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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 13.03.2017 102 2017 51

13 marzo 2017·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,116 parole·~6 min·11

Riassunto

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2017 51 Urteil vom 13. März 2017 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) Beschwerde vom 13. Februar 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Gemäss Verfügung vom 18. März 2016 der C.________ hat A.________ seit dem 1. November 2015 und bis auf Weiteres Anspruch auf Ergänzungsleistungen, weshalb dieser am 30. März 2016 bei der B.________ um rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang seit dem 1. November 2015 ersuchte. Die B.________ hiess das Gesuch gut und verfügte die Befreiung A.________ von der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. April 2016. Der bereits bezahlte Betrag für die Monate April bis September 2016, ausmachend CHF 225.55, wurde A.________ zurückerstattet. Nach dessen Ansicht sind ihm jedoch zusätzlich die für die Monate November 2015 bis März 2016 bezahlten Empfangsgebühren zurückzuerstatten, da sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bereits seit dem 1. November 2016 bestehe. B. Da die B.________ auf die Forderung von A.________ nicht einging, leitete er eine Betreibung für den Betrag von CHF 356.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2015 ein. Die B.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 1. August 2016 (Postaufgabe 5. August 2016) ersuchte A.________ um Gewährung der Rechtsöffnung. C. Mit Entscheid vom 25. Januar 2017 wies der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks in der Betreibung Nr. ddd des Betreibungsamtes des Saanebezirks die provisorische Rechtsöffnung ab. Er führte aus, die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel seien für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren nicht relevant und sei weder eine durch öffentliche Urkunde festgestellte Forderung noch eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung zugestellt worden. D. Gegen diesen Entscheid führte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12. Februar 2017 (Postaufgabe 13. Februar 2017) Beschwerde. Er macht geltend, gemäss den Bestimmungen der B.________ sei für die Gebührenbefreiung der erste Tag, an dem der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, massgebend. Die B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 die Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Beschwerdeführer seine Forderung ableite. Zudem beziehe sich die verlangte Rückerstattung auf eine öffentlich-rechtliche Forderung, für welche der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen sei. Auch liege keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, weshalb die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung nicht gegeben seien. E. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Erwägungen 1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Januar 2017 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 zugestellt. Die am 13. Februar 2017 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. d) Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. e) Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). f) Der Streitwert beträgt CHF 356.85. Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). 2. a) Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). b) Voraussetzungen der Bewilligung eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung sind somit ein Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (provisorischer Rechtsöffnungstitel) und in negativer Hinsicht, dass der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die den Titel entkräften. Der Richter prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (VOCK, in Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N. 2). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltslose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Eine Schuldanerkennung liegt somit vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen. Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorgehen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungs- oder Sicherstellungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt (VOCK, Art. 82 N. 3 mit weiteren Hinweisen). c) Ist der Gläubiger nicht im Besitze einer solchen Urkunde, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn und muss ohne weiteres abgewiesen werden. Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer für den in Betreibung gesetzten Betrag offensichtlich über keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Eine solche befand sich – wie der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks richtig feststellte – auch nicht unter den in erster Instanz eingereichten Beweismitteln. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Ob es sich bei der Forderung des Beschwerdeführers um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt und ob diese der provisorischen Rechtsöffnung zugänglich wäre, kann somit offen gelassen werden. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. b) Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 120.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). c) Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Eine solche wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht verlangt. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 120.00 festgesetzt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. März 2017/fju Präsident Gerichtsschreiberin .

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