Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2019 164 Urteil vom 31. Oktober 2019 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Dina Beti, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG) – Rechtsverweigerung Beschwerde vom 9. Oktober 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 19. August 2019 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg das Betreibungsamt des Sensebezirks an, den am 25. Juni 2019 von A.________ und seiner Ehefrau hinterlegten und in der Folge den Gläubigern überwiesenen Betrag von CHF 760.85 bei letzteren zurückzufordern und A.________ und seiner Ehefrau zurückzuerstatten. Es wurde weiter festgehalten, dass im Zeitpunkt der Rückerstattung die Betreibungen Nr. bbb und ccc wieder aufleben. Das Gesuch um Vorlage der Beweismittel nach Art. 73 Abs. 1 SchKG sei zu behandeln und allfällige innert der zehntägigen Frist erhobene Rechtsvorschläge einzutragen. Dieses Urteil wurde dem Betreibungsamt am 22. August 2019 zugestellt. B. A.________ beschwerte sich am 9. Oktober 2019 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, das Betreibungsamt des Sensebezirks habe bis zu diesem Tag nichts unternommen, um dieser Aufforderung nachzukommen, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. C. In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 erklärte das Betreibungsamt, das Urteil vom 19. August 2019 am 22. August 2019 erhalten und gleichentags den Vertreter der Gläubiger aufgefordert zu haben, die Zahlung zurückzuerstatten und die Beweismittel nach Art. 73 SchKG zur Einsicht vorzulegen. Da der Vertreter der Gläubiger längere Zeit abwesend gewesen sei, habe sich die Rückzahlung seiner Mandanten verzögert. Am 10. Oktober 2019 hätten sie die Rückerstattung wie auch die Beweismittel erhalten. Kopien davon seien noch am gleichen Tag den Schuldnern weitergeleitet und diese seien aufgefordert worden, dem Betreibungsamt mitzuteilen, ob sie am Rechtsvorschlag festhalten würden. Auch sei eine Bankverbindung für die Rückzahlung verlangt worden. Erwägungen 1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 12. Februar 2015 [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. 2.1. Unter Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 17 Abs. 3 SchKG versteht die Rechtsprechung nur die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn ein Vollstreckungsorgan untätig wird, d.h. es sich ausdrücklich oder stillschweigend weigert, die gebotene Amtshandlung vorzunehmen, ohne dies aber in der Form einer Verfügung anzuzeigen. Von Rechtsverzögerung ist gemäss Praxis auszugehen, wenn ein Vollstreckungsorgan die ihm obliegende Amtshandlung nicht innerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen bzw. nach den Umständen gebotenen Frist vornimmt. In einem solchen Fall kann nicht mit letzter Gewissheit darauf geschlossen werden, dass die Amtshandlung nie erfolgen wird und demnach eine Rechtsverweigerung vorläge (KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, N. 206 f.). 2.2. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt den Vertreter der Gläubiger mit Schreiben vom 22. August 2019 aufgefordert hat, den Betrag von CHF 760.85 zurückzuerstatten und Kopien sämtlicher Beweismittel einzureichen. Am 10. Oktober 2019 übermittelte das Betreibungsamt den Schuldnern Kopien der eingereichten Beweismittel und forderte sie auf mitzuteilen, ob sie am Rechtsvorschlag festhalten würden oder nicht. Zudem erläuterte das Betreibungsamt den Schuldnern das Vorgehen in beiden Fällen und bat um Angabe einer Bankverbindung. Folglich ist festzustellen, dass das Betreibungsamt noch am Tag der Zustellung des Urteils tätig geworden ist und die Gläubiger aufgefordert hat, den fälschlicherweise überwiesenen Betrag zurückzuerstatten und die Beweismittel einzureichen. Da den Schuldnern keine Kopie des Schreibens vom 22. August 2019 an den Vertreter der Gläubiger zugestellt worden ist, hatten sie bis zum Erhalt des an sie adressierten Schreibens vom 10. Oktober 2019 keine Kenntnis darüber, dass das Betreibungsamt der Anweisung gemäss Urteil vom 19. August 2019 bereits nachgekommen ist und auf eine Reaktion der Gläubiger warten musste. Dies vermochte bei den Schuldnern den Anschein einer Rechtsverweigerung zu erwecken. Wie aus den Akten hervorgeht, liegt jedoch keine Rechtsverweigerung vor, da das Betreibungsamt unverzüglich tätig wurde. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2019 ist deshalb abzuweisen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Oktober 2019/fju Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: