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Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 07.11.2016 102 2016 162

7 novembre 2016·Deutsch·Friburgo·Kantonsgericht Zivilappellationshöfe·PDF·1,867 parole·~9 min·5

Riassunto

Entscheid des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Testo integrale

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 102 2016 161&162 Urteil vom 7. November 2016 II. Zivilappellationshof Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck Parteien A.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gérances Giroud SA gegen B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Marbach, Konsumstr. 16 A, 3007 Bern Gegenstand Rechtsöffnung Beschwerden vom 12. August 2016 gegen die Urteile des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 2. August 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Die A.________ SA macht gegenüber B.________ eine Forderung aus einem Mietvertrag für eine 3½-Zimmerwohnung und einen Einstellplatz an der Adresse C.________, in D.________ (Mietzinse Dezember 2015 sowie Januar und Februar 2016) geltend. Dieser Mietvertrag wurde am 4. Dezember 2009 durch einen von der E.________ SA vertretenen, nicht namentlich bezeichneten Vermieter einerseits sowie F.________ und B.________ anderseits abgeschlossen (act. 3/2, 8/1). Die A.________ SA liess B.________ einen Zahlungsbefehl zustellen, dieser erhob am 18. Mai 2016 Rechtsvorschlag. Am 19. Mai 2016 ersuchte die A.________ SA um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ggg des Betreibungsamtes des Sensebezirks für den Betrag von CHF 5‘835.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2015 und für die Kosten des Zahlungsbefehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ (BGSEN 10 2016 290). Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 ersuchte die A.________ SA auch um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den in der Betreibung Nr. hhh des Betreibungsamtes des Sensebezirks geltend gemachten Mietzins März 2016 im Betrag von CHF 1‘995.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2016 und für die Kosten des Zahlungsbefehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.________ (BGSEN 10 2016 366). Am 2. August 2016 wies der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks die beiden Rechtsöffnungsgesuche (BGSEN 10 2016 290 und BGSEN 10 2016 366) ab. Er hielt namentlich fest, der Mietvertrag vom 4. Dezember 2009 enthalte widersprüchliche Vertragsklauseln. B.________ habe gleichzeitig als Mieter (locataire) und als Bürge (garant) unterzeichnet. Der Vertrag sei damit auslegungsbedürftig und es fehle die eindeutige Verpflichtung, so dass keine eindeutige Schuldanerkennung vorhanden sei; denn bei einer zweifelhaften Schuldanerkennung dürfe die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Überdies sei die Zahlungsverpflichtung von B.________ an zwei auflösende Bedingungen geknüpft worden; B.________ habe glaubhaft dargetan, dass beide Bedingungen längstens eingetreten seien. B. Die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 12. August 2016 mit zwei weitgehend gleichlautenden Eingaben in französischer Sprache und beantragte implizit, ihre ursprünglich gestellten Rechtsbegehren gutzuheissen. Sie macht dabei geltend, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) habe es unterlassen, sie darüber zu informieren, dass F.________ die Niederlassungsbewilligung B erhalten habe. Die Mieter hätten zwar eine Änderung des Vertrages erzwingen können, indem sie die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung B von F.________ informiert hätten. Eine solche Information sei nie erfolgt, weswegen der Beschwerdegegner nach wie vor durch den Mietvertrag gültig gebunden sei. Am 17. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes (JG; SGF 130.1) werde das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt, mithin auf Deutsch (Art. 115 Abs. 4 JG). Sie wurde aufgefordert, die Beschwerdeschriften zu übersetzen. Die übersetzten Beschwerdeschriften wurden am 26. August 2016 eingereicht. Weder die Originale noch Übersetzungen waren konform der Zeichnungsart gemäss Handelsregisterauszug unterschrieben; auch dieser Mangel wurde binnen der hierzu angesetzten Frist behoben. C. Mit Stellungnahmen vom 19. September 2016 beantragt der Beschwerdegegner in beiden Verfahren die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Er bringt namentlich vor, die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Beschwerdeführerin verkenne den Stellenwert auflösender Bedingungen. Zudem sei der Mietvertrag auslegungsbedürftig und könne daher nicht als Rechtsöffnungstitel anerkannt werden. Erwägungen 1. Die beiden Beschwerden in den Verfahren 102 2016 161 und 162 sind weitgehend gleichlautend und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu Grunde. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen. 2. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegen die beiden angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide vom 2. August 2016 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. 319 Bst. a ZPO). b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). c) Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtenen Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 3. August 2016 zugestellt (act. 9 resp. 11). Die am 12. August 2016 der Post übergebenen Beschwerden erfolgten somit fristgerecht. Auch die formellen Mängel wurden fristgerecht behoben. d) Der Streitwert im vereinigten Verfahren beträgt CHF 7‘830.00 (CHF 5‘835.00 plus CHF 1‘995.00). Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). e) Über eine Beschwerde kann auf Grund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist dazulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung. Wo der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, muss in der Beschwerdeschrift in Bezug auf jede dieser Begründungen dargelegt werden, inwiefern sie Recht verletzen soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung aus zwei Gründen verweigert: Erstens, weil ein in sich widersprüchlicher Vertrag vorliege, welcher seitens des Beschwerdegegners gleichzeitig als Mieter (locataire) und als Bürge (garant) unterzeichnet worden sei. Der Vertrag sei damit auslegungsbedürftig und es fehle die eindeutige Verpflichtung, wie dies im Rechtsöffnungsverfahren vorausgesetzt sei. Zweitens verweigerte die Vorinstanz die Rechtsöffnung, da die die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdegegners an zwei auflösende Bedingungen geknüpft worden sei und der Beschwerdegegner glaubhaft dargetan habe, dass beide Bedingungen längstens eingetreten seien.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die im Mietvertrag vereinbarte auflösende Bedingung entfalte ihre Wirkung unbesehen davon, ob sie der Vertragspartnerin zur Kenntnis gebracht wurde. Sie setzt sich aber nicht mit der Hauptargumentation der Vorinstanz auseinander, wonach die Mitverpflichtung des Beschwerdegegners von Anfang an auslegungsbedürftig gewesen sei, weil unklar sei, ob er nun als Mieter oder als Bürge unterzeichnet habe. Diese Unklarheit ist deshalb von entscheidender Wichtigkeit, weil die Verpflichtung als „garant" – mithin als Bürge – allenfalls nichtig ist, zumindest erscheinen die Formvorschriften der Bürgschaft (öffentliche Beurkundung, Mitunterzeichnung des Ehepartners) missachtet worden zu sein. Mit diesen dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern diese Art. 82 SchKG verletzen sollten. Auf die Beschwerden ist daher nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wären sie jedoch abzuweisen. 4. a) Der Rechtsvorschlag des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl führt zum Stillstand der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Damit diese fortgesetzt werden kann, muss der Rechtsvorschlag in einem Gerichtsverfahren beseitigt werden (Art. 79, 80 und 82 SchKG). Der Gläubiger hat dabei die Wahl zwischen dem ordentlichen Zivilverfahren und dem – in der Regel schnelleren – summarischen Rechtsöffnungsverfahren. b) Der Beschwerdeführerin verkennt, dass sie das Rechtsöffnungsverfahren gewählt hat. Die provisorische Rechtsöffnung ist in Art. 82 SchKG geregelt und kann im Interesse rascher Vollstreckbarkeit schon gestützt auf eine blosse Schuldanerkennung erfolgen. Diese Schuldanerkennung bildet bei der provisorischen Rechtsöffnung den Rechtsöffnungstitel. Sie besteht aus einer schriftlichen Erklärung des Schuldners, wonach er sich zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtet. Als Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kommen notarielle, aber auch private Urkunden, welche durch die Unterschrift des Schuldners bekräftigt sind, in Frage (s. dazu z.B. BGE 106 III 98 E. 3). Ist die Gläubigerin nicht im Besitze einer solchen Urkunde, hat ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung keinen Sinn. Es muss ohne weiteres abgewiesen werden, sofern der Schuldner nicht an der Verhandlung die Forderung oder das Begehren ausdrücklich anerkennt. Liegt dagegen eine Schuldanerkennung in der beschriebenen Form vor, so gewährt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). c) Der Mietvertrag vom 4. Dezember 2009 kann eine Schuldanerkennung für den ausdrücklich festgehaltenen Mietzins von CHF 1790.00 pro Monat darstellen. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, hat der Beschwerdegegner Einwendungen vorgebracht, wonach er diesen Mietvertrag nicht als Mieter unterzeichnet habe, sondern einzig deshalb, um seinem damaligen Arbeitnehmer, F.________, zu ermöglichen, einen Mietvertrag abzuschliessen. Deshalb sei er als „Garant“ aufgetreten und seine Rolle sei denn auch klar im Vertrag so bezeichnet und es sei ausdrücklich festgehalten: „B.________ se porte garant des conditions des obligations du bail à loyer, jusqu’à l’obtention du permis de séjour B et la fin de la période d’essai, stipulée dans le contrat de travail“. Er habe nie in dieser Wohnung gewohnt, die Beschwerdeführerin habe ausschliesslich mit F.________ kommuniziert und ihn auch nie auf irgendwelche Zahlungsausstände aufmerksam gemacht. Damit hat der Beschwerdegegner substantiierte Einwendungen vorgebracht; diese Einwendungen sind nicht nur in glaubhafter Form vorgebracht, sondern finden auch eine Stütze im Mietvertrag, welcher erst vom Berufungsgegner in vollständiger Form eingereicht wurde. Diese Vorbringen wurden von der Beschwerdeführerin weder im Rechtsöffnungs- noch im Beschwerdeverfahren kommentiert. http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a82.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a82.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a82.html http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_106_III_97 http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a82.html

