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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 04.01.2021 102 2020 233

4 gennaio 2021·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,461 parole·~7 min·6

Riassunto

Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2020 233 102 2020 234 Urteil vom 4. Januar 2021 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG) Beschwerde vom 17. Dezember 2020 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Entscheid vom 27. November 2020 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch des B.________ teilweise gut und gewährte ihm in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘028.nebst Zins zu 5% seit dem 3. September 2020, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 sowie für die Parteientschädigung von CHF 50.- und die Gerichtskosten von CHF 105.-. Im Übrigen wies er das Gesuch ab. B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 16. Dezember 2020 (Postaufgabe: 17. Dezember 2020) über diesen Entscheid. Zudem beantragte er, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, um ihm zu erlauben, sich rechtliche Hilfe bei einem Anwalt zu holen. C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. 1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 27. November 2020 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO). 1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). 1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 17. Dezember 2020 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. 1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. 1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 1.7. Der Streitwert beträgt CHF 2‘028.-; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). 2. Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch den Vorrichter geltend. Er bringt vor, dass der eingeforderte Unterhaltsanspruch seiner Ex-Frau nicht geschuldet sei. Nach Ziffer 4 der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung ruhe die Unterhaltsverpflichtung ab dem Moment, in welchem D.________ während zwei Jahren mit einer anderen Person in einem Konkubinatsverhältnis gelebt habe. Diese treffe vorliegend zu. Seine Ex-Frau lebe seit viereinhalb Jahren mit ihrem neuen Partner im Konkubinat zusammen. Als Beweis verweist er diesbezüglich auf einen youtube-Link mit der Aufzeichnung der E.________ vom 27. April 2020. In dieser Sendung habe der neue Partner seiner Ex-Frau dieser ein „Heiratsversprechen auf Lebzeiten“ gegeben und bestätigt, dass sie seit fünf Jahren zusammen leben würden. 3. 3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist. Darüber hinaus hat der Rechtsöffnungsrichter nur zu prüfen, ob der vorgelegte Titel die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel erfüllt bzw. ob Einreden vorliegen, welche gegen die Erteilung der Rechtsöffnung sprechen (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 80 N. 2; siehe auch KREN KOSTKIEWICZ, OFK-SchKG, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N. 2 f.; BGE 143 III 564 E. 4.1). Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsgericht namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Nach STAEHELIN sind Urkunden Schriftstücke. Hingegen seien Pläne, Photographien, Tonund Bildaufnahmen, elektronische Dateien, welche im Zivilprozess den Urkunden gleichgestellt würden (Art. 177 ZPO), keine Urkunden im Sinne von Art. 81 SchKG (STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 81 N. 4 mit Hinweisen). Demgegenüber gelten nach VOCK/AEPLI-WIRZ alle Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO als Urkunden nach Art. 81 SchKG (VOCK/AEPLI-WIRZ, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art. 81 N. 4). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifels-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 frei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Vorrichter stützte seinen Entscheid auf das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 19. August 2016. Dabei prüfte er vorerst die Legitimation des Gesuchstellers sowie den Unterhaltsanspruch der Ex-Frau des Gesuchsgegners. Dabei stellte er fest, dass die Voraussetzung für einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-, nämlich der Abschluss der Ausbildung der gemeinsamen Tochter, nicht belegt ist, weshalb nur ein indexierter Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- pro Monat geschuldet ist. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde denn auch nur teilweise gutgeheissen. 4.2. Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter nicht geäussert, obwohl ihm die Möglichkeit dazu geboten wurde. Seine Vorbringen in der Beschwerde vom 17. Dezember 2020 sind deshalb neu und können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 ZPO). Im Übrigen erscheint fraglich, ob das vom Beschwerdeführer angerufene Beweismittel als Urkunde taugen würde. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. 4.3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandlos. 5. 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 5.2. Im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdegegner nicht zur Stellungnahme eingeladen. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 27. November 2020 mit folgendem Wortlaut wird bestätigt: 1. Das Gesuch vom 23. September 2020 wird teilweise gutgeheissen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 2. Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 27. November 2020 im Verfahren 10 2020 559 wird wie folgt berichtigt: In der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks wird dem Gesuchsteller für den Betrag von CHF 2‘028.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. September 2020, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 sowie für die Beträge gemäss Ziffer 3 und 4 des vorliegenden Entscheides die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. 4. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten von pauschal CHF 210.- werden den Parteien hälftig auferlegt, d.h. CHF 105.- der Gesuchstellerin und CHF 105.- dem Gesuchsgegner. CHF 210.- wird vom geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, CHF 105.- ist ihr aber durch den Gesuchsgegner zu erstatten. II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben. III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Januar 2021/mdu Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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