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Freiburg Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2015 105 2015 90

31 agosto 2015·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,720 parole·~9 min·3

Riassunto

Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts, Grundsatzentscheider | Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 105 2015 90 Urteil vom 31. August 2015 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Lohnpfändung (Art. 93 SchKG) Beschwerde vom 14. Juli 2015 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 3. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Gegen A.________ sind beim Betreibungsamt des Sensebezirks mehrere Betreibungsverfahren und Pfändungen hängig. A.________ wohnt zusammen mit B.________ und der gemeinsamen Kindern C.________ (geb. im Jahr 2013) und D.________ (geb. im Jahr 2015) sowie den zwei Kinder seiner Lebenspartnerin aus einer früheren Beziehung, E.________ (geb. im Jahr 2009) und F.________ (geb. im Jahr 2006). A.________ arbeitete bis Ende Januar 2015 bei der G.________ AG in H.________. Es war eine Lohnpfändung von CHF 900.00 pro Monat verfügt. Alsdann war er ohne pfändbares Einkommen. Am 1. Juli 2015 teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, dass er seit dem 1. April 2015 bei der I.________ AG in J.________ angestellt sei; er legte der Mitteilung eine Kopie des Anstellungsvertrages bei. Das Betreibungsamt nahm daraufhin unter Zugrundelegung der ihm bereits bekannten Angaben eine Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor und verfügte am 3. Juli 2015 gestützt auf die von A.________ gemachten Angaben eine Neuberechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 SchKG, setzte die monatlich pfändbare Quote auf CHF 1'300.00 fest und zeigte diese dem neuen Arbeitgeber an. Gleichzeitig wurde A.________ mitgeteilt, dass er unter Beilegung der entsprechenden Belege und Quittungen schriftliche Einsprache beim Betreibungsamt erheben könne; über Rückerstattungsanträge müsse das Betreibungsamt jedoch mindestens 5 Tage vor Lohnauszahlung informiert werden. A.________ wurde zudem aufgefordert, am 23. Juli 2015 um 14.00 Uhr auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, damit seine Situation neu aufgenommen werden könne. B. Mit einer der Post am 14. Juli 2015 übergebenen Eingabe reichte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde ein. Er beanstandet, dass verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Seine Partnerin beziehe nicht CHF 6‘500.- sondern CHF 6‘300.- an Unterhaltsbeiträgen, seine Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz seien höher als berücksichtigt und zudem bezahle er monatlich Schulden bei verschiedenen Gläubigern, denen nicht Rechnung getragen worden sei. C. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2015 beantragt das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Es weist darauf hin, dass der Schuldner in den früheren Aufnahmen angegeben habe, dass B.________ Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.- für sich und die Kinder erhalte; würden Belege für tiefere Unterhaltsbeiträge eingereicht, würde der Betrag selbstverständlich entsprechend korrigiert. Gleiches gelte für die Auslagen für die Fahrt zur Arbeit, welche bei monatlich CHF 150.- für den öffentlichen Verkehr von seiner früheren Arbeitsstelle belassen worden seien. Auch hier werde der Betrag nötigenfalls korrigiert, sobald die entsprechenden Belege vorlägen. Die Abzahlungen bereits bestehender Schulden könnten bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden, weil das zu einer Bevorzugung einzelner Gläubiger führen würde. Erwägungen 1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 und 7 Ausführungsgesetz vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG, SGF 28.1). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). b) Die angefochtene Verfügung wurde am 3. Juli 2015 per A-Post versandt und dem Beschwerdeführer somit frühestens am 4. Juli 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG. c) Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe in französischer Sprache ein. Das Beschwerdeverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides durchgeführt (Art. 37 Abs. 1 Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SGF 150.1) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AGSchKG). Das erstinstanzliche Verfahren wird auf französisch oder auf deutsch durchgeführt, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat (Art. 36 Abs. 1 VRG). Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere in einem Verfahren vor einer kantonalen Behörde, kann teilweise oder ganz von Regel von Art. 37 Abs. 1 VRG abgewichen werden (Art. 38 Abs. 1 VRG). Gewährt die Behörde keine Ausnahme, so weist sie Eingaben einer Partei, die nicht in der Verfahrenssprache abgefasst sind, in der Regel zurück, fordert den Verfasser auf, sich dieser Sprache zu bedienen, und droht ihm an, auf die Eingabe nicht einzutreten, falls er der Aufforderung nicht innert der gesetzten Frist nachkomme (Art. 39 VRG). Der Beschwerdeführer verzeichnet in K.________ Wohnsitz, mithin in einer deutschsprachigen Gemeinde. Das Betreibungsamt verkehrt denn auch in deutscher Sprache mit dem Beschwerdeführer und die angefochtene Verfügung ist auf Deutsch abgefasst. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, die Eingabe zur Übersetzung zurückzuweisen. d) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde enthält zwar keinen Antrag, aber aus der summarischen Begründung ist ersichtlich, dass eine Herabsetzung der Lohnpfändung beantragt wird; sie genügt damit den Anforderungen, die an eine Laienbeschwerde gestellt werden können. