf die ihm aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zustehende Forderung angewiesen und diese Forderung von CHF 9‘000.- somit für das Existenzminimum des Beschwerdeführers für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate zu verwenden ist. In diesem Umfang ist die Forderung nicht pfändbar, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Pfändungsurkunde vom 14. Mai 2019 entsprechend abzuändern ist. 3. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, er absolviere seit Mai 2019 eine berufliche Integrationsmassnahme in E.________, wofür monatliche Kosten in Höhe von CHF 150.- für den Arbeitsweg und CHF 100.- für die Verpflegung anfallen würden. Sein Existenzminimum betrage somit CHF 2‘823.40 und nicht CHF 2‘573.40 wie in der Pfändungsurkunde aufgeführt. 3.1. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 25). Dabei ist es Sache des Schuldners, sowohl die Notwendigkeit als auch die tatsächliche Leistung nachzuweisen (WINKLER, Art. 93 N. 36; vgl. auch KREN KOSTKIEWICZ, in Kurzkommentar SchKG; 2. Aufl. 2014, Art. 93 N. 39). 3.2. Die von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Anwendung empfohlenen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums wurden vom Kanton Freiburg übernommen (vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Gemäss diesen Richtlinien sind die Kosten für Nahrung grundsätzlich im monatlichen Grundbetrag enthalten. Unumgängliche Berufsauslagen, soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt, werden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums jedoch berücksichtigt. Dazu gehören Auslagen für auswärtige Verpflegung. Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ist ein Betrag von CHF 9.- bis CHF 11.- für jede Hauptmahlzeit hinzuzurechnen. Mit dem Zuschlag für auswärtige Verpflegung wird somit lediglich der Mehrbetrag abgegolten, welcher entsteht, wenn die Mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Anders ausgedrückt wird lediglich die Differenz zwischen dem normalerweise für eine Mahlzeit zu Hause notwendigen Betrag und den Kosten für eine auswärtige Mahlzeit berücksichtigt. Damit dem Schuldner Auslagen für auswärtige Verpflegung zustehen, muss es für ihn unzumutbar sein, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen (WINKLER, Art. 93 N. 50). 3.3. Die Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung und Instandhaltung des Autos sind als unumgängliche Berufsauslagen dem Existenzminimum des Schuldners anzurechnen, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 28). Kompetenzcharakter hat eine Sache, wenn sie für den Schuldner zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeugen, Gerätschaften, Instrumenten oder Büchern

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gehört. Kommt dem Auto kein Kompetenzcharakter zu, so ist Auslagenersatz wie bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels einzurechnen (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 28). 3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er eine Integrationsmassnahme absolviere, wobei nicht erläutert wird, um was für eine Integrationsmassnahme es sich dabei handelt. Ebenso ist ungewiss, wie lange die Integrationsmassnahme dauert bzw. ob der Beschwerdeführer dieser über den Monat Mai 2019 hinaus nachgeht. Die diesbezüglichen Auslagen für auswärtige Verpflegung und die Fahrten zum Arbeitsplatz sind, soweit sie nicht anderweitig entschädigt werden, den unumgänglichen Berufsauslagen eines Arbeitnehmers gleichzusetzen. Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 31. Mai 2019 fallen im Zusammenhang mit der beruflichen Integrationsmassnahme monatliche Kosten von CHF 150.- für den Arbeitsweg sowie CHF 100.- für die auswärtige Verpflegung an. Weder die einen noch die anderen Kosten werden jedoch belegt. In Bezug auf die Kosten für den Arbeitsweg ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in D.________ nach E.________ begeben muss, wo er die Integrationsmassnahme absolviert. Ob die geltend gemachten Kosten von CHF 150.- für den Arbeitsweg sich auf ein Auto oder den öffentlichen Verkehr beziehen, ist unklar. Da einem allfälligen Auto des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Kompetenzcharakter zukommen würde, könnten bei der Berechnung seines Existenzminimums auch die mit dem Auto zusammenhängenden Kosten nicht berücksichtigt werden. Einzurechnen wären in diesem Fall die Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Für den Fall, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, mit dem Bus von D.________ direkt nach E.________ fahren, würde das entsprechende Monatsabonnement für eine Zone CHF 68.- kosten; müsste er von D.________ via F.________ nach E.________ fahren, kostete das Monatsabonnement für zwei Zonen CHF 77.-. Was die auswärtige Verpflegung anbelangt, wären lediglich allfällige Mehrauslagen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer den Weg zwischen D.________ und E.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, wäre es ihm je nach Fahrplan nicht zumutbar, seine Mahlzeit zu Hause einzunehmen. Dass dem Beschwerdeführer tatsächlich Mehrauslagen entstehen und er nicht beispielsweise sein Essen von zu Hause mitnimmt, ist nicht nachgewiesen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde mangels Nachweis der tatsächlichen Leistung der geltend gemachten Kosten in diesem Punkt abzuweisen ist. Im Übrigen ist das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum von CHF 2‘573.40 nicht zu beanstanden. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Pfändungsurkunde vom 14. Mai 2019 wird abgeändert. Die Forderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung von CHF 9‘000.- ist im Umfang von CHF 5‘146.80, ausmachend die A.________ oder seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen, unpfändbar. Der Restbetrag von CHF 3‘853.20 ist pfändbar. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 3. September 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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