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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.08.2022 102 2022 96

18 agosto 2022·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·2,010 parole·~10 min·2

Riassunto

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 96 Urteil vom 18. August 2022 II. Zivilappellationshof Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo Parteien Patrik GRUBER, Beschwerdeführer, amtlicher Rechtsbeistand von A.________ und B.________ im Verfahren gegen C.________ Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Höhe der Entschädigung in Zivilsachen Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 31. Mai 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Rechtsanwalt Patrik Gruber wurde am 25. März 2022 im Rechtsöffnungsverfahren betreffend C.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.________ und B.________ ernannt. Im Rechtsöffnungsentscheid vom 25. März 2022 wurde C.________ verpflichtet, der Erbengemeinschaft D.________ bestehend aus A.________ und B.________, eine Parteientschädigung von CHF 600.- zu bezahlen. Diese Parteientschädigung entspricht einer globalen Entschädigung für das geschuldete Anwaltshonorar von circa zwei Stunden inkl. Mehrwertsteuer. Am 29. März 2022 reichte Rechtsanwalt Patrik Gruber seine Kostenliste ein und beantragte die Festsetzung der Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistand in Höhe von CHF 949.90, inkl. Mehrwertsteuer, ausmachend einen Arbeitsaufwand von 4 Stunden und 40 Minuten zu CHF 180.-, Auslagen von CHF 42.- und Mehrwertsteuer von CHF 67.90. B. Nachdem Rechtsanwalt Patrik Gruber glaubhaft gemacht hat, dass die Parteientschädigung bei C.________ voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden kann, setzte die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks (nachfolgend: die Gerichtspräsidentin) mit Entscheid vom 31. Mai 2022 die Rechtsanwalt Patrik Gruber durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung auf CHF 407.10, inkl. MwSt. von CHF 29.10, fest. C. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Patrik Gruber am 13. Juni 2022 Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Entschädigung sei auf CHF 840.- nebst Auslagen von CHF 42.- und Mehrwertsteuer von CHF 67.90, insgesamt CHF949.90, festzusetzen. Die Gerichtspräsidentin teilte am 22. Juni 2022 mit, auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten. Erwägungen 1. 1.1. Art. 110 ZPO und 61a des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) sehen vor, dass Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Jeder Zivilgerichtshof entscheidet in seinen Zuständigkeitsbereichen über Beschwerden, welche die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten und die Gerichtskosten betreffen (Art. 20a Abs. 1 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Über Beschwerden im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts entscheidet somit der II. Zivilappellationshof (Art. 16 RKG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. 321 Abs. 2 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 zugestellt (vgl. Akten

