Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2016 105 2016 93

25 ottobre 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,034 parole·~5 min·6

Riassunto

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2016 93 Urteil vom 25. Oktober 2016 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiber: Ludovic Farine Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Berechnung des Existenzminimums (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 3. Oktober 2016 gegen die Lohnpfändung vom 21. September 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt Aufgrund mehrerer gegen ihn laufenden Betreibungen hat das Betreibungsamt des Sensebezirks am 21. September 2016 das betreibungsrechtliche Existenzminimum von A.________ berechnet und eine Lohnpfändung von CHF 1'400.- verfügt. Mit am 3. Oktober 2016 aufgegebenem Schreiben erhebt A.________ Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung. Er beanstandet die Festsetzung seines Existenzminimums, insbesondere die Nichtberücksichtigung verschiedener Auslageposten und verlangt die Kürzung des pfändbaren Betrags auf CHF 400.-. Das Betreibungsamt des Sensebezirks nahm am 17. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Vorliegend wurde die Lohnpfändung am 21. September 2016 verfügt und, gemäss den Angaben des Betreibungsamtes, am 23. September 2016 dem Schuldner zugestellt. Die Beschwerde wurde am 3. Oktober 2016 eingereicht und ist somit fristgerecht erfolgt. b) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (vgl. BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums. a) Bei der Festsetzung des Existenzminimums ist gemeinhin von den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 9. Juli 2009 auszugehen, die einen monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung vorsehen (vgl. VONDER MÜHLL,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 21 ff.). b) Der Beschwerdeführer verlangt, dass seine Beiträge an die Krankenkasse im Betrag von CHF 248.15 pro Monat zu seinem Existenzminimum hinzugerechnet werden. Dem entgegnet das Betreibungsamt, die Prämien der Krankenkasse seine bisher nicht bezahlt worden und Auslöser der verfügten Lohnpfändung, so dass sie nicht berücksichtigt werden können. Allgemein gilt für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 25). Vorliegend erfolgte die Lohnpfändung tatsächlich aufgrund zweier Betreibungen der B.________AG im Betrag von CHF 5'499.10. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch nachgewiesen, dass er die Prämien der Grundversicherung für die Monate Juli und August 2016 tatsächlich bezahlt hat. Er ist daher darauf aufmerksam zu machen, zum einen dass es ihm obliegt, die regelmässige Zahlung dieser Prämien beim Betreibungsamt durch Einreichung der entsprechenden Zahlungsnachweise aktenkundig zu machen, damit sie in Zukunft bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden können, und zum zweiten dass er jederzeit die Quittungen beim Betreibungsamt einreichen kann, welches ihm daraufhin die entsprechenden Beträge zurückerstatten wird. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. c) Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Berücksichtigung der Monatsraten für die Kantons- und Gemeindesteuern. Keine Berücksichtigung finden gemäss konstanter Rechtsprechung schliesslich laufende oder rückständige Steuerschulden (vgl. Urteil BGer 5A_187/2011 vom 13. Mai 2011 E. 6). Der Fiskus soll gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden (vgl. BGE 134 III 37 E. 4.1). Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung hat das Betreibungsamt zu Recht die Steuerschulden des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Existenzminimums ausser Acht gelassen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. d) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von CHF 500.- pro Monat für seine Fahrkosten. Er erklärt, er lebe in einem sehr abgelegen stehenden Baucontainer und brauche somit ein Fahrzeug, denn die Benutzung des Firmenwagens zu Privatzwecken sei ihm verboten und während der Ausübung des Besuchsrechts über seine zwei Kinder sei ein Fahrzeug wegen der Abgelegenheit des Containers zwingend nötig. Die Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung und Instandhaltung des Autos sind als unumgängliche Berufsauslagen dem Existenzminimum des Schuldners anzurechnen, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. VONDER MÜHLL, Art. 93 N. 28). Kompetenzcharakter hat eine Sache, wenn sie für den Schuldner zu den nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeugen, Gerätschaften, Instrumenten oder Büchern gehört. Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts können in Form eines pauschalen Zuschlags berücksichtigt werden. Allerdings gilt auch hier, dass Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt. Vorliegend ist mit dem Betreibungsamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder angibt, wo sich sein Wohncontainer befindet, noch ob seine Kinder tatsächlich in diesen Container auf Besuch kommen und ob seine Frau über ein Fahrzeug verfügt und die Kinder somit bringen und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 abholen kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Firmenauto für den Weg zu und von der Arbeit benutzt werden kann, so dass diesbezüglich ein Privatauto nicht notwendig ist. Unter diesen Voraussetzungen kann zur Zeit kein Zuschlag für ein Fahrzeug berücksichtigt werden. Die Beschwerde wird auch in diesem Punkt abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Kosten erhoben. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 25. Oktober 2016/dbe Präsidentin Gerichtsschreiber

105 2016 93 — Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 25.10.2016 105 2016 93 — Swissrulings