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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 29.03.2023 102 2022 262

29 marzo 2023·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·393 parole·~2 min·4

Riassunto

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2022 262 Urteil vom 29. März 2023 II. Zivilappellationshof Besetzung Instruktionsrichter: Markus Ducret Gerichtsschreiber: Samuel Gerber Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen STAAT FREIBURG, VERTRETEN DURCH DIE KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsöffnung - Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses Beschwerde vom 22. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 1. Dezember 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 1. Dezember 2022 des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks erhob; dass diese mit Verfügung vom 10. Januar 2023 aufgefordert wurde, innert einer Frist von 10 Tagen einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; dass innert der Frist keine Zahlung des verlangten Kostenvorschusses erfolgt ist; dass A.________ mit Verfügung vom 14. Februar 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen gewährt wurde, um den Kostenvorschuss von CHF 200.- zu bezahlen, versehen mit dem Hinweis, dass mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf die Beschwere nicht eingetreten werde; dass auch innert der Nachfrist der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wurde; das bei offensichtlich unzulässigen Beschwerden die Präsidentin oder der Präsident als Einzelgericht entscheidet, diese Aufgabe jedoch einem anderen Richter übertragen kann (Art. 45 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]); dass demnach auf die Beschwerde vom 22. Dezember 2022 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten ist; dass die Kosten des Verfahrens von pauschal CHF 100.- A.________ aufzuerlegen sind; (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 Der Instruktionsrichter erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Gerichtskosten werden auf den Betrag von CHF 100.- bestimmt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Freiburg, 29. März 2023/mdu Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

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