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 der Gerichtspräsidentin 10 2021 206), so dass die am 13. Juni 2022 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte. 1.2. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt, das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat begründet. Dieser Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der verbeiständeten Partei zu. Entsprechend ist nur der Rechtsvertreter legitimiert, die amtliche Entschädigung anzufechten (siehe u.a. BGE 140 V 116 E. 4; Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016 E. 2.1; Urteil KGer FR 101 2021 41 vom 31. Mai 2021 E. 1.2), was vorliegend der Fall ist. 1.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.5. Über die Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.6. Der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt CHF 542.80, ausmachend die Differenz zwischen der im Beschwerdeverfahren beantragten und der im angefochtenen Entscheid festgesetzten Entschädigung (CHF 949.90 – CHF 407.10). 2. 2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übt ein amtlich bestellter Rechtsbeistand nicht ein privates Mandat aus, sondern erfüllt eine öffentlich-rechtliche Pflicht, der er sich nicht entziehen kann und die ihm einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aufgrund kantonaler Vorschriften gewährt (Art. 122 ZPO; vgl. BGE 141 III 560 E. 3.2.2.). Dieser Anspruch auf Entschädigung umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die unentgeltliche Verbeiständung besteht nicht einfach darin, vom Staat ein privates Mandat finanzieren zu lassen. Es handelt sich um ein Dreiecksverhältnis, in welchem der Staat den amtlich bestellten Rechtsbeistand beauftragt, die Interessen der mittellosen Partei zu vertreten, indem er ihm eine Art Auftrag zugunsten eines Dritten erteilt (vgl. BGE 141 III 560 E. 3.2.2). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1). Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der ZPO die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.3). Gemäss Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO sind die kantonalen Gerichte lediglich verpflichtet, unentgeltliche Rechtsbeistände «angemessen» zu entschädigen. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten und damit auch die Entschädigung des amtlich bestellten Rechtsbeistands fest (Art. 96 ZPO). Bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts steht den Kantonen ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Ausserdem übt es grosse Zurückhaltung, wenn das kantonale Sachgericht den Aufwand als übersetzt bezeichnet und entsprechend kürzt. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2). Im Kanton Freiburg wird die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer anzusetzen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 137 III 185 E. 5.1 ff.). Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken (Art. 57 Abs. 2 JR). Im Stundentarif inbegriffen sind die Kosten für das Sekretariat, wie z.B. das Tippen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 JR werden die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen zum Selbstkostenpreis verrechnet. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate werden pauschal auf 5% der Grundentschädigung festgelegt (Art. 58 Abs. 2 JR). Die einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbieten nicht per se, dass die Entschädigung global festgesetzt wird (At. 57 Abs. 2 JR e contrario), wobei aber zu beachten ist, dass die gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge für die global festgesetzte Parteientschädigung in Zivilsachen (vgl. Art. 62 ff. JR) nicht anwendbar sind. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. […] Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. […] Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Die Einreichung einer Kostenliste rechtfertigt den Verzicht auf eine globale Festsetzung der Entschädigung nicht. Stattdessen kann der Richter bei Vorliegen einer Kostenliste nicht einfach davon absehen, sondern muss dem Anwalt zumindest kurz erklären, weshalb die in Rechnung gestellten Beträge nicht vollständig berücksichtigt werden können, jedenfalls wenn er die geforderte Entschädigung erheblich reduzieren will (Urteil KG FR 101 2021 245 vom 3. September 2021 E. 2.2.4; 106 2021 65 vom 1. September 2021 E. 2.2; 101 2021 110 vom 19. August 2021 E. 2.2.4 und 2.2.5). 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Kostenliste am 29. März 2022 eingereicht. Er beantragt einen Gesamtbetrag von CHF 949.90, wovon ein Honorar von CHF 840.-, Auslagen von CHF 42.- und Mehrwertsteuer von CHF 67.90. Im Entscheid vom 31. Mai 2022 hat die Gerichtspräsidentin die Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichen Rechtsbeistand von A.________ und B.________ als Vertreterinnen der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Erbengemeinschaft des D.________ auf CHF 407.10, inkl. Mehrwertsteuer von CHF 29.10, festgesetzt. Sie hat festgehalten, der Erbengemeinschaft sei für das geschuldete Anwaltshonorar von circa zwei Stunden in Form einer globalen Entschädigung eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 600.- (inkl. MwSt.) zugesprochen worden. Da Rechtsanwalt Patrik Gruber glaubhaft gemacht habe, dass die Parteientschädigung voraussichtlich nicht erhältlich gemacht werden könne, sei er vom Kanton angemessen zu entschädigen. Im Entscheid vom 25. März 2022 sei ungefähr ein Aufwand für zwei Stunden (CHF 360.-), 5% Auslagenpauschale (CHF 18.-) und CHF 29.10 für die Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 407.10, zu entschädigen (vgl. angefochtener Entscheid vom 31. Mai 2022). Die Gerichtspräsidentin geht in ihrer Begründung nicht auf die von Rechtsanwalt Patrik Gruber eingereichte Kostenliste ein und begründet in keiner Weise, weshalb sie davon abweicht, obwohl die zugesprochene Entschädigung nicht einmal die Hälfte des beantragten Betrages ausmacht. Aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit scheint das verlangte Honorar von CHF 840.- alles in allem angemessen, so dass sich eine Kürzung nicht rechtfertigt. Ein Arbeitsaufwand von 4 Stunden und 40 Minuten für die Verteidigung einer sich aus zwei Erben zusammengesetzten Erbengemeinschaft scheint nicht übertrieben. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Entschädigung von Rechtsanwalt Gruber auf CHF 949.90, inkl. MwSt. zu CHF 67.90, festzusetzen. 3. 3.1. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal CHF 300.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 3.2. Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift und die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 750.-, zusätzlich Auslagen von CHF 37.50, angemessen. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 60.65. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 31. Mai 2022 wird in Ziff. 1 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, wird Rechtsanwalt Patrik Gruber vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtsanwalt Patrik Gruber als amtlichem Rechtsbeistand von A.________ und B.________ als Vertreterinnen der Erbengemeinschaft des D.________ durch den Staat Freiburg zu bezahlende Entschädigung wird auf CHF 949.10 (wovon CHF 67.90 Mehrwertsteuer) festgesetzt. 2. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). C.________ ist zur Rückzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. entfällt. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- werden dem Staat Freiburg auferlegt. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird zulasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 848.15, inkl. MwSt. zu CHF 60.65, zugesprochen. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. August 2022/fju EXPED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

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