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Die Berufungsführerin stützt ihren Anspruch somit auf einen in sich widersprüchlichen und auslegungsbedürftigen Vertrag; dieser bildet somit keine zweifelsfreie Schuldverpflichtung und damit keine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG für den in Betreibung gesetzten Betrag. Die Beschwerde hätte daher auch abgewiesen werden müssen, wenn darauf eingetreten worden wäre. Die Beschwerdeführerin wird daher ihre Forderung in einem Zivilprozess geltend machen müssen. 5. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. b) Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 400.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). c) Die Parteientschädigung erfasst die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. f JR wird die Parteientschädigung global festgesetzt. Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 JR). Die Auslagen werden bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen berücksichtigt (Art. 68 JR). In den zwei – weitgehend identischen – Beschwerdeverfahren hatte Rechtsanwalt Eugen Marbach die Rechtsmittelschrift zur Kenntnis zu nehmen und sie mit seiner Klientschaft zu besprechen. Zudem hat er zwei Beschwerdeantworten von 4 Seiten eingereicht. Das Verfahren war weder besonders umfangreich noch schwierig. Die Parteientschädigung ist auf global CHF 864.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer: CHF 64.00) festzusetzen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 102 2016 161 und 102 2016 162 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ SA auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 400.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung für B.________ wird auf CHF 864.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer: CHF 64.00) festgesetzt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113-119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen Freiburg, 7. November 2016/aur

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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