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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 23.10.2023 102 2023 191

23 ottobre 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·866 parole·~4 min·2

Riassunto

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Betreibung auf Konkurs (Art. 159-196 SchKG)

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2023 191 Urteil vom 23. Oktober 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurs (Art. 174 SchKG) Beschwerde vom 19. September 2023 gegen die Entscheide des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. September 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 25. Juli 2023 stellte die B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________ für den Forderungsbetrag von CHF 12'400.nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2023 sowie für die Betreibungskosten von CHF 206.60. Zudem stellte die B.________ am 4. August 2023 in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________ für den Forderungsbetrag von CHF 4'796.90 nebst Zins zu 5% seit 1. April 2023 sowie für die Betreibungskosten von CHF 146.60. B. Der Konkursrichter setzte die Verhandlungen auf den 11. September 2023, 10.00 Uhr, an und teilte den Parteien mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden muss, sofern A.________ bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, ausmachend in der Betreibung Nr. ccc CHF 13'237.15 und in der Betreibung Nr. ddd CHF 5'249.-, getilgt ist oder ihm Stundung gewährt oder das Konkursbegehren zurückgezogen wurde oder begründete Einwendungen nach Art. 172 SchKG erhoben werden. Sie informierte die Parteien, dass über die Konkursbegehren aufgrund der Akten entschieden wird und es den Parteien freisteht, an der Verhandlung teilzunehmen. C. Keine der Parteien erschien zur Konkursverhandlung. Der Gerichtspräsident eröffnete den Konkurs über A.________ und auferlegte ihm in beiden Angelegenheiten die Gerichtskosten im Betrag von je CHF 200.-. Mit Eingabe vom 18. September 2023 (Postaufgabe: 19. September 2023) erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Konkursentscheide vom 11. September 2023 und beantragt deren Aufhebung. Er schlägt vor, den Betrag von CHF 5'249.- in den nächsten Tagen und den Betrag von CHF 13'237.15 in drei Raten oder später zu bezahlen. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt. Erwägungen 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die angefochtenen Entscheide des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 11. September 2023 wurden dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 zugestellt. Die am 19. September 2023 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. 2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts (TALBOT, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 174 N. 14). 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die geschuldeten Beträge weder getilt, noch hinterlegt, und die Gläubigerin hat auch nicht auf die Durchführung des Konkures verzichtet. Die Bedingungen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG sind somit nicht erfüllt, sodass die Beschwerde schon aus diesem Grund abgewiesen werden muss. 2.3. Die Beschwerde müsste überdies auch abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde weder zur Zahlungsfähigkeit noch zu den übrigen Konkurshinderungsgründen äussert. Er reicht auch keine Belege ein. Aus dem von Amtes wegen eingeholten Auszug der laufenden Betreibungen per 12. September 2023 ist zudem ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in weiteren drei Betreibungen die Konkursandrohung und in drei Betreibungen der Zahlungsbefehl zugestellt worden ist. Zudem wurden zwei Betreibungen eingeleitet. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Es gibt insbesondere mit Blick auf den Auszug der laufenden Betreibungen auch keine Hinweise dafür, dass es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handelt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtenen Entscheide zu bestätigen. 3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Konkursentscheide des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 11. September 2023 (10 2023 487 und 10 2023 488) werden bestätigt. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Oktober 2023/fju Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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