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sobald das Betreibungsamt während der Dauer einer Lohnpfändung Kenntnis davon erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, wird die Pfändung den neuen Verhältnissen angepasst (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das Vorgehen des Betreibungsamtes, das nach Kenntnis des neuen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers am 3. Juli 2015 eine neue Verfügung erlassen hat, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Schuldner ist zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 91 SchKG), er hat dem Betreibungsamt umfassend Auskunft zu geben, damit dieses die Pfändung vollziehen kann. Beim Fehlen sicherer Anhaltspunkte kann es nötigenfalls gestützt auf die vorhandenen Indizien Schätzungen vornehmen (BGE 126 III 89 E. 3a). Es hat denn auch den Schuldner auf den 23. Juli 2015 vorgeladen um die Pfändung allenfalls anzupassen und ihn aufgefordert, die entsprechenden Belege und Quittungen einzureichen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des Betreibungsamtes, verschiedene Belege und Quittungen einzureichen, nicht nachgekommen; im Beschwerdeverfahren hat er diverse Dokumente eingereicht. a) Die Beschwerde ist grundsätzlich ein devolutives Rechtsmittel. Mit ihrer Einreichung geht die Zuständigkeit auf die Aufsichtsbehörde über und der Beschwerdeentscheid ersetzt prozessual die angefochtene Verfügung (BGE 125 II 29 E. 1c). Die neu eingereichten Beweismittel sind daher im Rahmen der Rügen zu berücksichtigen. b) Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Punkte bei der Festsetzung seines Existenzminimums. aa) Das Betreibungsamt hat im Rahmen der Berechnung des Existenzminimums Einkünfte der Partnerin im Betrag von CHF 6‘500.- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei zu hoch, zu berücksichtigen seien lediglich CHF 6‘300.-. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Konkubinate werden der Ehe betreibungsrechtlich gleichgestellt, wenn daraus Kinder hervorgegangen sind, die im gleichen Haushalt leben (KUKO SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 93 N 31; BSK SchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 N 24; BGE 130 III 765 E. 2.2; 106 III 11 E. 3d). Dem Konkubinatsverhältnis zwischen dem Schuldner und B.________ ist die gemeinsame Tochter C.________ (geb. 23.09.2013) entsprungen, folglich ist das Paar unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung gleich zu behandeln wie ein Ehepaar. Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren den Entscheid des Eheschutzrichters von Sion vom 21. August 2012 ein, aus dem hervorgeht, dass die von B.________ bezogenen Unterhaltsbeiträge ab dem 1. September 2013 CHF 6‘300.- betragen (Beschwerdebeilage 2, S. 43). Insoweit ist seine Rüge berechtigt und die Verfügung aufzuheben. Darüber hinaus wird das Betreibungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die B.________ für die beiden bei ihr lebenden Kinder erhält, nicht ihrem Einkommen zuzurechnen sind, da sie ausschliesslich für die Kinder geleistet werden und diesen zustehen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Andererseits sind beim Existenzminimum keine ausschliesslich für den Unterhalt dieser Kinder bestimmte Positionen (Kinderzuschlag, Krankenkassenprämien, Aufwendungen für die Ausübung des Besuchsrechts u.a.) zu berücksichtigen, soweit diese in den Kinderalimenten bereits enthalten sind (Urteil KG FR 105 2014 138 vom 24. Dezember 2014 E. 2b; Urteil BGer 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 42; BSK SchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 N 35). bb) Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Betreibungsamt habe lediglich den Betrag von CHF 150.- für die Fahrten zum Arbeitsplatz berücksichtigt, obwohl seine effektiven Kosten CHF 206.- betrügen. Das Amt liess den Betrag für die Fahrten zum Arbeitsplatz unverändert; er entspricht den effektiven Kosten die für das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel zwischen K.________ und H.________ pro Monat anfallen. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers befindet sich in J.________, und es trifft zu, dass damit die Transportkosten höher ausfallen, eine Fahrt nach J.________ kostet ihn CHF 11.80, ein Monatsabonnement für die Strecke J.________- K.________ kostet CHF 206.-, so dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen von CHF 206.- in seinem Existenzminimum u berücksichtigen sind. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. cc) Der Beschwerdeführer wirft dem Betreibungsamt zudem vor, verschiedene andere Auslagen nicht berücksichtigt zu haben, namentlich eine Busse aus einem Strafverfahren sowie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Schulden gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde K.________ und der Ausgleichskasse des Kantons L.________. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung bestehender Schulden geltend. Die zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits bestehenden Schulden dürfen bei der Berechnung des Existenzminimums keinesfalls berücksichtigt werden. Es wird damit vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger zulasten der betreibenden Gläubiger bevorzugt werden (BSK SchKG I-VON DER MÜHLL, Art. 93 SchKG N 33). Bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt die Ausstände des Beschwerdeführers zu Recht nicht, so dass er in diesem Punkt nicht durchzudringen vermag. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 4. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. Das Betreibungsamt des Sensebezirks wird angewiesen, die Lohnpfändung vom 3. Juli 2015 im Sinne der Erwägungen anzupassen. III. Es werden keine Kosten erhoben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. August 2015/aur Präsidentin Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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