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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 08.04.2026 102 2026 94

8 aprile 2026·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,298 parole·~6 min·16

Riassunto

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2026 94 Urteil vom 8. April 2026 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin Gegenstand Aufhebung des Konkurses (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 25. März 2026 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 16. März 2026

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 3. Februar 2026 (Postaufgabe) stellte die B.________ AG in den Betreibungen Nr. ccc. und ddd. des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________. B. Die Konkursrichterin setzte die Verhandlung auf den 10. März 2026, um 11:45 Uhr an, und gab bekannt, dass über das Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden werde und es den Parteien freistehe, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie teilte weiter mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden müsse, sofern A.________ bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld im Betrag von CHF 2'086.05 (Zinsen und Kosten inbegriffen) getilgt sei oder dass die B.________ AG ihm Stundung gewährt habe; ferner, wenn kein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt sei oder keine begründeten Einwendungen im Sinne von Art. 172 SchKG erhoben wurden. A.________ wurde am 10. März 2026 ein Zahlungsaufschub gewährt, nachdem dieser eine Anzahlung von CHF 500.- geleistet hatte. Die Konkursverhandlung wurde neu auf den 16. März 2026, 10:00 Uhr, festgesetzt. C. Nachdem niemand zur Verhandlung erschienen war und festgestellt wurde, dass die Konkursforderung nicht vollständig getilgt wurde, hat der Konkursrichter am 16. März 2026, 10:00 Uhr, den Konkurs über A.________ eröffnet. D. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) erhob am 25. März 2026 Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 16. März 2026 und beantragt die Aufhebung des Konkurses. Zudem beantragt er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Gleichentags überwies er dem Kantonsgericht einen Betrag von CHF 2'286.05 zur Deckung der Konkursforderung. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 16. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener Sendung frühestens am 17. März 2026 zugestellt, so dass die am 25. März 2026 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgte. Die Beschwerde enthält eine Begründung und Rechtsbegehren. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und somit verfahrensrechtlich mangelhaft sei. Die Prüfung des Mangels und dessen Konsequenzen würden dem Gericht anheimgestellt. Ungeachtet dessen werde die Beschwerde fristgerecht erhoben. Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass der Entscheid vom 16. März 2026 keine Rechtsmittelbelehrung enthält und somit mangelhaft ist, da gemäss Art. 238 Bst. f ZPO die Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung fristgerecht bei der richtigen Behörde eingereicht. Der Mangel hat ihm folglich nicht zum Nachteil gereicht, so dass es bei der Feststellung des Mangels bleiben kann. 2. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts. 2.2. Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1- 3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3. 3.1. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Anzahlung von CHF 500.und der Überweisung des Betrages von CHF 2’286.05 an die Kasse des Kantonsgerichts, die Forderung, welche Gegenstand des Konkursverfahrens bildet, inkl. Zinsen und Kosten, innert der Beschwerdefrist vollständig getilgt hat. Somit ist die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchkG erfüllt. 3.2. Was die Zahlungsfähigkeit anbelangt, so begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er seit dem 15. Februar 2026 über einen befristeten Arbeitsvertrag verfüge und sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Erlass des angefochtenen Entscheids wesentlich und nachhaltig verbessert hätten. Dies genügt jedoch nicht, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zudem ist dem von Amtes wegen beigezogenem Auszug des Betreibungsregisters vom 27. März 2026 zu entnehmen, dass sich weitere acht Betreibungen im Umfang von rund CHF 8'000.im Stadium der Konkursandrohung befinden. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend in einer finanziellen Zwangslage befindet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Konkursentscheid vom 16. März 2026 zu bestätigen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art. 195 SchKG). 5. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Konkursentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 16. März 2026 wird bestätigt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und A.________ auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Die Anzahlung von CHF 500.- und der hinterlegte Betrag von CHF 2'286.05 werden unverzüglich dem Konkursamt überwiesen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. April 2026/mdu Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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